§ 9 ÄAO 2015 Umfang und Definition der Ausbildung

Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2015 bis 31.05.2026
  1. (1)Absatz einsWer die im Ärztegesetz 1998 angeführten Erfordernisse für eine unselbständige Ausübung des ärztlichen Berufes als Turnusärztin/Turnusarzt erfüllt und die selbständige Ausübung des ärztlichen Berufes als Ärztin für Allgemeinmedizin/Arzt für Allgemeinmedizin beabsichtigt,
    1. 1.Ziffer einshat im Rahmen von sich auf den allgemeinärztlichen Turnus beziehenden Arbeitsverhältnissen eine Basisausbildung gemäß § 3 Z 1 und eine Ausbildung in den in Anlage 1 entsprechend festgelegten Fachgebieten in der Gesamtdauer von zumindest 33 Monaten sowiehat im Rahmen von sich auf den allgemeinärztlichen Turnus beziehenden Arbeitsverhältnissen eine Basisausbildung gemäß Paragraph 3, Ziffer eins und eine Ausbildung in den in Anlage 1 entsprechend festgelegten Fachgebieten in der Gesamtdauer von zumindest 33 Monaten sowie
    2. 2.Ziffer 2eine Prüfung zur Ärztin für Allgemeinmedizin/zum Arzt für Allgemeinmedizin
    zu absolvieren.
  2. (2)Absatz 2Die Definition des Aufgabengebiets der Ärztin für Allgemeinmedizin/des Arztes für Allgemeinmedizin ergibt sich aus Anlage 1.
  3. (3)Absatz 3Die in den Fachgebieten zu erwerbenden Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten ergeben sich aus der gemäß § 24 Abs. 2 des Ärztegesetzes 1998 von der Österreichischen Ärztekammer zu erlassenden Verordnung.Die in den Fachgebieten zu erwerbenden Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten ergeben sich aus der gemäß Paragraph 24, Absatz 2, des Ärztegesetzes 1998 von der Österreichischen Ärztekammer zu erlassenden Verordnung.
  4. (4)Absatz 4In der Ausbildung ist der Erwerb psychosozialer Kompetenz vorzusehen, der auch Supervision mit der Möglichkeit zur Selbstreflexion mit einzuschließen hat.
  5. (5)Absatz 5Die Ausbildung hat begleitende theoretische Unterweisungen zu enthalten und Kenntnisse in den für die Ausübung des ärztlichen Berufes einschlägigen Rechtsvorschriften, in der Dokumentation und in der Qualitätssicherung zu vermitteln.
  6. (6)Absatz 6Die Turnusärztinnen/Turnusärzte sind zur persönlichen Mitarbeit heranzuziehen und haben entsprechend ihrem Ausbildungsstand Mitverantwortung zu übernehmen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2015 bis 31.05.2026
  1. (1)Absatz einsWer die im Ärztegesetz 1998 angeführten Erfordernisse für eine unselbständige Ausübung des ärztlichen Berufes als Turnusärztin/Turnusarzt erfüllt und die selbständige Ausübung des ärztlichen Berufes als Ärztin für Allgemeinmedizin/Arzt für Allgemeinmedizin beabsichtigt,
    1. 1.Ziffer einshat im Rahmen von sich auf den allgemeinärztlichen Turnus beziehenden Arbeitsverhältnissen eine Basisausbildung gemäß § 3 Z 1 und eine Ausbildung in den in Anlage 1 entsprechend festgelegten Fachgebieten in der Gesamtdauer von zumindest 33 Monaten sowiehat im Rahmen von sich auf den allgemeinärztlichen Turnus beziehenden Arbeitsverhältnissen eine Basisausbildung gemäß Paragraph 3, Ziffer eins und eine Ausbildung in den in Anlage 1 entsprechend festgelegten Fachgebieten in der Gesamtdauer von zumindest 33 Monaten sowie
    2. 2.Ziffer 2eine Prüfung zur Ärztin für Allgemeinmedizin/zum Arzt für Allgemeinmedizin
    zu absolvieren.
  2. (2)Absatz 2Die Definition des Aufgabengebiets der Ärztin für Allgemeinmedizin/des Arztes für Allgemeinmedizin ergibt sich aus Anlage 1.
  3. (3)Absatz 3Die in den Fachgebieten zu erwerbenden Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten ergeben sich aus der gemäß § 24 Abs. 2 des Ärztegesetzes 1998 von der Österreichischen Ärztekammer zu erlassenden Verordnung.Die in den Fachgebieten zu erwerbenden Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten ergeben sich aus der gemäß Paragraph 24, Absatz 2, des Ärztegesetzes 1998 von der Österreichischen Ärztekammer zu erlassenden Verordnung.
  4. (4)Absatz 4In der Ausbildung ist der Erwerb psychosozialer Kompetenz vorzusehen, der auch Supervision mit der Möglichkeit zur Selbstreflexion mit einzuschließen hat.
  5. (5)Absatz 5Die Ausbildung hat begleitende theoretische Unterweisungen zu enthalten und Kenntnisse in den für die Ausübung des ärztlichen Berufes einschlägigen Rechtsvorschriften, in der Dokumentation und in der Qualitätssicherung zu vermitteln.
  6. (6)Absatz 6Die Turnusärztinnen/Turnusärzte sind zur persönlichen Mitarbeit heranzuziehen und haben entsprechend ihrem Ausbildungsstand Mitverantwortung zu übernehmen.

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