Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem ersten angefochtenen Straferkenntnis entschied die belangte Behörde betreffend XXXX (im Folgenden: Erstbeschwerdeführer) wie folgt: 1. Mit dem ersten angefochtenen Straferkenntnis entschied die belangte Behörde betreffend römisch 40 (im Folgenden: Erstbeschwerdeführer) wie folgt: "Sie sind und waren zum ua Zeitpunkt Geschäftsführer der XXXX , somit deren außenvertretungsbefugtes Organ und gem ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis entschied die belangte Behörde wie folgt: "Sie als Geschäftsführer des von der XXXX betriebenen Quarzsandwerkes XXXX in der Gemeinde XXXX haben es unterlassen, dafür zu sorgen, dass die das Quarzsandwerk XXXX in der Gemeinde XXXX (unterirdisch) querende Erdgashochdruckleitungstrasse am 17. März 2016, entweder durch eine Asphaltdecke oder durch den Einbau von quadrati... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit den angefochtenen Straferkenntnissen entschied die belangte Behörde nach einer erfolgten Aufforderung zur Rechtfertigung, dass die Erstbeschwerdeführerin XXXX und der Zweitbeschwerdeführer XXXX es zu verantworten haben, Anrufe – einschließlich das Senden von Fernkopien – zu Werbezwecken ohne vorherige Einwilligung des Teilnehmers getätigt zu haben. Dadurch hätten die besagten beschwerdeführenden Partei... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit den angefochtenen Straferkenntnissen entschied die belangte Behörde nach einer erfolgten Aufforderung zur Rechtfertigung, dass die Erstbeschwerdeführerin XXXX und der Zweitbeschwerdeführer XXXX es zu verantworten haben, Anrufe – einschließlich das Senden von Fernkopien – zu Werbezwecken ohne vorherige Einwilligung des Teilnehmers getätigt zu haben. Dadurch hätten die besagten beschwerdeführenden Partei... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit den angefochtenen Straferkenntnissen entschied die belangte Behörde nach einer erfolgten Aufforderung zur Rechtfertigung, dass die Erstbeschwerdeführerin XXXX und der Zweitbeschwerdeführer XXXX es zu verantworten haben, Anrufe – einschließlich das Senden von Fernkopien – zu Werbezwecken ohne vorherige Einwilligung des Teilnehmers getätigt zu haben. Dadurch hätten die besagten beschwerdeführenden Partei... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit den angefochtenen Straferkenntnissen entschied die belangte Behörde nach einer erfolgten Aufforderung zur Rechtfertigung, dass die Erstbeschwerdeführerin XXXX und der Zweitbeschwerdeführer XXXX es zu verantworten haben, Anrufe – einschließlich das Senden von Fernkopien – zu Werbezwecken ohne vorherige Einwilligung des Teilnehmers getätigt zu haben. Dadurch hätten die besagten beschwerdeführenden Partei... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Strafverfügung des Fernmeldebüros für Wien, Niederösterreich und Burgenland (im Folgenden: belangte Behörde) vom 29.02.2016, BMVIT-631.540/0063-III/FBW/2016, wurde über den Erstbeschwerdeführer sowie über die beiden weiteren handelsrechtlichen Geschäftsführer der zweitbeschwerdeführenden Partei wegen des Betreibens von Handsprechfunkgeräten auf bewilligungspflichtigen Frequenzen eine Geldstrafe verhängt... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Strafverfügung des Fernmeldebüros für Wien, Niederösterreich und Burgenland (im Folgenden: belangte Behörde) vom 29.02.2016, BMVIT-631.540/0063-III/FBW/2016, wurde über den Erstbeschwerdeführer sowie über die beiden weiteren handelsrechtlichen Geschäftsführer der zweitbeschwerdeführenden Partei wegen des Betreibens von Handsprechfunkgeräten auf bewilligungspflichtigen Frequenzen eine Geldstrafe verhängt... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang I.1. Das hier angefochtene Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: FMA), Abteilung Verfahren und Recht, vom 24.10.2016, zugestellt am 27.10.2016 mitsamt der zitierten Beilage ./1, richtet sich gegen den Beschwerdeführer als Beschuldigten und trägt folgenden
Spruch: römisch eins.1. Das hier angefochtene Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: FMA), Abteilung Verfahre... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis entschied die belangte Behörde wie folgt: "Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der XXXX und somit als deren gemäß § 9 Abs. 1 VStG 1991 idgF Verantwortlicher dafür einzustehen, dass am 07.10.2015, um 08.27 Uhr in Ihrem Namen und in Ihrem Auftrag mit der E-Mailadresse ‚ XXXX ‘ eine elektronische Post (E-Mail) zu Zwecken der Direktwerbung (Inhalt: Informati... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 16.02.2017, Zl. XXXX , erließ die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA; im Folgenden: belangte Behörde) gegenüber dem Erstbeschwerdeführer folgenden
Spruch: (Punkt I.) und sprach die Haftung der zweitbeschwerdeführenden Gesellschaft wie folgt aus (Punkt II.): 1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 16.02.2017, Zl. römisch 40 , erließ die Finanzmarktaufsichtsbehörd... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 16.02.2017, Zl. XXXX , erließ die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA; im Folgenden: belangte Behörde) gegenüber dem Erstbeschwerdeführer folgenden
Spruch: (Punkt I.) und sprach die Haftung der zweitbeschwerdeführenden Gesellschaft wie folgt aus (Punkt II.): 1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 16.02.2017, Zl. römisch 40 , erließ die Finanzmarktaufsichtsbehörd... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis entschied die belangte Behörde wie folgt: "Sie sind Geschäftsführerin der SkXXXX, somit deren außenvertretungsbefugtes Organ und gem § 9 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher und haben daher dafür einzustehen, dass von Ihrem Unternehmen aus am "Sie sind Geschäftsführerin der SkXXXX, somit deren außenvertretungsbefugtes Or... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis entschied die belangte Behörde wie folgt: "Sie sind Geschäftsführer der XXXX, somit deren außenvertretungsbefugtes Organ und gem § 9 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher und haben daher dafür einzustehen, dass von Ihrem Unternehmen aus am "Sie sind Geschäftsführer der römisch 40 , somit deren außenvertretungsbefugtes Org... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis entschied die belangte Behörde nach einer erfolgten Aufforderung zur Rechtfertigung und Einvernahme im Rahmen des behördlichen Strafverfahrens, dass die beschwerdeführende Partei XXXX es zu verantworten habe, in XXXX Fällen elektronische Post zu Zwecken der Direktwerbung ohne vorherige Einwilligung der Empfänger an diese gesendet zu haben. Dadurch habe die beschwerdefü... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Empfänger der inkriminierten E-Mail antwortete dem Absender (hier Beschwerdeführer) via E-Mail, ua mit der Aufforderung, ihn sofort aus dem Verteiler zu nehmen, und mit der Information, der Absender verstoße gegen das Mediengesetz, weil er ohne seine Einwilligung seinen Kontakt verwendet habe. Diese Antwort samt dem vorherigen E-Mail-Verlauf sandte der Empfänger "in cc" auch an die Landespolizeidirekti... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt: römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1. Das angefochtene Straferkenntnis der Finanzmarktaufsicht Österreich (FMA; in Folge: belangte Behörde) vom 10.02.2016, GZ FMA-XXXX, richtet sich gegen den Beschwerdeführer XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) als Beschuldigten und enthält folgenden
Spruch: 1. Das angefochtene Straferkenntnis der Finanzmarktaufsicht Österreich (FMA; in Folge: belangte Behörde) vom 10.02.2016, GZ ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt: römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1. Das angefochtene Straferkenntnis der Finanzmarktaufsicht Österreich (FMA; in Folge: belangte Behörde) vom 10.02.2016, GZ FMA-XXXX , richtet sich gegen den Beschwerdeführer XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) als Beschuldigten und enthält folgenden
Spruch: 1. Das angefochtene Straferkenntnis der Finanzmarktaufsicht Österreich (FMA; in Folge: belangte Behörde) vom 10.02.2016, GZ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem ersten angefochtenen Straferkenntnis entschied die belangte Behörde, XXXX (im Folgenden: Erstbeschwerdeführer) habe gemäß § 9 Abs. 1 VStG 1991 idgF als unbeschränkt haftender Gesellschafter zur Vertretung der Firma XXXX (im Folgenden: Dritt- und Viertbeschwerdeführerin) nach außen berufene Person zu verantworten, "dass diese entgegen § 107 Abs 2 Z 1 Telekommunikationsgesetz, BGBl I 70/2003, idF BGB... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem ersten angefochtenen Straferkenntnis entschied die belangte Behörde, XXXX (im Folgenden: Erstbeschwerdeführer) habe gemäß § 9 Abs. 1 VStG 1991 idgF als unbeschränkt haftender Gesellschafter zur Vertretung der Firma XXXX (im Folgenden: Dritt- und Viertbeschwerdeführerin) nach außen berufene Person zu verantworten, "dass diese entgegen § 107 Abs 2 Z 1 Telekommunikationsgesetz, BGBl I 70/2003, idF BGB... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem ersten angefochtenen Straferkenntnis entschied die belangte Behörde, XXXX (im Folgenden: Erstbeschwerdeführer) habe gemäß § 9 Abs. 1 VStG 1991 idgF als unbeschränkt haftender Gesellschafter zur Vertretung der Firma XXXX (im Folgenden: Dritt- und Viertbeschwerdeführerin) nach außen berufene Person zu verantworten, "dass diese entgegen § 107 Abs 2 Z 1 Telekommunikationsgesetz, BGBl I 70/2003, idF BGB... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem ersten angefochtenen Straferkenntnis entschied die belangte Behörde, XXXX (im Folgenden: Erstbeschwerdeführer) habe gemäß § 9 Abs. 1 VStG 1991 idgF als unbeschränkt haftender Gesellschafter zur Vertretung der Firma XXXX (im Folgenden: Dritt- und Viertbeschwerdeführerin) nach außen berufene Person zu verantworten, "dass diese entgegen § 107 Abs 2 Z 1 Telekommunikationsgesetz, BGBl I 70/2003, idF BGB... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis entschied die belangte Behörde nach einer erfolgten Aufforderung zur Rechtfertigung, dass der Beschwerdeführer als zur Vertretung der "XXXX" nach außen berufene Person es zu verantworten habe, in einem Fall elektronische Post zu Zwecken der Direktwerbung ohne vorherige Einwilligung der Empfängers an diesen gesendet zu haben. Dadurch habe der Beschwerdeführer gegen § 10... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang I.1. Das hier angefochtene Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: FMA), Abteilung Integrierte Aufsicht, vom 11.01.2016, zugestellt am 15.01.2016, richtet sich gegen den Beschwerdeführer als Beschuldigten. Dieser war im Tatzeitraum Geschäftsführer der XXXX, diese wiederum Komplementärin der XXXX (im Folgenden: haftende Gesellschaft). Das Straferkenntnis enthält folgenden
Spruch: römisch e... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis entschied die belangte Behörde, XXXX (im Folgenden: Erstbeschwerdeführer) habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der XXXX (im Folgenden: Zweitbeschwerdeführerin) und "somit als deren gemäß § 9 Abs. 1 VStG 1991 idgF Verantwortlicher dafür einzustehen, dass eine Person in Ihrem Namen und in Ihrem Auftrag nach einigen vorherigen Anrufen am 02.03.2016, um 10.52 Uhr mi... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis entschied die belangte Behörde, XXXX (im Folgenden: Erstbeschwerdeführer) habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der XXXX (im Folgenden: Zweitbeschwerdeführerin) und "somit als deren gemäß § 9 Abs. 1 VStG 1991 idgF Verantwortlicher dafür einzustehen, dass eine Person in Ihrem Namen und in Ihrem Auftrag nach einigen vorherigen Anrufen am 02.03.2016, um 10.52 Uhr mi... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde - betreffend den Erstbeschwerdeführer -ausgesprochen: "Sie haben als für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften gemäß § 9 Abs. 2Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 33/2013,verantwortlicher Beauftragter für den gesamten Bereich des XXXX für Übertretungen nach § 38 Abs. 1 Z 2 ORF-Gesetz (ORF-G), BGBl. Nr. 379/1984 idF BGBl. I... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde - betreffend den Erstbeschwerdeführer -ausgesprochen: "Sie haben als für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften gemäß § 9 Abs. 2Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 33/2013,verantwortlicher Beauftragter für den gesamten Bereich des XXXX für Übertretungen nach § 38 Abs. 1 Z 2 ORF-Gesetz (ORF-G), BGBl. Nr. 379/1984 idF BGBl. I... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 7.3.2016, BMVIT-636.540/0049-III/FBG/2016, entschied das Fernmeldebüro für Steiermark und Kärnten als nunmehr belangte Behörde, dass der Erstbeschwerdeführer "als gemäß § 9 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl 52/1991 i.d.g.F zur Vertretung der Firma XXXX. am Standort XXXX, nach außen berufene Person (Firmenbuchnummer XXXX) zu verantworten hat, dass diese entgegen § 107 ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 7.3.2016, BMVIT-636.540/0049-III/FBG/2016, entschied das Fernmeldebüro für Steiermark und Kärnten als nunmehr belangte Behörde, dass der Erstbeschwerdeführer "als gemäß § 9 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl 52/1991 i.d.g.F zur Vertretung der Firma XXXX. am Standort XXXX, nach außen berufene Person (Firmenbuchnummer XXXX) zu verantworten hat, dass diese entgegen § 107 ... mehr lesen...