§ 10 ÄAO 2015 Ziel der Ausbildung

Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsZiel der allgemeinärztlichen Ausbildung ist die Befähigung zur selbständigen Ausübung der Allgemeinmedizin durch den geregelten Erwerb und Nachweis von für die gewissenhafte Betreuung von Patientinnen/Patienten aller Altersstufen notwendigen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in den gemäß der Anlage 1 angeführten Fachgebieten.
  2. (1)Absatz einsZiel der Ausbildung im Sonderfach Allgemeinmedizin und Familienmedizin ist die Befähigung zur selbständigen Ausübung der Medizin im Bereich des Sonderfaches zur gewissenhaften fachärztlichen Betreuung von Patientinnen/Patienten im Kontext ihrer Lebensumstände sowie im Sinne der zu vermittelnden ethischen Grundhaltung (§ 4) durch den geregelten Erwerb und Nachweis von notwendigen fachspezifischen Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten gemäß Anlage 1. Die Ausbildung erfolgt unter Beiziehung facheinschlägiger Mentorinnen/Mentoren.Ziel der Ausbildung im Sonderfach Allgemeinmedizin und Familienmedizin ist die Befähigung zur selbständigen Ausübung der Medizin im Bereich des Sonderfaches zur gewissenhaften fachärztlichen Betreuung von Patientinnen/Patienten im Kontext ihrer Lebensumstände sowie im Sinne der zu vermittelnden ethischen Grundhaltung (Paragraph 4,) durch den geregelten Erwerb und Nachweis von notwendigen fachspezifischen Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten gemäß Anlage 1. Die Ausbildung erfolgt unter Beiziehung facheinschlägiger Mentorinnen/Mentoren.
  3. (2)Absatz 2Gemäß Abs. 1 sind insbesondere dieGemäß Absatz eins, sind insbesondere die
    1. 1.Ziffer einsDiagnostik und Krankenbehandlung unter Berücksichtigung von geschlechtsspezifischen Besonderheiten,
    2. 2.Ziffer 2medizinische Basisversorgung,
    3. 1.Ziffer einsFähigkeit zur auf allgemeinmedizinischer Forschung basierender Arbeitsweise sowie zur Anwendung fachspezifischer Entscheidungsfindungsprozesse unter Beachtung der individuellen Bedürfnisse der Patientinnen/Patienten sowie gemeindeorientierter Aspekte der öffentlichen Gesundheit,
    4. 2.Ziffer 2Diagnostik und Krankenbehandlung von akuten und chronischen, einschließlich umwelt- und arbeitsbedingten Erkrankungen, unter Beachtung von Multimorbidität, geschlechts-, alters- und behinderungsspezifischen Besonderheiten, einschließlich Erst- und Akutversorgung,
    5. 3.Ziffer 3Gesundheitsberatung, Gesundheitsförderung, Gesundheitskompetenz, Prävention und Rehabilitation,
    6. 4.Ziffer 4Vorsorge- und Nachsorgemedizin,
    7. 4.Ziffer 4zur allgemeinmedizinischen Versorgung notwendigen Kenntnisse in den medizinischen Fachgebieten in der erforderlichen Tiefe, einschließlich besonderer fächerübergreifender Fragestellungen wie Palliativmedizin, Schmerztherapie, Geriatrie, Suchttherapie und Psychosomatik,
    8. 5.Ziffer 5Information und Kommunikation mit Patientinnen/Patienten über Vorbereitung, Indikation, Durchführung und Risiken von Untersuchungen und Behandlungen,
    9. 6.Ziffer 6Koordination medizinischer Maßnahmen,
    10. 7.Ziffer 7psychosomatische Medizin,
    11. 8.Ziffer 8Geriatrie,
    12. 9.Ziffer 9Suchttherapie,
    13. 10.Ziffer 10Schmerztherapie,
    14. 11.Ziffer 11allgemeinmedizinische Betreuung behinderter Menschen sowie
    15. 12.Ziffer 12palliativmedizinische Versorgung
    16. 6.Ziffer 6kontinuierliche Betreuung von Patientinnen/Patienten unter Beachtung der regionalen und gesellschaftlichen Bedingungen sowie im häuslichen Umfeld und in Pflegeeinrichtungen,
    17. 7.Ziffer 7interdisziplinäre Koordination und multiprofessionelle Zusammenarbeit, einschließlich der Indikationsstellung zur häuslichen Krankenpflege, Einbeziehung weiterer ärztlicher, pflegerischer, therapeutischer und sozialer Hilfen in Behandlungs- und Betreuungskonzepte sowie
    18. 8.Ziffer 8Fähigkeiten zur Früherkennung von Anzeichen für Gewalt, insbesondere Gewalt im sozialen Nahraum, psychische, physische, sexualisierte und strukturelle Gewalt, zu spezifischer Gesprächsführung sowie zur Umsetzung geeigneter Interventionsmaßnahmen wie Dokumentation und Weiterverweisung an spezialisierte Hilfsangebote
    zu berücksichtigen.

Stand vor dem 31.05.2026

In Kraft vom 01.06.2015 bis 31.05.2026
  1. (1)Absatz einsZiel der allgemeinärztlichen Ausbildung ist die Befähigung zur selbständigen Ausübung der Allgemeinmedizin durch den geregelten Erwerb und Nachweis von für die gewissenhafte Betreuung von Patientinnen/Patienten aller Altersstufen notwendigen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in den gemäß der Anlage 1 angeführten Fachgebieten.
  2. (1)Absatz einsZiel der Ausbildung im Sonderfach Allgemeinmedizin und Familienmedizin ist die Befähigung zur selbständigen Ausübung der Medizin im Bereich des Sonderfaches zur gewissenhaften fachärztlichen Betreuung von Patientinnen/Patienten im Kontext ihrer Lebensumstände sowie im Sinne der zu vermittelnden ethischen Grundhaltung (§ 4) durch den geregelten Erwerb und Nachweis von notwendigen fachspezifischen Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten gemäß Anlage 1. Die Ausbildung erfolgt unter Beiziehung facheinschlägiger Mentorinnen/Mentoren.Ziel der Ausbildung im Sonderfach Allgemeinmedizin und Familienmedizin ist die Befähigung zur selbständigen Ausübung der Medizin im Bereich des Sonderfaches zur gewissenhaften fachärztlichen Betreuung von Patientinnen/Patienten im Kontext ihrer Lebensumstände sowie im Sinne der zu vermittelnden ethischen Grundhaltung (Paragraph 4,) durch den geregelten Erwerb und Nachweis von notwendigen fachspezifischen Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten gemäß Anlage 1. Die Ausbildung erfolgt unter Beiziehung facheinschlägiger Mentorinnen/Mentoren.
  3. (2)Absatz 2Gemäß Abs. 1 sind insbesondere dieGemäß Absatz eins, sind insbesondere die
    1. 1.Ziffer einsDiagnostik und Krankenbehandlung unter Berücksichtigung von geschlechtsspezifischen Besonderheiten,
    2. 2.Ziffer 2medizinische Basisversorgung,
    3. 1.Ziffer einsFähigkeit zur auf allgemeinmedizinischer Forschung basierender Arbeitsweise sowie zur Anwendung fachspezifischer Entscheidungsfindungsprozesse unter Beachtung der individuellen Bedürfnisse der Patientinnen/Patienten sowie gemeindeorientierter Aspekte der öffentlichen Gesundheit,
    4. 2.Ziffer 2Diagnostik und Krankenbehandlung von akuten und chronischen, einschließlich umwelt- und arbeitsbedingten Erkrankungen, unter Beachtung von Multimorbidität, geschlechts-, alters- und behinderungsspezifischen Besonderheiten, einschließlich Erst- und Akutversorgung,
    5. 3.Ziffer 3Gesundheitsberatung, Gesundheitsförderung, Gesundheitskompetenz, Prävention und Rehabilitation,
    6. 4.Ziffer 4Vorsorge- und Nachsorgemedizin,
    7. 4.Ziffer 4zur allgemeinmedizinischen Versorgung notwendigen Kenntnisse in den medizinischen Fachgebieten in der erforderlichen Tiefe, einschließlich besonderer fächerübergreifender Fragestellungen wie Palliativmedizin, Schmerztherapie, Geriatrie, Suchttherapie und Psychosomatik,
    8. 5.Ziffer 5Information und Kommunikation mit Patientinnen/Patienten über Vorbereitung, Indikation, Durchführung und Risiken von Untersuchungen und Behandlungen,
    9. 6.Ziffer 6Koordination medizinischer Maßnahmen,
    10. 7.Ziffer 7psychosomatische Medizin,
    11. 8.Ziffer 8Geriatrie,
    12. 9.Ziffer 9Suchttherapie,
    13. 10.Ziffer 10Schmerztherapie,
    14. 11.Ziffer 11allgemeinmedizinische Betreuung behinderter Menschen sowie
    15. 12.Ziffer 12palliativmedizinische Versorgung
    16. 6.Ziffer 6kontinuierliche Betreuung von Patientinnen/Patienten unter Beachtung der regionalen und gesellschaftlichen Bedingungen sowie im häuslichen Umfeld und in Pflegeeinrichtungen,
    17. 7.Ziffer 7interdisziplinäre Koordination und multiprofessionelle Zusammenarbeit, einschließlich der Indikationsstellung zur häuslichen Krankenpflege, Einbeziehung weiterer ärztlicher, pflegerischer, therapeutischer und sozialer Hilfen in Behandlungs- und Betreuungskonzepte sowie
    18. 8.Ziffer 8Fähigkeiten zur Früherkennung von Anzeichen für Gewalt, insbesondere Gewalt im sozialen Nahraum, psychische, physische, sexualisierte und strukturelle Gewalt, zu spezifischer Gesprächsführung sowie zur Umsetzung geeigneter Interventionsmaßnahmen wie Dokumentation und Weiterverweisung an spezialisierte Hilfsangebote
    zu berücksichtigen.

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