§ 21 ÄAO 2015 Ausbildungsplan

ÄAO 2015 - Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.05.2024

(1) Mit Aufnahme einer allgemeinärztlichen oder der fachärztlichen Ausbildung ist der Turnusärztin/dem Turnusarzt vom Träger der Ausbildungsstätte ein Ausbildungsplan vorzulegen, der die geplante Zuteilung zu den jeweiligen Ausbildungsstätten zeitlich und inhaltlich strukturiert darstellt. Abweichungen vom erstellten Ausbildungsplan sind nur bei sachlicher Begründung zulässig. Bei eingeschränktem Anerkennungsausmaß einer Ausbildungsstätte ist im Ausbildungsplan auszuweisen, wie durch die Kooperation mit einer anderen Ausbildungsstätte, einer Lehrpraxis, einer Lehrgruppenpraxis oder einem Lehrambulatorium die Ausbildung zur Gänze vermittelt werden kann.

(2) Im Rahmen der fachärztlichen Ausbildung kann der Ausbildungsplan auch die Rotation an andere Ausbildungsstätten jeweils mit höherer oder niedrigerer Versorgungsstufe, Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen oder Lehrambulatorien darstellen.

In Kraft seit 01.06.2015 bis 31.12.9999
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Inhaltsverzeichnis ÄAO 2015 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 11 ÄAO 2015 Ausbildung in Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen oder Lehrambulatorien§ 12 ÄAO 2015 (weggefallen)§ 13 ÄAO 2015 Fachgebiete, die durch eine Konsiliarfachärztin/einen Konsiliarfacharzt vermittelt werden können§ 14 ÄAO 2015 Sonstige Ausbildungserfordernisse§ 15 ÄAO 2015 Sonderfächer und Definition der Aufgabengebiete§ 16 ÄAO 2015 Ziel der Ausbildung§ 17 ÄAO 2015 Umfang der Ausbildung§ 18 ÄAO 2015 Sonstige Ausbildungserfordernisse§ 19 ÄAO 2015 Rasterzeugnisse als Bestandteile des Erfolgsnachweises§ 20 ÄAO 2015 Information der Turnusärztin/des Turnusarztes§ 21 ÄAO 2015 Ausbildungsplan§ 22 ÄAO 2015 Evaluierungsgespräch§ 23 ÄAO 2015 Ausstellung und Bestätigung durch den Ausbildungsverantwortlichen§ 24 ÄAO 2015 Anmerkungen§ 25 ÄAO 2015 Führung ärztlicher Berufsbezeichnungen§ 26 ÄAO 2015 Fachärztlicher Berufsberechtigungsumfang§ 27 ÄAO 2015 Abschluss begonnener Ausbildungen§ 28 ÄAO 2015 Fachärztliche Berufsberechtigung und Führung von Facharztbezeichnungen für in dieser Verordnung nicht mehr vorgesehene Sonderfächer§ 29 ÄAO 2015 Fachärztliche Berufsberechtigung und Führung von geänderten Facharztbezeichnungen§ 30 ÄAO 2015 Fachärztliche Berufsberechtigung und Führung der Facharztbezeichnung Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin sowie Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin§ 31 ÄAO 2015 Fachärztliche Berufsberechtigung und Führung von Facharztbezeichnungen im Sonderfachbereich Innere Medizin, die bisherige Additivfächer integrieren
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
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§ 22 ÄAO 2015