Entscheidungsdatum
20.12.2023Norm
AMD-G §10 Abs7Spruch
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W282 2277265-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Florian KLICKA, BA als Vorsitzenden sowie den Richter Dr. Stefan KEZNICKL als Beisitzer und die Richterin Dr. Anna WALBERT-SATEK als Beisitzerin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen das Straferkenntnis der Kommunikationsbehörde Austria vom XXXX .2023,
Zl. XXXX , wegen eines Verstoßes gegen das Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G) zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Florian KLICKA, BA als Vorsitzenden sowie den Richter Dr. Stefan KEZNICKL als Beisitzer und die Richterin Dr. Anna WALBERT-SATEK als Beisitzerin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen das Straferkenntnis der Kommunikationsbehörde Austria vom römisch 40 .2023, , Zl. römisch 40 , wegen eines Verstoßes gegen das Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G) zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 10 zu leisten.römisch zwei. Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 10 zu leisten.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. VERFAHRENSGANGrömisch eins. VERFAHRENSGANG
1. Mit Schreiben vom 11.03.2022 leitete die KommAustria (in Folge „belangte Behörde“) gegen XXXX (in Folge: „Beschwerdeführer“) gemäß §§ 61 Abs. 1, 62 Abs. 1 und 66 Abs. 1 AMD-G ein Rechtsverletzungsverfahren wegen Verletzung der Aktualisierungspflicht gemäß § 9 Abs. 4 und § 10 Abs. 7 3. Satz AMD-G für das Jahr 2021 ein.
1. Mit Schreiben vom 11.03.2022 leitete die KommAustria (in Folge „belangte Behörde“) gegen römisch 40 (in Folge: „Beschwerdeführer“) gemäß Paragraphen 61, Absatz eins, 62, Absatz eins und 66 Absatz eins, AMD-G ein Rechtsverletzungsverfahren wegen Verletzung der Aktualisierungspflicht gemäß Paragraph 9, Absatz 4 und Paragraph 10, Absatz 7, 3. Satz AMD-G für das Jahr 2021 ein. ,
2. Mit Bescheid vom XXXX .2022, XXXX , stellte die belangte Behörde in einem Rechtsverletzungsverfahren nach § 62 AMD-G fest, dass der Beschwerdeführer als Anbieter der audiovisuellen Mediendienste auf Abruf „ XXXX “ und „ XXXX “ § 9 Abs. 4 und § 10 Abs. 7 AMD-G dadurch verletzt hat, dass für das Jahr 2021 bis zum 31.12.2021 keine Aktualisierung und Übermittlung der in § 9 Abs. 2 und § 10 Abs. 7 3. Satz AMD-G genannten Daten bei der belangten Behörde erfolgt ist. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 05.07.2022 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG). In Folge wurde diese Beschwerde wegen Nicht-Erfüllung eines Mängelbebungsauftrages vom BVwG mit Beschluss vom 30.10.2023 zur GZ. W157 2257501-1/4E zurückgewiesen.2. Mit Bescheid vom römisch 40 .2022, römisch 40 , stellte die belangte Behörde in einem Rechtsverletzungsverfahren nach Paragraph 62, AMD-G fest, dass der Beschwerdeführer als Anbieter der audiovisuellen Mediendienste auf Abruf „ römisch 40 “ und „ römisch 40 “ Paragraph 9, Absatz 4 und Paragraph 10, Absatz 7, AMD-G dadurch verletzt hat, dass für das Jahr 2021 bis zum 31.12.2021 keine Aktualisierung und Übermittlung der in Paragraph 9, Absatz 2 und Paragraph 10, Absatz 7, 3. Satz AMD-G genannten Daten bei der belangten Behörde erfolgt ist. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 05.07.2022 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG). In Folge wurde diese Beschwerde wegen Nicht-Erfüllung eines Mängelbebungsauftrages vom BVwG mit Beschluss vom 30.10.2023 zur GZ. W157 2257501-1/4E zurückgewiesen.
3. In weiterer Folge erging gegen den Beschwerdeführer am 21.09.2022 gemäß § 64 Abs. 1 Z 2 iVm § 9 Abs. 4 AMD-G, idF BGBl. I Nr. 190/2021, und § 9 Abs. 1 VStG eine Strafverfügung wegen der Verletzung der Aktualisierungspflicht.3. In weiterer Folge erging gegen den Beschwerdeführer am 21.09.2022 gemäß Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 4, AMD-G, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,, und Paragraph 9, Absatz eins, VStG eine Strafverfügung wegen der Verletzung der Aktualisierungspflicht.
4. Gegen eine Mahnung wegen Nichtbegleichung der verhängten Strafe erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20.02.2023 einen „Einspruch“. Aus diesem Anlass wurde seitens der belangten Behörde der Zustellvorgang der Strafverfügung überprüft und nach einem weiteren Schreiben des Beschwerdeführers vom 27.02.2023 Hinweise darauf gefunden, dass die Strafverfügung vom 21.09.2022 nicht rechtskonform zugestellt worden war.
5. Da aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers der begründete Verdacht bestand, dass die Verständigung von der Hinterlegung der Strafverfügung nicht rechtskonform erfolgte, nahm die belangte Behörde eine erneute Zustellung der Strafverfügung vor. Diese wurde dem Beschwerdeführer nunmehr am 26.04.2023 durch Hinterlegung zugestellt.
6. Mit Schreiben vom 03.05.2023 erhob der Beschwerdeführer Einspruch gegen die Strafverfügung und brachte vor, die belangte Behörde müsse sich den Vorwurf einer „Schlamperei“ gefallen lassen. Erst nach zwei Jahren „draufzukommen“, dass ein TV-Unternehmen folgenschwere Verfehlungen begangen hätte, sei wohl zu hinterfragen. Darüber hinaus hätte er (der Beschwerdeführer) diesen von der Behörde geforderten „Dienst“ nachweislich erledigt, auch für das Jahr 2022. Die Behörde müsse genau schauen, mit den vielen „grafischen Masken und sonstigem“ würde wohl von Abteilung zu Abteilung sicher öfter etwas übersehen. Ein einfacheres System würde Allen zugutekommen.
7. Mit verfahrensgegenständlich bekämpftem Straferkenntnis vom XXXX .2023,
Zl. XXXX sprach die belangte Behörde folgendes aus:7. Mit verfahrensgegenständlich bekämpftem Straferkenntnis vom römisch 40 .2023, , Zl. römisch 40 sprach die belangte Behörde folgendes aus:
Sie haben es im Zeitraum vom 01.01.2021 bis zum 31.12.2021 unterlassen, bei der Kommunikationsbehörde Austria eine Aktualisierung der in § 9 Abs. 2 Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G), BGBl. I Nr. 84/2001 idF BGBl. I Nr. 190/2021, genannten Daten hinsichtlich der audiovisuellen Mediendienste auf Abruf „ XXXX “ und „ XXXX “ vorzunehmen.Sie haben es im Zeitraum vom 01.01.2021 bis zum 31.12.2021 unterlassen, bei der Kommunikationsbehörde Austria eine Aktualisierung der in Paragraph 9, Absatz 2, Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,, genannten Daten hinsichtlich der audiovisuellen Mediendienste auf Abruf „ römisch 40 “ und „ römisch 40 “ vorzunehmen.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
§ 64 Abs. 1 Z 2 iVm § 9 Abs. 4 AMD-G, idF BGBl. I Nr. 190/2021, und § 9 Abs. 1 VStG, BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 58/2018.Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 4, AMD-G, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,, und Paragraph 9, Absatz eins, VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018,.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von Euro
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
gemäß
45,-
1 Stunde
keine
§ 64 Abs. 1 AMD-G iVm Paragraph 64, Absatz eins, AMD-G in Verbindung mit
§§ 16 und 19 Abs. 1 Paragraphen 16 und 19 Absatz eins,
VStG
Allfällige weitere Aussprüche (z.B. über die Anrechnung der Vorhaft, über den Verfall oder über privatrechtliche Ansprüche):
-
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen:
10,-
Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro (ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro);
Euro als Ersatz der Barauslagen für, Euro als Ersatz der Barauslagen für
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher,
55,-
Euro“
7. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid mit Schreiben vom 25.07.2023 mit folgendem Wortlaut Beschwerde:
„Sehr geehrte [..]
ich bitte um Entschuldigung, aber ich kenne mich da schon bald nicht mehr aus! Denn ich soll für etwas bestraft werden, das ich Anfang 2001 begangen hätte - der Zeitraum alleine "spricht schon Bände"! Nun, es ist so, dass mir von der einen Seite (die Finanz) eine Vorschreibung von 45, - € zugestellt wurde und von der anderen Seite (die RTR) eine Strafe in derselben Höhe angedroht wird (Straferkenntnis).
Zum Vermerk: die damals fällige Mitteilung meiner Daten habe ich mit Hilfe eines Mitarbeiters von Ihnen per Mail erledigt! Ich darf Sie nun herzlich darum ersuchen, das Verfahren einzustellen! Bis jetzt bin ich Ihren Aufforderungen, die ich ebenfalls nicht immer vollkommen verstehe, nachgekommen. Wir sind weder auf XXXX noch auf XXXX -Höhe zu stellen -wir sind eine "winzige" XXXX für den sogenannten " XXXX " im XXXX - ein EINEINHALB-Mann-Betrieb.Zum Vermerk: die damals fällige Mitteilung meiner Daten habe ich mit Hilfe eines Mitarbeiters von Ihnen per Mail erledigt! Ich darf Sie nun herzlich darum ersuchen, das Verfahren einzustellen! Bis jetzt bin ich Ihren Aufforderungen, die ich ebenfalls nicht immer vollkommen verstehe, nachgekommen. Wir sind weder auf römisch 40 noch auf römisch 40 -Höhe zu stellen -wir sind eine "winzige" römisch 40 für den sogenannten " römisch 40 " im römisch 40 - ein EINEINHALB-Mann-Betrieb.
Wir (ich) versuchen mit Ihnen im Frieden auszukommen und die paar Kleinigkeiten, die gefordert werden, in irgendeiner Form zu erledigen!
Mit freundlichen Grüßen“
8. Die Beschwerde wurde samt dem Verwaltungsstrafakt am 29.08.2023 dem BVwG vorgelegt. Die belangte Behörde gab bekannt, von einer Beschwerdevorentscheidung Abstand zu nehmen sowie auf eine mündliche Verhandlung zu verzichten und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
9. Der Beschwerdeführer und die belangte Behörde wurden zeitgerecht zur Verhandlung vor dem BVwG am 12.12.2023 geladen. Der Beschwerdeführer behob die Ladung am 23.11.2023 in der Geschäftsstelle XXXX der ÖPAG und teilte dem BVwG am 27.11.2023 in kurzen Worten per E-Mail mit, dass er aufgrund einer unaufschiebbaren Spitalsbehandlung am 12.12.2023 nicht an der Verhandlung teilnehmen könne; Nachweise oder Belege für den vorgebrachten Verhinderungsgrund waren dieser Nachricht nicht angeschlossen. Das BVwG forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27.11.2023 auf, einen Nachweis bzw. eine Terminbestätigung o.ä. für die Spitalsbehandlung vorzulegen, aus denen sich entsprechend der höchstgerichtlichen Rechtsprechung auch die Unaufschiebbarkeit dieses Termins ergibt. Der Beschwerdeführer wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass widrigenfalls seine Abwesenheit als unentschuldigt gelte und die Verhandlung und Entscheidung in seiner Abwesenheit erfolgen könne. Dieses Schreiben wurde dem BF am 27.11.2023 vorab per
E-Mail übermittelt und weiters am 29.11.2023 postalisch durch persönliche Übernahme zugestellt. Am 05.12.2023 übermittelte der BF erneut eine Nachricht per E-Mail an das BVwG in der er wie folgt ausführte:9. Der Beschwerdeführer und die belangte Behörde wurden zeitgerecht zur Verhandlung vor dem BVwG am 12.12.2023 geladen. Der Beschwerdeführer behob die Ladung am 23.11.2023 in der Geschäftsstelle römisch 40 der ÖPAG und teilte dem BVwG am 27.11.2023 in kurzen Worten per E-Mail mit, dass er aufgrund einer unaufschiebbaren Spitalsbehandlung am 12.12.2023 nicht an der Verhandlung teilnehmen könne; Nachweise oder Belege für den vorgebrachten Verhinderungsgrund waren dieser Nachricht nicht angeschlossen. Das BVwG forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27.11.2023 auf, einen Nachweis bzw. eine Terminbestätigung o.ä. für die Spitalsbehandlung vorzulegen, aus denen sich entsprechend der höchstgerichtlichen Rechtsprechung auch die Unaufschiebbarkeit dieses Termins ergibt. Der Beschwerdeführer wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass widrigenfalls seine Abwesenheit als unentschuldigt gelte und die Verhandlung und Entscheidung in seiner Abwesenheit erfolgen könne. Dieses Schreiben wurde dem BF am 27.11.2023 vorab per , E-Mail übermittelt und weiters am 29.11.2023 postalisch durch persönliche Übernahme zugestellt. Am 05.12.2023 übermittelte der BF erneut eine Nachricht per E-Mail an das BVwG in der er wie folgt ausführte:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
zu Ihrer Aufforderung für 1.12. einen Spitalsaufenthaltsnachweis zu erbringen, ist es nun wohl schon zu spät (es ist der 5.12.)! Ich werde so ein Dokument beibringen, das mich von der Verpflichtung am 12.12.23 befreit - halte aber ebenso fest, dass dies aber auch ohne meine Anwesenheit abgewickelt werden könnte! Denn ich habe die Straferkenntnis der rtr seinerzeit berufen, weil ich der Meldepflicht - nachweislich - nachgekommen bin, wenn auch zugegeben, etwas verspätet!
Mehr ist da nicht!
Ich bitte um Kenntnisnahme u zeichne
mfG
XXXX “ römisch 40 “
Auch diesem Schreiben waren keinerlei Nachweise oder Belege für den vom Beschwerdeführer behaupteten Verhinderungsgrund angeschlossen.
10. Am 12.12.2023 fand vor dem BVwG die mündliche Beschwerdeverhandlung statt, an der ein Vertreter der belangten Behörde und der RTR-GmbH teilnahmen. Der Beschwerdeführer blieb der Verhandlung fern. Die Niederschrift der Verhandlung wurde dem Beschwerdeführer am 13.12.2023 zur Kenntnisnahme übermittelt.
II. DAS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT HAT ERWOGEN:römisch zwei. DAS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT HAT ERWOGEN:
1. FESTSTELLUNGEN
1.1 Der Beschwerdeführer war im Jahr 2021 als Anbieter der audiovisuellen Mediendienste auf Abruf „ XXXX “ und „ XXXX “ bei der belangten Behörde als Mediendiensteanbieter registriert. 1.1 Der Beschwerdeführer war im Jahr 2021 als Anbieter der audiovisuellen Mediendienste auf Abruf „ römisch 40 “ und „ römisch 40 “ bei der belangten Behörde als Mediendiensteanbieter registriert.
1.2 Der Beschwerdeführer hat für das Jahr 2021 von 01.01.2021 bis zum 31.12.2021 keine Aktualisierung und Übermittlung der in § 9 Abs. 2 und § 10 Abs. 7 3. Satz AMD-G genannten Daten an die belangte Behörde vorgenommen. Datenaktualisierungen iSd § 10 Abs. 7 dritter Satz AMD-G nimmt die belangte Behörde schriftlich, elektronisch, per E-Mail als auch im Wege ihres e-Governmentportals „E-RTR“ entgegen.1.2 Der Beschwerdeführer hat für das Jahr 2021 von 01.01.2021 bis zum 31.12.2021 keine Aktualisierung und Übermittlung der in Paragraph 9, Absatz 2 und Paragraph 10, Absatz 7, 3. Satz AMD-G genannten Daten an die belangte Behörde vorgenommen. Datenaktualisierungen iSd Paragraph 10, Absatz 7, dritter Satz AMD-G nimmt die belangte Behörde schriftlich, elektronisch, per E-Mail als auch im Wege ihres e-Governmentportals „E-RTR“ entgegen.
1.3. Das Bundesverwaltungsgericht geht von einem Jahresnettoeinkommen des Beschuldigten in Höhe von XXXX Euro aus. Unterhalts- und Sorgepflichten des Beschwerdeführers konnten nicht festgestellt werden.1.3. Das Bundesverwaltungsgericht geht von einem Jahresnettoeinkommen des Beschuldigten in Höhe von römisch 40 Euro aus. Unterhalts- und Sorgepflichten des Beschwerdeführers konnten nicht festgestellt werden.
1.4. Punkt I.9. des Verfahrensganges wird zur Feststellung erhoben. 1.4. Punkt römisch eins.9. des Verfahrensganges wird zur Feststellung erhoben.
2. BEWEISWÜRDIGUNG
2.1 Die Feststellungen des Punkte 1.1 und 1.3 gründen sich auf die vom Bundesverwaltungsgericht nachgeprüften und für zutreffend befundenen Feststellungen der belangten Behörde im bekämpften Bescheid, die sich mit dem vorgelegten Verwaltungsakt decken. Ebenso übernommen wurde die plausible Schätzung des Einkommens des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde, zumal der Beschwerdeführer diese Schätzung vor der belangten Behörde und auch in der Beschwerde nicht bestritten hat und auch in der Beschwerde keine Angaben zu Unterhalts- bzw. Sorgepflichten gemacht hat.
2.2 Die Feststellung in Punkt 1.2 die letztlich auf Sachverhaltsebene unmittelbar den inkriminierten Tatvorwurf der Nichtvornahme der Datenaktualisierung iSd §§ 9 Abs. 4 u. 10 Abs. 7 3. Satz AMD-G durch den Beschwerdeführer im Zeitraum 1.1.2021 bis 31.12.201 betrifft, ergibt sich aus den diesbezüglichen Feststellungen im angefochten Straferkenntnis und den Angaben der Vertreterin der belangten Behörde im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 12.12.2023 (VH Ns. OZ 8). Die belangte Behörde hat sowohl im angefochtenen Straferkenntnis als auch in der mündlichen Verhandlung glaubhaft dargelegt, dass durch den Beschwerdeführer keine Datenaktualisierung iSd § 10 Abs. 7 3. Satz AMD-G für das Jahr 2021 im Zeitraum zwischen 01.01.2021 und 31.12.2021 erfolgt ist. Ebenso legte die belangte Behörde glaubhaft dar, dass auch entsprechende Nachforschungen aufgrund der gegenteileigen Behauptungen des Beschwerdeführers bei ihrer Geschäftsstelle – inklusive Befragung der involvierten Mitarbeiter – kein Schreiben, keine Nachricht und auch keine elektronische Eingabe des Beschwerdeführers zu Tage förderten, mit welcher der Beschwerdeführer im angesprochenen Zeitraum vor oder noch am 31.12.2021 eine solche Datenaktualisierung (bzw. Datenbestätigung im Falle unveränderter Daten) vorgenommen hat. Daher war die Feststellung zu treffen, dass der Beschwerdeführer für das Jahr 2021 im Zeitraum von 01.01.2021 bis zum 31.12.2021 keine Aktualisierung und Übermittlung der in
§ 9 Abs. 2 und § 10 Abs. 7 3. Satz AMD-G genannten Daten an die bzw. bei der belangten Behörde vorgenommen hat.2.2 Die Feststellung in Punkt 1.2 die letztlich auf Sachverhaltsebene unmittelbar den inkriminierten Tatvorwurf der Nichtvornahme der Datenaktualisierung iSd Paragraphen 9, Absatz 4, u. 10 Absatz 7, 3. Satz AMD-G durch den Beschwerdeführer im Zeitraum 1.1.2021 bis 31.12.201 betrifft, ergibt sich aus den diesbezüglichen Feststellungen im angefochten Straferkenntnis und den Angaben der Vertreterin der belangten Behörde im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 12.12.2023 (VH Ns. OZ 8). Die belangte Behörde hat sowohl im angefochtenen Straferkenntnis als auch in der mündlichen Verhandlung glaubhaft dargelegt, dass durch den Beschwerdeführer keine Datenaktualisierung iSd Paragraph 10, Absatz 7, 3. Satz AMD-G für das Jahr 2021 im Zeitraum zwischen 01.01.2021 und 31.12.2021 erfolgt ist. Ebenso legte die belangte Behörde glaubhaft dar, dass auch entsprechende Nachforschungen aufgrund der gegenteileigen Behauptungen des Beschwerdeführers bei ihrer Geschäftsstelle – inklusive Befragung der involvierten Mitarbeiter – kein Schreiben, keine Nachricht und auch keine elektronische Eingabe des Beschwerdeführers zu Tage förderten, mit welcher der Beschwerdeführer im angesprochenen Zeitraum vor oder noch am 31.12.2021 eine solche Datenaktualisierung (bzw. Datenbestätigung im Falle unveränderter Daten) vorgenommen hat. Daher war die Feststellung zu treffen, dass der Beschwerdeführer für das Jahr 2021 im Zeitraum von 01.01.2021 bis zum 31.12.2021 keine Aktualisierung und Übermittlung der in , Paragraph 9, Absatz 2 und Paragraph 10, Absatz 7, 3. Satz AMD-G genannten Daten an die bzw. bei der belangten Behörde vorgenommen hat.
Soweit sich der Beschwerdeführer gegen diesen Tatvorwurf der Unterlassung der Datenaktualisierung selbst wendet, ist sein Vorbringen nicht als glaubhaft zu qualifizieren: Zum einen hat der Beschwerdeführer keinen Nachweis oder eine Bestätigung für die Datenaktualisierung vorgelegt, wobei festzuhalten ist, dass ihm die Datenaktualisierung – so er sie vorgenommen hätte – jedenfalls bei elektronischer Einbringung digital bestätigt worden wäre. Zum anderen änderte der Beschwerdeführer im Verfahren mehrfach seine diesbezügliche Einlassung: Zuerst brachte er im Rahmen des Einspruchs gegen die Strafverfügung bei der belangten Behörde vor, er habe die Datenaktualisierung tatsächlich fristgerecht vorgenommen, aufgrund der „vielen grafischen Masken“ (gemeint wohl: das e-Governmentportal „E-RTR“) sei diese Eingabe aber bei der belangten Behörde sicher übersehen worden bzw. in Verstoß geraten. In der Beschwerde brachte der Beschwerdeführer hingegen vor (vgl. Punkt I.7), er habe diese Aktualisierung der „damals fälligen Daten“ per
E-Mail mit einem Mitarbeiter der RTR-GmbH fristgerecht erledigt. In der E-Mail an das BVwG vom 05.12.2023 (OZ 5) gibt der Beschwerdeführer nunmehr an „[..]ich habe die Straferkenntnis der rtr seinerzeit berufen, weil ich der Meldepflicht - nachweislich - nachgekommen bin, wenn auch zugegeben, etwas verspätet!“. Letztlich gesteht der Beschwerdeführer mit dieser Wendung implizit zu, die Datenaktualisierung nicht fristgerecht vorgenommen zu haben, zumal die zuvor vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Bestreitung nicht überzeugt: Hätte der Beschwerdeführer – wie er im Verfahren vorbrachte – die Aktualisierung per E-Mail Eingabe rechtzeitig vorgenommen, wäre diese E-Mail zweifelsfrei Teil eines Verwaltungsaktes bei der belangten Behörde geworden und somit leicht auffindbar. Selbst in dem Fall, dass diese – behauptete – E-Mail irrtümlich nicht veraktet worden wäre, müsste die E-Mail selbst im Postfach der belangten Behörde bzw. deren Geschäftsstelle noch vorhanden sein, was jedoch den glaubhaften Angaben der belangten Behörde zur Folge nicht der Fall ist. Zu guter Letzt wäre selbst im Fall, dass die Behörde irrtümlich das vom Beschwerdeführer behauptete E-Mail gelöscht hätte, davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer selbst noch über eine Kopie der versendeten E-Mail Nachricht verfügen müsste, was er vor der belangten Behörde auch in seiner Rechtfertigung behauptete. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer aber weder der belangten Behörde, noch dem Bundesverwaltungsgericht eine Kopie dieser von ihm behaupteten Nachricht vorgelegt oder übermittelt hat, kann auch dieses Vorbringen nur als Schutzbehauptung gewertet werden. Somit bleibt es bei der Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Datenaktualisierung für das Jahr 2021 – wie die Vertreterin der belangten Behörde in der Verhandlung nochmals darlegte – trotz entsprechender Manuduktion nicht fristgemäß vorgenommen hat.Soweit sich der Beschwerdeführer gegen diesen Tatvorwurf der Unterlassung der Datenaktualisierung selbst wendet, ist sein Vorbringen nicht als glaubhaft zu qualifizieren: Zum einen hat der Beschwerdeführer keinen Nachweis oder eine Bestätigung für die Datenaktualisierung vorgelegt, wobei festzuhalten ist, dass ihm die Datenaktualisierung – so er sie vorgenommen hätte – jedenfalls bei elektronischer Einbringung digital bestätigt worden wäre. Zum anderen änderte der Beschwerdeführer im Verfahren mehrfach seine diesbezügliche Einlassung: Zuerst brachte er im Rahmen des Einspruchs gegen die Strafverfügung bei der belangten Behörde vor, er habe die Datenaktualisierung tatsächlich fristgerecht vorgenommen, aufgrund der „vielen grafischen Masken“ (gemeint wohl: das e-Governmentportal „E-RTR“) sei diese Eingabe aber bei der belangten Behörde sicher übersehen worden bzw. in Verstoß geraten. In der Beschwerde brachte der Beschwerdeführer hingegen vor vergleiche Punkt römisch eins.7), er habe diese Aktualisierung der „damals fälligen Daten“ per , E-Mail mit einem Mitarbeiter der RTR-GmbH fristgerecht erledigt. In der E-Mail an das BVwG vom 05.12.2023 (OZ 5) gibt der Beschwerdeführer nunmehr an „[..]ich habe die Straferkenntnis der rtr seinerzeit berufen, weil ich der Meldepflicht - nachweislich - nachgekommen bin, wenn auch zugegeben, etwas verspätet!“. Letztlich gesteht der Beschwerdeführer mit dieser Wendung implizit zu, die Datenaktualisierung nicht fristgerecht vorgenommen zu haben, zumal die zuvor vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Bestreitung nicht überzeugt: Hätte der Beschwerdeführer – wie er im Verfahren vorbrachte – die Aktualisierung per E-Mail Eingabe rechtzeitig vorgenommen, wäre diese E-Mail zweifelsfrei Teil eines Verwaltungsaktes bei der belangten Behörde geworden und somit leicht auffindbar. Selbst in dem Fall, dass diese – behauptete – E-Mail irrtümlich nicht veraktet worden wäre, müsste die E-Mail selbst im Postfach der belangten Behörde bzw. deren Geschäftsstelle noch vorhanden sein, was jedoch den glaubhaften Angaben der belangten Behörde zur Folge nicht der Fall ist. Zu guter Letzt wäre selbst im Fall, dass die Behörde irrtümlich das vom Beschwerdeführer behauptete E-Mail gelöscht hätte, davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer selbst noch über eine Kopie der versendeten E-Mail Nachricht verfügen müsste, was er vor der belangten Behörde auch in seiner Rechtfertigung behauptete. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer aber weder der belangten Behörde, noch dem Bundesverwaltungsgericht eine Kopie dieser von ihm behaupteten Nachricht vorgelegt oder übermittelt hat, kann auch dieses Vorbringen nur als Schutzbehauptung gewertet werden. Somit bleibt es bei der Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Datenaktualisierung für das Jahr 2021 – wie die Vertreterin der belangten Behörde in der Verhandlung nochmals darlegte – trotz entsprechender Manuduktion nicht fristgemäß vorgenommen hat.
In Summe hat der erkennende Senat daher keinen Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer die Aktualisierung und Übermittlung der in § 9 Abs. 2 und § 10 Abs. 7 3. Satz AMD-G genannten Daten an die belangte Behörde im Zeitraum 01.01.2021 bis 31.12.2021 unterlassen hat.In Summe hat der erkennende Senat daher keinen Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer die Aktualisierung und Übermittlung der in Paragraph 9, Absatz 2 und Paragraph 10, Absatz 7, 3. Satz AMD-G genannten Daten an die belangte Behörde im Zeitraum 01.01.2021 bis 31.12.2021 unterlassen hat.
2.3. Die Feststellungen zu Punkt II.1.4 bzw. Punkt I.1.9 ergeben sich aus dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts insb. dessen OZ 3 bis 5.2.3. Die Feststellungen zu Punkt römisch zwei.1.4 bzw. Punkt römisch eins.1.9 ergeben sich aus dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts insb. dessen OZ 3 bis 5.
3. RECHTLICHE BEURTEILUNG
3.1. VERFAHREN VOR DEM BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
Gemäß § 36 KOG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die KommAustria belangte Behörde ist, durch Senat.Gemäß Paragraph 36, KOG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die KommAustria belangte Behörde ist, durch Senat.
Im gegenständlichen Fall richtet sich die Beschwerde gegen einen Bescheid der KommAustria, die auch belangte Behörde im vorgenannten Sinne ist. Es besteht daher Senatszuständigkeit.
ZU SPRUCHTEIL A):
3.2. RECHTSGRUNDLAGEN
Gemäß § 64 Abs. 1 Z 2 AMD-G begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 6.000,- Euro zu bestrafen, wer der Pflicht zur Anzeige der Aufnahme oder Änderungen eines Dienstes nach § 9 AMD-G nicht nachkommt.Gemäß Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 2, AMD-G begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 6.000,- Euro zu bestrafen, wer der Pflicht zur Anzeige der Aufnahme oder Änderungen eines Dienstes nach Paragraph 9, AMD-G nicht nachkommt.
Gemäß § 64 Abs. 1 Z 3 AMD-G begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 6.000,- Euro zu bestrafen, wer der Pflicht zur Anzeige von Änderungen in den Eigentumsverhältnissen nach § 10 Abs. 7 AMD-G nicht nachkommt.Gemäß Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 3, AMD-G begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 6.000,- Euro zu bestrafen, wer der Pflicht zur Anzeige von Änderungen in den Eigentumsverhältnissen nach Paragraph 10, Absatz 7, AMD-G nicht nachkommt.
Nach § 1 Abs. 2 VStG richtet die Strafe sich nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Täter günstiger wäre. Da der Strafrahmen durch die Novelle BGBl. I Nr. 150/2020 unverändert blieb, ist die zum Abschluss des Tatzeitraum (31.12.2021) gesetzlich festgesetzte, oben angeführte Strafdrohung relevant. Nach Paragraph eins, Absatz 2, VStG richtet die Strafe sich nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Täter günstiger wäre. Da der Strafrahmen durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2020, unverändert blieb, ist die zum Abschluss des Tatzeitraum (31.12.2021) gesetzlich festgesetzte, oben angeführte Strafdrohung relevant.
Das Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G), BGBl. I Nr. 84/2001 idF BGBl. I Nr. 150/2020 lautet auszugsweise:Das Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2020, lautet auszugsweise:
„Anzeigepflichtige Dienste
§ 9. [...] Paragraph 9, [...]
(2) Die Anzeige hat neben Namen, Adresse und allfälligen Vertretern und Zustellungsbevollmächtigten des Mediendiensteanbieters Nachweise über die Erfüllung der Anforderungen der §§ 10 und 11 zu enthalten. Weiters sind Nachweise über die für die Bestimmung der Rechtshoheit relevanten Tatsachen (Niederlassung) vorzulegen. Darüber hinaus hat die Anzeige zu enthalten: (2) Die Anzeige hat neben Namen, Adresse und allfälligen Vertretern und Zustellungsbevollmächtigten des Mediendiensteanbieters Nachweise über die Erfüllung der Anforderungen der Paragraphen 10 und 11 zu enthalten. Weiters sind Nachweise über die für die Bestimmung der Rechtshoheit relevanten Tatsachen (Niederlassung) vorzulegen. Darüber hinaus hat die Anzeige zu enthalten:
1. im Falle eines Fernsehprogramms Angaben über die Programmgattung, das Programmschema, den Anteil der Eigenproduktionen und darüber, ob es sich um ein Voll-, Sparten-, Fenster- oder Rahmenprogramm handelt sowie überdies die maximale Programmdauer, bei Fensterprogrammen deren Anzahl und zeitlicher Umfang;
2. im Falle eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf Angaben über den Programmkatalog, insbesondere den Umfang und die angebotenen Sparten und Sendungen;
3. Angaben über den Verbreitungsweg und die Verfügbarkeit (Versorgungsgrad) des audiovisuellen Mediendienstes.
[…]
(4) Die Mediendiensteanbieter haben die in Abs. 2 genannten Daten jährlich zu aktualisieren und bis 31. Dezember eines jeden Jahres der Regulierungsbehörde zu übermitteln. […](4) Die Mediendiensteanbieter haben die in Absatz 2, genannten Daten jährlich zu aktualisieren und bis 31. Dezember eines jeden Jahres der Regulierungsbehörde zu übermitteln. […]
Mediendiensteanbieter
§ 10 Paragraph 10,
[..]
(7) Der Mediendiensteanbieter hat der Regulierungsbehörde die zum Zeitpunkt der Antragstellung für eine Zulassung oder einer Anzeige bestehenden Eigentums- oder Mitgliederverhältnisse gemeinsam mit dem Antrag oder der Anzeige mitzuteilen. Stehen Anteile am Mediendiensteanbieter im direkten oder indirekten Eigentum von Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften oder Genossenschaften, so sind auch deren Eigentumsverhältnisse bekannt zu geben, Treuhandverhältnisse sind offenzulegen. Der Mediendiensteanbieter hat der Regulierungsbehörde jedenfalls jährlich bis zum 31. Dezember jedes Jahres die hinsichtlich der direkten und indirekten Eigentumsverhältnisse, Adresse und Vertretungsbefugnis aktualisierten Daten zu übermitteln. Änderungen der Eigentums- oder Mitgliederverhältnisse gegenüber dem Zeitpunkt der Zulassung oder der Anzeige sind der Regulierungsbehörde, vorausgesetzt die Änderung könnte zu einer geänderten Beurteilung der Übereinstimmung mit den Anforderungen nach § 10 oder § 11 oder für die Beurteilung der Feststellung über die Niederlassung nach § 3 führen, vom Mediendiensteanbieter binnen vier Wochen ab Rechtswirksamkeit der Änderung zu melden; hat der Mediendiensteanbieter Zweifel, ob die im vorstehenden Satz genannte Voraussetzung vorliegt und Grund zur Annahme, dass eine Aktualisierung erst zum Ende des Jahres daher allenfalls verspätet sein könnte, so kann er bis spätestens vier Wochen nach Rechtswirksamkeit der Änderung von der Regulierungsbehörde eine Feststellung darüber verlangen, ob eine derartige wesentliche Änderung vorliegt.“(7) Der Mediendiensteanbieter hat der Regulierungsbehörde die zum Zeitpunkt der Antragstellung für eine Zulassung oder einer Anzeige bestehenden Eigentums- oder Mitgliederverhältnisse gemeinsam mit dem Antrag oder der Anzeige mitzuteilen. Stehen Anteile am Mediendiensteanbieter im direkten oder indirekten Eigentum von Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften oder Genossenschaften, so sind auch deren Eigentumsverhältnisse bekannt zu geben, Treuhandverhältnisse sind offenzulegen. Der Mediendiensteanbieter hat der Regulierungsbehörde jedenfalls jährlich bis zum 31. Dezember jedes Jahres die hinsichtlich der direkten und indirekten Eigentumsverhältnisse, Adresse und Vertretungsbefugnis aktualisierten Daten zu übermitteln. Änderungen der Eigentums- oder Mitgliederverhältnisse gegenüber dem Zeitpunkt der Zulassung oder der Anzeige sind der Regulierungsbehörde, vorausgesetzt die Änderung könnte zu einer geänderten Beurteilung der Übereinstimmung mit den Anforderungen nach Paragraph 10, oder Paragraph 11, oder für die Beurteilung der Feststellung über die Niederlassung nach Paragraph 3, führen, vom Mediendiensteanbieter binnen vier Wochen ab Rechtswirksamkeit der Änderung zu melden; hat der Mediendiensteanbieter Zweifel, ob die im vorstehenden Satz genannte Voraussetzung vorliegt und Grund zur Annahme, dass eine Aktualisierung erst zum Ende des Jahres daher allenfalls verspätet sein könnte, so kann er bis spätestens vier Wochen nach Rechtswirksamkeit der Änderung von der Regulierungsbehörde eine Feststellung darüber verlangen, ob eine derartige wesentliche Änderung vorliegt.“
Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG idgF lautet auszugsweise:
„Ladungen
§ 19. (1) DIE BEHÖRDE IST BERECHTIGT, PERSONEN, DIE IN IHREM AMTSBEREICH IHREN AUFENTHALT (SITZ) HABEN UND DEREN ERSCHEINEN NÖTIG IST, VORZULADEN.Paragraph 19, (1) DIE BEHÖRDE IST BERECHTIGT, PERSONEN, DIE IN IHREM AMTSBEREICH IHREN AUFENTHALT (SITZ) HABEN UND DEREN ERSCHEINEN NÖTIG IST, VORZULADEN.
(2) IN DER LADUNG IST AUSSER ORT UND ZEIT DER AMTSHANDLUNG AUCH ANZUGEBEN, WAS DEN GEGENSTAND DER AMTSHANDLUNG BILDET, IN WELCHER EIGENSCHAFT DER GELADENE VOR DER BEHÖRDE ERSCHEINEN SOLL (ALS BETEILIGTER, ZEUGE USW.) UND WELCHE BEHELFE UND BEWEISMITTEL MITZUBRINGEN SIND. IN DER LADUNG IST FERNER BEKANNTZUGEBEN, OB DER GELADENE PERSÖNLICH ZU ERSCHEINEN HAT ODER OB DIE ENTSENDUNG EINES VERTRETERS GENÜGT UND WELCHE FOLGEN AN EIN AUSBLEIBEN GEKNÜPFT SIND.
(3) WER NICHT DURCH KRANKHEIT, BEHINDERUNG ODER SONSTIGE BEGRÜNDETE HINDERNISSE VOM ERSCHEINEN ABGEHALTEN IST, HAT DIE VERPFLICHTUNG, DER LADUNG FOLGE ZU LEISTEN UND KANN ZUR ERFÜLLUNG DIESER PFLICHT DURCH ZWANGSSTRAFEN VERHALTEN ODER VORGEFÜHRT WERDEN. DIE ANWENDUNG DIESER ZWANGSMITTEL IST NUR ZULÄSSIG, WENN SIE IN DER LADUNG ANGEDROHT WAREN UND DIE LADUNG ZU EIGENEN HANDEN ZUGESTELLT WAR; SIE OBLIEGT DEN VOLLSTRECKUNGSBEHÖRDEN.
[..]“(3) WER NICHT DURCH KRANKHEIT, BEHINDERUNG ODER SONSTIGE BEGRÜNDETE HINDERNISSE VOM ERSCHEINEN ABGEHALTEN IST, HAT DIE VERPFLICHTUNG, DER LADUNG FOLGE ZU LEISTEN UND KANN ZUR ERFÜLLUNG DIESER PFLICHT DURCH ZWANGSSTRAFEN VERHALTEN ODER VORGEFÜHRT WERDEN. DIE ANWENDUNG DIESER ZWANGSMITTEL IST NUR ZULÄSSIG, WENN SIE IN DER LADUNG ANGEDROHT WAREN UND DIE LADUNG ZU EIGENEN HANDEN ZUGESTELLT WAR; SIE OBLIEGT DEN VOLLSTRECKUNGSBEHÖRDEN., [..]“
Das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG) idgF lautet auszugsweise:
„Anzuwendendes Recht
§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Durchführung der Verhandlung
§ 45. (1) Die Verhandlung beginnt mit dem Aufruf der Rechtssache. Zeugen haben daraufhin das Verhandlungszimmer zu verlassen. Paragraph 45, (1) Die Verhandlung beginnt mit dem Aufruf der Rechtssache. Zeugen haben daraufhin das Verhandlungszimmer zu verlassen.
(2) Wenn eine Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist, dann hindert dies weder die Durchführung der Verhandlung noch die Fällung des Erkenntnisses.
(3) Zu Beginn der Verhandlung ist der Gegenstand der Verhandlung zu bezeichnen und der bisherige Gang des Verfahrens zusammenzufassen. Sodann ist den Parteien Gelegenheit zu geben, sich zu äußern.“
3.3 ZUR DURCHFÜHRUNG DER MÜNDLICHEN BESCHWERDEVERHANDLUNG IN ABWESENHEIT DES BESCHWERDEFÜHRERS:
Gemäß § 19 Abs. 3 AVG hat jede Person, die nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, die Verpflichtung, einer Ladung einer Verwaltungsbehörde bzw. eines Verwaltungsgerichtes Folge zu leisten. Gemäß § 45 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung auch in Abwesenheit einer Partei erfolgen, wenn diese ordnungsgemäß geladen wurde und unentschuldigt der Verhandlung fernbleibt.Gemäß Paragraph 19, Absatz 3, AVG hat jede Person, die nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, die Verpflichtung, einer Ladung einer Verwaltungsbehörde bzw. eines Verwaltungsgerichtes Folge zu leisten. Gemäß Paragraph 45, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung auch in Abwesenheit einer Partei erfolgen, wenn diese ordnungsgemäß geladen wurde und unentschuldigt der Verhandlung fernbleibt.
Jene Fälle, die gerechtfertigte Verhinderungsgründe hinsichtlich der Teilnahme an einer Verhandlung darstellen, zu der eine Person ordnungsgemäß geladen wurde, ergeben sich nicht unmittelbar aus dem VwGVG sondern aus § 19 Abs. 3 AVG, der gemäß § 17 VwGVG auch für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten heranzuziehen ist. Jene Fälle, die gerechtfertigte Verhinderungsgründe hinsichtlich der Teilnahme an einer Verhandlung darstellen, zu der eine Person ordnungsgemäß geladen wurde, ergeben sich nicht unmittelbar aus dem VwGVG sondern aus Paragraph 19, Absatz 3, AVG, der gemäß Paragraph 17, VwGVG auch für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten heranzuziehen ist.
Nach § 19 Abs. 3 AVG kann eine ordnungsgemäß geladene Person u.a. dann gerechtfertigt verhindert sein, wenn der Geladene „durch“ das betreffende Hindernis tatsächlich vom Erscheinen „abgehalten“ wurde und das Verwaltungsgericht in die Lage versetzt, die Triftigkeit der Gründe des Nichterscheinens überprüfen zu können. Das begründete Hindernis für die Teilnahme an der Verhandlung ist vom Geladenen nicht nur bekanntzugeben, sondern auch glaubhaft zu machen. Eine medizinische Behandlung stellt nur dann einen Entschuldigungsgrund dar, wenn diese medizinisch unaufschiebbar ist (VwGH 18. 02. 1998, 96/09/005; 20. 03. 2002, 2000/09/0150; 20. 10. 2010, 2009/02/0292). Nach Paragraph 19, Absatz 3, AVG kann eine ordnungsgemäß geladene Person u.a. dann gerechtfertigt verhindert sein, wenn der Geladene „durch“ das betreffende Hindernis tatsächlich vom Erscheinen „abgehalten“ wurde und das Verwaltungsgericht in die Lage versetzt, die Triftigkeit der Gründe des Nichterscheinens überprüfen zu können. Das begründete Hindernis für die Teilnahme an der Verhandlung ist vom Geladenen nicht nur bekanntzugeben, sondern auch glaubhaft zu machen. Eine medizinische Behandlung stellt nur dann einen Entschuldigungsgrund dar, wenn diese medizinisch unaufschiebbar ist (VwGH 18. 02. 1998, 96/09/005; 20. 03. 2002, 2000/09/0150; 20. 10. 2010, 2009/02/0292).
Im gegenständlichen Fall hat der rechtzeitig und ordnungsgemäß geladene Beschwerdeführer gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht in kurzen Worten per E-Mail mitgeteilt, er habe am Tag der Verhandlung einen unaufschiebbaren Behandlungstermin in einem Spital, ohne jedoch hierfür eine konkrete Zeit oder einen konkreten Ort zu nennen und ohne entsprechende Nachweise für diesen Termin an sich bzw. dessen medizinische Unaufschiebbarkeit vorzulegen. Der Beschwerdeführer wurde daraufhin schriftlich vom BVwG aufgefordert, entsprechend Belege für die von ihm vorgebrachte unaufschiebbare Spitalsbehandlung vorzulegen; unter einem wurde der Beschwerdeführer auch darüber aufgeklärt, dass bei Nichtvorlage entsprechender Nachweise seine Abwesenheit als unentschuldigt gilt und diesfalls die Verhandlung in seiner Abwesenheit durchgeführt werden kann. Bis zum Termin der mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer – trotz Übermittlung einer weiteren Nachricht an das BVwG, in der er die Vorlage solcher Nachweise ankündigte – keine Nachweise für den von ihm geltend gemachten Verhinderungsgrund vorgelegt.
Die Abwesenheit des ordnungsgemäß geladenen Beschwerdeführers war daher iSd § 19 Abs. 3 AVG iVm §§ 17 u. 45 Abs. 2 VwGVG als unentschuldigt zu qualifizieren; die Verhandlung konnte somit in Abwesenheit des Beschwerdeführers erfolgen.Die Abwesenheit des ordnungsgemäß geladenen Beschwerdeführers war daher iSd Paragraph 19, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraphen 17, u. 45 Absatz 2, VwGVG als unentschuldigt zu qualifizieren; die Verhandlung konnte somit in Abwesenheit des Beschwerdeführers erfolgen.
3.4. ZUR ERFÜLLUNG DES OBJEKTIVEN TATBESTANDES
3.4.1 Zur Verantwortlichkeit für die ggst. vorgeworfene Verwaltungsübertretung:
Den Beschwerdeführer trifft als Mediendiensteanbieter und Anbieter von Abrufdiensten iSd § 2 Z 20 AMD-G die Verpflichtung zur Einhaltung sämtlicher Bestimmungen des AMD-G. Dies beinhaltet auch die Verantwortlichkeit für die Einhaltung der verfahrensgegenständlichen Bestimmungen zur Aktualisierung der Daten iSd § 9 Abs. 4 und § 10 Abs. 7 AMD-G.Den Beschwerdeführer trifft als Mediendiensteanbieter und Anbieter von Abrufdiensten iSd Paragraph 2, Ziffer 20, AMD-G die Verpflichtung zur Einhaltung sämtlicher Bestimmungen des AMD-G. Dies beinhaltet auch die Verantwortlichkeit für die Einhaltung der verfahrensgegenständlichen Bestimmungen zur Aktualisierung der Daten iSd Paragraph 9, Absatz 4 und Paragraph 10, Absatz 7, AMD-G.
3.4.2 Zur Verletzung von § 9 Abs. 4 AMD-G.:3.4.2 Zur Verletzung von Paragraph 9, Absatz 4, AMD-G.:
Gemäß § 9 Abs. 4 und § 10 Abs. 7 AMD-G haben Anbieter von Abrufdiensten die in § 9 Abs. 2 und § 10 Abs. 7 3. Satz AMD-G genannten Daten jährlich zu aktualisieren und der belangten Behörde als Regulierungsbehörde bis 31. Dezember eines jeden Jahres zu übermitteln.Gemäß Paragraph 9, Absatz 4 und Paragraph 10, Absatz 7, AMD-G haben Anbieter von Abrufdiensten die in Paragraph 9, Absatz 2 und Paragraph 10, Absatz 7, 3. Satz AMD-G genannten Daten jährlich zu aktualisieren und der belangten Behörde als Regulierungsbehörde bis 31. Dezember eines jeden Jahres zu übermitteln.
Wie sich aus dem festgestellten, bereits von der belangten Behörde korrekt ermittelten und vom Beschwerdeführer nicht erfolgreich bestrittenen Sachverhalt ergibt, hat der Beschwerdeführer entgegen dieser gesetzlichen Anordnung im Zeitraum vom 01.01.2021 bis zum 31.12.2021 keine Aktualisierung der § 9 Abs. 2 und § 10 Abs. 7 3. Satz AMD-G genannten Daten vorgenommen.Wie sich aus dem festgestellten, bereits von der belangten Behörde korrekt ermittelten und vom Beschwerdeführer nicht erfolgreich bestrittenen Sachverhalt ergibt, hat der Beschwerdeführer entgegen dieser gesetzlichen Anordnung im Zeitraum vom 01.01.2021 bis zum 31.12.2021 keine Aktualisierung der Paragraph 9, Absatz 2 und Paragraph 10, Absatz 7, 3. Satz AMD-G genannten Daten vorgenommen.
Wie die belangte Behörde unter Verweis auf die Materialien zu § 9 Abs. 4 und § 10 Abs. 7 AMD-G zutreffend ausführt, liegt dem die Absicht des Gesetzgebers zugrunde, sicherzustellen, dass die belangte Behörde ein aktuelles Verzeichnis der Mediendiensteanbieter führen und somit ihre Aufgabe als Rechtsaufsichtsbehörde im Hinblick auf die Vorgaben der §§ 10 und 11 AMD-G erfüllen kann. Zum Stichtag 31.12. eines jeden Jahres sollen der belangten Behörde daher spätestens aktuelle Daten zu den anzeigepflichtigen Mediendiensteanbietern zur Verfügung stehen, ohne dass die belangte Behörde umfangreiche Ermittlungen hierzu durchführen muss.Wie die belangte Behörde unter Verweis auf die Materialien zu Paragraph 9, Absatz 4 und Paragraph 10, Absatz 7, AMD-G zutreffend ausführt, liegt dem die Absicht des Gesetzgebers zugrunde, sicherzustellen, dass die belangte Behörde ein aktuelles Verzeichnis der Mediendiensteanbieter führen und somit ihre Aufgabe als Rechtsaufsichtsbehörde im Hinblick auf die Vorgaben der Paragraphen 10 und 11 AMD-G erfüllen kann. Zum Stichtag 31.12. eines jeden Jahres sollen der belangten Behörde daher spätestens aktuelle Daten zu den anzeigepflichtigen Mediendiensteanbietern zur Verfügung stehen, ohne dass die belangte Behörde umfangreiche Ermittlungen hierzu durchführen muss.
Die § 9 Abs. 4 und § 10 Abs. 7 AMD-G normieren daher eine positive Handlungspflicht für Mediendiensteanbieter, die in der Bekanntgabe bzw. der Aktualisierung der in diesen Bestimmungen angeführten Daten im Zeitraum zwischen 01.01. und 31.12 jedes Kalenderjahres besteht. Im Fall, dass sich diese Daten nicht geändert haben, ist iSd Begriffs „Aktualisierung“ in § 9 Abs. 4 leg. cit. lediglich eine Bestätigung, dass diese Daten keine Änderung erfahren haben, notwendig. Die Paragraph 9, Absatz 4 und Paragraph 10, Absatz 7, AMD-G normieren daher eine positive Handlungspflicht für Mediendiensteanbieter, die in der Bekanntgabe bzw. der Aktualisierung der in diesen Bestimmungen angeführten Daten im Zeitraum zwischen 01.01. und 31.12 jedes Kalenderjahres besteht. Im Fall, dass sich diese Daten nicht geändert haben, ist iSd Begriffs „Aktualisierung“ in Paragraph 9, Absatz 4, leg. cit. lediglich eine Bestätigung, dass diese Daten keine Änderung erfahren haben, notwendig.
Hinsichtlich der Verwirklichung des Tatbilds des § 64 Abs. 1 Z 2 AMD-G ist von einem Unterlassungsdelikt mit der Wirkung eines Dauerdelikts auszugehen, bei welchem das strafbare Verhalten erst dann aufhört, wenn der Verpflichtete seiner Pflicht zum Handeln nachkommt, sodass auch die Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Zustands pönalisiert ist (vgl. Straferkenntnis der KommAustria vom 17.08.2016, KOA 1.960/16-300, mwN).Hinsichtlich der Verwirklichung des Tatbilds des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 2, AMD-G ist von einem Unterlassungsdelikt mit der Wirkung eines Dauerdelikts auszugehen, bei welchem das strafbare Verhalten erst dann aufhört, wenn der Verpflichtete seiner Pflicht zum Handeln nachkommt, sodass auch die Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Zustands pönalisiert ist vergleiche Straferkenntnis der KommAustria vom 17.08.2016, KOA 1.960/16-300, mwN).
Wie die belangte Behörde ebenso zutreffend ausführt, ist die Verwaltungsübertretung des § 64 Abs. 1 Z 2 iVm § 9 Abs. 4 AMD-G ist – ausgehend davon, dass die Bestimmung des § 9 Abs. 4 AMD-G eine Aktualisierungspflicht zu einem irgendeinem Zeitpunkt innerhalb eines Kalenderjahres normiert – mit Ablauf des 31.12. eines Kalenderjahres vollendet, wenn bis dahin die Aktualisierung bei der belangten Behörde unterlassen wurde.Wie die belangte Behörde ebenso zutreffend ausführt, ist die Verwaltungsübertretung des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 4, AMD-G ist – ausgehend davon, dass die Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 4, AMD-G eine Aktualisierungspflicht zu einem irgendeinem Zeitpunkt innerhalb eines Kalenderjahres normiert – mit Ablauf des 31.12. eines Kalenderjahres vollendet, wenn bis dahin die Aktualisierung bei der belangten Behörde unterlassen wurde.
Aufgrund des Gesagten ging die belangte Behörde im angefochtenen Straferkenntnis zu Recht von der Erfüllung des objektiven Tatbestandes des § 64 Abs. 1 Z 2 iVm § 9 Abs. 4 AMD-G aus.Aufgrund des Gesagten ging die belangte Behörde im angefochtenen Straferkenntnis zu Recht von der Erfüllung des objektiven Tatbestandes des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 4, AMD-G aus.
3.4 Zur subjektiven Tatseite
3.4.2. Zum Vorliegen eines Ungehorsamsdeliktes:
Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Gemäß § 5 Abs. 1a VStG gilt
§ 5 Abs. 1 zweiter Satz leg.cit. nicht, wenn die Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von über 50.000 Euro bedroht ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins a, VStG gilt , Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz leg.cit. nicht, wenn die Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von über 50.000 Euro bedroht ist.
§ 5 Abs. 1 VStG enthält keine Definition fahrlässigen Verhaltens. Der Fahrlässigkeitsbegriff ist nach hM in Einklang mit dem entsprechenden kriminalstrafrechtlichen Verständnis als ein Komplex von Unrechts- und Schuldkomponenten zu verstehen. Fahrlässiges Handeln setzt in diesem Sinn einen doppelten Sorgfaltsverstoß voraus: Erforderlich ist zum einen (auf Unrechtsebene) die Verletzung einer den Täter situationsbezogen treffenden objektiven Sorgfaltspflicht; die Einhaltung dieser objektiv gebotenen Sorgfaltsanforderungen muss dem Täter aber auch zum anderen nach seinen subjektiven Befähigungen zum Tatzeitpunkt möglich gewesen sein. § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG ordnet der Sache nach an, dass bei fahrlässigen Ungehorsamsdelikten der Verstoß gegen den entsprechenden verwaltungsstrafrechtlichen Rechtsbefehl grundsätzlich Fahrlässigkeit indiziert; der Täter muss diesfalls glaubhaft machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift „kein Verschulden trifft“ (vgl. Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 § 5 Rz 5 mwN).Paragraph 5, Absatz eins, VStG enthält keine Definition fahrlässigen Verhaltens. Der Fahrlässigkeitsbegriff ist nach hM in Einklang mit dem entsprechenden kriminalstrafrechtlichen Verständnis als ein Komplex von Unrechts- und Schuldkomponenten zu verstehen. Fahrlässiges Handeln setzt in diesem Sinn einen doppelten Sorgfaltsverstoß voraus: Erforderlich ist zum einen (auf Unrechtsebene) die Verletzung einer den Täter situationsbezogen treffenden objektiven Sorgfaltspflicht; die Einhaltung dieser objektiv gebotenen Sorgfaltsanforderungen muss dem Täter aber auch zum anderen nach seinen subjektiven Befähigungen zum Tatzeitpunkt möglich gewesen sein. Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG ordnet der Sache nach an, dass bei fahrlässigen Ungehorsamsdelikten der Verstoß gegen den entsprechenden verwaltungsstrafrechtlichen Rechtsbefehl grundsätzlich Fahrlässigkeit indiziert; der Täter muss diesfalls glaubhaft machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift „kein Verschulden trifft“ vergleiche Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 Paragraph 5, Rz 5 mwN).
Für die gegenständlichen Verwaltungsvorschriften des § 64 Abs. 1 Z 2 iVm § 9 Abs. 4 AMD-G genügt – mangels anderer Anordnung – zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Zudem ist zu beachten, dass § 5a Abs. 1a VStG vorliegend – angesichts der Strafdrohung von bis zu 6.000 Euro – nicht zur Anwendung kommt.Für die gegenständlichen Verwaltungsvorschriften des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 4, AMD-G genügt – mangels anderer Anordnung – zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Zudem ist zu beachten, dass Paragraph 5 a, Absatz eins a, VStG vorliegend – angesichts der Strafdrohung von bis zu 6.000 Euro – nicht zur Anwendung kommt.
Da es sich bei der im Beschwerdefall vorgeworfenen Verwaltungsübertretung damit um ein Ungehorsamsdelikt handelt, muss der Beschwerdeführer gemäß § 5 Abs. 1 VStG glaubhaft machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Da es sich bei der im Beschwerdefall vorgeworfenen Verwaltungsübertretung damit um ein Ungehorsamsdelikt handelt, muss der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG glaubhaft machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Zu einer solchen Glaubhaftmachung ist es erforderlich, dass der Beschuldigte initiativ, von sich aus in substantiierter Form alles darlegt, was für seine Entlastung spricht, wozu die Darlegung gehört, dass er Maßnahmen getroffen habe, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschrift mit gutem Grund erwarten ließen. Bloß allgemein gehaltene Behauptungen sind nicht geeignet, um diese Entlastungsbescheinigung für mangelndes Verschulden zu erbringen (siehe VwGH 26.03.2015, 2013/07/0011 mwN).
Im Verfahren vor der belangten Behörde brachte der Beschwerdeführer zuerst vor, dass die Aktualisierung für das Jahr 2022 nachweislich von ihm erledigt worden sei und die Meldung wohl übersehen wurde bzw. sich die Behörde den Vorwurf der „Schlamperei“ gefallen lassen müsse. Wie die Behörde hierzu richtig im angefochtenen Straferkenntnis festhält, übersieht der Beschwerdeführer, dass es fallgegenständlich um die Aktualisierung für das Jahr 2021 ging und nicht um das Kalenderjahr 2022. Weiters brachte der Beschwerdeführer in der Beschwerde vor, er habe die Aktualisierung (fristgerecht) mit Hilfe eines Mitarbeiters der RTR-GmbH per E-Mail erledigt, ohne jedoch einen Zeitpunkt anzugeben, an dem dies geschehen sei und ohne einen Nachweis über die Versendung dieser behaupteten E-Mails beizubringen. In seiner Nachricht vom 05.12.2023 an das BVwG gesteht der Beschwerdeführer hingegen zumindest implizit zu, die Aktualisierung tatsächlich verspätet und somit nicht innerhalb der gesetzlichen Frist vorgenommen zu haben.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist somit nicht geeignet, die Schuldvermutung gemäß § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG zu widerlegen, sodass von einer fahrlässigen Begehung der vorgeworfenen Straftaten im Form der Unterlassung der fristgerechten Datenaktualisierung durch den Beschwerdeführer auszugehen war. Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist somit nicht geeignet, die Schuldvermutung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG zu widerlegen, sodass von einer fahrlässigen Begehung der vorgeworfenen Straftaten im Form der Unterlassung der fristgerechten Datenaktualisierung durch den Beschwerdeführer auszugehen war.
3.5 Zur Strafbemessung:
Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG hat das Verwaltungsgericht die Einstellung des Strafverfahrens im Beschwerdeverfahren zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Gemäß § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG kann das Verwaltungsgericht im Fall der Z 4, anstatt die Einstellung zu verfügen, dem Beschuldigten unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG hat das Verwaltungsgericht die Einstellung des Strafverfahrens im Beschwerdeverfahren zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG kann das Verwaltungsgericht im Fall der Ziffer 4,, anstatt die Einstellung zu verfügen, dem Beschuldigten unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass die Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG voraussetzt, dass die dort genannten Umstände kumulativ vorliegen. Um daher eine Einstellung des Verfahrens nach dieser Vorschrift oder eine Ermahnung im Sinne des
§ 45 Abs. 1 letzter Satz VStG vornehmen zu können, müssen erstens die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, zweitens die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und drittens das Verschulden des Beschuldigten gering sein (vgl. VwGH 25.04.2019, Ra 2018/09/0209).Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass die Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG voraussetzt, dass die dort genannten Umstände kumulativ vorliegen. Um daher eine Einstellung des Verfahrens nach dieser Vorschrift oder eine Ermahnung im Sinne des , Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG vornehmen zu können, müssen erstens die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, zweitens die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und drittens das Verschulden des Beschuldigten gering sein vergleiche VwGH 25.04.2019, Ra 2018/09/0209).
Das Verschulden ist geringfügig, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl. VwGH 07.04.2017, Ra 2016/02/0245). Das Verschulden ist geringfügig, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt vergleiche VwGH 07.04.2017, Ra 2016/02/0245).
Wie die belangte Behörde im angefochtenen Straferkenntnis zutreffend ausführt, tritt im vorliegenden Fall das tatbildmäßige Verhalten des Beschwerdeführers nicht erheblich hinter den in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurück. Bei einer Verletzung des § 9 Abs. 4 AMD-G handelt es sich um eine Verletzung von medienrechtlichen regulatorischen Vorschriften, deren Beachtung eine konstituierende Voraussetzung regulatorischer Tätigkeit darstellt. Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist es, der belangten Behörde die Rechtsaufsicht – durch die Möglichkeit der Kenntnisnahme der sich am Markt befindlichen Mediendiensteanbieter – zu ermöglichen. Darüber hinaus soll sie der belangten Behörde unter anderem die Überprüfung der Einhaltung der Eigentums- und Beteiligungsverhältnisse (§§ 10 und 11 AMD-G) ermöglichen bzw. erleichtern.Wie die belangte Behörde im angefochtenen Straferkenntnis zutreffend ausführt, tritt im vorliegenden Fall das tatbildmäßige Verhalten des Beschwerdeführers nicht erheblich hinter den in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurück. Bei einer Verletzung des Paragraph 9, Absatz 4, AMD-G handelt es sich um eine Verletzung von medienrechtlichen regulatorischen Vorschriften, deren Beachtung eine konstituierende Voraussetzung regulatorischer Tätigkeit darstellt. Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist es, der belangten Behörde die Rechtsaufsicht – durch die Möglichkeit der Kenntnisnahme der sich am Markt befindlichen Mediendiensteanbieter – zu ermöglichen. Darüber hinaus soll sie der belangten Behörde unter anderem die Überprüfung der Einhaltung der Eigentums- und Beteiligungsverhältnisse (Paragraphen 10 und 11 AMD-G) ermöglichen bzw. erleichtern.
Die von § 9 Abs. 4 AMD-G geforderten Handlungen erfordern auch keinen besonderen Aufwand oder eine erhöhte Sorgfalt eines Mediendiensteanbieters, bestehen sie doch letztlich nur in der formlosen Bekanntgabe der Änderungen an den in § 9 Abs. 2 AMD-G genannten Daten bzw. im Fall, dass es solche Änderungen nicht gab, in der formlosen Bestätigung ebendieser Daten. Auch nimmt die belangte Behörde diese Mitteilungen über Änderungen bzw. Bestätigungen im Fall das keine Änderungen stattgefunden haben, in formloser Art und Weise in elektronischer sowie sonst schriftlicher bzw. postalischer Weise entgegen. Das Verwaltungsgericht kann daher angesichts des letztlich sehr geringen Aufwands, der zur Einhaltung dieser Verpflichtung bei Mediendiensteanbietern erforderlich ist, nicht sehen, dass das Verschulden des Beschwerdeführers an der Unterlassung der fristgerechten Vornahme dieser Aktualisierung bzw. Bestätigung der Daten iSd § 9 Abs. 2 AMD-G deutlich hinter dem typisierten Schuldgehalt im Hinblick auf die Verpflichtung des
§ 9 Abs. 4 AMD-G zurückbleibt. Die von Paragraph 9, Absatz 4, AMD-G geforderten Handlungen erfordern auch keinen besonderen Aufwand oder eine erhöhte Sorgfalt eines Mediendiensteanbieters, bestehen sie doch letztlich nur in der formlosen Bekanntgabe der Änderungen an den in Paragraph 9, Absatz 2, AMD-G genannten Daten bzw. im Fall, dass es solche Änderungen nicht gab, in der formlosen Bestätigung ebendieser Daten. Auch nimmt die belangte Behörde diese Mitteilungen über Änderungen bzw. Bestätigungen im Fall das keine Änderungen stattgefunden haben, in formloser Art und Weise in elektronischer sowie sonst schriftlicher bzw. postalischer Weise entgegen. Das Verwaltungsgericht kann daher angesichts des letztlich sehr geringen Aufwands, der zur Einhaltung dieser Verpflichtung bei Mediendiensteanbietern erforderlich ist, nicht sehen, dass das Verschulden des Beschwerdeführers an der Unterlassung der fristgerechten Vornahme dieser Aktualisierung bzw. Bestätigung der Daten iSd Paragraph 9, Absatz 2, AMD-G deutlich hinter dem typisierten Schuldgehalt im Hinblick auf die Verpflichtung des , Paragraph 9, Absatz 4, AMD-G zurückbleibt.
Es ist – wie die belangte Behörde richtig ausführt – im Gegenteil davon auszugehen, dass im ggst. Fall gerade der typische Fall einer Verletzung des § 9 Abs. 4 AMD-G vorliegt und daher schon deshalb eine Einstellung des Strafverfahrens gemäß § 45 Abs. 1 VStG bzw. eine Ermahnung ausgeschlossen ist. Es ist – wie die belangte Behörde richtig ausführt – im Gegenteil davon auszugehen, dass im ggst. Fall gerade der typische Fall einer Verletzung des Paragraph 9, Absatz 4, AMD-G vorliegt und daher schon deshalb eine Einstellung des Strafverfahrens gemäß Paragraph 45, Absatz eins, VStG bzw. eine Ermahnung ausgeschlossen ist.
Zur konkreten Bemessung der Strafe:
Bei der Strafbemessung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist (VwGH 20.05.2019, Ra 2018/08/0031).Bei der Strafbemessung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber in Paragraph 19, VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist (VwGH 20.05.2019, Ra 2018/08/0031).
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß Abs. 2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß Absatz 2, leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Wird ein ordentliches Strafverfahren geführt, sind zusätzlich die subjektiven Kriterien des Schuldgehalts der Tat bei der Strafbemessung miteinzubeziehen. Demzufolge sind folgende drei subjektive, dh. in der Person des Täters gelegene Umstände bei der Strafbemessung zu berücksichtigen: Erschwerungs- und Milderungsgründe, das Ausmaß des Verschuldens und Einkommens-, Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten (vgl. Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG² § 19 Rz 3, 4 und 8).Wird ein ordentliches Strafverfahren geführt, sind zusätzlich die subjektiven Kriterien des Schuldgehalts der Tat bei der Strafbemessung miteinzubeziehen. Demzufolge sind folgende drei subjektive, dh. in der Person des Täters gelegene Umstände bei der Strafbemessung zu berücksichtigen: Erschwerungs- und Milderungsgründe, das Ausmaß des Verschuldens und Einkommens-, Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten vergleiche Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG² Paragraph 19, Rz 3, 4 und 8).
Im ggst. Fall ist weder das Vorliegen konkreter Erschwerungsgründe noch das Vorliegen von die Strafbemessung beeinflussender Milderungsgründe ersichtlich.
Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Dass der Beschuldigte über seine Einkommensverhältnisse keine Angaben gemacht hat, kann nach der Rechtsprechung des VwGH von der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Berücksichtigung dieser Verhältnisse (§ 19 Abs. 2 VStG) nicht entbinden. Die Behörde ist vielmehr gehalten, eine Schätzung des Einkommens vorzunehmen (VwGH 31.01.2012, 2009/05/0123 mwN). Bei dieser Schätzung kann – in Ermangelung näherer Informationen – von einem Durchschnittseinkommen ausgegangen werden (VwGH 18.11.2011, 2011/02/0322 mwN).Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Dass der Beschuldigte über seine Einkommensverhältnisse keine Angaben gemacht hat, kann nach der Rechtsprechung des VwGH von der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Berücksichtigung dieser Verhältnisse (Paragraph 19, Absatz 2, VStG) nicht entbinden. Die Behörde ist vielmehr gehalten, eine Schätzung des Einkommens vorzunehmen (VwGH 31.01.2012, 2009/05/0123 mwN). Bei dieser Schätzung kann – in Ermangelung näherer Informationen – von einem Durchschnittseinkommen ausgegangen werden (VwGH 18.11.2011, 2011/02/0322 mwN).
Hierzu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch im Rahmen des Verfahrens vor der belangten Behörde keine Angaben zu seinen Einkommensverhältnissen gemacht hat, jedenfalls aber die Schätzung der belangten Behörde zu in der Beschwerde auch nicht bestritten hat. Auch das BVwG findet angesichts der von der belangten Behörde nachvollziehbar dargelegten Parameter für die Schätzung der Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers keinen Grund für eine Beanstandung der geschätzten Summe.
Im vorliegenden Fall wurde bereits zum Verschuldensmaßstab erörtert (vgl. oben) dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht bloß als gering einzustufen ist. Verschuldensmildernde Umstände sind darüber hinaus nicht ersichtlich, da im ggst. Fall gerade ein typischer Fall einer Verletzung des § 9 Abs. 4 AMD-G vorliegt. Auch hat der Beschwerdeführer keine Gründe vorgebracht oder glaubhaft gemacht, aus denen zu schließen wäre, dass ihn an der ggst. sanktionierten Unterlassung nur ein geringes (subjektives) Verschulden trifft bzw. es ihm aus anderen gerechtfertigten Gründen unmöglich war, die gegenständliche Verpflichtung des § 9 Abs. 4 AMD-G hinsichtlich der von ihm angebotenen Mediendienste zu erfüllen. Dies ist auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass dem Beschwerdeführer für die Erfüllung dieser Verpflichtung ein ganzes Kalenderjahr zur Verfügung stand und die belangte Behörde darüber hinaus im Herbst jeden Jahres entsprechende Erinnerungsschreiben an jene Mediendiensteanbieter verschickt, die ihre Daten noch nicht aktualisiert haben. Ebenso wenig schuldmildernd oder schuldausschließend kann eine mögliche technische Überforderung des Beschwerdeführers im Hinblick auf die von ihm so bezeichneten „zahlreichen grafischen Masken“ gewertet werden, da ihm jederzeit die Erfüllung seiner Verpflichtung auf andere Weise (z.B. formlos per E-Mail) möglich gewesen wäre. Im vorliegenden Fall wurde bereits zum Verschuldensmaßstab erörtert vergleiche oben) dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht bloß als gering einzustufen ist. Verschuldensmildernde Umstände sind darüber hinaus nicht ersichtlich, da im ggst. Fall gerade ein typischer Fall einer Verletzung des Paragraph 9, Absatz 4, AMD-G vorliegt. Auch hat der Beschwerdeführer keine Gründe vorgebracht oder glaubhaft gemacht, aus denen zu schließen wäre, dass ihn an der ggst. sanktionierten Unterlassung nur ein geringes (subjektives) Verschulden trifft bzw. es ihm aus anderen gerechtfertigten Gründen unmöglich war, die gegenständliche Verpflichtung des Paragraph 9, Absatz 4, AMD-G hinsichtlich der von ihm angebotenen Mediendienste zu erfüllen. Dies ist auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass dem Beschwerdeführer für die Erfüllung dieser Verpflichtung ein ganzes Kalenderjahr zur Verfügung stand und die belangte Behörde darüber hinaus im Herbst jeden Jahres entsprechende Erinnerungsschreiben an jene Mediendiensteanbieter verschickt, die ihre Daten noch nicht aktualisiert haben. Ebenso wenig schuldmildernd oder schuldausschließend kann eine mögliche technische Überforderung des Beschwerdeführers im Hinblick auf die von ihm so bezeichneten „zahlreichen grafischen Masken“ gewertet werden, da ihm jederzeit die Erfüllung seiner Verpflichtung auf andere Weise (z.B. formlos per E-Mail) möglich gewesen wäre.
HIERAUS FOLGT:
Angesichts dieser Umstände und bei Berücksichtigung der obigen Ausführungen hat daher die Beschwerde, soweit sie sich auch gegen die Strafhöhe richtet, keinen Erfolg, da der von der belangten Behörde festgesetzte Strafbetrag von EUR 45,- bereits am untersten Ende des zur Verfügung stehenden Strafrahmens von EUR 6.000,- angesetzt ist und dieser somit nur zu 0,75% ausgeschöpft wurde. Der erkennende Senat ist so wie die belangte Behörde der Ansicht, dass dieser Strafsatz schuld- und tatangemessen ist. Wie schon erwähnt, scheidet jedoch eine Verfahrenseinstellung oder der Ausspruch einer Ermahnung iSd § 45 Abs. 1 Z 4 VStG durch das verbleibende nicht bloß sehr geringe Verschulden hinsichtlich diese Tatvorwurfs aus. Angesichts dieser Umstände und bei Berücksichtigung der obigen Ausführungen hat daher die Beschwerde, soweit sie sich auch gegen die Strafhöhe richtet, keinen Erfolg, da der von der belangten Behörde festgesetzte Strafbetrag von EUR 45,- bereits am untersten Ende des zur Verfügung stehenden Strafrahmens von EUR 6.000,- angesetzt ist und dieser somit nur zu 0,75% ausgeschöpft wurde. Der erkennende Senat ist so wie die belangte Behörde der Ansicht, dass dieser Strafsatz schuld- und tatangemessen ist. Wie schon erwähnt, scheidet jedoch eine Verfahrenseinstellung oder der Ausspruch einer Ermahnung iSd Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG durch das verbleibende nicht bloß sehr geringe Verschulden hinsichtlich diese Tatvorwurfs aus.
3.6. ENDERGEBNIS:
In Summe war daher die Beschwerde sowohl hinsichtlich des Schuld- als auch hinsichtlich des Strafausspruches gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abzuweisen. In Summe war daher die Beschwerde sowohl hinsichtlich des Schuld- als auch hinsichtlich des Strafausspruches gemäß Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abzuweisen.
3.7. Kosten:
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat.Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, VwGVG ist in jedem Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist gemäß Paragraph 52, Absatz 2, VwGVG für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat.
Im gegenständlichen Fall beträgt der gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG zu berechnende Kostenbeitrag für das verwaltungsgerichtliche Verfahren EUR 9,-. Da dieser den Mindestbetrag von EUR 10,- unterschreitet, ist stattdessen dieser Mindestbetrag festzusetzen. Im gegenständlichen Fall beträgt der gemäß Paragraph 52, Absatz 2, VwGVG zu berechnende Kostenbeitrag für das verwaltungsgerichtliche Verfahren EUR 9,-. Da dieser den Mindestbetrag von EUR 10,- unterschreitet, ist stattdessen dieser Mindestbetrag festzusetzen.
3.8. Zahlungsinformation:
Strafbetrag und Kostenbeitrag für das Verfahren erster Instanz:
Sie haben den Strafbetrag von EUR 45,- und den Kostenbeitrag von EUR 10,-; sohin gesamt EUR 55,- für das Strafverfahren erster Instanz vor der belangten Behörde binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses an die Kommunikationsbehörde Austria zu entrichten. Die Zahlungsinformationen bzw. Zahlungsfristen sind dem angefochtenen Straferkenntnis der Kommunikationsbehörde Austria zu entnehmen.
Gemäß § 64 Abs. 5 AMDG idgF fließen die verhängten Geldstrafen dem Bund zu.Gemäß Paragraph 64, Absatz 5, AMDG idgF fließen die verhängten Geldstrafen dem Bund zu.
Kostenbeitrag vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Darüber hinaus haben Sie den Kostenbeitrag für das Strafverfahren zweiter Instanz vor dem Bundesverwaltungsgericht in Höhe von EUR 10,- binnen 2 Wochen auf das Konto des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) mit dem IBAN AT840100000005010167 (BIC BUNDATWW) unter Angabe der Verfahrenszahl spesenfrei für den Empfänger anzuweisen oder unter Mitnahme dieses Erkenntnisses beim Bundesverwaltungsgericht einzuzahlen.
Bei Verzug muss damit gerechnet werden, dass der Betrag nach erfolgter Mahnung zwangsweise eingetrieben werden wird.
ZU SPRUCHTEIL B):
UNZULÄSSIGKEIT DER REVISION
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung folgt der in der Begründung zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung des VwGH.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung folgt der in der Begründung zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung des VwGH.
Schlagworte
Aktualität Anzeigepflicht audiovisueller Mediendienst Datenübermittlung Erschwerungsgrund Fahrlässigkeit Glaubhaftmachung Kontrolle Kontrollsystem Kostenbeitrag Meldepflicht Milderungsgründe mündliche Verhandlung Rechtsaufsicht Rechtsverletzung Strafbemessung Strafverfügung Ungehorsamsdelikt Verschulden Verwaltungsstrafe Verwaltungsstrafverfahren VerwaltungsübertretungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W282.2277265.1.00Im RIS seit
06.02.2024Zuletzt aktualisiert am
06.02.2024