§ 10 ÄAO 2015 Ziel der Ausbildung

ÄAO 2015 - Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.05.2024

(1) Ziel der allgemeinärztlichen Ausbildung ist die Befähigung zur selbständigen Ausübung der Allgemeinmedizin durch den geregelten Erwerb und Nachweis von für die gewissenhafte Betreuung von Patientinnen/Patienten aller Altersstufen notwendigen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in den gemäß der Anlage 1 angeführten Fachgebieten.

(2) Gemäß Abs. 1 sind insbesondere

1.

Diagnostik und Krankenbehandlung unter Berücksichtigung von geschlechtsspezifischen Besonderheiten,

2.

medizinische Basisversorgung,

3.

Gesundheitsförderung,

4.

Vorsorge- und Nachsorgemedizin,

5.

Information und Kommunikation mit Patientinnen/Patienten über Vorbereitung, Indikation, Durchführung und Risiken von Untersuchungen und Behandlungen,

6.

Koordination medizinischer Maßnahmen,

7.

psychosomatische Medizin,

8.

Geriatrie,

9.

Suchttherapie,

10.

Schmerztherapie,

11.

allgemeinmedizinische Betreuung behinderter Menschen sowie

12.

palliativmedizinische Versorgung

zu berücksichtigen.

In Kraft seit 01.06.2015 bis 31.12.9999
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