Ausbildungsstätten für die Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin können unter der Voraussetzung, dass alle sonstigen Bestimmungen betreffend Ausbildungsstätten und Ausbildungsqualität gewahrt sind, gemäß § 9 Abs. 10 Ärztegesetz 1998 anerkannt werden, sofern die Fachgebiete Ausbildungsstätten für die Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin können unter der Voraussetzung, dass alle sonstigen Bestimmungen betreffend Ausbildungsstätten und Ausbildungsqualität gewahrt sind, gemäß Paragraph 9, Absatz 10, Ärztegesetz 1998 anerkannt werden, sofern die Fachgebiete
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