§ 250 ÄrzteG 1998

Ärztegesetz 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
§ 250.Paragraph 250,

Ärztinnen/Ärzte mit einer Berechtigung gemäß § 36b Abs. 1 ÄrzteG 1998 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2020 sind berechtigt, ihre Tätigkeit bis zum 31. Dezember 2023Juli 2024 auszuüben. Ärztinnen/Ärzte mit einer Berechtigung gemäß Paragraph 36 b, Absatz eins, ÄrzteG 1998 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020, sind berechtigt, ihre Tätigkeit bis zum 31. Dezember 2023Juli 2024 auszuüben.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.07.2023 bis 31.12.2023
§ 250.Paragraph 250,

Ärztinnen/Ärzte mit einer Berechtigung gemäß § 36b Abs. 1 ÄrzteG 1998 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2020 sind berechtigt, ihre Tätigkeit bis zum 31. Dezember 2023Juli 2024 auszuüben. Ärztinnen/Ärzte mit einer Berechtigung gemäß Paragraph 36 b, Absatz eins, ÄrzteG 1998 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020, sind berechtigt, ihre Tätigkeit bis zum 31. Dezember 2023Juli 2024 auszuüben.

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