§ 261 ÄrzteG 1998 Übergangsbestimmung für Ausbildungseinrichtungen

ÄrzteG 1998 - Ärztegesetz 1998

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.07.2026
  1. (1)Absatz einsFür die Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin anerkannte
    1. 1.Ziffer einsAusbildungsstätten gemäß § 9,Ausbildungsstätten gemäß Paragraph 9,,
    2. 2.Ziffer 2Lehrpraxen gemäß § 12,Lehrpraxen gemäß Paragraph 12,,
    3. 3.Ziffer 3Lehrgruppenpraxen gemäß § 12a sowieLehrgruppenpraxen gemäß Paragraph 12 a, sowie
    4. 4.Ziffer 4Lehrambulatorien gemäß § 13Lehrambulatorien gemäß Paragraph 13,
    dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/2023 gelten nach Ablauf des 31. Mai 2026 weiterhin als für die Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin anerkannte Ausbildungsstätten, Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen oder Lehrambulatorien einschließlich der Anzahl der dort festgesetzten Ausbildungsstellen.dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2023, gelten nach Ablauf des 31. Mai 2026 weiterhin als für die Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin anerkannte Ausbildungsstätten, Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen oder Lehrambulatorien einschließlich der Anzahl der dort festgesetzten Ausbildungsstellen.
  2. (2)Absatz 2Auf Angelegenheiten, ausgenommen § 13a, einschließlich Verfahren von Ausbildungseinrichtungen gemäß Abs. 1 sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/2023 weiterhin anzuwenden.Auf Angelegenheiten, ausgenommen Paragraph 13 a,, einschließlich Verfahren von Ausbildungseinrichtungen gemäß Absatz eins, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2023, weiterhin anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3Ausbildungseinrichtungen gemäß Abs. 1 gelten bis längstens 31. Mai 2029 als für die Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin anerkannte Ausbildungsstätten, Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen oder Lehrambulatorien einschließlich der Anzahl der dort festgesetzten Ausbildungsstellen, sofern bis längstens 31. Mai 2027 eine Anerkennung gemäß §§ 9, 12, 12a oder 13 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2024, beantragt worden ist.Ausbildungseinrichtungen gemäß Absatz eins, gelten bis längstens 31. Mai 2029 als für die Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin anerkannte Ausbildungsstätten, Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen oder Lehrambulatorien einschließlich der Anzahl der dort festgesetzten Ausbildungsstellen, sofern bis längstens 31. Mai 2027 eine Anerkennung gemäß Paragraphen 9,, 12, 12a oder 13 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2024,, beantragt worden ist.
In Kraft seit 01.06.2026 bis 31.12.9999
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