Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: I.1. Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: FMA) führte bei der XXXX AG (im Folgenden: BF) im Zeitraum vom 04.11.2019 bis 08.11.2019 eine mit Schreiben vom 20.09.2019 angekündigte Vor-Ort-Prüfung gemäß § 30 Abs. 1 FM-GwG zur Vorbeugung und Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung durch. römisch eins.1. Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: FMA) führte bei der römisch 40 AG (im ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: I.1. Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: FMA) führte in der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) mehrere Vor-Ort-Prüfungen (im Folgenden: VOP) durch: – VOP1 vom 14.05.2018 bis zum 24.05.2018 mit VOP1-Prüfbericht (im Folgenden: VOP1-PB) vom 14.11.2018 (Ordnungsnummer im FMA-Akt, im Folgenden: ON, 10), wobei schwerpunktmäßig die Prüffelder „Offshore- Geschäfte“, insbesondere Feststellung und Überprüfun... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang Mit dem im
Spruch: genannten Bescheid des Fernmeldebüros vom XXXX .2024 wurde über XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) vom Fernmeldebüro der Republik Österreich (in der Folge: belangte Behörde) eine Verwaltungsstrafe wegen § 174 Abs. 1 iVm § 188 Abs. 6 Z 9 TKG 2021 wegen eines Werbeanrufs am XXXX .2024, XXXX Uhr, iHv 2.000,- € samt 10 % Kostenbeitrag verhängt und die Solidarhaftung der XXXX (in der Folge: mitb... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Am 11.05.2023 erstattete XXXX , Geschäftsführer der XXXX , wegen der Zusendung einer E-Mail mit dem
Betreff: „Herr XXXX ...Mehr Umsatz durch einzigartiger Conversion Optimierung“ Anzeige beim Fernmeldebüro (in Folge: belangte Behörde). Zu dieser Zusendung führte er aus, dass ihm das werbende Unternehmen mit der E-Mailadresse XXXX und die versendende Person namens XXXX nicht bekannt seien und dass er keine Ei... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 22.09.2022 wurde über den Beschwerdeführer wegen Verletzung von § 56 Abs. 2 Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz – APAG, BGBl. I Nr. 83/2016 idF BGBl. I Nr. 30/2018, gemäß § 65 Abs. 2 Z 11 APAG eine Geldstrafe in Höhe von EUR 7.000,00 bzw., falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden verhängt. 1. Mit Straferkenntnis der belangten Behörde v... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 22.09.2022 wurde über den Beschwerdeführer wegen Verletzung von § 56 Abs. 2 Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz – APAG, BGBl. I Nr. 83/2016 idF BGBl. I Nr. 30/2018, gemäß § 65 Abs. 2 Z 11 APAG eine Geldstrafe in Höhe von EUR 7.000,00 bzw., falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden verhängt. 1. Mit Straferkenntnis der belangten Behörde v... mehr lesen...