a)Litera adie Durchführung von Finanzstrafverfahren nach dem Finanzstrafgesetz – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958,die Durchführung von Finanzstrafverfahren nach dem Finanzstrafgesetz – FinStrG, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,,
b)Litera bdie Wahrnehmung der Rechte und Pflichten im Dienste der Strafrechtspflege gemäß § 196 Abs. 1 FinStrG,die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten im Dienste der Strafrechtspflege gemäß Paragraph 196, Absatz eins, FinStrG,
c)Litera cdie Wahrnehmung der Privatbeteiligtenstellung und sonstiger Aufgaben und Befugnisse gemäß §§ 195 bis 245 FinStrG,die Wahrnehmung der Privatbeteiligtenstellung und sonstiger Aufgaben und Befugnisse gemäß Paragraphen 195 bis 245 FinStrG,
d)Litera ddie Einhebung, Sicherung, Einbringung sowie der Vollzug der nach dem FinStrG verhängten Geld- und Freiheitsstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) sowie
e)Litera edie internationale Amts- und Rechtshilfe in Finanzstrafsachen
soweit diese Aufgaben mit Ausnahme der lit. b nicht gemäß § 53 FinStrG in die Zuständigkeit der Gerichte fallen oder gemäß § 58 Abs. 1 lit. a FinStrG vom Zollamt Österreich zu vollziehen sind;soweit diese Aufgaben mit Ausnahme der Litera b, nicht gemäß Paragraph 53, FinStrG in die Zuständigkeit der Gerichte fallen oder gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Litera a, FinStrG vom Zollamt Österreich zu vollziehen sind;
2.Ziffer 2im Geschäftsbereich Finanzpolizei
a)Litera adie Wahrnehmung von allgemeinen Aufsichtsmaßnahmen gemäß §§ 143 f der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961,die Wahrnehmung von allgemeinen Aufsichtsmaßnahmen gemäß Paragraphen 143, f der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,,
b)Litera bdie Durchführung von Ermittlungshandlungen für Zwecke der Verhinderung und Aufdeckung von Zuwiderhandlungen gegen die von den Finanzämtern zu vollziehenden Rechtsvorschriften sowie die in diesen Rechtsvorschriften vorgesehene Durchführung von Maßnahmen bei Gefahr in Verzug,
c)Litera cdie Durchführung von Abgabensicherungsmaßnahmen nach den Vorschriften der BAO und der Abgabenexekutionsordnung – AbgEO, BGBl. Nr. 104/1949, bei Gefahr im Verzug,die Durchführung von Abgabensicherungsmaßnahmen nach den Vorschriften der BAO und der Abgabenexekutionsordnung – AbgEO, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1949,, bei Gefahr im Verzug,
d)Litera ddie Durchführung von Maßnahmen zur Sicherung und Einbringung von nach dem FinStrG verhängten Geldstrafen,
e)Litera edie Vollziehung anderer durch unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Union oder Bundesgesetz außerhalb der Abgabenvorschriften dem Amt für Betrugsbekämpfung oder dessen Organen übertragenen Aufgaben,
f)Litera fdie Vollziehung der im AuslBG und im LSD-BG der Zentralen Koordinationsstelle im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 übertragenen Aufgaben,die Vollziehung der im AuslBG und im LSD-BG der Zentralen Koordinationsstelle im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins, übertragenen Aufgaben,
g)Litera gdie Vollziehung der in § 82 Abs. 9 KFG 1967 dem Daten-, Informations- und Aufbereitungscenter übertragenen Aufgaben im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 2,die Vollziehung der in Paragraph 82, Absatz 9, KFG 1967 dem Daten-, Informations- und Aufbereitungscenter übertragenen Aufgaben im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2,,
h)Litera hdie Wahrnehmung der Rechte und Pflichten im Dienste der Strafrechtspflege gemäß § 6 des Sozialbetrugsbekämpfungsgesetzes – SBBG, BGBl. I Nr. 113/2015, und gemäß § 28c AuslBG, sowie die Vornahme von Maßnahmen gegen Scheinunternehmen gemäß § 8 und § 8a SBBG und – bei Gefahr im Verzug – die Geltendmachung von Haftungen gemäß § 9a SBBG;die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten im Dienste der Strafrechtspflege gemäß Paragraph 6, des Sozialbetrugsbekämpfungsgesetzes – SBBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2015,, und gemäß Paragraph 28 c, AuslBG, sowie die Vornahme von Maßnahmen gegen Scheinunternehmen gemäß Paragraph 8 und Paragraph 8 a, SBBG und – bei Gefahr im Verzug – die Geltendmachung von Haftungen gemäß Paragraph 9 a, SBBG;
i)Litera iim Rahmen der Vollziehung von Aufgaben gemäß lit. a, e und h die Erhebung, obim Rahmen der Vollziehung von Aufgaben gemäß Litera a, e und h die Erhebung, ob
–Strichaufzählungden versicherungsrechtlichen Bestimmungen und den Meldungsverpflichtungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955,den versicherungsrechtlichen Bestimmungen und den Meldungsverpflichtungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,,
–Strichaufzählungden Anzeigepflichten des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 – AlVG, BGBl. Nr. 609/1977,den Anzeigepflichten des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 – AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,,
–Strichaufzählungden Bestimmungen, deren Missachtung die Tatbestände der § 366 Abs. 1 Z 1 oder § 367 Z 54 der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, erfüllt, undden Bestimmungen, deren Missachtung die Tatbestände der Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, oder Paragraph 367, Ziffer 54, der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, erfüllt, und
–Strichaufzählungden Bestimmungen, deren Missachtung die Tatbestände der § 28 Abs. 2 Z 7, Abs. 3 Z 6, Abs. 3a bzw. Abs. 5 Z 5 oder Z 8 des Arbeitszeitgesetzes – AZG, BGBl. Nr. 461/1969, erfüllt,den Bestimmungen, deren Missachtung die Tatbestände der Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 7,, Absatz 3, Ziffer 6,, Absatz 3 a, bzw. Absatz 5, Ziffer 5, oder Ziffer 8, des Arbeitszeitgesetzes – AZG, Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1969,, erfüllt,
entsprochen wird. In Verwaltungsstrafverfahren nach § 71 AlVG und den betroffenen Bestimmungen der GewO 1994 oder des AZG hat das Amt für Betrugsbekämpfung Parteistellung, wenn die Übertretung durch das Amt für Betrugsbekämpfung festgestellt worden ist. In diesem Fall ist das Amt für Betrugsbekämpfung berechtigt, Beschwerden gegen Bescheide, Einsprüche gegen Strafverfügungen sowie Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.entsprochen wird. In Verwaltungsstrafverfahren nach Paragraph 71, AlVG und den betroffenen Bestimmungen der GewO 1994 oder des AZG hat das Amt für Betrugsbekämpfung Parteistellung, wenn die Übertretung durch das Amt für Betrugsbekämpfung festgestellt worden ist. In diesem Fall ist das Amt für Betrugsbekämpfung berechtigt, Beschwerden gegen Bescheide, Einsprüche gegen Strafverfügungen sowie Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
j)Litera jdie Durchführung von vereinfachten Verfahren wegen Finanzordnungswidrigkeiten gemäß § 51 Abs. 1 lit. c und d FinStrG im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Verwendung eines technisch vor Manipulation gesicherten Aufzeichnungssystems (§ 131b BAO) und der Belegerteilungsverpflichtung (§ 132a BAO);die Durchführung von vereinfachten Verfahren wegen Finanzordnungswidrigkeiten gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Litera c und d FinStrG im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Verwendung eines technisch vor Manipulation gesicherten Aufzeichnungssystems (Paragraph 131 b, BAO) und der Belegerteilungsverpflichtung (Paragraph 132 a, BAO);
3.Ziffer 3im Geschäftsbereich Steuerfahndung
a)Litera adie Durchführung von Ermittlungsmaßnahmen und Beweisaufnahmen nach den Bestimmungen des FinStrG,
b)Litera bdie Wahrnehmung der Rechte und Pflichten im Dienste der Strafrechtspflege gemäß § 196 Abs. 1 FinStrG,die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten im Dienste der Strafrechtspflege gemäß Paragraph 196, Absatz eins, FinStrG,
c)Litera cdie Auswertung und Analyse von Beweismitteln und Daten sowie die forensische Datensicherung,
d)Litera ddie Vornahme von oder die Mitwirkung an gemäß § 99 Abs. 2 FinStrG durchzuführenden Prüfungsmaßnahmen,die Vornahme von oder die Mitwirkung an gemäß Paragraph 99, Absatz 2, FinStrG durchzuführenden Prüfungsmaßnahmen,
e)Litera edie Vertretung vor Gericht als Privatbeteiligtenvertreter,
f)Litera fdie Erledigung von Amts- und Rechtshilfeersuchen in Finanzstrafsachen, soweit diese nicht in die Zuständigkeit des Zollamtes Österreich fallen,
g)Litera g die Durchführung von Ermittlungs- und Prüfungshandlungen für Zwecke der Verhinderung und Aufdeckung von Zuwiderhandlungen gegen die von den Finanzämtern zu vollziehenden Rechtsvorschriften,
h)Litera hdie Durchführung von Abgabensicherungsmaßnahmen nach den Vorschriften der BAO und der AbgEO bei Gefahr im Verzug sowie
4.Ziffer 4im Geschäftsbereich Zentralstelle Internationale Zusammenarbeit die Wahrnehmung der sich aus gesetzlichen Vorschriften, unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Union oder völkerrechtlichen Vereinbarungen ergebenden Aufgaben, soweit diese nicht dem Bundesminister für Finanzen, den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden obliegen,
a)Litera aals Central Liaison Office die Durchführung der internationalen Amts- und Rechtshilfe in Abgabensachen,
b)Litera bals Competence Center for International Cooperation in Fiscal Criminal Investigations (CC ICFI) die Durchführung der internationalen Amts- und Rechtshilfe in Finanzstrafsachen sowie
c)Litera cim Rahmen von EUROFISC nach den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer, ABl. Nr. L 268 vom 12.10.2010 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2018/1909, ABl. Nr. L 311 vom 07.12.2018 S. 1, und daraus folgend die Gewinnung von für die Erhebung von Abgaben maßgebenden Daten sowie im Rahmen der Verarbeitung im Wege der Geldwäschemeldestelle (§ 4 Abs. 2 Z 1 Bundeskriminalamt-Gesetz – BKA-G, BGBl. I Nr. 22/2002) ein- und ausgehender Geldwäscheverdachtsmeldungen.im Rahmen von EUROFISC nach den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 904 aus 2010, über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer, Amtsblatt Nummer L 268 vom 12.10.2010 Seite 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2018 aus 1909,, Amtsblatt Nummer L 311 vom 07.12.2018 Seite 1, und daraus folgend die Gewinnung von für die Erhebung von Abgaben maßgebenden Daten sowie im Rahmen der Verarbeitung im Wege der Geldwäschemeldestelle (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, Bundeskriminalamt-Gesetz – BKA-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2002,) ein- und ausgehender Geldwäscheverdachtsmeldungen.
In Kraft seit 30.07.2026 bis 31.12.9999
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