Ärztinnen/Ärzte für Allgemeinmedizin bleiben bis längstens 31. Mai 2030 berechtigt, im Rahmen der aus- und weiterbildungsrechtlichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2024, die Ausbildungstätigkeit als Fachärztinnen/Fachärzte für Allgemeinmedizin und Familienmedizin auszuüben. Ärztinnen/Ärzte für Allgemeinmedizin bleiben bis längstens 31. Mai 2030 berechtigt, im Rahmen der aus- und weiterbildungsrechtlichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2024,, die Ausbildungstätigkeit als Fachärztinnen/Fachärzte für Allgemeinmedizin und Familienmedizin auszuüben.
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