Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.08.2026
(1)Absatz eins,Zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Ärztinnen/Ärzte, die am 1. Juli 2026 über eine Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke gemäß § 29 ApoG verfügen, haben dies bis spätestens 30. Juni 2027 der Österreichischen Ärztekammer zu melden.Zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Ärztinnen/Ärzte, die am 1. Juli 2026 über eine Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke gemäß Paragraph 29, ApoG verfügen, haben dies bis spätestens 30. Juni 2027 der Österreichischen Ärztekammer zu melden.
(2)Absatz 2,Personen, die
1.Ziffer einszwischen 29. März 2024 und 31. Juli 2026 ein Doktorat der gesamten Heilkunde erworben oder einen gleichwertigen, im Ausland erworbenen akademischen Grad in Österreich als Doktorat der Heilkunde nostrifiziert haben,
2.Ziffer 2zwischen dem 1. September 2025 und dem 31. Juli 2026 die Basisausbildung begonnen haben,
3.Ziffer 3einen Antrag gemäß § 14 Abs. 1 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2024 gestellt haben, odereinen Antrag gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2024, gestellt haben, oder
4.Ziffer 4die Basisausbildung ab dem 1. August 2026 beginnen,
haben die Basisausbildung in der Dauer von zumindest sechs Monaten zu absolvieren.
(3)Absatz 3,Absolvierte Zeiten der Basisausbildung können nicht auf die Dauer der allgemeinmedizinischen Ausbildung, der Sonderfach-Grundausbildung oder der Sonderfach-Schwerpunktausbildung angerechnet werden.
(4)Absatz 4,Anträge gemäß § 14 Abs. 1 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2024 gelten als zurückgezogen.Anträge gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2024, gelten als zurückgezogen.
(5)Absatz 5,Für die gesamte Basisausbildung anerkannte Ausbildungsstätten gemäß § 6a Abs. 3 Z 2 gelten weiterhin als solche.Für die gesamte Basisausbildung anerkannte Ausbildungsstätten gemäß Paragraph 6 a, Absatz 3, Ziffer 2, gelten weiterhin als solche.
(6)Absatz 6,Für einen Teil der Basisausbildung anerkannte Ausbildungsstätten gemäß § 6a Abs. 3 Z 2 gelten hinsichtlich Personen, die die Basisausbildung in der Dauer von zumindest sechs Monaten zu absolvieren haben, in einem aliquoten Anerkennungsausmaß weiterhin als für die Basisausbildung anerkannt.Für einen Teil der Basisausbildung anerkannte Ausbildungsstätten gemäß Paragraph 6 a, Absatz 3, Ziffer 2, gelten hinsichtlich Personen, die die Basisausbildung in der Dauer von zumindest sechs Monaten zu absolvieren haben, in einem aliquoten Anerkennungsausmaß weiterhin als für die Basisausbildung anerkannt.
(7)Absatz 7,Verordnungen auf Grundlage dieses Bundesgesetzes dürfen bereits vor seinem Inkrafttreten erlassen werden. Sie dürfen frühestens mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2026 in Kraft treten.Verordnungen auf Grundlage dieses Bundesgesetzes dürfen bereits vor seinem Inkrafttreten erlassen werden. Sie dürfen frühestens mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2026, in Kraft treten.
In Kraft seit 01.08.2026 bis 31.12.9999
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