§ 250 ÄrzteG 1998

ÄrzteG 1998 - Ärztegesetz 1998

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.04.2024
§ 250.Paragraph 250,

Ärztinnen/Ärzte mit einer Berechtigung gemäß § 36b Abs. 1 ÄrzteG 1998 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2020 sind berechtigt, ihre Tätigkeit bis zum 31. Juli 2024 auszuüben. Ärztinnen/Ärzte mit einer Berechtigung gemäß Paragraph 36 b, Absatz eins, ÄrzteG 1998 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020, sind berechtigt, ihre Tätigkeit bis zum 31. Juli 2024 auszuüben.

In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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