§ 36 KOG Zuständigkeit

KOG - KommAustria-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die KommAustria belangte Behörde ist (§ 9 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl I. Nr. 33/2013), durch Senat.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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