§ 5a ÄAO 2015 Umfang der Ausbildung

ÄAO 2015 - Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.07.2026
  1. (1)Absatz einsWer die im Ärztegesetz 1998 angeführten Erfordernisse für eine unselbständige Ausübung des ärztlichen Berufes als Turnusärztin/Turnusarzt erfüllt und die selbständige Ausübung des ärztlichen Berufes auf einem Gebiet der Medizin als Fachärztin/Facharzt beabsichtigt, hat, unbeschadet des Abs. 3, eine Ausbildung in der Dauer von zumindest 72 Monaten gemäß der Anlage betreffend das jeweilige Sonderfach zu absolvieren. Abweichend davon umfasst die Ausbildung im Sonderfach Allgemeinmedizin und Familienmedizin eine Gesamtdauer von zumindest 60 Monaten, die Ausbildung im Sonderfach Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie eine Gesamtdauer von zumindest 48 Monaten.Wer die im Ärztegesetz 1998 angeführten Erfordernisse für eine unselbständige Ausübung des ärztlichen Berufes als Turnusärztin/Turnusarzt erfüllt und die selbständige Ausübung des ärztlichen Berufes auf einem Gebiet der Medizin als Fachärztin/Facharzt beabsichtigt, hat, unbeschadet des Absatz 3,, eine Ausbildung in der Dauer von zumindest 72 Monaten gemäß der Anlage betreffend das jeweilige Sonderfach zu absolvieren. Abweichend davon umfasst die Ausbildung im Sonderfach Allgemeinmedizin und Familienmedizin eine Gesamtdauer von zumindest 60 Monaten, die Ausbildung im Sonderfach Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie eine Gesamtdauer von zumindest 48 Monaten.
  2. (2)Absatz 2Die Ausbildung umfasst
    1. 1.Ziffer einsdie Basisausbildung gemäß § 6, sofern in der Anlage des jeweiligen Sonderfaches nicht davon abgesehen wird,die Basisausbildung gemäß Paragraph 6,, sofern in der Anlage des jeweiligen Sonderfaches nicht davon abgesehen wird,
    2. 2.Ziffer 2die Sonderfach-Grundausbildung in der Dauer von zumindest 27 Monaten, ausgenommen die Ausbildung in chirurgischen Fachgebieten in der Dauer von zumindest 15 Monaten,
    3. 3.Ziffer 3die Sonderfach-Schwerpunktausbildung in der Dauer von zumindest 27 Monaten, sofern in der Anlage des jeweiligen Sonderfaches nicht anderes festgelegt ist,
    im Rahmen von sich auf den fachärztlichen Turnus beziehenden Arbeitsverhältnissen sowie
    1. 4.Ziffer 4die Absolvierung einer fachärztlichen Prüfung.
  3. (3)Absatz 3In den Anlagen 1 bis 32 wird jeweils die Dauer der Sonderfach-Grundausbildung und der Sonderfach-Schwerpunktausbildung festgelegt.
  4. (4)Absatz 4Die Sonderfach-Schwerpunktausbildung gliedert sich in Module, wobei die Mindestdauer eines Moduls grundsätzlich neun Monate beträgt und die Module wahlweise zu absolvieren sind, sofern in den Anlagen zur Sonderfach-Schwerpunktausbildung nicht anderes festgelegt ist.
  5. (5)Absatz 5Die in den jeweiligen Sonderfachbereichen zu erwerbenden Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten ergeben sich aus der gemäß § 24 Abs. 2 in Verbindung mit § 117c Abs. 2 Z 2 des Ärztegesetzes 1998 von der Österreichischen Ärztekammer zu erlassenden Verordnung.Die in den jeweiligen Sonderfachbereichen zu erwerbenden Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten ergeben sich aus der gemäß Paragraph 24, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 117 c, Absatz 2, Ziffer 2, des Ärztegesetzes 1998 von der Österreichischen Ärztekammer zu erlassenden Verordnung.
  6. (6)Absatz 6In der Ausbildung ist der Erwerb psychosozialer Kompetenz vorzusehen, der auch Supervision mit der Möglichkeit zur Selbstreflexion zu umfassen hat.
  7. (7)Absatz 7Die Ausbildung hat begleitende theoretische Unterweisungen zu enthalten und Kenntnisse in den für die Ausübung des ärztlichen Berufes einschlägigen Rechtsvorschriften, in der Dokumentation und in der Qualitätssicherung zu vermitteln.
  8. (8)Absatz 8Die Turnusärztinnen/Turnusärzte sind zur persönlichen Mitarbeit heranzuziehen und haben entsprechend ihrem Ausbildungsstand Mitverantwortung zu übernehmen.
  9. (9)Absatz 9Sofern die in Ausbildung im Sonderfach Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin oder im Sonderfach Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin stehenden Turnusärztinnen/Turnusärzte Ausbildungsinhalte gemäß dem Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990, oder dem Psychotherapiegesetz 2024 (PThG 2024), BGBl. I Nr. 49/2024, absolviert haben, gelten diese Ausbildungsinhalte unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit als Ausbildungsinhalte für den jeweiligen Ausbildungsteil Psychotherapeutische Medizin.Sofern die in Ausbildung im Sonderfach Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin oder im Sonderfach Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin stehenden Turnusärztinnen/Turnusärzte Ausbildungsinhalte gemäß dem Psychotherapiegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1990,, oder dem Psychotherapiegesetz 2024 (PThG 2024), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2024,, absolviert haben, gelten diese Ausbildungsinhalte unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit als Ausbildungsinhalte für den jeweiligen Ausbildungsteil Psychotherapeutische Medizin.
In Kraft seit 01.06.2026 bis 31.12.9999
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