§ 1 ABBG Einrichtung

ABBG - Bundesgesetz über die Schaffung eines Amtes für Betrugsbekämpfung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Der Bundesminister für Finanzen hat ein Amt für Betrugsbekämpfung (ABB) einzurichten. Der Wirkungsbereich des Amtes für Betrugsbekämpfung erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet. Der Bundesminister für Finanzen hat mit Verordnung den Sitz des Amtes für Betrugsbekämpfung festzulegen.

In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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