Entscheidungsdatum
11.09.2023Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
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W172 2224700-1/28E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Martin MORITZ, MSc als Vorsitzenden und den Richtern Mag. Rainer FELSEISEN und Mag. Dr. Gert WALLISCH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Brandl & Talos, Rechtsanwälte GmbH, Mariahilfer Straße 116, 1070 Wien, gegen das Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 24.07.2019, Zl. Fehler! Unbekannter Name für Dokument-Eigenschaft., nach ergangener Beschwerdevorentscheidung vom 27.09.2019, Zl. FMA-UL0001.110/0012-LAW/2019, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Martin MORITZ, MSc als Vorsitzenden und den Richtern Mag. Rainer FELSEISEN und Mag. Dr. Gert WALLISCH als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Brandl & Talos, Rechtsanwälte GmbH, Mariahilfer Straße 116, 1070 Wien, gegen das Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 24.07.2019, Zl. Fehler! Unbekannter Name für Dokument-Eigenschaft., nach ergangener Beschwerdevorentscheidung vom 27.09.2019, Zl. FMA-UL0001.110/0012-LAW/2019, zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I.1. (im Spruch bezüglich zweiten und dritten Absatz im Abschnitt betreffend Spruchpunkt I.) und hinsichtlich Spruchpunkt II.1. (bezüglich zweiten und dritten Absatz im Abschnitt betreffend Spruchpunkt II. im Spruch) des angefochtenen Straferkenntnisses in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 27.09.2019 gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG Folge gegeben, römisch eins. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins.1. (im Spruch bezüglich zweiten und dritten Absatz im Abschnitt betreffend Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei.1. (bezüglich zweiten und dritten Absatz im Abschnitt betreffend Spruchpunkt römisch zwei. im Spruch) des angefochtenen Straferkenntnisses in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 27.09.2019 gemäß Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG Folge gegeben,
das angefochtene Straferkenntnis in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 27.09.2019 in diesen Punkten mit der Maßgabe ersatzlos behoben, dass im Strafausspruch des angefochtenen Straferkenntnisses in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 27.09.2019 anstelle der Geldstrafe in Höhe von 12.000,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 34 Stunden) nunmehr eine Geldstrafe in Höhe von 10.000,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 28 Stunden) gemäß § 16 Z 3 KMG BGBl Nr 625/1991 idF BGBl I Nr 107/2017 zu den Spruchpunkten I.2. und II.3. sowie gemäß § 16 Z 3 KMG BGBl Nr 625/1991 idF BGBl I Nr 150/2015 zum Spruchunkt II.2. verhängt wird, das angefochtene Straferkenntnis in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 27.09.2019 in diesen Punkten mit der Maßgabe ersatzlos behoben, dass im Strafausspruch des angefochtenen Straferkenntnisses in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 27.09.2019 anstelle der Geldstrafe in Höhe von 12.000,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 34 Stunden) nunmehr eine Geldstrafe in Höhe von 10.000,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 28 Stunden) gemäß Paragraph 16, Ziffer 3, KMG Bundesgesetzblatt Nr 625 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 107 aus 2017, zu den Spruchpunkten römisch eins.2. und römisch zwei.3. sowie gemäß Paragraph 16, Ziffer 3, KMG Bundesgesetzblatt Nr 625 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 150 aus 2015, zum Spruchunkt römisch zwei.2. verhängt wird,
und das Strafverfahren in diesem Umfang gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall VStG eingestellt.und das Strafverfahren in diesem Umfang gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall VStG eingestellt.
II. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG keinen Beitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.römisch zwei. Der Beschwerdeführer hat gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG keinen Beitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.
III. Gemäß § 64 Abs. 2 VStG wird der Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens mit 1.000,-- Euro, das sind 10% der nunmehr verhängten Geldstrafe, festgesetzt.römisch drei. Gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG wird der Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens mit 1.000,-- Euro, das sind 10% der nunmehr verhängten Geldstrafe, festgesetzt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 06.08.2018 wurde gegen den Beschwerdeführer als Geschäftsführer der XXXX (im Folgenden auch: „X-GmbH“) (ON 25a; im Folgenden sind mit der Angabe von „ON“ Teile des FMA-Aktes gemeint) ein Verwaltungsstrafverfahren wegen des Verstoßes gegen die Veröffentlichungsvorschriften gemäß § 10 Abs. 3 KMG sowie gegen die Werbevorschriften gemäß § 4 Abs. 3 KMG eingeleitet (ON 25a). 1. Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 06.08.2018 wurde gegen den Beschwerdeführer als Geschäftsführer der römisch 40 (im Folgenden auch: „X-GmbH“) (ON 25a; im Folgenden sind mit der Angabe von „ON“ Teile des FMA-Aktes gemeint) ein Verwaltungsstrafverfahren wegen des Verstoßes gegen die Veröffentlichungsvorschriften gemäß Paragraph 10, Absatz 3, KMG sowie gegen die Werbevorschriften gemäß Paragraph 4, Absatz 3, KMG eingeleitet (ON 25a).
2. Weiters wurde mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 06.08.2018 gegen den Beschwerdeführer als Vorstand der XXXX (im Folgenden auch: „Y-AG“) ein Verwaltungsstrafverfahren wegen des Verstoßes gegen die Veröffentlichungsvorschriften gemäß § 10 Abs. 3 KMG sowie gegen die Werbevorschriften gemäß § 4 Abs. 3 KMG eingeleitet (ON 25). 2. Weiters wurde mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 06.08.2018 gegen den Beschwerdeführer als Vorstand der römisch 40 (im Folgenden auch: „Y-AG“) ein Verwaltungsstrafverfahren wegen des Verstoßes gegen die Veröffentlichungsvorschriften gemäß Paragraph 10, Absatz 3, KMG sowie gegen die Werbevorschriften gemäß Paragraph 4, Absatz 3, KMG eingeleitet (ON 25).
3. Mit Schreiben vom 21.09.2018 brachte der Beschwerdeführer jeweils eine schriftliche Rechtfertigung ein (ON 29a und ON 29).
4. In Folge erging das oben angeführte Straferkenntnis der FMA vom 24.07.2019 (ON 31) an den Beschwerdeführer, zugestellt am 01.08.2019.
5. Hiergegen wurde mit Schriftsatz vom 22.08.2019 Beschwerde (OZ 1.1 des BVwG-Aktes [im Folgenden sind mit der Angabe von „OZ“ Teile des BVwG-Aktes gemeint]), eingebracht am gleichen Tag, erhoben.
Beantragt wurde, das BVwG möge
1. der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid der FMA vom 24.07.2019 wegen mangelhafter Sachverhaltsfeststellung und Rechtswidrigkeit des Inhalts ersatzlos aufheben;
2. in eventu lediglich eine Ermahnung aussprechen;
3. in eventu die Strafen herabsetzen;
4. für den Fall, dass das Gericht den Bescheid nicht schon aufgrund der Aktenlage aufhebt, gemäß § 24 VwGVG eine öffentliche mündlichen Verhandlung anberaumen.4. für den Fall, dass das Gericht den Bescheid nicht schon aufgrund der Aktenlage aufhebt, gemäß Paragraph 24, VwGVG eine öffentliche mündlichen Verhandlung anberaumen.
6. Daraufhin erging eine Beschwerdevorentscheidung der FMA vom 24.07.2019 zur oben angeführten Zahl (OZ 1.2) an den Beschwerdeführer, zugestellt am 02.10.2019, mit folgenden an den Beschwerdeführer gerichteten Spruch:
„Sie sind seit 08.05.2014 Geschäftsführer der X-GmbH sowie seit 04.06.2014 Vorstand der Y-AG. Beide Gesellschaften haben ihren Sitz in XXXX .„Sie sind seit 08.05.2014 Geschäftsführer der X-GmbH sowie seit 04.06.2014 Vorstand der Y-AG. Beide Gesellschaften haben ihren Sitz in römisch 40 .
Die X-GmbH hat am 16.05.2014 einen Kapitalmarktprospekt vom 15.05.2014 gemäß Schema C für das öffentliche Angebot der XXXX (in Folge auch: „ XXXX -Substanzgenussrechte“) gemäß § 10 Abs. 3 Z 2 Kapitalmarktgesetz (KMG) an ihrem Sitz veröffentlicht. Zu diesem Prospekt wurden am 06.11.2014 und am 14.04.2016 zwei Nachträge an ihrem Sitz veröffentlicht. Die Substanzgenussrechte werden bis dato auf der Website der Emittentin X-GmbH unter XXXX als auch auf der Website der Y-AG unter XXXX öffentlich angeboten. Die Y-AG fungiert gemäß Prospekt vom 15.05.2014 als Vertriebskoordinatorin und Anbieterin der Substanzgenussrechte.Die X-GmbH hat am 16.05.2014 einen Kapitalmarktprospekt vom 15.05.2014 gemäß Schema C für das öffentliche Angebot der römisch 40 (in Folge auch: „ römisch 40 -Substanzgenussrechte“) gemäß Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 2, Kapitalmarktgesetz (KMG) an ihrem Sitz veröffentlicht. Zu diesem Prospekt wurden am 06.11.2014 und am 14.04.2016 zwei Nachträge an ihrem Sitz veröffentlicht. Die Substanzgenussrechte werden bis dato auf der Website der Emittentin X-GmbH unter römisch 40 als auch auf der Website der Y-AG unter römisch 40 öffentlich angeboten. Die Y-AG fungiert gemäß Prospekt vom 15.05.2014 als Vertriebskoordinatorin und Anbieterin der Substanzgenussrechte.
I. In der Funktion als Geschäftsführer der Emittentin X-GmbH haben Sie, als gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) zur Vertretung nach außen Berufener, Nachstehendes zu verantworten:römisch eins. In der Funktion als Geschäftsführer der Emittentin X-GmbH haben Sie, als gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) zur Vertretung nach außen Berufener, Nachstehendes zu verantworten:
1. Der Prospekt vom 15.05.2014 sowie die Nachträge vom 06.11.2014 und 14.04.2016 für das öffentliche Angebot von Substanzgenussrechten an der X-GmbH wurden seit 07.02.2017 bis zum 26.06.2018 nicht entsprechend § 10 Abs. 3 KMG zusätzlich zur Zurverfügungstellung am Sitz der Emittentin X-GmbH und der Y-AG im Internet veröffentlicht.1. Der Prospekt vom 15.05.2014 sowie die Nachträge vom 06.11.2014 und 14.04.2016 für das öffentliche Angebot von Substanzgenussrechten an der X-GmbH wurden seit 07.02.2017 bis zum 26.06.2018 nicht entsprechend Paragraph 10, Absatz 3, KMG zusätzlich zur Zurverfügungstellung am Sitz der Emittentin X-GmbH und der Y-AG im Internet veröffentlicht.
Gemäß § 10 Abs. 3 KMG (in Kraft seit 19.06.2015) gilt ein Prospekt als im Sinne des KMG veröffentlicht, wenn er im Amtsblatt zur Wiener Zeitung oder einer anderen im gesamten Bundesgebiet verbreiteten Zeitung veröffentlicht (Z 1), dem Publikum in gedruckter Form kostenlos ua am Sitz des Emittenten und des Anbieters zur Verfügung gestellt (Z 2) oder im Internet (Z 3 bis 5) veröffentlicht wurde. Wird – wie im vorliegenden Fall - eine Veröffentlichungsart gemäß Z 1 oder Z 2 gewählt, so hat der Emittent oder der Anbieter den Prospekt samt Nachträgen zusätzlich auf einer Internet-Seite gemäß Z 3, Z 4 oder Z 5 zu veröffentlichen. Dies ist bis zumindest zum 26.06.2018 nicht erfolgt.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, KMG (in Kraft seit 19.06.2015) gilt ein Prospekt als im Sinne des KMG veröffentlicht, wenn er im Amtsblatt zur Wiener Zeitung oder einer anderen im gesamten Bundesgebiet verbreiteten Zeitung veröffentlicht (Ziffer eins,), dem Publikum in gedruckter Form kostenlos ua am Sitz des Emittenten und des Anbieters zur Verfügung gestellt (Ziffer 2,) oder im Internet (Ziffer 3 bis 5) veröffentlicht wurde. Wird – wie im vorliegenden Fall - eine Veröffentlichungsart gemäß Ziffer eins, oder Ziffer 2, gewählt, so hat der Emittent oder der Anbieter den Prospekt samt Nachträgen zusätzlich auf einer Internet-Seite gemäß Ziffer 3,, Ziffer 4, oder Ziffer 5, zu veröffentlichen. Dies ist bis zumindest zum 26.06.2018 nicht erfolgt.
2. Die X-GmbH hat seit 07.03.2018 bis zum 26.06.2018 im Sinne des § 4 Abs. 3 KMG irreführend für die „ XXXX -Substanzgenussrechte“, welche bis dato über die Website der X-GmbH unter XXXX öffentlich angeboten werden, geworben.2. Die X-GmbH hat seit 07.03.2018 bis zum 26.06.2018 im Sinne des Paragraph 4, Absatz 3, KMG irreführend für die „ römisch 40 -Substanzgenussrechte“, welche bis dato über die Website der X-GmbH unter römisch 40 öffentlich angeboten werden, geworben.
Auf der Homepage der X-GmbH waren unter XXXX seit 07.03.2018 bis zum 26.06.2018 unter der Rubrik „INVESTMENT Möglichkeiten“ zwei Varianten (Informationsblätter) zur Investition in die „ XXXX -Substanzgenussrechte“ abrufbar (Kündigungsvariante A und Kündigungsvariante B, siehe Beilage ./1 und ./2, die einen integrierenden Bestandteil des Straferkenntnisses bilden).Auf der Homepage der X-GmbH waren unter römisch 40 seit 07.03.2018 bis zum 26.06.2018 unter der Rubrik „INVESTMENT Möglichkeiten“ zwei Varianten (Informationsblätter) zur Investition in die „ römisch 40 -Substanzgenussrechte“ abrufbar (Kündigungsvariante A und Kündigungsvariante B, siehe Beilage ./1 und ./2, die einen integrierenden Bestandteil des Straferkenntnisses bilden).
Bei den beiden Informationsblättern werden lediglich die Vorteile der Veranlagung hervorgehoben. Vor allem wird nicht auf die Nachrangigkeit der Substanzgenussrechte hingewiesen bzw. ist der Hinweis „vorrangige Gewinnbeteiligung der Genussrechtszeichner vor Gesellschafter“ zur Irreführung des Anlegers geeignet, da er keine Information zur Ausgestaltung der Substanzgenussrechte erhält. Ein geeigneter Risikohinweis ist nicht zu finden.
Die Darstellung der „ XXXX -Substanzgenussrechte“ durch die blickfangartig hervorgehobenen Schlagworte „Gewinnbeteiligung ab Einzahlung von 6,7% p.a.“ sowie „kein Fremdkapital“ widerspricht den Angaben im Prospekt vom 15.05.2014 und ist darüber hinaus zur Irreführung geeignet. Gemäß dem vorliegenden Prospekt samt Nachträgen erfolgt eine Erfolgsbeteiligung in der Höhe von bis zu 6,7% p.a., kann dem Wortlaut zufolge demnach auch darunter liegen. Darüber hinaus steht die laufende Auszahlung einer Erfolgsbeteiligung unter dem Vorbehalt des entsprechenden Bilanzgewinns und ausreichender Liquidität der Emittentin. Der Anleger ist ab Einzahlung des Genussrechtsbetrages am Gewinn oder am Verlust beteiligt. In der vorliegenden Werbung wird ausschließlich die Gewinnbeteiligung hervorgehoben. Die Darstellung der „ römisch 40 -Substanzgenussrechte“ durch die blickfangartig hervorgehobenen Schlagworte „Gewinnbeteiligung ab Einzahlung von 6,7% p.a.“ sowie „kein Fremdkapital“ widerspricht den Angaben im Prospekt vom 15.05.2014 und ist darüber hinaus zur Irreführung geeignet. Gemäß dem vorliegenden Prospekt samt Nachträgen erfolgt eine Erfolgsbeteiligung in der Höhe von bis zu 6,7% p.a., kann dem Wortlaut zufolge demnach auch darunter liegen. Darüber hinaus steht die laufende Auszahlung einer Erfolgsbeteiligung unter dem Vorbehalt des entsprechenden Bilanzgewinns und ausreichender Liquidität der Emittentin. Der Anleger ist ab Einzahlung des Genussrechtsbetrages am Gewinn oder am Verlust beteiligt. In der vorliegenden Werbung wird ausschließlich die Gewinnbeteiligung hervorgehoben.
Weiters stellt der Prospekt klar, dass die Emittentin zwar keine Aufnahme von Fremdkapital plant, aber sie keiner Beschränkung zur Aufnahme von Fremdkapital unterliegt.
Auch die Schlagworte „gesicherte Abnahme durch renommierte Partner“ sowie „kalkulierbare Einnahmen“ bzw. „kalkulierbare Einnahmensicherheit“ sind zur Irreführung geeignet, da sie dem Anleger suggerieren, dass es sich um eine sehr sichere Form der Anlage handelt.
Die Vorteile der Veranlagung werden überproportional dargestellt, während Risiken, welche für das Publikum von kaufentscheidender Bedeutung sind, völlig ausgeblendet werden und bloß im Prospekt dargelegt werden.
II. In der Funktion als Vorstand der Y-AG haben Sie, als gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) zur Vertretung nach außen Berufener, Nachstehendes zu verantworten:römisch zwei. In der Funktion als Vorstand der Y-AG haben Sie, als gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) zur Vertretung nach außen Berufener, Nachstehendes zu verantworten:
1. Der Prospekt vom 15.05.2014 sowie die Nachträge vom 06.11.2014 und 14.04.2016 für das öffentliche Angebot von Substanzgenussrechten an der X-GmbH wurden seit 07.02.2017 bis zum 26.06.2018 nicht entsprechend § 10 Abs. 3 KMG zusätzlich zur Zurverfügungstellung am Sitz der Y-AG und der X-GmbH im Internet veröffentlicht.1. Der Prospekt vom 15.05.2014 sowie die Nachträge vom 06.11.2014 und 14.04.2016 für das öffentliche Angebot von Substanzgenussrechten an der X-GmbH wurden seit 07.02.2017 bis zum 26.06.2018 nicht entsprechend Paragraph 10, Absatz 3, KMG zusätzlich zur Zurverfügungstellung am Sitz der Y-AG und der X-GmbH im Internet veröffentlicht.
Gemäß § 10 Abs. 3 KMG (in Kraft seit 19.06.2015) gilt ein Prospekt als im Sinne des KMG veröffentlicht, wenn er im Amtsblatt zur Wiener Zeitung oder einer anderen im gesamten Bundesgebiet verbreiteten Zeitung veröffentlicht (Z 1), dem Publikum in gedruckter Form kostenlos ua am Sitz des Emittenten und des Anbieters zur Verfügung gestellt (Z 2) oder im Internet (Z 3 bis 5) veröffentlicht wurde. Wird – wie im vorliegenden Fall – eine Veröffentlichungsart gemäß Z 1 oder Z 2 gewählt, so hat der Emittent oder Anbieter den Prospekt samt Nachträgen zusätzlich auf einer Internet-Seite gemäß Z 3, Z 4 oder Z 5 zu veröffentlichen. Dies ist bis zum heutigen Tag nicht erfolgt.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, KMG (in Kraft seit 19.06.2015) gilt ein Prospekt als im Sinne des KMG veröffentlicht, wenn er im Amtsblatt zur Wiener Zeitung oder einer anderen im gesamten Bundesgebiet verbreiteten Zeitung veröffentlicht (Ziffer eins,), dem Publikum in gedruckter Form kostenlos ua am Sitz des Emittenten und des Anbieters zur Verfügung gestellt (Ziffer 2,) oder im Internet (Ziffer 3 bis 5) veröffentlicht wurde. Wird – wie im vorliegenden Fall – eine Veröffentlichungsart gemäß Ziffer eins, oder Ziffer 2, gewählt, so hat der Emittent oder Anbieter den Prospekt samt Nachträgen zusätzlich auf einer Internet-Seite gemäß Ziffer 3,, Ziffer 4, oder Ziffer 5, zu veröffentlichen. Dies ist bis zum heutigen Tag nicht erfolgt.
2. Die Y-AG hat zumindest am 07.02.2017 im Sinne des § 4 Abs. 3 KMG irreführend für die „ XXXX -Substanzgenussrechte“, welche bis dato über die Homepage der Y-AG unter XXXX öffentlich angeboten werden, mit Newslettern auf der Website der Y-AG geworben.2. Die Y-AG hat zumindest am 07.02.2017 im Sinne des Paragraph 4, Absatz 3, KMG irreführend für die „ römisch 40 -Substanzgenussrechte“, welche bis dato über die Homepage der Y-AG unter römisch 40 öffentlich angeboten werden, mit Newslettern auf der Website der Y-AG geworben.
Dies dadurch, dass die Y-AG in den Newslettern 92/2016 (5.12.2016), 01/2017 (2.1.2017), 03/2017 (9.1.2017), 07/2017 (23.1.2017) sowie 09/2017 (30.1.2017) (siehe Beilagen ./3 bis ./7), die einen integrierenden Bestandteil des Straferkenntnisses bilden und welche jedenfalls am 07.02.2017 XXXX abrufbar waren, lediglich die Vorteile der Veranlagung hervorgehoben hat, ohne auf die mit den Substanzgenussrechten verbundenen Risiken hinzuweisen. Vor allem wird nicht auf die Nachrangigkeit der Substanzgenussrechte hingewiesen.Dies dadurch, dass die Y-AG in den Newslettern 92 aus 2016, (5.12.2016), 01 aus 2017, (2.1.2017), 03 aus 2017, (9.1.2017), 07 aus 2017, (23.1.2017) sowie 09 aus 2017, (30.1.2017) (siehe Beilagen ./3 bis ./7), die einen integrierenden Bestandteil des Straferkenntnisses bilden und welche jedenfalls am 07.02.2017 römisch 40 abrufbar waren, lediglich die Vorteile der Veranlagung hervorgehoben hat, ohne auf die mit den Substanzgenussrechten verbundenen Risiken hinzuweisen. Vor allem wird nicht auf die Nachrangigkeit der Substanzgenussrechte hingewiesen.
Zusätzlich werden in den Newslettern 52/2016 (13.7.2016), 59/2016 (8.8.2016), 63/2016 (24.8.2016), 76/2016 (10.10.2016), 85/2016 (9.11.2016) sowie 87/2016 (16.11.2016) (siehe Beilage ./8 bis ./13), die einen integrierenden Bestandteil dieses Straferkenntnisses bilden und welche jedenfalls am 07.02.2017 unter XXXX abrufbar waren, die „ XXXX -Substanzgenussrechte“ mit den blickfangartig hervorgehobenen Schlagworten „Gewinnbeteiligung ab Einzahlung von 6,7% p.a.“ sowie „kein Fremdkapital“ beworben.Zusätzlich werden in den Newslettern 52 aus 2016, (13.7.2016), 59 aus 2016, (8.8.2016), 63 aus 2016, (24.8.2016), 76 aus 2016, (10.10.2016), 85 aus 2016, (9.11.2016) sowie 87 aus 2016, (16.11.2016) (siehe Beilage ./8 bis ./13), die einen integrierenden Bestandteil dieses Straferkenntnisses bilden und welche jedenfalls am 07.02.2017 unter römisch 40 abrufbar waren, die „ römisch 40 -Substanzgenussrechte“ mit den blickfangartig hervorgehobenen Schlagworten „Gewinnbeteiligung ab Einzahlung von 6,7% p.a.“ sowie „kein Fremdkapital“ beworben.
Gemäß dem vorliegenden Prospekt samt Nachträgen erfolgt eine Erfolgsbeteiligung in der Höhe von bis zu 6,7% p.a., kann dem Wortlaut zufolge demnach auch darunter liegen. Darüber hinaus steht die laufende Auszahlung einer Erfolgsbeteiligung unter dem Vorbehalt des entsprechenden Bilanzgewinns und ausreichender Liquidität der Emittentin. Der Anleger ist ab Einzahlung des Genussrechtsbetrages am Gewinn oder am Verlust beteiligt. In der vorliegenden Werbung wird aber ausschließlich die Gewinnbeteiligung hervorgehoben. Die Darstellung bloß der Gewinnbeteiligung ist daher zur Irreführung geeignet.
Weiters stellt der Prospekt klar, dass die Emittentin zwar keine Aufnahme von Fremdkapital plant, aber sie keiner Beschränkung zur Aufnahme von Fremdkapital unterliegt. Die Zusicherung „kein Fremdkapital“ steht daher im Widerspruch zum Prospekt und ist darüber hinaus zur Irreführung geeignet, zumal weitere Informationen sowie ein geeigneter Risikohinweis fehlen.
Die Vorteile der Veranlagung werden in den Anzeigen in den oben genannten Newslettern überproportional dargestellt, während Risiken, welche für das Publikum von kaufentscheidender Bedeutung sind, völlig ausgeblendet werden und bloß im Prospekt dargelegt werden.
3. Die Y-AG hat seit 07.03.2018 bis zum 26.06.2018 im Sinne des § 4 Abs. 3 KMG irreführend für die „ XXXX -Substanzgenussrechte“, welche bis dato über die Homepage der Y-AG unter XXXX öffentlich angeboten werden, aufgrund der auffälligen Verlinkung von der Website der Y-AG XXXX auf die Website der X-GmbH XXXX , geworben.3. Die Y-AG hat seit 07.03.2018 bis zum 26.06.2018 im Sinne des Paragraph 4, Absatz 3, KMG irreführend für die „ römisch 40 -Substanzgenussrechte“, welche bis dato über die Homepage der Y-AG unter römisch 40 öffentlich angeboten werden, aufgrund der auffälligen Verlinkung von der Website der Y-AG römisch 40 auf die Website der X-GmbH römisch 40 , geworben.
Auf der Homepage der X-GmbH waren seit 07.03.2018 bis zum 26.06.2018 unter der Rubrik „INVESTMENT Möglichkeiten“ zwei Varianten (Informationsblätter) zur Investition in die „ XXXX -Substanzgenussrechte“ abrufbar (Kündigungsvariante A und Kündigungsvariante B, siehe Beilage ./1 und ./2, die einen integrierenden Bestandteil dieses Straferkenntnisses bilden).Auf der Homepage der X-GmbH waren seit 07.03.2018 bis zum 26.06.2018 unter der Rubrik „INVESTMENT Möglichkeiten“ zwei Varianten (Informationsblätter) zur Investition in die „ römisch 40 -Substanzgenussrechte“ abrufbar (Kündigungsvariante A und Kündigungsvariante B, siehe Beilage ./1 und ./2, die einen integrierenden Bestandteil dieses Straferkenntnisses bilden).
Bei den beiden Informationsblättern werden lediglich die Vorteile der Veranlagung hervorgehoben. Vor allem wird nicht auf die Nachrangigkeit der Substanzgenussrechte hingewiesen bzw. ist der Hinweis „vorrangige Gewinnbeteiligung der Genussrechtszeichner vor Gesellschafter“ zur Irreführung des Anlegers geeignet, da er keine Information zur Ausgestaltung der Substanzgenussrechte erhält. Ein geeigneter Risikohinweis ist nicht zu finden.
Die Darstellung der „ XXXX Substanzgenussrechte“ durch die blickfangartig hervorgehobenen Schlagworte „Gewinnbeteiligung ab Einzahlung von 6,7% p.a.“ sowie „kein Fremdkapital“ widerspricht den Angaben im Prospekt vom 15.05.2014 und ist darüber hinaus zur Irreführung geeignet. Gemäß dem vorliegenden Prospekt samt Nachträgen erfolgt eine Erfolgsbeteiligung in der Höhe von bis zu 6,7% p.a., kann dem Wortlaut zufolge demnach auch darunter liegen. Darüber hinaus steht die laufende Auszahlung einer Erfolgsbeteiligung unter dem Vorbehalt des entsprechenden Bilanzgewinns und ausreichender Liquidität der Emittentin. Der Anleger ist ab Einzahlung des Genussrechtsbetrages am Gewinn oder am Verlust beteiligt. In der vorliegenden Werbung wird ausschließlich die Gewinnbeteiligung hervorgehoben. Die Darstellung der „ römisch 40 Substanzgenussrechte“ durch die blickfangartig hervorgehobenen Schlagworte „Gewinnbeteiligung ab Einzahlung von 6,7% p.a.“ sowie „kein Fremdkapital“ widerspricht den Angaben im Prospekt vom 15.05.2014 und ist darüber hinaus zur Irreführung geeignet. Gemäß dem vorliegenden Prospekt samt Nachträgen erfolgt eine Erfolgsbeteiligung in der Höhe von bis zu 6,7% p.a., kann dem Wortlaut zufolge demnach auch darunter liegen. Darüber hinaus steht die laufende Auszahlung einer Erfolgsbeteiligung unter dem Vorbehalt des entsprechenden Bilanzgewinns und ausreichender Liquidität der Emittentin. Der Anleger ist ab Einzahlung des Genussrechtsbetrages am Gewinn oder am Verlust beteiligt. In der vorliegenden Werbung wird ausschließlich die Gewinnbeteiligung hervorgehoben.
Weiters stellt der Prospekt klar, dass die Emittentin zwar keine Aufnahme von Fremdkapital plant, aber sie keiner Beschränkung zur Aufnahme von Fremdkapital unterliegt.
Auch die Schlagworte „gesicherte Abnahme durch renommierte Partner“ sowie „kalkulierbare Einnahmen“ bzw. „kalkulierbare Einnahmensicherheit“ sind zur Irreführung geeignet, da sie dem Anleger suggerieren, dass es sich um eine sehr sichere Form der Anlage handelt.
Die Vorteile der Veranlagung werden überproportional dargestellt, während Risiken, welche für das Publikum von kaufentscheidender Bedeutung sind, völlig ausgeblendet werden und bloß im Prospekt dargelegt werden.
III. Die X-GmbH und die Y-AG haften jeweils gemäß § 9 Abs 7 VStG für die über den Beschuldigten verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.römisch drei. Die X-GmbH und die Y-AG haften jeweils gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG für die über den Beschuldigten verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
I.1. und II.1. § 10 Abs 3 KMG BGBl Nr 625/1991 idF BGBl I Nr 98/2015 iVm § 16 Z 1 KMG BGBl Nr 625/1991 idF BGBl I Nr 107/2017römisch eins.1. und römisch zwei.1. Paragraph 10, Absatz 3, KMG Bundesgesetzblatt Nr 625 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 98 aus 2015, in Verbindung mit Paragraph 16, Ziffer eins, KMG Bundesgesetzblatt Nr 625 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 107 aus 2017,
I.2. und II.3. § 4 Abs 3 KMG BGBl Nr 625/1991 idF BGBl I Nr 78/2005 iVm § 16 Z 3 KMG BGBl Nr 625/1991 idF BGBl I Nr 107/2017römisch eins.2. und römisch zwei.3. Paragraph 4, Absatz 3, KMG Bundesgesetzblatt Nr 625 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 78 aus 2005, in Verbindung mit Paragraph 16, Ziffer 3, KMG Bundesgesetzblatt Nr 625 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 107 aus 2017,
II.2. § 4 Abs 3 KMG BGBl Nr 625/1991 idF BGBl I Nr 78/2005 iVm § 16 Z 3 KMG BGBl Nr 625/1991 idF BGBl I Nr 107/2017römisch zwei.2. Paragraph 4, Absatz 3, KMG Bundesgesetzblatt Nr 625 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 78 aus 2005, in Verbindung mit Paragraph 16, Ziffer 3, KMG Bundesgesetzblatt Nr 625 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 107 aus 2017,
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß §§ Gemäß Paragraphen
12.000 Euro
34 Stunden
---
I.1 und II.1römisch eins.1 und römisch zwei.1
§ 16 Z 1 KMG BGBl Nr 625/1991 idF BGBl I Nr 107/2017Paragraph 16, Ziffer eins, KMG Bundesgesetzblatt Nr 625 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 107 aus 2017,
I.2, II.2 und II.3römisch eins.2, römisch zwei.2 und römisch zwei.3
§ 16 Z 3 KMG BGBl Nr 625/1991 idF BGBl I Nr 107/2017Paragraph 16, Ziffer 3, KMG Bundesgesetzblatt Nr 625 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 107 aus 2017,
Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
--
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:
? 1.200 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro (ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro);
? 0 Euro als Ersatz der Barauslagen für .
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
XXXX .“ römisch 40 .“
7. Hiergegen wurde mit Schriftsatz vom 16.10.2019 ein Vorlageantrag des Beschwerdeführers gestellt (OZ 1.3), eingebracht am 17.10.2019.
8. Mit Schreiben vom 16.01.2020 wurde vom Beschwerdeführer eine Urkundenvorlage erstattet (OZ 3).
9. Am 27.01.2020 wurde eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG durchgeführt (OZ 5), an der der Beschwerdeführer und dessen Rechtsvertreter sowie drei Vertreterinnen der FMA teilnahmen.
10. An entscheidungswesentlichen Unterlagen wurden in das Verfahren eingebracht:
- Firmenbuchauszug X-GmbH (ON 1);
- Firmenbuchauszug Y-AG (ON 3);
- Kapitalmarktprospekt nach Schema C der X-GmbH (ON 4);
- Erster Nachtrag zum Kapitalmarktprospekt der X-GmbH (ON 5);
- Zweiter Nachtrag zum Kapitalmarktprospekt der X-GmbH (ON 6);
- Screenshots der Homepage der X-GmbH vom 07.02.2017 (ON 7);
- Screenshots der Homepage der Y-AG vom 07.02.2017 (ON 8);
- Informationsblatt Genussrechte Variante A (ON 9);
- Informationsblatt Genussrechte Variante B (ON 10);
- Screenshots der Homepages der X-GmbH und Y-AG vom 27.06.2018 (ON 11);
- Newsletter 52/2016 vom 13.07.2016 (ON 12);- Newsletter 52 aus 2016, vom 13.07.2016 (ON 12);
- Newsletter 59/2016 vom 08.08.2016 (ON 13);- Newsletter 59 aus 2016, vom 08.08.2016 (ON 13);
- Newsletter 63/2016 vom 24.08.2016 (ON 14);- Newsletter 63 aus 2016, vom 24.08.2016 (ON 14);
- Newsletter 76/2016 vom 10.10.2016 (ON 15);- Newsletter 76 aus 2016, vom 10.10.2016 (ON 15);
- Newsletter 85/2016 vom 09.11.2016 (ON 16);- Newsletter 85 aus 2016, vom 09.11.2016 (ON 16);
- Newsletter 87/2016 vom 16.11.2016 (ON 17);- Newsletter 87 aus 2016, vom 16.11.2016 (ON 17);
- Newsletter 92/2016 vom 05.12.2016 (ON 18);- Newsletter 92 aus 2016, vom 05.12.2016 (ON 18);
- Newsletter 01/2017 vom 02.01.2017 (ON 19);- Newsletter 01 aus 2017, vom 02.01.2017 (ON 19);
- Newsletter 03/2017 vom 09.01.2017 (ON 20);- Newsletter 03 aus 2017, vom 09.01.2017 (ON 20);
- Newsletter 05/2017 vom 16.01.2017 (ON 21);- Newsletter 05 aus 2017, vom 16.01.2017 (ON 21);
- Newsletter 07/2017 vom 23.01.2017 (ON 22);- Newsletter 07 aus 2017, vom 23.01.2017 (ON 22);
- Newsletter 08/2017 vom 15.01.2017 (ON 23);- Newsletter 08 aus 2017, vom 15.01.2017 (ON 23);
- Newsletter 09/2017 vom 30.01.2017 (ON 24);- Newsletter 09 aus 2017, vom 30.01.2017 (ON 24);
- Screenshots der Homepage der X-GmbH vom 21.09.2018 (Beil. ./A zu ON 29a);
- Strafverfügung gegen den Beschwerdeführer vom 10.08.2018 (ON 30);
- Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses zum 31.12.2017 der Y-AG (ON 32a);
- Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses zum 31.12.2018 der Y-AG (ON 32b);
- Jahresabschluss zum 31.12.2017 der X-GmbH (ON 33a);
- Jahresabschluss zum 31.12.2018 der X-GmbH (ON 33b);
- Vertriebsvereinbarung vom 12.04.2017 (Beil. ./G zu OZ 1.1);
- Raiffeisen Bank Finanzübersicht XXXX (Beil. ./H zu OZ 1.1); - Raiffeisen Bank Finanzübersicht römisch 40 (Beil. ./H zu OZ 1.1);
- Volksbank Finanzübersicht XXXX (Beil. ./I zu OZ 1.1);- Volksbank Finanzübersicht römisch 40 (Beil. ./I zu OZ 1.1);
- Lohn / Gehaltsabrechnung Juli 2019 (Beil. ./J zu OZ 1.1);
- Lohn / Gehaltsabrechnung Dezember 2019 sowie Steuerunterlagen aus dem Jahr 2017 (Beil. ./K zu OZ 3);
- Anlegerprofil (Beil. ./L zu OZ 3).
11. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.01.2020 wurde die Beschwerde unter Ergänzung der im Straferkenntnis in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung genannten verletzten Rechtsvorschriften als unbegründet abgewiesen.
12. Gegen das genannte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes erhob der Beschwerdeführer, so weit damit die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I.1. und II.1. des Straferkenntnisses in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung abgewiesen wurde, eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Die restlichen Spruchpunkte erwuchsen sohin in Rechtskraft.12. Gegen das genannte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes erhob der Beschwerdeführer, so weit damit die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins.1. und römisch zwei.1. des Straferkenntnisses in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung abgewiesen wurde, eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Die restlichen Spruchpunkte erwuchsen sohin in Rechtskraft.
13. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.07.2022, Ra 2020/02/0062 wurde das angefochtene Erkenntnis, so weit damit die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I.1. und II.1. des Straferkenntnisses in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung als unbegründet abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben. 13. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.07.2022, Ra 2020/02/0062 wurde das angefochtene Erkenntnis, so weit damit die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins.1. und römisch zwei.1. des Straferkenntnisses in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung als unbegründet abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
14. Mit Schriftsätzen der FMA vom 24.08.2022 (OZ 23) bzw. des Beschwerdeführers vom 25.08.2023 (OZ 26) wurde jeweils auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist seit 2007, so auch am 04.06.2014, Vorstand der Y-AG sowie seit 2014, so auch am 08.05.2014, Geschäftsführer der X-GmbH und übt beide Funktionen bis heute ununterbrochen aus. Beide Gesellschaften haben ihren Sitz in XXXX (ON 1 und ON 3, OZ 5, S. 5). 1.1. Der Beschwerdeführer ist seit 2007, so auch am 04.06.2014, Vorstand der Y-AG sowie seit 2014, so auch am 08.05.2014, Geschäftsführer der X-GmbH und übt beide Funktionen bis heute ununterbrochen aus. Beide Gesellschaften haben ihren Sitz in römisch 40 (ON 1 und ON 3, OZ 5, S. 5).
Der Beschwerdeführer war im Tatzeitraum sowohl bezüglich der Y-AG als auch bezüglich der X-GmbH der alleinige einzelvertretungsbefugte Geschäftsführer bzw. Vorstand. Die X-GmbH hatte während ihrer Geschäftsjahre 2017 und 2018 keine weiteren Mitarbeiter (ON 33a und ON 33b). Die Y-AG beschäftigte in den Geschäftsjahren 2017 und 2018 vier bzw. fünf Angestellte (ON 32a und ON 32b). Ein verantwortlicher Beauftragter zur Einhaltung der Aufsichtsgesetze im Sinne des § 9 Abs. 2 VStG war nicht bestellt worden (OZ 5, S. 5).Der Beschwerdeführer war im Tatzeitraum sowohl bezüglich der Y-AG als auch bezüglich der X-GmbH der alleinige einzelvertretungsbefugte Geschäftsführer bzw. Vorstand. Die X-GmbH hatte während ihrer Geschäftsjahre 2017 und 2018 keine weiteren Mitarbeiter (ON 33a und ON 33b). Die Y-AG beschäftigte in den Geschäftsjahren 2017 und 2018 vier bzw. fünf Angestellte (ON 32a und ON 32b). Ein verantwortlicher Beauftragter zur Einhaltung der Aufsichtsgesetze im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, VStG war nicht bestellt worden (OZ 5, S. 5).
Aktionär der Y-AG ist die XXXX (im Folgenden auch: „ XXXX GmbH“), ebenfalls mit Sitz in XXXX , die gleichzeitig auch Gesellschafterin der X-GmbH ist (X-GmbH, FN XXXX - ON 1; XXXX GmbH, FN XXXX - ON 2; XXXX AG, FN XXXX - ON 3).Aktionär der Y-AG ist die römisch 40 (im Folgenden auch: „ römisch 40 GmbH“), ebenfalls mit Sitz in römisch 40 , die gleichzeitig auch Gesellschafterin der X-GmbH ist (X-GmbH, FN römisch 40 - ON 1; römisch 40 GmbH, FN römisch 40 - ON 2; römisch 40 AG, FN römisch 40 - ON 3).
Die auffälligen Verlinkungen auf die jeweils andere Homepage, die personellen Überschneidungen sowie die Tatsache, dass bei den Kündigungsvarianten A und B (ON 9 und ON 10) die Logos beider Unternehmen aufscheinen, zeigen den einheitlichen Werbeauftritt der Y-AG sowie der X-GmbH und dass diese in Angebot des Produktes sowie bei Vertrieb des Produktes eine Einheit bilden.
1.2. Die X-GmbH fungierte gemäß Prospekt vom 15.05.2014 als Emittentin und Anbieterin der XXXX -Substanzgenussrechte (ON 4, S. 4 f., 8), die Y-AG gemäß Prospekt vom 15.05.2014 als Vertriebskoordinatorin und Anbieterin der XXXX -Substanzgenussrechte (ON 4, S. 7 f.). 1.2. Die X-GmbH fungierte gemäß Prospekt vom 15.05.2014 als Emittentin und Anbieterin der römisch 40 -Substanzgenussrechte (ON 4, S. 4 f., 8), die Y-AG gemäß Prospekt vom 15.05.2014 als Vertriebskoordinatorin und Anbieterin der römisch 40 -Substanzgenussrechte (ON 4, S. 7 f.).
Am 16.05.2014 wurde für die Substanzgenussrechte der X-GmbH ein Veranlagungsprospekt nach Schema C vom 15.05.2014 bei der OeKB als Meldestelle gemäß KMG hinterlegt (ON 4).
Am 06.11.2014 wurde weiters ein Nachtrag zum Prospekt bei der OeKB hinterlegt (ON 5).
Am 14.04.2016 erfolgte ein weiterer, zweiter Nachtrag zum Prospekt (ON 6).
1.3. Der Prospekt vom 15.05.2014 sowie die Nachträge vom 06.11.2014 und 14.04.2016 für das öffentliche Angebot von Substanzgenussrechten an der X-GmbH wurden im Zeitraum von 07.02.2017 (s. Screenshots vom 07.02.2017 - ON 7 und ON 8) bis 26.06.2018 (s. Screenshot 27.06.2018 - ON 11) durch Zurverfügungstellung am Sitz der Emittentin der X-GmbH und der Y-AG veröffentlicht.
Dieser Vorgang der Veröffentlichung des gegenständlichen Prospekts wurde am 16.05.2014 vom RA XXXX (im Folgenden auch: „R“) nach den Vorgaben des Beschwerdeführers erstellt. Der Prospekt wurde von XXXX (im Folgenden auch „S“), XXXX (im Folgenden auch: „I“) geprüft und dessen Veröffentlichung von diesem durchgeführt. Sowohl R als auch S bestätigten damals dem Beschwerdeführer, dass der KMG-Prospekt in gedruckter Form gemäß den damals geltenden Vorschriften des KMG am Sitz der Gesellschaft zu veröffentlichen sei. Im November 2014 erfolgte dann der erste Nachtrag, dessen Veröffentlichung wie bei der Erstveröffentlichung vorgenommen wurde, nämlich in gedruckter Form am Sitz der Gesellschaft. In gleicher Weise erfolgte die Veröffentlichung des zweiten Nachtrags im April 2016. Die Gesetzeskonformität dieser Vorgangsweise bezüglich der Veröffentlichungen wurde sowohl von R als auch von der I bestätigt, sowie auch von der gegenwärtigen Rechtsanwaltschaft des Beschwerdeführers, die mit der Vertretung des Beschwerdeführers im August 2019 beauftragt worden ist (OZ 5, S. 7). Eine Rechtsauskunft bei der FMA wurde nicht eingeholt (OZ 5, S. 9).Dieser Vorgang der Veröffentlichung des gegenständlichen Prospekts wurde am 16.05.2014 vom RA römisch 40 (im Folgenden auch: „R“) nach den Vorgaben des Beschwerdeführers erstellt. Der Prospekt wurde von römisch 40 (im Folgenden auch „S“), römisch 40 (im Folgenden auch: „I“) geprüft und dessen Veröffentlichung von diesem durchgeführt. Sowohl R als auch S bestätigten damals dem Beschwerdeführer, dass der KMG-Prospekt in gedruckter Form gemäß den damals geltenden Vorschriften des KMG am Sitz der Gesellschaft zu veröffentlichen sei. Im November 2014 erfolgte dann der erste Nachtrag, dessen Veröffentlichung wie bei der Erstveröffentlichung vorgenommen wurde, nämlich in gedruckter Form am Sitz der Gesellschaft. In gleicher Weise erfolgte die Veröffentlichung des zweiten Nachtrags im April 2016. Die Gesetzeskonformität dieser Vorgangsweise bezüglich der Veröffentlichungen wurde sowohl von R als auch von der römisch eins bestätigt, sowie auch von der gegenwärtigen Rechtsanwaltschaft des Beschwerdeführers, die mit der Vertretung des Beschwerdeführers im August 2019 beauftragt worden ist (OZ 5, S. 7). Eine Rechtsauskunft bei der FMA wurde nicht eingeholt (OZ 5, S. 9).
Im Zeitraum vom 07.02.2017 bis 26.06.2018 waren weder auf der Homepage der X-GmbH noch auch auf der Homepage der Y-AG eine elektronische Veröffentlichung des Prospekts ersichtlich.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Akten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes sowie durch Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.01.2020.
Der Sachverhalt gründet sich auf den Inhalt der angeführten Akten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes sowie auf das Ergebnis dieser Verhandlung.
Die Feststellungen beruhen zudem auf den oben unter Pkt. II.1. angeführten schriftlichen Quellen. An der Echtheit dieser Quellen und am Wahrheitsgehalt ihrer Angaben sind keine Zweifel hervorgekommen.Die Feststellungen beruhen zudem auf den oben unter Pkt. römisch zwei.1. angeführten schriftlichen Quellen. An der Echtheit dieser Quellen und am Wahrheitsgehalt ihrer Angaben sind keine Zweifel hervorgekommen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts, zum anzuwendenden Recht und zur Zulässigkeit der Beschwerde:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt gemäß § 22 Abs. 2a FMABG aufgrund der Höhe der im bekämpften Straferkenntnis verhängten Geldstrafe Senatszuständigkeit vor.Gegenständlich liegt gemäß Paragraph 22, Absatz 2 a, FMABG aufgrund der Höhe der im bekämpften Straferkenntnis verhängten Geldstrafe Senatszuständigkeit vor.
Das bekämpfte Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 01.08.2019 zugestellt, die dagegen rechtzeitig erhobene Beschwerden langte am 22.08.2019 bei der belangten Behörde ein.
Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen bzw. abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 VwGVG ist sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen bzw. abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, VwGVG ist sinngemäß anzuwenden.
Die Beschwerdevorentscheidung, zugestellt am 02.10.2019, war somit rechtzeitig ergangen.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Aufl. (2017), § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Aufl. (2017), Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).
Der Vorlageantrag langte am 17.10.2019 bei der belangten Behörde ein und war somit rechtzeitig und zulässig.
3.2. Zu Spruchpunkt A)
Zu den Spruchpunkten I.1. und II.1. des bekämpften Straferkenntnisses
in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung3.2. Zu Spruchpunkt A), Zu den Spruchpunkten römisch eins.1. und römisch zwei.1. des bekämpften Straferkenntnisses , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung
3.2.1. Rechtslage und anwendbare Bestimmungen:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Kapitalmarktgesetzes - KMG, BGBl. Nr. 625/1991, in der zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des verfahrensgegenständlichen Prospekts geltenden Fassung BGBl. I Nr. 83/2012 lauten auszugsweise:Die maßgeblichen Bestimmungen des Kapitalmarktgesetzes - KMG, Bundesgesetzblatt Nr. 625 aus 1991,, in der zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des verfahrensgegenständlichen Prospekts geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2012, lauten auszugsweise:
„Nachtrag zum Prospekt
§ 6.Paragraph 6,
(1) Jeder wichtige neue Umstand oder jede wesentliche Unrichtigkeit oder Ungenauigkeit in Bezug auf die im Prospekt enthaltenen Angaben, die die Bewertung der Wertpapiere oder Veranlagungen beeinflussen könnten und die zwischen der Billigung des Prospekts und dem endgültigen Schluss des öffentlichen Angebots oder, falls später, der Eröffnung des Handels an einem geregelten Markt auftreten oder festgestellt werden, müssen in einem Nachtrag (ändernde oder ergänzende Angaben) zum Prospekt genannt werden. Dieser Nachtrag (ändernde oder ergänzende Angaben) ist vom Antragsteller (§ 8a Abs. 1) unverzüglich zumindest gemäß denselben Regeln zu veröffentlichen und zu hinterlegen, wie sie für die Veröffentlichung und Hinterlegung des ursprünglichen Prospektes galten.(1) Jeder wichtige neue Umstand oder jede wesentliche Unrichtigkeit oder Ungenauigkeit in Bezug auf die im Prospekt enthaltenen Angaben, die die Bewertung der Wertpapiere oder Veranlagungen beeinflussen könnten und die zwischen der Billigung des Prospekts und dem endgültigen Schluss des öffentlichen Angebots oder, falls später, der Eröffnung des Handels an einem geregelten Markt auftreten oder festgestellt werden, müssen in einem Nachtrag (ändernde oder ergänzende Angaben) zum Prospekt genannt werden. Dieser Nachtrag (ändernde oder ergänzende Angaben) ist vom Antragsteller (Paragraph 8 a, Absatz eins,) unverzüglich zumindest gemäß denselben Regeln zu veröffentlichen und zu hinterlegen, wie sie für die Veröffentlichung und Hinterlegung des ursprünglichen Prospektes galten.
[...]
Veröffentlichung des Prospekts
§ 10.Paragraph 10,
[...]
(3) Der Prospekt gilt als im Sinne dieses Bundesgesetzes veröffentlicht, wenn er
1. im Amtsblatt zur Wiener Zeitung oder sonst in wenigstens einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet veröffentlicht wurde oder
2. dem Publikum in gedruckter Form kostenlos bei den zuständigen Stellen des Marktes, an dem die Wertpapiere zum Handel zugelassen werden sollen, oder beim Sitz des Emittenten oder bei den Finanzintermediären einschließlich der Zahlstellen, die die Wertpapiere platzieren oder verkaufen, zur Verfügung gestellt wurde oder
3. in elektronischer Form auf der Internet-Seite des Emittenten oder gegebenenfalls auf der Internet-Seite der die Wertpapiere platzierenden oder verkaufenden Finanzintermediäre einschließlich der Zahlstellen veröffentlicht wurde oder
4. in elektronischer Form auf der Internet-Seite des geregelten Marktes, für den die Zulassung zum Handel beantragt wurde, veröffentlicht wurde oder
5. in elektronischer Form auf der Internet-Seite der FMA oder auf der Internet-Seite einer von dieser dazu gegen angemessene Vergütung beauftragten Einrichtung veröffentlicht wurde, wenn die FMA entschieden hat, diese Dienstleistung anzubieten.
Der FMA ist - sofern Österreich Herkunftsmitgliedstaat ist - vorab anzuzeigen, wie veröffentlicht wird und wo der Prospekt erhältlich sein wird; die Kriterien für eine Veröffentlichung nach Z 1 kann die FMA durch Verordnung festlegen. […]“Der FMA ist - sofern Österreich Herkunftsmitgliedstaat ist - vorab anzuzeigen, wie veröffentlicht wird und wo der Prospekt erhältlich sein wird; die Kriterien für eine Veröffentlichung nach Ziffer eins, kann die FMA durch Verordnung festlegen. […]“
Mit der Novelle BGBl. I Nr. 69/2015, welche mit 19. Juni 2015 in Kraft trat, wurde § 10 Abs. 3 KMG neu gefasst und dabei der letzte Absatz des § 10 Abs. 3 KMG wie folgt ergänzt:Mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2015,, welche mit 19. Juni 2015 in Kraft trat, wurde Paragraph 10, Absatz 3, KMG neu gefasst und dabei der letzte Absatz des Paragraph 10, Absatz 3, KMG wie folgt ergänzt:
„Wird der Prospekt gemäß Z 1 oder 2 veröffentlicht, so hat der Emittent, der Anbieter oder die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragende Person diesen zusätzlich auch auf einer Internet-Seite gemäß Z 3, 4 oder 5 zu veröffentlichen. [...]“„Wird der Prospekt gemäß Ziffer eins, oder 2 veröffentlicht, so hat der Emittent, der Anbieter oder die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragende Person diesen zusätzlich auch auf einer Internet-Seite gemäß Ziffer 3, 4, oder 5 zu veröffentlichen. [...]“
3.2.2. Bezugnehmend auf diese Neufassung des § 10 Abs. 3 KMG führte der Verwaltungsgerichtshof in seinem bereits oben angeführten Erkenntnis vom 12.07.2022, Ra 2020/02/0062, aus (in Wiedergabe der betreffenden Abschnitte Rz 12 ff):3.2.2. Bezugnehmend auf diese Neufassung des Paragraph 10, Absatz 3, KMG führte der Verwaltungsgerichtshof in seinem bereits oben angeführten Erkenntnis vom 12.07.2022, Ra 2020/02/0062, aus (in Wiedergabe der betreffenden Abschnitte Rz 12 ff):
„(12) Nach den Gesetzesmaterialien erfolgte diese Änderung aufgrund eines Urteils des EuGH vom 15. Mai 2014, C-359/12, zu Art. 14 Abs. 2 lit. b der Richtlinie 2003/71/EG in der Fassung der Richtlinie 2010/73/EU (Prospekt-Richtlinie) und der Berichtigung des deutschen Wortlauts des Art. 14 Abs. 2 der Prospekt-Richtlinie. Dadurch solle gewährleistet werden, dass künftig eine elektronische Veröffentlichung verpflichtend zu erfolgen hat und damit die Zugänglichkeit des Prospekts erleichtert wird (vgl. ErläutRV 562 BlgNR 25. GP 9 f).„(12) Nach den Gesetzesmaterialien erfolgte diese Änderung aufgrund eines Urteils des EuGH vom 15. Mai 2014, C-359/12, zu Artikel 14, Absatz 2, Litera b, der Richtlinie 2003/71/EG in der Fassung der Richtlinie 2010/73/EU (Prospekt-Richtlinie) und der Berichtigung des deutschen Wortlauts des Artikel 14, Absatz 2, der Prospekt-Richtlinie. Dadurch solle gewährleistet werden, dass künftig eine elektronische Veröffentlichung verpflichtend zu erfolgen hat und damit die Zugänglichkeit des Prospekts erleichtert wird vergleiche ErläutRV 562 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 9 f).
(13) Der Verwaltungsgerichtshof hält in ständiger Rechtsprechung fest, dass gemäß § 1 Abs. 1 VStG die Bestrafung einer Tat nur insoweit zulässig ist, als ihre Begehung mit Strafe bedroht war. Es besteht also das Erfordernis einer die Tatbegehung als solche erfassenden einschlägigen Strafvorschrift. Die Tat muss ausdrücklich mit Strafe bedroht sein. Die Grenzen des strafrechtlich Verbotenen müssen verlässlich bestimmt werden können. Im Verwaltungsstrafrecht bildet daher der äußerst mögliche Wortsinn die Grenze belastender Strafrechtsgewinnung (vgl. VwGH 05.03.2015,(13) Der Verwaltungsgerichtshof hält in ständiger Rechtsprechung fest, dass gemäß Paragraph eins, Absatz eins, VStG die Bestrafung einer Tat nur insoweit zulässig ist, als ihre Begehung mit Strafe bedroht war. Es besteht also das Erfordernis einer die Tatbegehung als solche erfassenden einschlägigen Strafvorschrift. Die Tat muss ausdrücklich mit Strafe bedroht sein. Die Grenzen des strafrechtlich Verbotenen müssen verlässlich bestimmt werden können. Im Verwaltungsstrafrecht bildet daher der äußerst mögliche Wortsinn die Grenze belastender Strafrechtsgewinnung vergleiche VwGH 05.03.2015,
Ro 2015/02/0003, 0004, mwN).
(14) Der maßgebliche Zeitpunkt, zu dem ein Prospekt im Sinn des Kapitalmarktgesetzes zu veröffentlichen ist, bestimmt sich grundsätzlich nach § 2 Abs. 1 KMG. Demnach darf ein öffentliches Angebot im Inland nur erfolgen, wenn spätestens einen Bankarbeitstag davor ein nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erstellter und gebilligter Prospekt veröffentlicht wurde.(14) Der maßgebliche Zeitpunkt, zu dem ein Prospekt im Sinn des Kapitalmarktgesetzes zu veröffentlichen ist, bestimmt sich grundsätzlich nach Paragraph 2, Absatz eins, KMG. Demnach darf ein öffentliches Angebot im Inland nur erfolgen, wenn spätestens einen Bankarbeitstag davor ein nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erstellter und gebilligter Prospekt veröffentlicht wurde.
(15) Gemäß § 10 Abs. 3 Z 2 KMG idF BGBl. I Nr. 83/2012 galt ein Prospekt als veröffentlicht, wenn er dem Publikum in gedruckter Form kostenlos bei den zuständigen Stellen des Marktes, an dem die Wertpapiere zum Handel zugelassen werden sollen, oder beim Sitz des Emittenten oder bei den Finanzintermediären einschließlich der Zahlstellen, die die Wertpapiere platzieren oder verkaufen, zur Verfügung gestellt wurde.(15) Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 2, KMG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2012, galt ein Prospekt als veröffentlicht, wenn er dem Publikum in gedruckter Form kostenlos bei den zuständigen Stellen des Marktes, an dem die Wertpapiere zum Handel zugelassen werden sollen, oder beim Sitz des Emittenten oder bei den Finanzintermediären einschließlich der Zahlstellen, die die Wertpapiere platzieren oder verkaufen, zur Verfügung gestellt wurde.
(16) Nach den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts wurde der verfahrensgegenständliche Prospekt am 16. Mai 2014 in gedruckter Form am Sitz der Emittentin zur Verfügung gestellt und somit vor Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 69/2015 zum KMG nach den zum damaligen Zeitpunkt geltenden Bestimmungen veröffentlicht.(16) Nach den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts wurde der verfahrensgegenständliche Prospekt am 16. Mai 2014 in gedruckter Form am Sitz der Emittentin zur Verfügung gestellt und somit vor Inkrafttreten der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2015, zum KMG nach den zum damaligen Zeitpunkt geltenden Bestimmungen veröffentlicht.
(17) Das Bundesverwaltungsgericht legte dem Revisionswerber in Bestätigung des Straferkenntnisses der FMA jedoch zur Last, dass der Prospekt sowie die dazu ergangenen beiden Nachträge vom 6. November 2014 und vom 14. April 2016 seit 7. Februar 2017 bis 6. August 2018, sohin während eines Zeitraums nach Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 69/2015, nicht entsprechend der neu gefassten Bestimmung des § 10 Abs. 3 KMG zusätzlich zur Zurverfügungstellung am Sitz der Emittentin bzw. der Vertriebskoordinatorin auch im Internet veröffentlicht worden seien.(17) Das Bundesverwaltungsgericht legte dem Revisionswerber in Bestätigung des Straferkenntnisses der FMA jedoch zur Last, dass der Prospekt sowie die dazu ergangenen beiden Nachträge vom 6. November 2014 und vom 14. April 2016 seit 7. Februar 2017 bis 6. August 2018, sohin während eines Zeitraums nach Inkrafttreten der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2015,, nicht entsprechend der neu gefassten Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 3, KMG zusätzlich zur Zurverfügungstellung am Sitz der Emittentin bzw. der Vertriebskoordinatorin auch im Internet veröffentlicht worden seien.
(18) Für eine derartige Bestrafung bietet der durch BGBl. I Nr. 69/2015 neu gefasste § 10 Abs. 3 KMG jedoch keine Grundlage.(18) Für eine derartige Bestrafung bietet der durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2015, neu gefasste Paragraph 10, Absatz 3, KMG jedoch keine Grundlage.
(19) Zwar ist ein Prospekt grundsätzlich über den Zeitpunkt der Veröffentlichung hinaus während der Gesamtdauer des öffentlichen Angebots bereitzuhalten (vgl. dazu Zib/Russ/Lorenz, Kapitalmarktgesetz, § 10 Rz 51 ff). Die Regeln über die Art der Veröffentlichung richten sich jedoch nach der im Zeitpunkt der Veröffentlichung geltenden Rechtslage, weil es andernfalls zu einer unzulässigen Rückwirkung der verwaltungsstrafrechtlichen Sanktionierung kommen würde:(19) Zwar ist ein Prospekt grundsätzlich über den Zeitpunkt der Veröffentlichung hinaus während der Gesamtdauer des öffentlichen Angebots bereitzuhalten vergleiche dazu Zib/Russ/Lorenz, Kapitalmarktgesetz, Paragraph 10, Rz 51 ff). Die Regeln über die Art der Veröffentlichung richten sich jedoch nach der im Zeitpunkt der Veröffentlichung geltenden Rechtslage, weil es andernfalls zu einer unzulässigen Rückwirkung der verwaltungsstrafrechtlichen Sanktionierung kommen würde:
(20) § 10 Abs. 3 KMG idF BGBl. I Nr. 69/2015 sieht seit 19. Juni 2015 (Datum des Inkrafttretens der Bestimmung) zwar eine Verpflichtung zur zusätzlichen Veröffentlichung auf einer Internet-Seite für Prospekte vor, die gemäß Z 1 oder 2 in physischer Form veröffentlicht werden. Es ergibt sich jedoch mangels entsprechender Übergangsbestimmungen weder aus dem Gesetzeswortlaut noch aus den Materialien (denen lediglich zu entnehmen ist, dass eine elektronische Veröffentlichung künftig verpflichtend zu erfolgen hat), dass diese Verpflichtung auch für bereits vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung gesetzmäßig veröffentlichte Prospekte bestehen würde.(20) Paragraph 10, Absatz 3, KMG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2015, sieht seit 19. Juni 2015 (Datum des Inkrafttretens der Bestimmung) zwar eine Verpflichtung zur zusätzlichen Veröffentlichung auf einer Internet-Seite für Prospekte vor, die gemäß Ziffer eins, oder 2 in physischer Form veröffentlicht werden. Es ergibt sich jedoch mangels entsprechender Übergangsbestimmungen weder aus dem Gesetzeswortlaut noch aus den Materialien (denen lediglich zu entnehmen ist, dass eine elektronische Veröffentlichung künftig verpflichtend zu erfolgen hat), dass diese Verpflichtung auch für bereits vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung gesetzmäßig veröffentlichte Prospekte bestehen würde.
(21) Dass die im Zeitpunkt der Veröffentlichung des Prospekts geltenden Regelungen über die Art der Veröffentlichung weiter bestehen bleiben, ergibt sich zudem auch aus § 6 Abs. 1 KMG.(21) Dass die im Zeitpunkt der Veröffentlichung des Prospekts geltenden Regelungen über die Art der Veröffentlichung weiter bestehen bleiben, ergibt sich zudem auch aus Paragraph 6, Absatz eins, KMG.
(22) Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 6 Abs. 1 zweiter Satz KMG sind Nachträge zu Prospekten nämlich zumindest gemäß denselben Regeln zu veröffentlichen und zu hinterlegen, wie sie für die Veröffentlichung und Hinterlegung des ursprünglichen Prospektes galten. Diese Bestimmung stellt damit für die Veröffentlichungsvorgaben der Nachträge zu Prospekten unmissverständlich - versteinernd - auf jene Rechtslage ab, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Prospekts (fallbezogen im Mai 2014) in Kraft standen.(22) Nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 6, Absatz eins, zweiter Satz KMG sind Nachträge zu Prospekten nämlich zumindest gemäß denselben Regeln zu veröffentlichen und zu hinterlegen, wie sie für die Veröffentlichung und Hinterlegung des ursprünglichen Prospektes galten. Diese Bestimmung stellt damit für die Veröffentlichungsvorgaben der Nachträge zu Prospekten unmissverständlich - versteinernd - auf jene Rechtslage ab, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Prospekts (fallbezogen im Mai 2014) in Kraft standen.
(23) Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass auch Nachträge zum verfahrensgegenständlichen Prospekt - unabhängig davon, ob sie vor oder nach der Novelle BGBl. I Nr. 69/2015 veröffentlicht wurden - nach denselben Regeln wie der ursprüngliche Prospekt, somit durch die Zurverfügungstellung am Sitz der Emittentin, zu veröffentlichen sind.“(23) Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass auch Nachträge zum verfahrensgegenständlichen Prospekt - unabhängig davon, ob sie vor oder nach der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2015, veröffentlicht wurden - nach denselben Regeln wie der ursprüngliche Prospekt, somit durch die Zurverfügungstellung am Sitz der Emittentin, zu veröffentlichen sind.“
3.2.3. Da die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat sohin keine Verwaltungsübertretung bildet, ist gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall VStG vorzugehen.3.2.3. Da die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat sohin keine Verwaltungsübertretung bildet, ist gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall VStG vorzugehen.
Die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens nach § 45 Abs. 1 VStG durch das Verwaltungsgericht hat in Form eines Erkenntnisses zu ergehen, weil mit der Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens über die Beschwerde „in der Sache selbst“ entschieden wird (vgl. VwGH 21.08.2017, Ra 2016/08/0119).Die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens nach Paragraph 45, Absatz eins, VStG durch das Verwaltungsgericht hat in Form eines Erkenntnisses zu ergehen, weil mit der Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens über die Beschwerde „in der Sache selbst“ entschieden wird vergleiche VwGH 21.08.2017, Ra 2016/08/0119).
Zwar richtet sich die Beschwerde im Fall einer Beschwerdevorentscheidung und eines darauffolgenden Vorlageantrags stets nur gegen den Ausgangsbescheid und nicht gegen die Beschwerdevorentscheidung. Im Sinne des § 14 Abs. 1 VwGVG aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber nur die i.d.R. an die Stelle des Ausgangsbescheids getretene Beschwerdevorentscheidung (vgl. VwGH 24.02.2022, Ro 2020/05/0018).Zwar richtet sich die Beschwerde im Fall einer Beschwerdevorentscheidung und eines darauffolgenden Vorlageantrags stets nur gegen den Ausgangsbescheid und nicht gegen die Beschwerdevorentscheidung. Im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber nur die i.d.R. an die Stelle des Ausgangsbescheids getretene Beschwerdevorentscheidung vergleiche VwGH 24.02.2022, Ro 2020/05/0018).
Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2.2. Zur Strafbemessung:
3.2.2.1. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. 3.2.2.1. Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Gemäß Absatz 2, leg. cit. sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind Paragraphen 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Grundlage für die Bemessung der Strafe sind gemäß § 19 Abs. 1 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Durch das Verbot der irreführenden Werbung, das Transparenz- und Richtigkeitsgebot sowie das Gebot der Konsistenz mit dem Prospekt und die Meldeverpflichtung zum Emissionskalender soll der Funktionsschutz des Kapitalmarkts und der Anlegerschutz gewahrt werden (vgl. Zib in Zib/Russ/Lorenz [Hrsg.], Kapitalmarktgesetz (2008) § 4 Rz. 11 f.; zur Sicherstellung des Anlegerschutzes und der Markteffizienz s.a. Kalss/Oppitz/Zollner, Kapitalmarktrecht, 2. Aufl. [2015] § 11, Rz. 1). Durch die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen wurden im öffentlichen Interesse gelegene Aufsichtsziele der Finanzmarktaufsichtsbehörde (Funktionsfähigkeit des Kapitalmarkts sowie Schutz der Anleger) erheblich beeinträchtigt.Grundlage für die Bemessung der Strafe sind gemäß Paragraph 19, Absatz eins, VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Durch das Verbot der irreführenden Werbung, das Transparenz- und Richtigkeitsgebot sowie das Gebot der Konsistenz mit dem Prospekt und die Meldeverpflichtung zum Emissionskalender soll der Funktionsschutz des Kapitalmarkts und der Anlegerschutz gewahrt werden vergleiche Zib in Zib/Russ/Lorenz [Hrsg.], Kapitalmarktgesetz (2008) Paragraph 4, Rz. 11 f.; zur Sicherstellung des Anlegerschutzes und der Markteffizienz s.a. Kalss/Oppitz/Zollner, Kapitalmarktrecht, 2. Aufl. [2015] Paragraph 11,, Rz. 1). Durch die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen wurden im öffentlichen Interesse gelegene Aufsichtsziele der Finanzmarktaufsichtsbehörde (Funktionsfähigkeit des Kapitalmarkts sowie Schutz der Anleger) erheblich beeinträchtigt.
Gerade die Höhe der Strafdrohung (Geldstrafe bis 100.000 Euro) macht deutlich, dass der Gesetzgeber dem Tatbestand der Verletzung der einschlägigen Vorschriften des KMG einen besonderen Unrechtsgehalt zugemessen hat. Die Einhaltung der Bestimmungen hinsichtlich der Werbung im Zusammenhang mit der Veröffentlichung von Prospekten samt ihrer Anlagen sowie mit öffentlichen Angeboten von Wertpapieren ist für das reibungslose Funktionieren des Kapitalmarkts sowie die Gewährleistung einer effektiven Information des Kapitalmarkts und eines wirksamen Schutzes der Interessen der Anleger unerlässlich.
Bei der Bemessung der Strafe ist auch auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen. Aus den angeführten Gründen kann gegenständlich das Verschulden des Beschwerdeführers nicht als atypisch gering angesehen werden, da weder hervorgekommen ist noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Verwirklichung der Tatbestände aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.
3.2.2.2. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung wurde über den Beschwerdeführer wegen Verstößen gegen § 10 Abs. 3 KMG sowie § 4 Abs. 3KMG eine Gesamtstrafe in Höhe von 12.000 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 34 Stunden verhängt. 3.2.2.2. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung wurde über den Beschwerdeführer wegen Verstößen gegen Paragraph 10, Absatz 3, KMG sowie Paragraph 4, Absatz 3 K, M, G, eine Gesamtstrafe in Höhe von 12.000 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 34 Stunden verhängt.
Im konkreten Fall hat die belangte Behörde bei der Festsetzung der Strafe unter anderem Folgendes ausgeführt:
„Bei der Strafzumessung war zu berücksichtigen, dass bereits eine im Tatzeitraum, nämlich seit 26.08.2016 rechtskräftige Verwaltungsstrafe gegen den Beschuldigten für einen Verstoß gegen Vorschriften des KMG vorliegt (als Geschäftsführer der XXXX GmbH), welche noch nicht getilgt ist […] Die Dauer des Tatzeitraums war weder mildernd noch erschwerend zu bewerten. […] Die konkret verhängte Strafe in Höhe von EUR 12.000, bei der auch die Tatmehrheit entsprechend berücksichtigt wurde, erscheint daher zusammengefasst im Hinblick auf den verwirklichten Tatunwert gemessen am zur Verfügung stehenden Strafrahmen tat- und schuldangemessen und ihre Verhängung erforderlich, um den Beschuldigten und Dritte von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten. […] Bei der Berechnung der Ersatzfreiheitsstrafe wurde von der laut § 16 KMG höchstzulässigen Geldstrafe von 100.000 Euro ausgegangen. Weiters wurde die laut § 16 Abs 2 VStG für dieses Materiengesetz angeordnete höchste Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Wochen sowie der Entfall der für Ersatzfreiheitsstrafen nicht zur Anwendung kommenden Bemessung gemäß § 19 Abs 2 letzter Satz VStG berücksichtigt (VwGH 20. 11. 1991, 91/02/0086) […].“ (Straferkenntnis in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 27.09.2019, S. 27 f).„Bei der Strafzumessung war zu berücksichtigen, dass bereits eine im Tatzeitraum, nämlich seit 26.08.2016 rechtskräftige Verwaltungsstrafe gegen den Beschuldigten für einen Verstoß gegen Vorschriften des KMG vorliegt (als Geschäftsführer der römisch 40 GmbH), welche noch nicht getilgt ist […] Die Dauer des Tatzeitraums war weder mildernd noch erschwerend zu bewerten. […] Die konkret verhängte Strafe in Höhe von EUR 12.000, bei der auch die Tatmehrheit entsprechend berücksichtigt wurde, erscheint daher zusammengefasst im Hinblick auf den verwirklichten Tatunwert gemessen am zur Verfügung stehenden Strafrahmen tat- und schuldangemessen und ihre Verhängung erforderlich, um den Beschuldigten und Dritte von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten. […] Bei der Berechnung der Ersatzfreiheitsstrafe wurde von der laut Paragraph 16, KMG höchstzulässigen Geldstrafe von 100.000 Euro ausgegangen. Weiters wurde die laut Paragraph 16, Absatz 2, VStG für dieses Materiengesetz angeordnete höchste Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Wochen sowie der Entfall der für Ersatzfreiheitsstrafen nicht zur Anwendung kommenden Bemessung gemäß Paragraph 19, Absatz 2, letzter Satz VStG berücksichtigt (VwGH 20. 11. 1991, 91/02/0086) […].“ (Straferkenntnis in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 27.09.2019, S. 27 f).
Bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.01.2020, welches vom Verwaltungsgerichtshof, soweit damit die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I.1. und II.1. des Straferkenntnisses der FMA als unbegründet abgewiesen wurde, aufgehoben wurde, wurde angeführt, dass ein weiteres Herabsetzen der Geldstrafe der bereits durch die Beschwerdevorentscheidung reduzierten Höhe der im Straferkenntnis verhängten Strafe von 19.000 Euro auf 12.000 Euro für den erkennenden Senat angesichts des objektiven Unrechtsgehalts und der hohen Bedeutung des geschützten Rechtsgutes nicht schuld- und tatangemessen, gemessen am zur Verfügung stehenden Strafrahmen, sei. Bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.01.2020, welches vom Verwaltungsgerichtshof, soweit damit die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins.1. und römisch zwei.1. des Straferkenntnisses der FMA als unbegründet abgewiesen wurde, aufgehoben wurde, wurde angeführt, dass ein weiteres Herabsetzen der Geldstrafe der bereits durch die Beschwerdevorentscheidung reduzierten Höhe der im Straferkenntnis verhängten Strafe von 19.000 Euro auf 12.000 Euro für den erkennenden Senat angesichts des objektiven Unrechtsgehalts und der hohen Bedeutung des geschützten Rechtsgutes nicht schuld- und tatangemessen, gemessen am zur Verfügung stehenden Strafrahmen, sei.
Betreffend die unter Spruchpunkt A) angeführten Spruchpunkte I.1. und II.1. wurde nun der Beschwerde gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung diesbezüglich behoben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall VStG eingestellt. Betreffend die unter Spruchpunkt A) angeführten Spruchpunkte römisch eins.1. und römisch zwei.1. wurde nun der Beschwerde gemäß Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung diesbezüglich behoben und das Strafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall VStG eingestellt.
Dies hat sich auch auf den Ausspruch der Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen sowie den ausgesprochenen Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens zu erstrecken.
Die Geldstrafe wird in Berücksichtigung des Wegfalls von zwei von insgesamt fünf im angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts inkriminierten Spruchpunkten der bekämpften erstinstanzlichen Entscheidung, aber da weiterhin der Erschwerungsgrund der Tatmehrheit im Sinne des anzuwendenden Absorptionsprinzips gemäß § 22 Abs. 8 FMABG vorliegt, auf 10.000 Euro bzw. die Ersatzfreiheitsstrafe (im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe) auf (abgerundet) 28 Stunden reduziert. Die Geldstrafe wird in Berücksichtigung des Wegfalls von zwei von insgesamt fünf im angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts inkriminierten Spruchpunkten der bekämpften erstinstanzlichen Entscheidung, aber da weiterhin der Erschwerungsgrund der Tatmehrheit im Sinne des anzuwendenden Absorptionsprinzips gemäß Paragraph 22, Absatz 8, FMABG vorliegt, auf 10.000 Euro bzw. die Ersatzfreiheitsstrafe (im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe) auf (abgerundet) 28 Stunden reduziert.
3.2.3. Zur Kostenentscheidung:
Da der Beschwerde (teilweise) Folge gegeben worden ist, sind dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG keine Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.Da der Beschwerde (teilweise) Folge gegeben worden ist, sind dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG keine Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.
Der Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens, er beträgt gemäß § 64 Abs. 2 VStG 10% der verhängten Strafe, war entsprechend auf 1.000 Euro herabzusetzen.Der Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens, er beträgt gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG 10% der verhängten Strafe, war entsprechend auf 1.000 Euro herabzusetzen.
3.2.4. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung waren gegeben. Einerseits verzichtete die belangte Behörde auf ihre Durchführung (siehe ihre Stellungnahme vom 24.08.2022), andererseits wurde der Beschwerde hinsichtlich den Spruchpunkten I.1. und Spruchpunkt II.1. insofern stattgegeben, dass nur die Höhe der Strafe neubemessen wurde.Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung waren gegeben. Einerseits verzichtete die belangte Behörde auf ihre Durchführung (siehe ihre Stellungnahme vom 24.08.2022), andererseits wurde der Beschwerde hinsichtlich den Spruchpunkten römisch eins.1. und Spruchpunkt römisch zwei.1. insofern stattgegeben, dass nur die Höhe der Strafe neubemessen wurde.
3.3. Zu Spruchpunkt B)
Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG abhängt. Die aufgeworfenen Rechtsfragen wurden in der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits eindeutig beantwortet. Das Bundesverwaltungsgericht folgt mit der gegenständlichen Entscheidung dieser Rechtsprechung.Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG abhängt. Die aufgeworfenen Rechtsfragen wurden in der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits eindeutig beantwortet. Das Bundesverwaltungsgericht folgt mit der gegenständlichen Entscheidung dieser Rechtsprechung.
Schlagworte
Anlegerschutz Beschwerdevorentscheidung Einstellung Ersatzentscheidung ersatzlose Teilbehebung Finanzmarktaufsicht Geldstrafe Kapitalmarktüberwachung Kassation Kostenbeitrag Prospektpflicht Spruchpunktbehebung Strafbemessung Veröffentlichungspflicht Verwaltungsstrafe Verwaltungsstrafverfahren Verwaltungsübertretung Vorlageantrag WerbungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W172.2224700.1.00Im RIS seit
04.12.2023Zuletzt aktualisiert am
04.12.2023