§ 25 ÄAO 2015 Führung ärztlicher Berufsbezeichnungen

ÄAO 2015 - Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.04.2024

Die von Fachärztinnen/Fachärzten zu führenden Berufsbezeichnungen richten sich nach den in dieser Verordnung genannten Sonderfachbezeichnungen.

In Kraft seit 01.06.2015 bis 31.12.9999
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Inhaltsverzeichnis ÄAO 2015 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 15 ÄAO 2015 Sonderfächer und Definition der Aufgabengebiete§ 16 ÄAO 2015 Ziel der Ausbildung§ 17 ÄAO 2015 Umfang der Ausbildung§ 18 ÄAO 2015 Sonstige Ausbildungserfordernisse§ 19 ÄAO 2015 Rasterzeugnisse als Bestandteile des Erfolgsnachweises§ 20 ÄAO 2015 Information der Turnusärztin/des Turnusarztes§ 21 ÄAO 2015 Ausbildungsplan§ 22 ÄAO 2015 Evaluierungsgespräch§ 23 ÄAO 2015 Ausstellung und Bestätigung durch den Ausbildungsverantwortlichen§ 24 ÄAO 2015 Anmerkungen§ 25 ÄAO 2015 Führung ärztlicher Berufsbezeichnungen§ 26 ÄAO 2015 Fachärztlicher Berufsberechtigungsumfang§ 27 ÄAO 2015 Abschluss begonnener Ausbildungen§ 28 ÄAO 2015 Fachärztliche Berufsberechtigung und Führung von Facharztbezeichnungen für in dieser Verordnung nicht mehr vorgesehene Sonderfächer§ 29 ÄAO 2015 Fachärztliche Berufsberechtigung und Führung von geänderten Facharztbezeichnungen§ 30 ÄAO 2015 Fachärztliche Berufsberechtigung und Führung der Facharztbezeichnung Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin sowie Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin§ 31 ÄAO 2015 Fachärztliche Berufsberechtigung und Führung von Facharztbezeichnungen im Sonderfachbereich Innere Medizin, die bisherige Additivfächer integrieren§ 32 ÄAO 2015 Fachärztliche Berufsberechtigung und Führung von Facharztbezeichnungen bei Umwandlung von Additivfächern in Sonderfächer§ 33 ÄAO 2015 Fachärztliche Berufsberechtigung und Führung von Facharztbezeichnungen, die sich aus zwei bisherigen Facharztbezeichnungen ergeben§ 34 ÄAO 2015 Fachärztliche Berufsberechtigung und Führung der Facharztbezeichnung Orthopädie und Traumatologie§ 35 ÄAO 2015 Eintragung neuer Facharztbezeichnung in die Ärzteliste
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 24 ÄAO 2015
§ 26 ÄAO 2015