§ 8 ABBG Inkrafttreten, Übergangsregelungen

ABBG - Bundesgesetz über die Schaffung eines Amtes für Betrugsbekämpfung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,Im Zusammenhang mit im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängigen Verwaltungs- und Verwaltungsstrafverfahren im Sinne des § 3 Z 2 lit. e geht die den Abgabenbehörden gesetzlich eingeräumte Parteistellung auf das Amt für Betrugsbekämpfung über.Im Zusammenhang mit im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängigen Verwaltungs- und Verwaltungsstrafverfahren im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 2, Litera e, geht die den Abgabenbehörden gesetzlich eingeräumte Parteistellung auf das Amt für Betrugsbekämpfung über.
  3. (3)Absatz 3,§ 1 und § 3 Z 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019, treten nicht in Kraft.Paragraph eins und Paragraph 3, Ziffer 4,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, treten nicht in Kraft.
  4. (4)Absatz 4,§ 1 und § 3 Z 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.Paragraph eins und Paragraph 3, Ziffer 4,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2020,, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
  5. (5)Absatz 5,§ 3 Z 2 lit. h bis j in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2024 tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft; § 3 Z 2 lit. i ist auf Verfahren anzuwenden, für die eine Verfolgungshandlung nach dem 1. September 2024 vorgenommen wird.Paragraph 3, Ziffer 2, Litera h bis j in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2024, tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft; Paragraph 3, Ziffer 2, Litera i, ist auf Verfahren anzuwenden, für die eine Verfolgungshandlung nach dem 1. September 2024 vorgenommen wird.
  6. (6)Absatz 6,§ 3 Z 2 lit. h in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2027-2028, BGBl. I Nr. 62/2026, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph 3, Ziffer 2, Litera h, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2027-2028, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2026,, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
In Kraft seit 30.07.2026 bis 31.12.9999
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