Gesamte Rechtsvorschrift ABBG

Bundesgesetz über die Schaffung eines Amtes für Betrugsbekämpfung

ABBG
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Stand der Gesetzesgebung: 13.08.2026

§ 1 ABBG Einrichtung


Der Bundesminister für Finanzen hat ein Amt für Betrugsbekämpfung (ABB) einzurichten. Der Wirkungsbereich des Amtes für Betrugsbekämpfung erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet. Der Bundesminister für Finanzen hat mit Verordnung den Sitz des Amtes für Betrugsbekämpfung festzulegen.

§ 2 ABBG Organisation


  1. (1)Absatz eins,Die Leitung des Amtes für Betrugsbekämpfung erfolgt durch den Vorstand. Ihm obliegt insbesondere die organisatorische, personelle, wirtschaftliche und finanzielle Leitung.
  2. (2)Absatz 2,Dem Vorstand können für die dienstliche und fachliche Leitung Geschäftsbereichsleiter zur Seite gestellt werden. Einer der Geschäftsbereichsleiter hat im Fall der Verhinderung des Vorstandes dessen Aufgaben als sein Stellvertreter wahrzunehmen. Das Amt für Betrugsbekämpfung besteht aus folgenden Geschäftsbereichen:
    1. 1.Ziffer einsFinanzstrafsachen
    2. 2.Ziffer 2Finanzpolizei
    3. 3.Ziffer 3Steuerfahndung
    4. 4.Ziffer 4Zentralstelle Internationale Zusammenarbeit
  3. (3)Absatz 3,Im Amt für Betrugsbekämpfung ist weiters
    1. 1.Ziffer einseine Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz des Amtes für Betrugsbekämpfung (Zentrale Koordinationsstelle), welcher die Wahrnehmung der im Ausländerbeschäftigungsgesetz – AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 und im Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz – LSD-BG, BGBl. I Nr. 44/2016 zugewiesenen Aufgaben obliegt sowieeine Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz des Amtes für Betrugsbekämpfung (Zentrale Koordinationsstelle), welcher die Wahrnehmung der im Ausländerbeschäftigungsgesetz – AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, und im Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz – LSD-BG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2016, zugewiesenen Aufgaben obliegt sowie
    2. 2.Ziffer 2ein Daten-, Informations- und Aufbereitungscenter (DIAC) insbesondere zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 82 Abs. 9 Kraftfahrgesetz 1967 – KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967,ein Daten-, Informations- und Aufbereitungscenter (DIAC) insbesondere zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Paragraph 82, Absatz 9, Kraftfahrgesetz 1967 – KFG 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967,,
    einzurichten.
  4. (4)Absatz 4,Organe des Amtes für Betrugsbekämpfung werden in nachstehenden Fällen jeweils als Organ der zuständigen Abgabenbehörde tätig:
    1. 1.Ziffer einsbei Erfüllung finanzpolizeilicher Aufgaben gemäß § 3 Z 2 lit. a bis c,bei Erfüllung finanzpolizeilicher Aufgaben gemäß Paragraph 3, Ziffer 2, Litera a bis c,
    2. 2.Ziffer 2bei Erfüllung von Aufgaben der Steuerfahndung gemäß § 3 Z 3 lit. g und h undbei Erfüllung von Aufgaben der Steuerfahndung gemäß Paragraph 3, Ziffer 3, Litera g und h und
    3. 3.Ziffer 3bei Erfüllung von Aufgaben der Zentralstelle Internationale Zusammenarbeit gemäß § 3 Z 4 lit. a und c.bei Erfüllung von Aufgaben der Zentralstelle Internationale Zusammenarbeit gemäß Paragraph 3, Ziffer 4, Litera a und c,

§ 3 ABBG Aufgaben


Dem Amt für Betrugsbekämpfung obliegt insbesondere

  1. 1.Ziffer einsim Geschäftsbereich Finanzstrafsachen
    1. a)Litera adie Durchführung von Finanzstrafverfahren nach dem Finanzstrafgesetz – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958,die Durchführung von Finanzstrafverfahren nach dem Finanzstrafgesetz – FinStrG, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,,
    2. b)Litera bdie Wahrnehmung der Rechte und Pflichten im Dienste der Strafrechtspflege gemäß § 196 Abs. 1 FinStrG,die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten im Dienste der Strafrechtspflege gemäß Paragraph 196, Absatz eins, FinStrG,
    3. c)Litera cdie Wahrnehmung der Privatbeteiligtenstellung und sonstiger Aufgaben und Befugnisse gemäß §§ 195 bis 245 FinStrG,die Wahrnehmung der Privatbeteiligtenstellung und sonstiger Aufgaben und Befugnisse gemäß Paragraphen 195 bis 245 FinStrG,
    4. d)Litera ddie Einhebung, Sicherung, Einbringung sowie der Vollzug der nach dem FinStrG verhängten Geld- und Freiheitsstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) sowie
    5. e)Litera edie internationale Amts- und Rechtshilfe in Finanzstrafsachen
    soweit diese Aufgaben mit Ausnahme der lit. b nicht gemäß § 53 FinStrG in die Zuständigkeit der Gerichte fallen oder gemäß § 58 Abs. 1 lit. a FinStrG vom Zollamt Österreich zu vollziehen sind;soweit diese Aufgaben mit Ausnahme der Litera b, nicht gemäß Paragraph 53, FinStrG in die Zuständigkeit der Gerichte fallen oder gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Litera a, FinStrG vom Zollamt Österreich zu vollziehen sind;
  2. 2.Ziffer 2im Geschäftsbereich Finanzpolizei
    1. a)Litera adie Wahrnehmung von allgemeinen Aufsichtsmaßnahmen gemäß §§ 143 f der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961,die Wahrnehmung von allgemeinen Aufsichtsmaßnahmen gemäß Paragraphen 143, f der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,,
    2. b)Litera bdie Durchführung von Ermittlungshandlungen für Zwecke der Verhinderung und Aufdeckung von Zuwiderhandlungen gegen die von den Finanzämtern zu vollziehenden Rechtsvorschriften sowie die in diesen Rechtsvorschriften vorgesehene Durchführung von Maßnahmen bei Gefahr in Verzug,
    3. c)Litera cdie Durchführung von Abgabensicherungsmaßnahmen nach den Vorschriften der BAO und der Abgabenexekutionsordnung – AbgEO, BGBl. Nr. 104/1949, bei Gefahr im Verzug,die Durchführung von Abgabensicherungsmaßnahmen nach den Vorschriften der BAO und der Abgabenexekutionsordnung – AbgEO, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1949,, bei Gefahr im Verzug,
    4. d)Litera ddie Durchführung von Maßnahmen zur Sicherung und Einbringung von nach dem FinStrG verhängten Geldstrafen,
    5. e)Litera edie Vollziehung anderer durch unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Union oder Bundesgesetz außerhalb der Abgabenvorschriften dem Amt für Betrugsbekämpfung oder dessen Organen übertragenen Aufgaben,
    6. f)Litera fdie Vollziehung der im AuslBG und im LSD-BG der Zentralen Koordinationsstelle im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 übertragenen Aufgaben,die Vollziehung der im AuslBG und im LSD-BG der Zentralen Koordinationsstelle im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins, übertragenen Aufgaben,
    7. g)Litera gdie Vollziehung der in § 82 Abs. 9 KFG 1967 dem Daten-, Informations- und Aufbereitungscenter übertragenen Aufgaben im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 2,die Vollziehung der in Paragraph 82, Absatz 9, KFG 1967 dem Daten-, Informations- und Aufbereitungscenter übertragenen Aufgaben im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2,,
    8. h)Litera hdie Wahrnehmung der Rechte und Pflichten im Dienste der Strafrechtspflege gemäß § 6 des Sozialbetrugsbekämpfungsgesetzes – SBBG, BGBl. I Nr. 113/2015, und gemäß § 28c AuslBG, sowie die Vornahme von Maßnahmen gegen Scheinunternehmen gemäß § 8 und § 8a SBBG und – bei Gefahr im Verzug – die Geltendmachung von Haftungen gemäß § 9a SBBG;die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten im Dienste der Strafrechtspflege gemäß Paragraph 6, des Sozialbetrugsbekämpfungsgesetzes – SBBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2015,, und gemäß Paragraph 28 c, AuslBG, sowie die Vornahme von Maßnahmen gegen Scheinunternehmen gemäß Paragraph 8 und Paragraph 8 a, SBBG und – bei Gefahr im Verzug – die Geltendmachung von Haftungen gemäß Paragraph 9 a, SBBG;
    9. i)Litera iim Rahmen der Vollziehung von Aufgaben gemäß lit. a, e und h die Erhebung, obim Rahmen der Vollziehung von Aufgaben gemäß Litera a, e und h die Erhebung, ob
      • Strichaufzählungden versicherungsrechtlichen Bestimmungen und den Meldungsverpflichtungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955,den versicherungsrechtlichen Bestimmungen und den Meldungsverpflichtungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,,
      • Strichaufzählungden Anzeigepflichten des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 – AlVG, BGBl. Nr. 609/1977,den Anzeigepflichten des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 – AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,,
      • Strichaufzählungden Bestimmungen, deren Missachtung die Tatbestände der § 366 Abs. 1 Z 1 oder § 367 Z 54 der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, erfüllt, undden Bestimmungen, deren Missachtung die Tatbestände der Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, oder Paragraph 367, Ziffer 54, der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, erfüllt, und
      • Strichaufzählungden Bestimmungen, deren Missachtung die Tatbestände der § 28 Abs. 2 Z 7, Abs. 3 Z 6, Abs. 3a bzw. Abs. 5 Z 5 oder Z 8 des Arbeitszeitgesetzes – AZG, BGBl. Nr. 461/1969, erfüllt,den Bestimmungen, deren Missachtung die Tatbestände der Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 7,, Absatz 3, Ziffer 6,, Absatz 3 a, bzw. Absatz 5, Ziffer 5, oder Ziffer 8, des Arbeitszeitgesetzes – AZG, Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1969,, erfüllt,
      entsprochen wird. In Verwaltungsstrafverfahren nach § 71 AlVG und den betroffenen Bestimmungen der GewO 1994 oder des AZG hat das Amt für Betrugsbekämpfung Parteistellung, wenn die Übertretung durch das Amt für Betrugsbekämpfung festgestellt worden ist. In diesem Fall ist das Amt für Betrugsbekämpfung berechtigt, Beschwerden gegen Bescheide, Einsprüche gegen Strafverfügungen sowie Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.entsprochen wird. In Verwaltungsstrafverfahren nach Paragraph 71, AlVG und den betroffenen Bestimmungen der GewO 1994 oder des AZG hat das Amt für Betrugsbekämpfung Parteistellung, wenn die Übertretung durch das Amt für Betrugsbekämpfung festgestellt worden ist. In diesem Fall ist das Amt für Betrugsbekämpfung berechtigt, Beschwerden gegen Bescheide, Einsprüche gegen Strafverfügungen sowie Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
    10. j)Litera jdie Durchführung von vereinfachten Verfahren wegen Finanzordnungswidrigkeiten gemäß § 51 Abs. 1 lit. c und d FinStrG im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Verwendung eines technisch vor Manipulation gesicherten Aufzeichnungssystems (§ 131b BAO) und der Belegerteilungsverpflichtung (§ 132a BAO);die Durchführung von vereinfachten Verfahren wegen Finanzordnungswidrigkeiten gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Litera c und d FinStrG im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Verwendung eines technisch vor Manipulation gesicherten Aufzeichnungssystems (Paragraph 131 b, BAO) und der Belegerteilungsverpflichtung (Paragraph 132 a, BAO);
  3. 3.Ziffer 3im Geschäftsbereich Steuerfahndung
    1. a)Litera adie Durchführung von Ermittlungsmaßnahmen und Beweisaufnahmen nach den Bestimmungen des FinStrG,
    2. b)Litera bdie Wahrnehmung der Rechte und Pflichten im Dienste der Strafrechtspflege gemäß § 196 Abs. 1 FinStrG,die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten im Dienste der Strafrechtspflege gemäß Paragraph 196, Absatz eins, FinStrG,
    3. c)Litera cdie Auswertung und Analyse von Beweismitteln und Daten sowie die forensische Datensicherung,
    4. d)Litera ddie Vornahme von oder die Mitwirkung an gemäß § 99 Abs. 2 FinStrG durchzuführenden Prüfungsmaßnahmen,die Vornahme von oder die Mitwirkung an gemäß Paragraph 99, Absatz 2, FinStrG durchzuführenden Prüfungsmaßnahmen,
    5. e)Litera edie Vertretung vor Gericht als Privatbeteiligtenvertreter,
    6. f)Litera fdie Erledigung von Amts- und Rechtshilfeersuchen in Finanzstrafsachen, soweit diese nicht in die Zuständigkeit des Zollamtes Österreich fallen,
    7. g)Litera g die Durchführung von Ermittlungs- und Prüfungshandlungen für Zwecke der Verhinderung und Aufdeckung von Zuwiderhandlungen gegen die von den Finanzämtern zu vollziehenden Rechtsvorschriften,
    8. h)Litera hdie Durchführung von Abgabensicherungsmaßnahmen nach den Vorschriften der BAO und der AbgEO bei Gefahr im Verzug sowie
  4. 4.Ziffer 4im Geschäftsbereich Zentralstelle Internationale Zusammenarbeit die Wahrnehmung der sich aus gesetzlichen Vorschriften, unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Union oder völkerrechtlichen Vereinbarungen ergebenden Aufgaben, soweit diese nicht dem Bundesminister für Finanzen, den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden obliegen,
    1. a)Litera aals Central Liaison Office die Durchführung der internationalen Amts- und Rechtshilfe in Abgabensachen,
    2. b)Litera bals Competence Center for International Cooperation in Fiscal Criminal Investigations (CC ICFI) die Durchführung der internationalen Amts- und Rechtshilfe in Finanzstrafsachen sowie
    3. c)Litera cim Rahmen von EUROFISC nach den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer, ABl. Nr. L 268 vom 12.10.2010 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2018/1909, ABl. Nr. L 311 vom 07.12.2018 S. 1, und daraus folgend die Gewinnung von für die Erhebung von Abgaben maßgebenden Daten sowie im Rahmen der Verarbeitung im Wege der Geldwäschemeldestelle (§ 4 Abs. 2 Z 1 Bundeskriminalamt-Gesetz – BKA-G, BGBl. I Nr. 22/2002) ein- und ausgehender Geldwäscheverdachtsmeldungen.im Rahmen von EUROFISC nach den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 904 aus 2010, über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer, Amtsblatt Nummer L 268 vom 12.10.2010 Seite 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2018 aus 1909,, Amtsblatt Nummer L 311 vom 07.12.2018 Seite 1, und daraus folgend die Gewinnung von für die Erhebung von Abgaben maßgebenden Daten sowie im Rahmen der Verarbeitung im Wege der Geldwäschemeldestelle (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, Bundeskriminalamt-Gesetz – BKA-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2002,) ein- und ausgehender Geldwäscheverdachtsmeldungen.

§ 4 ABBG Befugnisse


  1. (1)Absatz eins,Den Organen des Amtes für Betrugsbekämpfung kommen im Rahmen ihrer Aufgaben gemäß § 3 Z 2 lit. a, b und e, § 3 Z 3 lit. g sowie § 3 Z 4 lit. a und c die den Organen der Abgabenbehörden in §§ 48b, 146a und 146b BAO eingeräumten Befugnisse zu.Den Organen des Amtes für Betrugsbekämpfung kommen im Rahmen ihrer Aufgaben gemäß Paragraph 3, Ziffer 2, Litera a, b und e, Paragraph 3, Ziffer 3, Litera g, sowie Paragraph 3, Ziffer 4, Litera a und c die den Organen der Abgabenbehörden in Paragraphen 48 b, 146 a und 146 b BAO eingeräumten Befugnisse zu.
  2. (2)Absatz 2,Zur Gewinnung von für die Erhebung von Abgaben maßgebenden Daten können von den Organen des Amtes für Betrugsbekämpfung in Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 3 Z 2 lit. a, b und e, § 3 Z 2 lit. g sowie § 3 Z 4 lit. a und c allgemeine Aufsichtsmaßnahmen (§§ 143 und 144 BAO) und Ersuchen um Beistand (§ 158 und § 159 BAO), im Falle des § 3 Z 3 lit. g und Z 4 lit. a und c auch Außenprüfungen (§ 147 ff BAO) vorgenommen werden. Dabei können bei Gefahr im Verzug auchZur Gewinnung von für die Erhebung von Abgaben maßgebenden Daten können von den Organen des Amtes für Betrugsbekämpfung in Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Paragraph 3, Ziffer 2, Litera a, b und e, Paragraph 3, Ziffer 2, Litera g, sowie Paragraph 3, Ziffer 4, Litera a und c allgemeine Aufsichtsmaßnahmen (Paragraphen 143 und 144 BAO) und Ersuchen um Beistand (Paragraph 158 und Paragraph 159, BAO), im Falle des Paragraph 3, Ziffer 3, Litera g und Ziffer 4, Litera a und c auch Außenprüfungen (Paragraph 147, ff BAO) vorgenommen werden. Dabei können bei Gefahr im Verzug auch
    1. 1.Ziffer einsSicherstellungsaufträge (§ 232 BAO) erlassen sowieSicherstellungsaufträge (Paragraph 232, BAO) erlassen sowie
    2. 2.Ziffer 2Vollstreckungshandlungen (§§ 31, 65 ff und 75 AbgEO) undVollstreckungshandlungen (Paragraphen 31, 65, ff und 75 AbgEO) und
    3. 3.Ziffer 3Sicherungsmaßnahmen (§ 78 AbgEO)Sicherungsmaßnahmen (Paragraph 78, AbgEO)
    vorgenommen werden.

§ 5 ABBG Datenschutz


Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch das Amt für Betrugsbekämpfung ist zulässig, wenn sie für Zwecke der Erfüllung der Aufgaben gemäß § 3 oder sonst zur Erfüllung seiner Aufgaben oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die ihm übertragen wurde, erforderlich ist. Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch das Amt für Betrugsbekämpfung ist zulässig, wenn sie für Zwecke der Erfüllung der Aufgaben gemäß Paragraph 3, oder sonst zur Erfüllung seiner Aufgaben oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die ihm übertragen wurde, erforderlich ist.

§ 6 ABBG Verweise auf andere Bundesgesetze


Wenn in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 7 ABBG Schlussbestimmungen


  1. (1)Absatz eins,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
  2. (2)Absatz 2,Soweit sich die in diesem Bundesgesetz verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

§ 8 ABBG Inkrafttreten, Übergangsregelungen


  1. (1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,Im Zusammenhang mit im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängigen Verwaltungs- und Verwaltungsstrafverfahren im Sinne des § 3 Z 2 lit. e geht die den Abgabenbehörden gesetzlich eingeräumte Parteistellung auf das Amt für Betrugsbekämpfung über.Im Zusammenhang mit im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängigen Verwaltungs- und Verwaltungsstrafverfahren im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 2, Litera e, geht die den Abgabenbehörden gesetzlich eingeräumte Parteistellung auf das Amt für Betrugsbekämpfung über.
  3. (3)Absatz 3,§ 1 und § 3 Z 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019, treten nicht in Kraft.Paragraph eins und Paragraph 3, Ziffer 4,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, treten nicht in Kraft.
  4. (4)Absatz 4,§ 1 und § 3 Z 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.Paragraph eins und Paragraph 3, Ziffer 4,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2020,, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
  5. (5)Absatz 5,§ 3 Z 2 lit. h bis j in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2024 tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft; § 3 Z 2 lit. i ist auf Verfahren anzuwenden, für die eine Verfolgungshandlung nach dem 1. September 2024 vorgenommen wird.Paragraph 3, Ziffer 2, Litera h bis j in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2024, tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft; Paragraph 3, Ziffer 2, Litera i, ist auf Verfahren anzuwenden, für die eine Verfolgungshandlung nach dem 1. September 2024 vorgenommen wird.
  6. (6)Absatz 6,§ 3 Z 2 lit. h in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2027-2028, BGBl. I Nr. 62/2026, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph 3, Ziffer 2, Litera h, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2027-2028, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2026,, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

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