5.Ziffer 5einer mit einer Behinderung im Zusammenhang stehenden Abwesenheit,
6.Ziffer 6eines Beschäftigungsverbotes gemäß Mutterschutzgesetz 1979 – MSchG, BGBl. Nr. 221/1979,eines Beschäftigungsverbotes gemäß Mutterschutzgesetz 1979 – MSchG, Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979,,
7.Ziffer 7einer Karenz gemäß MSchG sowie Väter-Karenzgesetz – VKG, BGBl. Nr. 651/1989, undeiner Karenz gemäß MSchG sowie Väter-Karenzgesetz – VKG, Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, und
8.Ziffer 8von Milizübungen sowie Miliztätigkeiten
während der Ausbildung sind auf die fachärztliche Ausbildung nur soweit anzurechnen, als sie insgesamt nicht mehr als höchstens den sechsten Teil der in den Anlagen bestimmten jeweiligen Ausbildungszeiten in der Basisausbildung, der Sonderfach-Grundausbildung und der Sonderfach-Schwerpunktausbildung betragen.
In Kraft seit 01.06.2026 bis 31.12.9999
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