§ 7 ABBG Schlussbestimmungen

ABBG - Bundesgesetz über die Schaffung eines Amtes für Betrugsbekämpfung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
  2. (2)Absatz 2,Soweit sich die in diesem Bundesgesetz verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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