Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 22.09.2022 wurde über den Beschwerdeführer wegen Verletzung von § 56 Abs. 2 Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz – APAG, BGBl. I Nr. 83/2016 idF BGBl. I Nr. 30/2018, gemäß § 65 Abs. 2 Z 11 APAG eine Geldstrafe in Höhe von EUR 7.000,00 bzw., falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden verhängt. 1. Mit Straferkenntnis der belangten Behörde v... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit E-Mail vom XXXX erstattete XXXX (kurz: Anzeigenleger) eine Anzeige bei der belangten Behörde wegen der Zusendung einer Werbe-E-Mail am XXXX ohne vorherige Einwilligung über eine Mailadresse, die den Beschwerdeführern zurechenbar ist. 1. Mit E-Mail vom römisch XXXX erstattete römisch XXXX (kurz: Anzeigenleger) eine Anzeige bei der belangten Behörde wegen der Zusendung einer Werbe-E-Mail am römisch XX... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit E-Mail vom XXXX erstattete XXXX (kurz: Anzeigenleger) eine Anzeige bei der belangten Behörde wegen der Zusendung einer Werbe-E-Mail am XXXX ohne vorherige Einwilligung über eine Mailadresse, die den Beschwerdeführern zurechenbar ist. 1. Mit E-Mail vom römisch XXXX erstattete römisch XXXX (kurz: Anzeigenleger) eine Anzeige bei der belangten Behörde wegen der Zusendung einer Werbe-E-Mail am römisch XX... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Am XXXX erstattete XXXX (in der Folge bezeichnet als „Anzeigerin“) bei der belangten Behörde Anzeige wegen des Erhalts einer E-Mail mit dem
Betreff: „ XXXX “ am XXXX um XXXX Uhr. Die Anzeigerin gehe davon aus, dass ihre E-Mail-Adresse zu Werbezwecken an die Erstbeschwerdeführerin (zugleich Geschäftsführerin der Zweitbeschwerdeführerin) weitergegeben und von ihr unrechtmäßig zur Werbeaussendung verwendet wo... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt: römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1.1. Am 15.05.2023 wurde bei der Datenschutzbehörde (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) eine gegen die Beschwerdeführerin gerichtete Datenschutzbeschwerde gemäß Art. 77 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) bzw. § 24 Datenschutzgesetz (DSG) erhoben und vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin bei der Verarbeitung der personenbezogenen Daten der betroffenen Person gege... mehr lesen...
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Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: I.1. Mit Schreiben vom 07.06.2021 langte die Anlage zum Prüfungsbericht gemäß § 71 Abs 4 WAG 2018 für das Geschäftsjahr 2020 seitens der Wertpapierfirma XXXX GmbH (im Folgenden: GmbH) über die Incoming-Plattform der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: FMA oder belangte Behörde) bei dieser ein. Darin hatte der Wirtschaftsprüfer der GmbH ausgeführt: römisch eins.1. Mit Schreiben vo... mehr lesen...
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Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: I.1. Mit Schreiben vom 07.06.2021 langte die Anlage zum Prüfungsbericht gemäß § 71 Abs 4 WAG 2018 für das Geschäftsjahr 2020 seitens der Wertpapierfirma XXXX GmbH (im Folgenden: GmbH) über die Incoming-Plattform der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: FMA oder belangte Behörde) bei dieser ein. Darin hatte der Wirtschaftsprüfer der GmbH ausgeführt: römisch eins.1. Mit Schreiben vo... mehr lesen...
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Entscheidungsgründe: I. VERFAHRENSGANG römisch eins. VERFAHRENSGANG 1. Mit Schreiben vom 11.03.2022 leitete die KommAustria (in Folge „belangte Behörde“) gegen XXXX (in Folge: „Beschwerdeführer“) gemäß §§ 61 Abs. 1, 62 Abs. 1 und 66 Abs. 1 AMD-G ein Rechtsverletzungsverfahren wegen Verletzung der Aktualisierungspflicht gemäß § 9 Abs. 4 und § 10 Abs. 7 3. Satz AMD-G für das Jahr 2021 ein. 1. Mit Schreiben vom 11.03.2022 leitete die KommAustria (in ... mehr lesen...
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Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Das gegenständlich angefochtene Straferkenntnis der Finanzmarktaufsicht (belangte Behörde, kurz „belBeh“ oder „FMA“) vom XXXX wendet sich gegen die XXXX (beschwerdeführende Partei, „bfP“ oder „ XXXX “) als Beschuldigte. Der
Spruch: dieses Straferkenntnisses lautet wie folgt: 1. Das gegenständlich angefochtene Straferkenntnis der Finanzmarktaufsicht (belangte Behörde, kurz „belBeh“ oder... mehr lesen...