Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Den Organen des Amtes für Betrugsbekämpfung kommen im Rahmen ihrer Aufgaben gemäß § 3 Z 2 lit. a, b und e, § 3 Z 3 lit. g sowie § 3 Z 4 lit. a und c die den Organen der Abgabenbehörden in §§ 48b, 146a und 146b BAO eingeräumten Befugnisse zu.Den Organen des Amtes für Betrugsbekämpfung kommen im Rahmen ihrer Aufgaben gemäß Paragraph 3, Ziffer 2, Litera a, b und e, Paragraph 3, Ziffer 3, Litera g, sowie Paragraph 3, Ziffer 4, Litera a und c die den Organen der Abgabenbehörden in Paragraphen 48 b, 146 a und 146 b BAO eingeräumten Befugnisse zu.
(2)Absatz 2,Zur Gewinnung von für die Erhebung von Abgaben maßgebenden Daten können von den Organen des Amtes für Betrugsbekämpfung in Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 3 Z 2 lit. a, b und e, § 3 Z 2 lit. g sowie § 3 Z 4 lit. a und c allgemeine Aufsichtsmaßnahmen (§§ 143 und 144 BAO) und Ersuchen um Beistand (§ 158 und § 159 BAO), im Falle des § 3 Z 3 lit. g und Z 4 lit. a und c auch Außenprüfungen (§ 147 ff BAO) vorgenommen werden. Dabei können bei Gefahr im Verzug auchZur Gewinnung von für die Erhebung von Abgaben maßgebenden Daten können von den Organen des Amtes für Betrugsbekämpfung in Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Paragraph 3, Ziffer 2, Litera a, b und e, Paragraph 3, Ziffer 2, Litera g, sowie Paragraph 3, Ziffer 4, Litera a und c allgemeine Aufsichtsmaßnahmen (Paragraphen 143 und 144 BAO) und Ersuchen um Beistand (Paragraph 158 und Paragraph 159, BAO), im Falle des Paragraph 3, Ziffer 3, Litera g und Ziffer 4, Litera a und c auch Außenprüfungen (Paragraph 147, ff BAO) vorgenommen werden. Dabei können bei Gefahr im Verzug auch
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