Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.07.2026
(1)Absatz einsDer Erfolgsnachweis über die Basisausbildung und die fachärztliche Ausbildung besteht aus einem oder mehreren Rasterzeugnissen.
(2)Absatz 2Die Rasterzeugnisse haben
1.Ziffer einsden Inhalt (die vermittelten Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der Basisausbildung und in den jeweiligen Fachgebieten) sowie
2.Ziffer 2die Dauer der Sonderfach-Grundausbildung und Sonderfach-Schwerpunktausbildung
anzugeben sowie die Feststellung zu enthalten, ob die Ausbildung mit Erfolg oder ohne Erfolg zurückgelegt worden ist.
(3)Absatz 3Die Feststellung gemäß Abs. 2 hat die Beurteilung des fachlichen Wissens und der praktischen Fähigkeiten der Turnusärztin/des Turnusarztes im Hinblick auf die Basiskompetenz sowie die angestrebte fachärztliche Tätigkeit zu beinhalten. Weiters sind in den Rasterzeugnissen Urlaubs-, Erkrankungs- und sonstige Verhinderungs- sowie Unterbrechungszeiten anzugeben.Die Feststellung gemäß Absatz 2, hat die Beurteilung des fachlichen Wissens und der praktischen Fähigkeiten der Turnusärztin/des Turnusarztes im Hinblick auf die Basiskompetenz sowie die angestrebte fachärztliche Tätigkeit zu beinhalten. Weiters sind in den Rasterzeugnissen Urlaubs-, Erkrankungs- und sonstige Verhinderungs- sowie Unterbrechungszeiten anzugeben.
In Kraft seit 01.06.2026 bis 31.12.9999
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