Entscheidungsdatum
12.12.2023Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
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W276 2234389-1/23E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Gert WALLISCH als Vorsitzenden und die Richter Dr. Stefan KEZNICKL und Mag. Peter KOREN als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch RA Dr. Bettina HÖRTNER, XXXX gegen das Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom XXXX zu XXXX in einer Sache nach dem FM-GwG zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Gert WALLISCH als Vorsitzenden und die Richter Dr. Stefan KEZNICKL und Mag. Peter KOREN als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch RA Dr. Bettina HÖRTNER, römisch 40 gegen das Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom römisch 40 zu römisch 40 in einer Sache nach dem FM-GwG zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen mit der Maßgabe, dass der Wortlaut des vorletzten Absatzes (beginnend mit den Worten „Die Verantwortlichkeit der XXXX ergibt sich …“) des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses wie folgt zu lauten hat: römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen mit der Maßgabe, dass der Wortlaut des vorletzten Absatzes (beginnend mit den Worten „Die Verantwortlichkeit der römisch 40 ergibt sich …“) des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses wie folgt zu lauten hat:
„Die Verantwortlichkeit der XXXX ergibt sich folgendermaßen:„Die Verantwortlichkeit der römisch 40 ergibt sich folgendermaßen:
Der im Tatzeitraum zur Vertretung nach außen berufene Vorstand der XXXX und zuständiges Mitglied des Leitungsorgans gemäß § 23 Abs. 4 FM-GwG, XXXX , geb. XXXX , (ON 04; ON 01, Rz 10), hat selbst gegen die angeführten Verpflichtungen verstoßen, indem er es unterlassen hat, bei der XXXX ein den Vorgaben des § 6 Abs 1 FM-GwG entsprechendes Kontroll- und Überwachungssystem zu implementieren, durch das die Feststellung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers ihrer Kunden und die Ergreifung angemessener Maßnahmen zur Überprüfung ihrer Identität in der Weise möglich gewesen wäre, dass die Verpflichteten davon überzeugt sind zu wissen, wer der wirtschaftliche Eigentümer ist.Der im Tatzeitraum zur Vertretung nach außen berufene Vorstand der römisch 40 und zuständiges Mitglied des Leitungsorgans gemäß Paragraph 23, Absatz 4, FM-GwG, römisch 40 , geb. römisch 40 , (ON 04; ON 01, Rz 10), hat selbst gegen die angeführten Verpflichtungen verstoßen, indem er es unterlassen hat, bei der römisch 40 ein den Vorgaben des Paragraph 6, Absatz eins, FM-GwG entsprechendes Kontroll- und Überwachungssystem zu implementieren, durch das die Feststellung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers ihrer Kunden und die Ergreifung angemessener Maßnahmen zur Überprüfung ihrer Identität in der Weise möglich gewesen wäre, dass die Verpflichteten davon überzeugt sind zu wissen, wer der wirtschaftliche Eigentümer ist.
Dies wird der XXXX als juristischer Person zugerechnet.“Dies wird der römisch 40 als juristischer Person zugerechnet.“
II. Die Strafnorm lautet § 6 Abs. 1 Z 2 FM-GwG, BGBl. I 118/2016 iVm § 9 Abs. 1 FM-GwG, BGBl. I 118/2016 iVm § 35 Abs. 1 iVm § 35 Abs. 3, zweiter Strafsatz FM-GwG, BGBl. I 118/2016 iVm § 34 Abs. 2 FM-GwG, BGBl. I Nr. 118/2016.römisch zwei. Die Strafnorm lautet Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, FM-GwG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 118 aus 2016, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, FM-GwG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 118 aus 2016, in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 3,, zweiter Strafsatz FM-GwG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 118 aus 2016, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, FM-GwG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,.
III. Die beschwerdeführende Partei hat gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG einen Beitrag in Höhe von EUR 30.800 zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu leisten. römisch drei. Die beschwerdeführende Partei hat gemäß Paragraph 52, Absatz 2, VwGVG einen Beitrag in Höhe von EUR 30.800 zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu leisten.
IV. Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens bei der belangten Behörde beträgt EUR 15.400.römisch vier. Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens bei der belangten Behörde beträgt EUR 15.400.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Das gegenständlich angefochtene Straferkenntnis der Finanzmarktaufsicht (belangte Behörde, kurz „belBeh“ oder „FMA“) vom XXXX wendet sich gegen die XXXX (beschwerdeführende Partei, „bfP“ oder „ XXXX “) als Beschuldigte. Der Spruch dieses Straferkenntnisses lautet wie folgt:1. Das gegenständlich angefochtene Straferkenntnis der Finanzmarktaufsicht (belangte Behörde, kurz „belBeh“ oder „FMA“) vom römisch 40 wendet sich gegen die römisch 40 (beschwerdeführende Partei, „bfP“ oder „ römisch 40 “) als Beschuldigte. Der Spruch dieses Straferkenntnisses lautet wie folgt:
„Die XXXX (im Folgenden „ XXXX “), ein konzessioniertes Kreditinstitut mit Geschäftsanschrift XXXX , hat als juristische Person folgenden Verstoß zu verantworten:„Die römisch 40 (im Folgenden „ römisch 40 “), ein konzessioniertes Kreditinstitut mit Geschäftsanschrift römisch 40 , hat als juristische Person folgenden Verstoß zu verantworten:
Die XXXX hat es im Zeitraum 01.04.2016 bis zumindest 29.09.2017 unterlassen, gemäß § 6 Abs. 1 Z 2 iVm § 9 Abs. 1 FM-GwG die Identität des wirtschaftlichen Eigentümers ihrer in der Risikoklasse „Hohes Risiko Plus“ geführten Kundin „ XXXX “ (im Folgenden „ XXXX “) mit Sitz in XXXX festzustellen und angemessene Maßnahmen zur Überprüfung deren Identität zu ergreifen, sodass sie davon überzeugt sein konnte zu wissen, wer der wirtschaftliche Eigentümer ist. Im Falle von juristischen Personen, Trusts, Gesellschaften, Stiftungen und ähnlichen Rechtsvereinbarungen schließt dies ein, dass angemessene Maßnahmen ergriffen werden, um die Eigentums- und Kontrollstruktur des Kunden zu verstehen. Die römisch 40 hat es im Zeitraum 01.04.2016 bis zumindest 29.09.2017 unterlassen, gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, FM-GwG die Identität des wirtschaftlichen Eigentümers ihrer in der Risikoklasse „Hohes Risiko Plus“ geführten Kundin „ römisch 40 “ (im Folgenden „ römisch 40 “) mit Sitz in römisch 40 festzustellen und angemessene Maßnahmen zur Überprüfung deren Identität zu ergreifen, sodass sie davon überzeugt sein konnte zu wissen, wer der wirtschaftliche Eigentümer ist. Im Falle von juristischen Personen, Trusts, Gesellschaften, Stiftungen und ähnlichen Rechtsvereinbarungen schließt dies ein, dass angemessene Maßnahmen ergriffen werden, um die Eigentums- und Kontrollstruktur des Kunden zu verstehen.
Gegenständliche Geschäftsbeziehung ist von der XXXX (im Folgenden: „ XXXX ") mit Stichtag 01.04.2016 auf die XXXX übergegangen. Gegenständliche Geschäftsbeziehung ist von der römisch 40 (im Folgenden: „ römisch 40 ") mit Stichtag 01.04.2016 auf die römisch 40 übergegangen.
Die XXXX hat bei der Begründung der Geschäftsbeziehung per 01.04.2016 die natürliche Person „ XXXX “ als wirtschaftlichen Eigentümer über den Strang des Mehrheitsgesellschafters, der „ XXXX “, erfasst (ON 01, Rz 28f). Dies, obwohl bereits seit 25.02.2016 die natürliche Person „ XXXX “ wirtschaftlicher Eigentümer der „ XXXX “ über den Strang des Mehrheitsgesellschafters, der „ XXXX “, war. Die (Teil)Eigentums- und Kontrollstruktur stellte sich zum Zeitpunkt der Begründung der Geschäftsbeziehung per 01.04.2016 wie folgt dar:Die römisch 40 hat bei der Begründung der Geschäftsbeziehung per 01.04.2016 die natürliche Person „ römisch 40 “ als wirtschaftlichen Eigentümer über den Strang des Mehrheitsgesellschafters, der „ römisch 40 “, erfasst (ON 01, Rz 28f). Dies, obwohl bereits seit 25.02.2016 die natürliche Person „ römisch 40 “ wirtschaftlicher Eigentümer der „ römisch 40 “ über den Strang des Mehrheitsgesellschafters, der „ römisch 40 “, war. Die (Teil)Eigentums- und Kontrollstruktur stellte sich zum Zeitpunkt der Begründung der Geschäftsbeziehung per 01.04.2016 wie folgt dar:
? Die Anteile an der „ XXXX “ (60 % Gesellschafterin der Kundin) wurden von der „ XXXX “ treuhändig für den „ XXXX “ (Treugeber), gehalten.? Die Anteile an der „ römisch 40 “ (60 % Gesellschafterin der Kundin) wurden von der „ römisch 40 “ treuhändig für den „ römisch 40 “ (Treugeber), gehalten.
? Bei der Begünstigten des „ XXXX “ handelte es sich um die natürliche Person „ XXXX “.? Bei der Begünstigten des „ römisch 40 “ handelte es sich um die natürliche Person „ römisch 40 “.
Die XXXX hatte zum Zeitpunkt der Begründung der Geschäftsbeziehung per 01.04.2016 keine Kenntnis von der tatsächlichen (vollständigen) Eigentumsstruktur der Kundin. Der XXXX war weder die Treuhandbeziehung zwischen dem „ XXXX " (Treugeber) und der „ XXXX “ (Treunehmer) noch die Begünstigte des „ XXXX “ und somit wirtschaftliche Eigentümerin „ XXXX “, bekannt. Die römisch 40 hatte zum Zeitpunkt der Begründung der Geschäftsbeziehung per 01.04.2016 keine Kenntnis von der tatsächlichen (vollständigen) Eigentumsstruktur der Kundin. Der römisch 40 war weder die Treuhandbeziehung zwischen dem „ römisch 40 " (Treugeber) und der „ römisch 40 “ (Treunehmer) noch die Begünstigte des „ römisch 40 “ und somit wirtschaftliche Eigentümerin „ römisch 40 “, bekannt.
Die XXXX hat frühestens per 29.09.2017 die Eigentums- und Kontrollstruktur ihrer Hochrisikokundin „ XXXX “ vollständig durch beweiskräftige Dokumente überprüft. Zu diesem Zeitpunkt liegt ein „Certificate of Incumbancy“ der „ XXXX “ vor, aus welchem der zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Prüfung der FMA (04.06.2018 bis 08.06.2018) aktuelle wirtschaftliche Eigentümer der „ XXXX “ über den Strang des Mehrheitsgesellschafters „ XXXX “, die natürliche Person „ XXXX “, hervorgeht (ONs 02, 02a, Beilage./10); ON 01, Rz 30).Die römisch 40 hat frühestens per 29.09.2017 die Eigentums- und Kontrollstruktur ihrer Hochrisikokundin „ römisch 40 “ vollständig durch beweiskräftige Dokumente überprüft. Zu diesem Zeitpunkt liegt ein „Certificate of Incumbancy“ der „ römisch 40 “ vor, aus welchem der zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Prüfung der FMA (04.06.2018 bis 08.06.2018) aktuelle wirtschaftliche Eigentümer der „ römisch 40 “ über den Strang des Mehrheitsgesellschafters „ römisch 40 “, die natürliche Person „ römisch 40 “, hervorgeht (ONs 02, 02a, Beilage./10); ON 01, Rz 30).
Die Verantwortlichkeit der XXXX ergibt sich folgendermaßen:Die Verantwortlichkeit der römisch 40 ergibt sich folgendermaßen:
Der im Tatzeitraum zur Vertretung nach außen berufene Vorstand der XXXX und zuständiges Mitglied des Leitungsorgans gemäß § 23 Abs. 4 FM-GwG, XXXX , geb. XXXX , (ON 04; ON 01, Rz 10), hat selbst gegen die angeführten Verpflichtungen verstoßen und durch mangelnde Überwachung oder Kontrolle die Begehung der angeführten Verstöße durch eine für die XXXX tätige Person ermöglicht. Dies wird der XXXX als juristischen Person zugerechnet. Der im Tatzeitraum zur Vertretung nach außen berufene Vorstand der römisch 40 und zuständiges Mitglied des Leitungsorgans gemäß Paragraph 23, Absatz 4, FM-GwG, römisch 40 , geb. römisch 40 , (ON 04; ON 01, Rz 10), hat selbst gegen die angeführten Verpflichtungen verstoßen und durch mangelnde Überwachung oder Kontrolle die Begehung der angeführten Verstöße durch eine für die römisch 40 tätige Person ermöglicht. Dies wird der römisch 40 als juristischen Person zugerechnet.
Sämtliche angeführte ONs bilden einen integrierten Bestandteil dieses Straferkenntnisses
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 6 Abs. 1 Z 2 FM-GwG, BGBl. I 118/2016 iVm § 9 Abs. 1 FM-GwG, BGBl. I 118/2016 iVm § 35 Abs. 3, zweiter Strafsatz FM-GwG, BGBl. I 118/2016 iVm § 34 Abs. 2 FM-GwG, BGBl. I Nr. 118/2016Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, FM-GwG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 118 aus 2016, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, FM-GwG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 118 aus 2016, in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 3,, zweiter Strafsatz FM-GwG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 118 aus 2016, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, FM-GwG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von
Gemäß §§ Gemäß Paragraphen
154.000 Euro
§ 6 Abs. 1 Z 2 FM-GwG, BGBl. I 118/2016 iVm § 9 Abs. 1 FM-GwG, BGBl. I 118/2016 iVm § 35 Abs. 3, zweiter Strafsatz FM-GwG, BGBl. I 118/2016 iVm § 34 Abs. 2 FM-GwG, BGBl. I Nr. 118/2016Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, FM-GwG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 118 aus 2016, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, FM-GwG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 118 aus 2016, in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 3,, zweiter Strafsatz FM-GwG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 118 aus 2016, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, FM-GwG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:
? 15.400 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro (ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro);
? 0 Euro als Ersatz der Barauslagen für -.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 169.400 Euro.“
2. Die belBeh führte im Zeitraum von 04.06.2018 bis 08.06.2018 bei der bfP eine Vor-Ort-Prüfung durch („VOP“, ON 01).
Im Zuge der VOP wurden schwerpunktmäßig die Prüffelder „Organisatorische Vorkehrungen/Geldwäschereibeauftragter“, „Feststellung und Überprüfung des wirtschaftlichen Eigentümers“, „Aktualisierung von Informationen, Daten und Dokumenten“ sowie „Überprüfung der Mittelherkunft“ überprüft. Weiters hat sich die belBeh mit einer Reihe von Einzelfällen („Einzelfallprüfung“) auseinandergesetzt und insgesamt neun Testfälle untersucht.
Betreffend die Kundenbeziehung der bfP zur „ XXXX “ („ XXXX “) hielt die belBeh im Detailbericht (ON 01, S. 7 Rz 26 ff) fest, dass es sich bei dieser Kundin um eine juristische Person mit Sitz auf XXXX handle. Die Kundin habe im Zeitpunkt der VOP ein Wertpapierdepot (EUR) sowie drei Girokonten (EUR, USD, GBP) unterhalten. Aus den im Rahmen der VOP vorgelegten Unterlagen gehe hervor, dass gegenständliche Geschäftsbeziehung mit der XXXX per 10.09.2012 begründet wurde und mit Stichtag 01.04.2016 auf die XXXX übergegangen sei. Zum Zeitpunkt der VOP sei die Kundin bei der bfP in der Risikoklasse „Hohes Risiko Plus“ geführt worden.Betreffend die Kundenbeziehung der bfP zur „ römisch 40 “ („ römisch 40 “) hielt die belBeh im Detailbericht (ON 01, S. 7 Rz 26 ff) fest, dass es sich bei dieser Kundin um eine juristische Person mit Sitz auf römisch 40 handle. Die Kundin habe im Zeitpunkt der VOP ein Wertpapierdepot (EUR) sowie drei Girokonten (EUR, USD, GBP) unterhalten. Aus den im Rahmen der VOP vorgelegten Unterlagen gehe hervor, dass gegenständliche Geschäftsbeziehung mit der römisch 40 per 10.09.2012 begründet wurde und mit Stichtag 01.04.2016 auf die römisch 40 übergegangen sei. Zum Zeitpunkt der VOP sei die Kundin bei der bfP in der Risikoklasse „Hohes Risiko Plus“ geführt worden.
Die Identität der E-Ltd sei ua anhand des Dokuments „Memorandum and Articles of Association” vom 28.08.2012 festgestellt und überprüft worden. Darüber hinaus habe die bfP im Rahmen der VOP der FMA nachstehende weitere Dokumente vorgelegt:
a. eine Abänderung zu gegenständlichem Dokument vom 03.05.2017
b. das Dokument „Certificate of Incumbency” vom 08.03.2016 sowie
c. das Dokument „Certificate of Good Standing“ aus dem XXXX Unternehmensregister vom 20.02.2018.c. das Dokument „Certificate of Good Standing“ aus dem römisch 40 Unternehmensregister vom 20.02.2018.
Betreffend die Feststellung und Überprüfung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers der XXXX seien durch die XXXX zum Zeitpunkt der VOP folgende Dokumente vorgelegt worden:Betreffend die Feststellung und Überprüfung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers der römisch 40 seien durch die römisch 40 zum Zeitpunkt der VOP folgende Dokumente vorgelegt worden:
a. Ein Auszug aus dem XXXX Unternehmensregister vom 12.09.2013, aus dem hervorgehe, dass die XXXX zu 40 % im Eigentum der in XXXX domizilierten XXXX („N Ltd“) sowie zu 60 % im Eigentum der in XXXX domizilierten XXXX („A Ltd“) stehe.a. Ein Auszug aus dem römisch 40 Unternehmensregister vom 12.09.2013, aus dem hervorgehe, dass die römisch 40 zu 40 % im Eigentum der in römisch 40 domizilierten römisch 40 („N Ltd“) sowie zu 60 % im Eigentum der in römisch 40 domizilierten römisch 40 („A Ltd“) stehe.
b. Ein „Certificate of Incumbency“ der XXXX vom 08.03.2016, aus welchem das in Rz 28a der ON 01 skizzierte Eigentumsverhältnis hervorgehe.b. Ein „Certificate of Incumbency“ der römisch 40 vom 08.03.2016, aus welchem das in Rz 28a der ON 01 skizzierte Eigentumsverhältnis hervorgehe.
c. Ein „Certificate of Incumbency“ der N Ltd vom 26.09.2013, aus dem zwei natürliche Personen „ XXXX “ („EB“) bzw. XXXX („EV“) als wirtschaftliche Eigentümer aufgrund des Haltens von Anteilen von je 50 % hervorgehen würden.c. Ein „Certificate of Incumbency“ der N Ltd vom 26.09.2013, aus dem zwei natürliche Personen „ römisch 40 “ („EB“) bzw. römisch 40 („EV“) als wirtschaftliche Eigentümer aufgrund des Haltens von Anteilen von je 50 % hervorgehen würden.
d. Ein „Certificate of Incumbency“ vom 21.08.2015 der A Ltd, aus dem eine natürliche Person, XXXX („DK“), als Alleineigentümer hervorgehen würde.d. Ein „Certificate of Incumbency“ vom 21.08.2015 der A Ltd, aus dem eine natürliche Person, römisch 40 („DK“), als Alleineigentümer hervorgehen würde.
e. Ein „Certificate of Incumbency“ vom 04.04.2016 der A Ltd, aus dem die auf XXXX domizilierte juristische Person XXXX („ATr Ltd“) als Alleineigentümerin hervorgehe. Weitere Unterlagen betreffend die Eigentums- und Kontrollverhältnisse der ATr Ltd seien durch die bfP nicht vorgelegt worden.e. Ein „Certificate of Incumbency“ vom 04.04.2016 der A Ltd, aus dem die auf römisch 40 domizilierte juristische Person römisch 40 („ATr Ltd“) als Alleineigentümerin hervorgehe. Weitere Unterlagen betreffend die Eigentums- und Kontrollverhältnisse der ATr Ltd seien durch die bfP nicht vorgelegt worden.
Im Zeitraum zwischen April 2016 und Mai 2017 sei es zu einer Änderung der Eigentums- und Kontrollstruktur, konkret der Anteilsverhältnisse an der E Ltd sowie hinsichtlich des wirtschaftlichen Eigentümers der N Ltd gekommen. IdZ seien durch die XXXX folgende Unterlagen vorgelegt worden:Im Zeitraum zwischen April 2016 und Mai 2017 sei es zu einer Änderung der Eigentums- und Kontrollstruktur, konkret der Anteilsverhältnisse an der E Ltd sowie hinsichtlich des wirtschaftlichen Eigentümers der N Ltd gekommen. IdZ seien durch die römisch 40 folgende Unterlagen vorgelegt worden:
a. Ein „Share Certificate“ der XXXX vom 04.05.2017, aus dem eine 80 % Beteiligung der A Ltd hervorgehe.a. Ein „Share Certificate“ der römisch 40 vom 04.05.2017, aus dem eine 80 % Beteiligung der A Ltd hervorgehe.
b. Ein „Share Certificate“ der XXXX vom 04.05.2017, aus dem eine 20 % Beteiligung der N Ltd hervorgehe.b. Ein „Share Certificate“ der römisch 40 vom 04.05.2017, aus dem eine 20 % Beteiligung der N Ltd hervorgehe.
c. Ein „Certificate of Incumbency“ vom 29.09.2017 der A Ltd, aus dem eine natürliche Person, XXXX („IF“), als Alleineigentümerin hervorgehe.c. Ein „Certificate of Incumbency“ vom 29.09.2017 der A Ltd, aus dem eine natürliche Person, römisch 40 („IF“), als Alleineigentümerin hervorgehe.
d. Ein „Certificate of Incumbency“ vom 27.09.2017 der N Ltd, aus dem die beiden natürliche Personen EB bzw. EV aufgrund des Haltens von Anteilen zu je 50 % als wirtschaftliche Eigentümer hervorgehen würden.
Es sei daher zusammenfassend festzustellen, dass es die XXXX bis zum 04.05.2017 unterlassen habe, die Identität des wirtschaftlichen Eigentümers sowie die vollständige Eigentums- und Kontrollstruktur dem hohen Risiko der Kundin angemessen anhand beweiskräftiger Dokumente zu überprüfen, weilEs sei daher zusammenfassend festzustellen, dass es die römisch 40 bis zum 04.05.2017 unterlassen habe, die Identität des wirtschaftlichen Eigentümers sowie die vollständige Eigentums- und Kontrollstruktur dem hohen Risiko der Kundin angemessen anhand beweiskräftiger Dokumente zu überprüfen, weil
- die Eigentums- und Kontrollstruktur der XXXX zu keinem Zeitpunkt anhand aktueller und beweiskräftiger Unterlagen vollständig überprüft wurde und - die Eigentums- und Kontrollstruktur der römisch 40 zu keinem Zeitpunkt anhand aktueller und beweiskräftiger Unterlagen vollständig überprüft wurde und
- hinsichtlich der Eigentumsstruktur der ATr Ltd keine aktuellen und beweiskräftigen Unterlagen vorgelegt worden seien.
Die XXXX habe somit nicht überzeugt sein können zu wissen, wer der wirtschaftliche Eigentümer der XXXX sei, sowie die Eigentums- und Kontrollstruktur dieser Kundin zu verstehen.Die römisch 40 habe somit nicht überzeugt sein können zu wissen, wer der wirtschaftliche Eigentümer der römisch 40 sei, sowie die Eigentums- und Kontrollstruktur dieser Kundin zu verstehen.
Durch die XXXX seien bei dieser Hochrisikokundin zur Überprüfung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers sowie der vollständigen Eigentums- und Kontrollstruktur auf risikoorientierter Grundlage angemessene Maßnahmen zu ergreifen gewesen, um anhand von beweiskräftigen Dokumenten und Unterlagen rezenten Datums überzeugt sein zu können, wer der wirtschaftliche Eigentümer ist.Durch die römisch 40 seien bei dieser Hochrisikokundin zur Überprüfung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers sowie der vollständigen Eigentums- und Kontrollstruktur auf risikoorientierter Grundlage angemessene Maßnahmen zu ergreifen gewesen, um anhand von beweiskräftigen Dokumenten und Unterlagen rezenten Datums überzeugt sein zu können, wer der wirtschaftliche Eigentümer ist.
3. Mit Eingabe vom 19.02.2019 nahm die bfP Stellung zu den Ergebnissen des Prüfberichtes und ging konkret auf die Testfälle I, II, IV, VI, VII und IX ein (ON 02). Mit dieser Stellungnahme legte die bfP 44 Beilagen vor (ON 02, Beilage ./1 - ./44). ON 02a, ON 02b und ON 02c enthalten weitere Unterlagen betreffend die Testfälle I, VI und VII.3. Mit Eingabe vom 19.02.2019 nahm die bfP Stellung zu den Ergebnissen des Prüfberichtes und ging konkret auf die Testfälle römisch eins, römisch zwei, römisch vier, römisch sechs, römisch sieben und römisch neun ein (ON 02). Mit dieser Stellungnahme legte die bfP 44 Beilagen vor (ON 02, Beilage ./1 - ./44). ON 02a, ON 02b und ON 02c enthalten weitere Unterlagen betreffend die Testfälle römisch eins, römisch sechs und römisch sieben.
4. Die undatierte und am 23.12.2019 unterzeichnete Aufforderung der FMA zur Rechtfertigung (ON 06) langte am 27.12.2019 bei der bfP ein.
5. Am 13.01.2020 nahm die bfP durch ihre Rechtsvertreterin bei der belBeh Akteneinsicht (ON 07).
6. Der Aufforderung zur Rechtfertigung kam die bfP mit Stellungnahme vom 20.02.2020 fristgerecht nach (ON 08). Dabei ging die bfP auf die in der VOP als Faktum I, II, III und IV bezeichnete Testfälle ein und legte dazu weitere Unterlagen vor (Beilage ./1 - ./10 zu ON 08).6. Der Aufforderung zur Rechtfertigung kam die bfP mit Stellungnahme vom 20.02.2020 fristgerecht nach (ON 08). Dabei ging die bfP auf die in der VOP als Faktum römisch eins, römisch zwei, römisch drei und römisch vier bezeichnete Testfälle ein und legte dazu weitere Unterlagen vor (Beilage ./1 - ./10 zu ON 08).
7. Mit Mitteilung vom 02.07.2020 (ON 14) informierte die belBeh die bfP von der gemäß § 45 Abs 1 VStG erfolgten Einstellung des gegen die bfP betreffend die Spruchpunkte II. bis IV. der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 23.12.2019 geführten Verwaltungsstrafverfahrens. Dem ging ein interner Aktenvermerk der FMA vom 26.06.2020 voraus, der genaue Ausführungen zum Vorliegen der Einstellungsvoraussetzungen enthält (ON 13). 7. Mit Mitteilung vom 02.07.2020 (ON 14) informierte die belBeh die bfP von der gemäß Paragraph 45, Absatz eins, VStG erfolgten Einstellung des gegen die bfP betreffend die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch vier. der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 23.12.2019 geführten Verwaltungsstrafverfahrens. Dem ging ein interner Aktenvermerk der FMA vom 26.06.2020 voraus, der genaue Ausführungen zum Vorliegen der Einstellungsvoraussetzungen enthält (ON 13).
8. Das gegenständliche Straferkenntnis (ON 15) mit dem oben angeführten Spruch datiert vom 06.07.2020.
9. Gegen dieses Straferkenntnis, zugestellt am 21.07.2020, erhob die bfP fristgerecht Beschwerde am 18.08.2020, der belBeh zugestellt am selben Tag.
10. Die belBeh übermittelte dem BVwG die Beschwerde samt Verfahrensakt mit Schreiben vom 25.08.2020, beim BVwG eingelangt am selben Tag.
11. Mit Eingabe an das BVwG vom 28.01.2021, beim BVwG eingelangt am selben Tag, brachte die bfP eine weitere Stellungnahme ein.
12. Am 10.06.2021 fand eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG statt, in der die bfP, deren im Tatzeitraum organschaftlicher Vertreter, die belBeh, und eine Zeugin gehört wurden.
13. Mit Erkenntnis zu W276 2234389-1/8E vom 24.06.2021 wies das BVwG die Beschwerde als unbegründet ab.
14. Mit Eingabe vom 13.08.2021 zu W276 2234389 erhob die bfP eine ao Revision an den VwGH.
15. Mit Erkenntnis vom 27.04.2023 zu Ra 2021/02/0180-7 hob der VwGH das Erkenntnis des BVwG vom 24.06.2021 zu W276 2234389-1/8E wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Konkret stellte der VwGH fest:
Die vorliegende Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit unter anderem vor, das Bundesverwaltungsgericht weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, weil aus dem Spruch nicht ersichtlich sei, ob die festgelegte Geldstrafe auf einer Zurechnung der Strafbarkeit der revisionswerbenden Partei nach § 35 Abs. 1 oder Abs. 2 FM-GwG gründe. Die Zurechnungsnorm des § 35 FM-GwG lege den Personenkreis der sogenannten Zurechnungspersonen fest, wobei zwischen „Führungskräftetaten“ (Abs. 1 Z 1 bis 3) und sogenannten „Mitarbeitertaten“ (Abs. 2) zu unterscheiden sei. Eine Vermischung der beiden Tatbestände sei keinesfalls geboten. Die vorliegende Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit unter anderem vor, das Bundesverwaltungsgericht weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, weil aus dem Spruch nicht ersichtlich sei, ob die festgelegte Geldstrafe auf einer Zurechnung der Strafbarkeit der revisionswerbenden Partei nach Paragraph 35, Absatz eins, oder Absatz 2, FM-GwG gründe. Die Zurechnungsnorm des Paragraph 35, FM-GwG lege den Personenkreis der sogenannten Zurechnungspersonen fest, wobei zwischen „Führungskräftetaten“ (Absatz eins, Ziffer eins bis 3) und sogenannten „Mitarbeitertaten“ (Absatz 2,) zu unterscheiden sei. Eine Vermischung der beiden Tatbestände sei keinesfalls geboten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass es sich bei § 35 Abs. 1 und Abs. 2 FM-GwG um unterschiedliche Tatbestände handelt: Während die gemäß Abs. 1 der juristischen Person zuzurechnende Pflichtverletzung direkt von der Führungsperson begangen wird, sieht Abs. 2 vor, dass die Pflichtverletzung durch einen Mitarbeiter begangen wird, was erst dann der juristischen Person zurechenbar ist, wenn eine Führungsperson die Pflichtverletzung durch mangelnde Überwachung oder Kontrolle ermöglicht hat (vgl. grundlegend VwGH 13.12.2019, Ro 2019/02/0011; dem folgend VwGH 27.1.2020, Ra 2019/02/0185; 8.9.2022, Ro 2022/02/0017). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass es sich bei Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 2, FM-GwG um unterschiedliche Tatbestände handelt: Während die gemäß Absatz eins, der juristischen Person zuzurechnende Pflichtverletzung direkt von der Führungsperson begangen wird, sieht Absatz 2, vor, dass die Pflichtverletzung durch einen Mitarbeiter begangen wird, was erst dann der juristischen Person zurechenbar ist, wenn eine Führungsperson die Pflichtverletzung durch mangelnde Überwachung oder Kontrolle ermöglicht hat vergleiche grundlegend VwGH 13.12.2019, Ro 2019/02/0011; dem folgend VwGH 27.1.2020, Ra 2019/02/0185; 8.9.2022, Ro 2022/02/0017).
Nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts resultierte die zur Last gelegte Sorgfaltspflichtsverletzung („Anlasstat“) aus untauglichen Vorkehrungen zur Verhinderung derartiger Sorgfaltsverstöße und war nicht Folge der Missachtung an sich tauglicher Sicherheitsvorkehrungen durch Mitarbeiter der revisionswerbenden Partei. Mit dem vom Verwaltungsgericht übernommenen Spruch des bekämpften Straferkenntnisses wurde die Strafbarkeit der revisionswerbenden Partei als juristische Person jedoch sowohl auf § 35 Abs. 1 als auch auf 2 FM-GwG gestützt, weshalb dieser einen rechtswidrigen Vorwurf enthält. (vgl zu alldem: Erkenntnis vom 27.04.2023 zu Ra 2021/02/0180-7, Rz 11, 14 und 15).Nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts resultierte die zur Last gelegte Sorgfaltspflichtsverletzung („Anlasstat“) aus untauglichen Vorkehrungen zur Verhinderung derartiger Sorgfaltsverstöße und war nicht Folge der Missachtung an sich tauglicher Sicherheitsvorkehrungen durch Mitarbeiter der revisionswerbenden Partei. Mit dem vom Verwaltungsgericht übernommenen Spruch des bekämpften Straferkenntnisses wurde die Strafbarkeit der revisionswerbenden Partei als juristische Person jedoch sowohl auf Paragraph 35, Absatz eins, als auch auf 2 FM-GwG gestützt, weshalb dieser einen rechtswidrigen Vorwurf enthält. vergleiche zu alldem: Erkenntnis vom 27.04.2023 zu Ra 2021/02/0180-7, Rz 11, 14 und 15).
16. Mit Eingabe vom 04.07.2023 zu W276 2234389-1/20 erstattete die bfP eine weitere Stellungnahme.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungs- und den Gerichtsakt, durch Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.06.2021 und durch Einsicht in das Erkenntnis des VwGH vom 27.04.2023 zu Ra 2021/02/0180-7 und die Stellungnahme der bfP vom 04.07.2023.
Aufgrund der mit Mitteilung der belBeh vom 02.07.2020 gemäß § 45 Abs 1 VStG verfügten teilweisen Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens und des Inhalts des Strafbescheides (ON 15) bilden sämtliche mit der Kundenbeziehung der bfP zur „ XXXX “ verbundenen Sach- und Rechtsfragen den Gegenstand dieses Erkenntnisses. Aufgrund der mit Mitteilung der belBeh vom 02.07.2020 gemäß Paragraph 45, Absatz eins, VStG verfügten teilweisen Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens und des Inhalts des Strafbescheides (ON 15) bilden sämtliche mit der Kundenbeziehung der bfP zur „ römisch 40 “ verbundenen Sach- und Rechtsfragen den Gegenstand dieses Erkenntnisses.
1. Feststellungen:
1.1. Zur beschwerdeführenden Partei
1.1.1. Die XXXX ist eine im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien zu XXXX eingetragene Europäische Gesellschaft (SE), mit der Geschäftsanschrift XXXX mit einem Grundkapital von XXXX für die XXXX Stückaktien ausgegeben wurden.1.1.1. Die römisch 40 ist eine im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien zu römisch 40 eingetragene Europäische Gesellschaft (SE), mit der Geschäftsanschrift römisch 40 mit einem Grundkapital von römisch 40 für die römisch 40 Stückaktien ausgegeben wurden.
Aus dem für das Geschäftsjahr 2019 festgestellten Jahresabschluss der bfP für das Geschäftsjahr 2019 (ON 11; vgl auch Beilage ./1 zur VHS vom 10.1.2021, S. 2) ist ein jährlicher Gesamtnettoumsatz in der Höhe von EUR XXXX ersichtlich.Aus dem für das Geschäftsjahr 2019 festgestellten Jahresabschluss der bfP für das Geschäftsjahr 2019 (ON 11; vergleiche auch Beilage ./1 zur VHS vom 10.1.2021, S. 2) ist ein jährlicher Gesamtnettoumsatz in der Höhe von EUR römisch 40 ersichtlich.
Die bfP ist eine börsenotierte Aktiengesellschaft, deren Aktien seit 25.06.1992 im amtlichen Handel der Wiener Börse AG unter der ISIN XXXX notieren.Die bfP ist eine börsenotierte Aktiengesellschaft, deren Aktien seit 25.06.1992 im amtlichen Handel der Wiener Börse AG unter der ISIN römisch 40 notieren.
Die Tätigkeitsschwerpunkte der bfP liegen ua in den Geschäftsfeldern Vermögensverwaltung und Anlageberatung für Privatkunden (idR handelt es sich dabei um Privatpersonen und Familien mit einem zu veranlagenden Vermögen von über EUR 100.000), Asset Management, Capital Markets sowie im Immobilienbereich. Neben dem Hauptsitz in Wien werden keine weiteren Zweigstellen betrieben.
1.1.2. Die bfP wird seit 06.02.2014 von XXXX und wurde von 06.02.2014 bis 14.01.2020 durch XXXX jeweils gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied oder einem Gesamtprokuristen, vertreten.1.1.2. Die bfP wird seit 06.02.2014 von römisch 40 und wurde von 06.02.2014 bis 14.01.2020 durch römisch 40 jeweils gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied oder einem Gesamtprokuristen, vertreten.
XXXX war von 12.11.2016 bis 15.05.2021 als Geldwäschebeauftragte („GWB“) der bfP bestellt. Darüber hinaus war XXXX GWB der Tochtergesellschaft XXXX sowie als Compliance-Officer bestellt. römisch 40 war von 12.11.2016 bis 15.05.2021 als Geldwäschebeauftragte („GWB“) der bfP bestellt. Darüber hinaus war römisch 40 GWB der Tochtergesellschaft römisch 40 sowie als Compliance-Officer bestellt.
Die schriftliche Berichterstattung der GWB erfolgt bei der bfP in einem 14-tägigen Intervall an den Vorstand Marktfolge sowie monatlich an den Gesamtvorstand. Zusätzlich erfolgt ein jährlicher Tätigkeitsbericht an den Gesamtvorstand und den Aufsichtsrat.
1.1.3. Mit Beschluss des Verwaltungsrates der bfP im Jahr 2011 bzw im Jahr 2012 wurde XXXX als verantwortlicher Beauftragter gem § 9 Abs 2 VStG ua für die Einhaltung der geldwäscherechtlichen Bestimmungen bestellt. XXXX hat der Bestellung mit Schreiben vom 20.12.2011 (ON 05) bzw vom 30.04.2012 (ON 05a) ausdrücklich zugestimmt und war damit rechtswirksam während des Tatzeitraumes für die bfP als verantwortlicher Beauftragter bestellt. 1.1.3. Mit Beschluss des Verwaltungsrates der bfP im Jahr 2011 bzw im Jahr 2012 wurde römisch 40 als verantwortlicher Beauftragter gem Paragraph 9, Absatz 2, VStG ua für die Einhaltung der geldwäscherechtlichen Bestimmungen bestellt. römisch 40 hat der Bestellung mit Schreiben vom 20.12.2011 (ON 05) bzw vom 30.04.2012 (ON 05a) ausdrücklich zugestimmt und war damit rechtswirksam während des Tatzeitraumes für die bfP als verantwortlicher Beauftragter bestellt.
1.2. Schulungen, Feststellung und Überprüfung der Identität der wirtschaftlichen Eigentümer, Mittelherkunft und Aktualisierung von Daten
1.2.1 In der bfP haben grundsätzlich alle Mitarbeiter bei Neueintritt eine verpflichtende allgemeine Schulung zu Compliance- und Geldwäschethemen zu absolvieren. Betreffend die Schulung bestehender Mitarbeiter werden in einem jährlichen Rhythmus Präsenzschulungen durchgeführt. Mitarbeiter aus den Abteilungen Private Banking und Payments, Leitung Marketing und Vertrieb, Leiter Back Office, Zahlungsverkehr, Beteiligungsmanagement, Interne Revision und Leitung der Abteilung Capital Markets haben zudem eine vertiefende Schulung zu absolvieren.
Am 14. und 16.12.2016 wurde in der XXXX eine Schulung „Schulung Geldwäscheprävention Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 (4. GW RL)“ für alle Kundenbetreuer, Mitarbeiter des Zahlungsverkehrs, Leiter Back Office und Mitarbeiter Back Office Stammdaten, Interne Revision, Leiter Legal, Beteiligungsmanagement und Capital Markets durchgeführtAm 14. und 16.12.2016 wurde in der römisch 40 eine Schulung „Schulung Geldwäscheprävention Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 (4. GW RL)“ für alle Kundenbetreuer, Mitarbeiter des Zahlungsverkehrs, Leiter Back Office und Mitarbeiter Back Office Stammdaten, Interne Revision, Leiter Legal, Beteiligungsmanagement und Capital Markets durchgeführt
1.2.2 Die „Arbeitsrichtlinie zur Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung“ („Arbeitsrichtlinie“) enthalten Ausführungen zu den Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Feststellung und Überprüfung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers von Kunden der XXXX . 1.2.2 Die „Arbeitsrichtlinie zur Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung“ („Arbeitsrichtlinie“) enthalten Ausführungen zu den Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Feststellung und Überprüfung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers von Kunden der römisch 40 .
Weiters werden bei der bfP bestimmte Formulare zur Feststellung des wirtschaftlichen Eigentümers der Kunden verwendet:
- Bekanntgabe des wirtschaftlicher Eigentümers - Gesellschaft,
- Bekanntgabe des wirtschaftlichen Eigentümers – Stiftung,
- Bekanntgabe des wirtschaftlichen Eigentümers – Trust sowie
- Änderung des wirtschaftlichen Eigentümers.
Die Feststellung und Überprüfung des wirtschaftlichen Eigentümers hat in der XXXX jedenfalls vor Begründung einer Geschäftsbeziehung anhand der o.a. Formulare zu erfolgen, die durch den Kunden zu unterfertigen sind.Die Feststellung und Überprüfung des wirtschaftlichen Eigentümers hat in der römisch 40 jedenfalls vor Begründung einer Geschäftsbeziehung anhand der o.a. Formulare zu erfolgen, die durch den Kunden zu unterfertigen sind.
1.2.3 Die Arbeitsrichtlinie enthält zudem folgende konkrete Vorgaben zum Schutz vor Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung:
1.2.2. Identifizierung der vertretungsbefugten Organe von juristischen Personen
Die vertretungsbefugten Organe des Rechtsträgers, die auch auf dem Konto zeichnungsberechtigt sein sollen, sind zu identifizieren und es ist dabei so vorzugehen, wie unter Punkt 1.1. „Identifizierung natürlicher Personen" beschrieben.
1.3. Feststellung des wirtschaftlichen Eigentümers
Wirtschaftliche Eigentümer sind jene natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle eine juristische Person steht.
Der Begriff wirtschaftlicher Eigentümer umfasst:
1.3.1. Bei Gesellschaften
Jene natürlichen Personen, die
1. direkt oder indirekt mit 25 % oder mehr an der Gesellschaft beteiligt sind oder
2. direkt oder indirekt 25 % oder mehr der Stimmrechte halten oder
3. auf andere Weise Kontrolle über die Geschäftsleitung der Gesellschaft ausüben.
Kontrolle über die Geschäftsleitung bzw. dem Unternehmen kann z.B. aufgrund eines
Vertrages, einer Satzung eines Treuhandschaftsverhältnisses, durch Bestellung- und Abberufungsrechte von Mitgliedern des Verwaltungs-, Leitungs-, oder Aufsichtsorgan gegeben sein.
Es müssen immer alle 3 Fallgruppen geprüft und dokumentiert werden.
Ab Geldwäscherisiko „Hohes Risiko" ist die Feststellung des oder der wirtschaftlichen Eigentümer auch unterhalb der 25 % erforderlich und muss im TAMBAS erfasst werden.
Die Bestimmungen zur Feststellung wirtschaftlicher Eigentümer sind bei folgenden Rechtsformen anzuwenden:
— Osterreichische und ausländische Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH, AG, LLC)
— Osterreichische rechtsfähige Personenvereinigungen (z.B. OG, KG)
— Vergleichbare ausländische sowie europäische Gesellschaften (z.B. SE, EWIV, LLP)
— Stiftungen und Trusts
— Vereine
Folglich fallen beispielsweise Arbeitsgemeinschaften (ARGE), Gesellschaften nach bürgerlichem Recht und Genossenschaften nicht unter die Bestimmungen. Gleiches gilt für Stiftungen, die nach dem Bundesstiftungs- und Fondsgesetz bzw. nach einem LandesStiftungs- und Fondsgesetz errichtet wurden. Betriebsratsfonds unterliegen ebenfalls nicht den Bestimmungen zur Feststellung des wirtschaftlichen Eigentümers.
1.3.2. Bei Stiftungen und Trusts
Jene natürlichen Personen, die
1. als Begünstigte von 25 % oder mehr der Zuwendungen einer Stiftung namentlich bestimmt sind oder
2. für den Fall, dass die Begünstigten noch nicht namentlich bestimmt sind, jene Gruppe von Personen, in deren Interesse hauptsächlich die Privatstiftung errichtet wurde (z.B. Stifter, dessen Familienangehörige, Nachkommen des Stifters, Arbeitnehmer eines Unternehmens, bzw. andere Personengruppen mit gemeinsamen Merkmalen) oder
3. Kontrolle über 25 % oder mehr des Vermögens einer Stiftung ausüben
Es sind stets alle Fallgruppen zu prüfen! Das Ergebnis ist entsprechend zu dokumentieren.
Ab Geldwäscherisiko „Hohes Risiko" ist die Feststellung des oder der wirtschaftlichen Eigentümer auch unterhalb der 25 % erforderlich und muss im TAMBAS erfasst werden.
Bei namentlich nicht bestimmbaren Begünstigten, sind jene Voraussetzungen zu dokumentieren, die künftige Begünstigte erfüllen müssen, um in den Kreis der Begünstigten aufgenommen zu werden (z.B. Stipendien für junge Künstler, Forscher, die bestimmte Kriterien zu erfüllen haben). Die Identität der einzelnen Personen ist innerhalb dieser Gruppe dann nicht zu bestimmen. Auf eine ordnungsgemäße Dokumentation und Erhebung ist zu achten).
Werden die Begünstigten vom Stiftungsvorstand bestimmt, ist jedenfalls dieser als wirtschaftlicher Eigentümer zu erfassen.
Wenn sich der Stifter das Recht vorbehält, den Begünstigten erst nach Errichtung der Stiftung bekannt zu geben oder den Begünstigten zu ändern, ist in d.R. davon auszugehen, dass der Stifter der wirtschaftliche Eigentümer einer Stiftung ist.
1.3.3. Bei Vereinen
Da es bei inländischen Vereinen i.d.R. keine anteilsmäßige Beteiligung am Verein bzw. Begünstigung von Zuwendungen geben wird, ist in diesen Fällen auf die Kontroll- und Einflussmöglichkeiten abzustellen. Als wirtschaftliche Eigentümer sind demnach organschaftliche Vertreter für Vermögenswerte Dispositionen laut Vereinsregister einzustufen. Das wird in der Regel der Obmann und sein Stellvertreter oder der Obmann und Kassier sein. Das gilt auch bei gemeinnützigen Vereinen.
Der wirtschaftliche Eigentümer ist vom Kundenbetreuer neben dem/den Kontoinhaber(n) und allen Bevollmächtigten entsprechend im TAMBAS zu erfassen.
Eine Kopie des Ausweises des wirtschaftlichen Eigentümers ist immer einzuholen
In jenen Fällen, wo der wirtschaftliche Eigentümer aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Struktur nicht feststellbar ist (z.B. keiner erreicht die erforderlichen 25 % +1, Vereinen, Genossenschaften) ist das Management des jeweiligen Rechtsträgers als wirtschaftlicher Eigentümer einzutragen.
Ist der wirtschaftliche Eigentümer aufgrund von unzureichenden Unterlagen und/oder mangelnden Informationen nicht plausibel feststellbar, dann darf keine Geschäftsbeziehung eröffnet werden.
1.3.4 Notwendige Angaben maßgeblich beteiligter nicht natürlicher Personen
Ab einem Beteiligungsverhältnis von >=25 0/0, müssen folgende Angaben zu den Zwischengesellschaften, die letztendlich zum wirtschaftlichen Eigentümer oder Ultimate
Beneficial Owner (UBO) führen vorliegen und im TAMBAS erfasst werden:
— Beteiligungsverhältnisse
— Bezeichnung
— Rechtsform
— Registrierungsland
Unterlagen, aus denen obige Informationen hervorgehen, sind vom Kunden einzuholen.
Bei mehrstöckigen Kundenstrukturen hat der Kundenbetreuer ein Organigramm der Gesellschaftsstruktur zu erstellen. Zu jeder Zwischengesellschaft ist ein Factiva-Check durchzuführen.
Die Erlangung der Kenntnisse über die Eigentums- und Kontrollstruktur des Kunden bzw. letztendlich die Feststellung seiner wirtschaftlichen Eigentümer hat durchgängig anhand entsprechender Dokumente bzw. Unterlagen zu erfolgen. Daraus müssen zumindest die nachfolgend angeführten Mindestangaben hervorgehen.
Notwendige Angaben zu wirtschaftlichen Eigentümer
Von jenen natürlichen Personen, die letztendlich als wirtschaftliche Eigentümer festgestellt wurden, müssen folgende Angaben vorliegen und im TAMBAS erfasst werden:
— Name
— Geburtsdatum
— Staatsangehörigkeit
— Devisenland/Steueransässigkeit
— Nach Möglichkeit auch der Geburtsort
1.4. Unzulässige Geschäftsbeziehungen und Maßnahmen bei Kunden aus Nicht-Kooperationsstaaten
Unzulässige Geschäftsbeziehungen :
Die einzuholenden Dokumente können nur in deutscher oder englischer Sprache akzeptiert werden. Die Anfertigung von Arbeitsübersetzungen durch eigene Mitarbeiter ist nur bei Kunden mit Geldwäscherisiko „Geringes Risiko" und „Mittleres Risiko" zulässig. Dabei ist zu beachten, dass die Übersetzung ausreichend und für Dritte nachvollziehbar sein muss. Es sind daher
— Datum der Übersetzung,
— Name (in Blockbuchstaben) und
— Paraphe des übersetzenden Mitarbeiters verpflichtend auf der Übersetzung anzuführen.
Ist eine interne Übersetzung nicht möglich, oder handelt es sich um einen Kunden mit der Geldwäscherisikostufe „High Risk" oder höher, ist eine Übersetzung durch einen gerichtlich beeideten Dolmetscher vorzulegen und die Unterlage entsprechend den Beglaubigungsvorschriften des Landes, in dem die Unterlage verfasst bzw. ausgestellt wurde, zu beglaubigen (siehe dazu entsprechende Spalte in der Liste „Länderrisiko" Beilage 3.6.7.).
Es sind entweder die Originaldokumente mit Originalbeglaubigung oder Kopien der Dokumente mit einer Originalbeglaubigung auf der Kopie heranzuziehen. Verbleiben diese Dokumente nicht im Akt, sondern werden sie nur dem Kundenbetreuer vorgelegt, dann hat dieser auf der Kopie einen Vermerk „Original gesehen" anzubringen. Der Vermerk ist vom Kundenbetreuer mit Datum, seinem Namen in Blockbuchstaben und seiner Paraphe zu versehen.
1.2.2. Identifizierung der vertretungsbefugten Organe von juristischen Personen
Die vertretungsbefugten Organe des Rechtsträgers, die auch auf dem Konto zeichnungsberechtigt sein sollen, sind zu identifizieren und es ist dabei so vorzugehen, wie unter Punkt 1.1. „Identifizierung natürlicher Personen" beschrieben.
1.3. Feststellung des wirtschaftlichen Eigentümers
Die Bestimmungen zur Feststellung wirtschaftlicher Eigentümer sind gem. § 2 Z 3 FM-GWG iVm § 2 WiEReG insbesondere bei folgenden Rechtsformen anzuwenden:Die Bestimmungen zur Feststellung wirtschaftlicher Eigentümer sind gem. Paragraph 2, Ziffer 3, FM-GWG in Verbindung mit Paragraph 2, WiEReG insbesondere bei folgenden Rechtsformen anzuwenden:
— Österreichische und ausländische Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH, AG, LLC)
— Österreichische rechtsfähige Personenvereinigungen (z.B. OG, KG)
— Vergleichbare ausländische sowie europäische Gesellschaften (z.B. SE, EWIV, LLP)
— Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
— Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit — Kleine Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
— Sparkassen
— Europäische Genossenschaften (SCE)
— Privatstiftungen gem. § 1 PSG— Privatstiftungen gem. Paragraph eins, PSG
— Vereine gem. § 1 VerG— Vereine gem. Paragraph eins, VerG
— Stiftungen und Fonds gem. § 1 BStFG 2015— Stiftungen und Fonds gem. Paragraph eins, BStFG 2015
— Trust gem. S 1 Abs. 3 WiEReG— Trust gem. S 1 Absatz 3, WiEReG
— Aufgrund eines Landesgesetzes eingerichtete Stiftungen und Fonds, sofern die Anwendung des WiEReG landesgesetzlich vorgesehen ist;
— Trustähnliche Vereinbarungen, sofern diese in Funktion und Struktur mit einem Trust gem § 1 abs. 3 WiEReG vergleichbar sind— Trustähnliche Vereinbarungen, sofern diese in Funktion und Struktur mit einem Trust gem Paragraph eins, abs. 3 WiEReG vergleichbar sind
Wirtschaftlicher Eigentümer gem. § 2 WiEReG sind alle natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle ein Rechtsträger letztendlich steht, hierzu gehört zumindest folgender Personenkreis:Wirtschaftlicher Eigentümer gem. Paragraph 2, WiEReG sind alle natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle ein Rechtsträger letztendlich steht, hierzu gehört zumindest folgender Personenkreis:
13.1. Bei Gesellschaften
Jene natürlichen Personen, die
1. direkt oder indirekt mit mehr 25 % an der Gesellschaft beteiligt sind oder
2. direkt oder indirekt mehr als 25 % der Stimmrechte halten oder
3. auf andere Weise Kontrolle über die Geschäftsleitung der Gesellschaft ausüben.
[…]
Direkter wirtschaftlicher Eigentümer ist natürliche Person, die einen Aktienanteil von 25 % zuzüglich einer Aktie oder eine Beteiligung von mehr als 25 % an der Gesellschaft, die Kunde der XXXX ist, hält.Direkter wirtschaftlicher Eigentümer ist natürliche Person, die einen Aktienanteil von 25 % zuzüglich einer Aktie oder eine Beteiligung von mehr als 25 % an der Gesellschaft, die Kunde der römisch 40 ist, hält.
Indirekter wirtschaftlicher Eigentümer ist eine natürliche Person. die indirekt Kontrolle auf einen Rechtsträger ausübt, der einen Aktienanteil von 25 % zuzüglich einer Aktie oder eine Beteiligung von mehr als 25 % an der Gesellschaft, die Kunde der XXXX ist, hältIndirekter wirtschaftlicher Eigentümer ist eine natürliche Person. die indirekt Kontrolle auf einen Rechtsträger ausübt, der einen Aktienanteil von 25 % zuzüglich einer Aktie oder eine Beteiligung von mehr als 25 % an der Gesellschaft, die Kunde der römisch 40 ist, hält
Oder
Wenn mehrere Rechtsträger, die von derselben natürlichen Person kontrolliert werden, insgesamt einen Aktienanteil von mehr als 25 % oder eine Beteiligung von mehr als 25 % an der Gesellschaft halten, so ist diese natürliche Person wirtschaftlicher Eigentümer.
Unter Kontrolle ist folgendes zu verstehen:
Ein Aktienanteil von 50% zuzüglich einer Aktie oder eine Beteiligung von mehr als 50 0/0
Bei Vorliegen einer Mehrheit von Stimmrechten
Die Funktion des Treugebers bei Treuhandschaftsverhältnissen
Kontrolle über die Geschäftsleitung bzw. dem Unternehmen kann z.B. auch aufgrund eines Vertrages, einer Satzung eines Treuhandschaftsverhältnisses, durch Bestellung- und Abberufungsrechte von Mitgliedern des Verwaltungs-, Leitungs-, oder Aufsichtsorgan gegeben sein.
Es müssen immer alle 3 Fallgruppen geprüft und dokumentiert werden.
Ab Geldwäscherisiko „Hohes Risiko" ist die Feststellung des oder der wirtschaftlichen Eigentümer auch unterhalb der 25 % erforderlich und muss im TAMBAS erfasst werden.
1.3.1.1. Offene Gesellschaften und Kommanditgesellschaften
Bei offenen Gesellschaften und Kommanditgesellschaften mit ausschließlich natürlichen Personen als Gesellschafter, wo keiner 25% der Anteile überschreitet, gelten die geschäftsführenden Gesellschafter als wirtschaftliche Eigentümer, sofern keine Anhaltspunkte vorliegen, dass die Gesellschaft direkt oder indirekt unter der Kontrolle einer oder mehrerer anderer natürlichen Personen steht.
Achtung: Die Annahme, dass die geschäftsführenden Gesellschafter bei offenen Gesellschaften und Kommanditgesellschaften als wirtschaftliche Eigentümer eingetragen werden, darf nicht angewendet werden, wenn nur einer der Gesellschafter eine Kapitalgesellschaft ist. In diesem Fall muss der wirtschaftliche Eigentümer auf Basis der Kapitalanteile oder der Kontrolle ermittelt werden.
1.3.1.2. Erwerbs-und Wirtschaftsgenossenschaften und eigentümerlose Gesellschaften
Bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, bei denen kein Mitglied einen Geschäftsanteil von mehr als 25 % hält und keine Anhaltspunkte vorliegen, dass die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft direkt oder indirekt unter der Kontrolle einer oder mehrerer anderer natürlichen Personen steht, gelten die Mitglieder der obersten Führungsebene (Vorstand) als wirtschaftlicher Eigentümer.
Bei eigentümerlosen Gesellschaften gelten die natürlichen Personen, die der obersten Führungsebene (z.B. Sparkassenvorstand, Vorstand des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit oder die laut Vereinstatuten vertretungsbefugten Personen) angehören als wirtschaftliche Eigentümer, sofern keine Anhaltspunkte vorliegen, dass die Gesellschaft direkt oder indirekt unter der Kontrolle einer oder mehrerer anderer natürlichen Personen steht.1.3.1.3. Börsennotierte Gesellschaften
Der wirtschaftliche Eigentümer muss bei Gesellschaften, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt in einem EU-Mitgliedstaat zugelassen sind, nicht festgestellt werden. Dies gilt auch für börsennotierte Gesellschaften aus Nicht-EU-Ländern, die den österreichischen Offenlegungsanforderungen für börsennotierte Gesellschaften unterliegen bzw. dem EU-Recht entsprechen.
1.3.1.3 Börsenotierte Gesellschaften
Der wirtschaftliche Eigentümer muss bei Gesellschaften, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten markt in einem EU-Mitgliedstaat zugelassen sind, nicht festgestellt werden. Dies gilt auch für börsenotierte Gesellschaften aus Nicht EU-Ländern, die den österreichischen Offenlegungsanforderungen für börsenotierte Gesellschaften unterliegen bzw dem EU-Recht entsprechen.
1.3.2. Stiftungen gem. § 1 Privatstiftungsgesetz-PSG1.3.2. Stiftungen gem. Paragraph eins, Privatstiftungsgesetz-PSG
Bei Stiftungen, vergleichbaren juristischen Personen und trustähnlichen Rechtsvereinbarungen gelten als wirtschaftliche Eigentümer alle natürlichen Personen, wie folgt:
a) die Stifter;
b) die Begünstigten bzw. die Gruppe von Personen, aus der aufgrund einer gesonderten Feststellung (§ 5 PSG)* die Begünstigten ausgewählt werden (Begünstigtenkreis).b) die Begünstigten bzw. die Gruppe von Personen, aus der aufgrund einer gesonderten Feststellung (Paragraph 5, PSG)* die Begünstigten ausgewählt werden (Begünstigtenkreis).
c) Wenn bloß ein Begünstigtenkreis vorliegt, jedoch noch keine namentlich bestimmbaren Begünstigten, sind jene Voraussetzungen zu dokumentieren, die künftige Begünstigte erfüllen müssen, um in den Kreis der Begünstigten aufgenommen zu werden (z.B. Stipendien für junge Künstler, Forscher, die bestimmte Kriterien zu erfüllen haben). Die Identität der einzelnen Personen ist innerhalb dieser Gruppe dann nicht zu bestimmen. Auf eine ordnungsgemäße Dokumentation und Erhebung ist zu achten).
Erhalten Personen aus dem Begünstigtenkreis Zuwendungen der Privatstiftung, deren Wert 2.000 Euro in einem Kalenderjahr übersteigt, dann gelten sie in dem betreffenden Kalenderjahr als Begünstigte;
d) die Mitglieder des Stiftungsvorstandes;
e) sowie jede sonstige natürliche Person, die die Privatstiftung auf andere Weise letztlich kontrolliert.
Achtung: Es sind nunmehr alle in Punkt a) bis d) genannten Personen als wirtschaftliche Eigentümer einzutragen, unabhängig davon, ob es eine kontrollierende Person gem. Punkt d) tatsächlich gibt. […]
1.3.3. Trusts
Bei Trusts gelten als wirtschaftliche Eigentümer alle natürlichen Personen, wie folgt
a) der Settlor/Trustor;
b) der/die Trustee(s);
c) der Protektor, sofern vorhanden;
d) die Begünstigten oder sofern die Einzelpersonen, die Begünstigte des Trusts sind, noch bestimmt werden müssen, die Gruppe von Personen, in deren Interesse der Trust errichtet oder betrieben wird (Begünstigtenkreis); erhalten Personen aus dieser Gruppe Zuwendungen von dem Trust, deren Wert 2.000 Euro in einem Kalenderjahr übersteigt, dann gelten sie in dem betreffenden Kalenderjahr als Begünstigte;
e) jede sonstige natürliche Person, die den Trust auf andere Weise letztlich kontrolliert.
Achtung: Es sind nunmehr alle in Punkt a) bis e) genannten Personen als wirtschaftliche Eigentümer einzutragen, unabhängig davon, ob es eine kontrollierende Person gem. Punkt e) tatsächlich gibt.
1.3.4. Stiftungen und Fonds gemäß § 1 BStFG1.3.4. Stiftungen und Fonds gemäß Paragraph eins, BStFG
a) die Gründer;
b) die Mitglieder des Stiftungs- oder Fondsvorstands;
c) der Begünstigtenkreis;
d) jede sonstige natürliche Person, die die Stiftung oder den Fonds auf andere Weise letztlich kontrolliert.
Achtung: Es sind nunmehr alle in Punkt a) bis d) genannten Personen als wirtschaftliche Eigentümer einzutragen, unabhängig davon, ob es eine kontrollierende Person gem. Punkt d) tatsächlich gibt. […]
13.5. Notwendige Angaben maßgeblich beteiligter nicht natürlicher Personen
Zu sämtlichen Zwischengesellschaften, auf die der Ultimate Beneficial Owner Kontrolle ausübt und die direkt oder indirekt mit mehr als 25 % an der Gesellschaft (bzw- Rechtsform gem. Punkt 1.3.) beteiligt sind (siehe dazu auch Beispiele unter Punkt 1.3.1.), müssen folgende Angaben vorliegen und im TAMBAS erfasst werden:
— Beteiligungsverhältnisse
— Bezeichnung
— Rechtsform
— Registrierungsland
Unterlagen, aus denen obige Informationen hervorgehen, sind vom Kunden einzuholen.
Bei mehrstöckigen Kundenstrukturen hat der Kundenbetreuer ein Organigramm der Gesellschaftsstruktur zu erstellen. Zu jeder Zwischengesellschaft ist ein Factiva-Check durchzuführen.
Notwendige Angaben zu wirtschaftlichen Eigentümer
Von jenen natürlichen Personen, die letztendlich als wirtschaftliche Eigentümer festgestellt wurden, müssen folgende Angaben vorliegen und im TAMBAS erfasst werden:
— Name
— Geburtsdatum
— Geburtsort
— Wohnsitz
— Staatsangehörigkeit
— Nach Möglichkeit auch der Geburtsort
1.4. Unzulässige Geschäftsbeziehungen und Maßnahmen bei Kunden aus Nicht-Kooperationsstaaten
Unzulässige Geschäftsbeziehungen;
Die Aufnahme und Fortführung einer Korrespondenzbankbeziehung mit BankMantelgesellschaften ist gem. § 12 Abs. 1 FM-GWG untersagt (vgl. dazu Punkt 1.9. „Korrespondenzbankbeziehungen" in Abschnitt B der ARL 3.6.0.).Die Aufnahme und Fortführung einer Korrespondenzbankbeziehung mit BankMantelgesellschaften ist gem. Paragraph 12, Absatz eins, FM-GWG untersagt vergleiche dazu Punkt 1.9. „Korrespondenzbankbeziehungen" in Abschnitt B der ARL 3.6.0.).
Das Führen anonymer Konten und die Entgegennahme anonymer Spareinlagen ist gem. S 12 Abs. 2 FM-GWG untersagt.Das Führen anonymer Konten und die Entgegennahme anonymer Spareinlagen ist gem. S 12 Absatz 2, FM-GWG untersagt.
Nicht-Kooperationsstaaten sind jene Staaten, die auf ihrem Territorium oder in ihrem sonstigen Hoheitsbereich nicht die nach internationalen Standards erforderlichen Maßnahmen gegen Geldwäscherei ergreifen. Eine Verletzung internationaler Standards ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Rat der Europäischen Union (EU) oder die Financial Action Task Force on Money Laundering (FATF) entsprechende Beschlüsse gefasst haben.
Nicht-Kooperationsstaaten werden von der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrats in Verordnungen definiert.
1.2.4 Zur Überprüfung der Mittelherkunft ist bei der bfP bei Kontoeröffnungen unabhängig von der Risikoklasse die Mittelherkunft zu erfragen bzw. entsprechend im Kundenakt zu dokumentieren. Bei Bareinzahlung und Barabhebungen ist abhängig vom Betrag und der Risikoklasse die Zustimmung des Kundenbetreuers, der Leitung der Abteilung Private Banking, der Compliance Abteilung, des Vorstandes Markt oder vom Gesamtvorstand einzuholen. Gemäß der „Leitlinie zur Kontoeröffnung und Risikoprüfung“ sind generell Nachweise über die Mittelherkunft, unabhängig von den festgesetzten Betragsgrenzen, risikoorientiert einzuholen.
1.2.5 Neben der anlassbezogenen Aktualisierung von Kundeninformationen, Daten und Dokumenten wurde diese Überprüfung je nach Risikoklasse des Kunden in folgenden maximalen Intervallen festgelegt:
- Kunden der Risikoklasse „5, Hohes Risiko Spezial“: jährlich
- Kunden der Risikoklasse „4, Hohes Risiko Plus“: jährlich
- Kunden der Risikoklasse „3, Hohes Risiko“: jährlich
- Kunden der Risikoklasse „2, Mittleres Risiko“: alle zwei Jahre
- Kunden der Risikoklasse „1, Geringes Risiko“: alle drei Jahre.
Die diesbezügliche Dokumentation wird im Kernbankensystem der bfP gespeichert.
1.2.6 Die Kernbankensysteme der XXXX und XXXX wurden bis zum Zeitpunkt der vollständigen technischen Migration am 04.11.2016 parallel geführt. 1.2.6 Die Kernbankensysteme der römisch 40 und römisch 40 wurden bis zum Zeitpunkt der vollständigen technischen Migration am 04.11.2016 parallel geführt.
Ab Februar 2017 galt in der XXXX die (oben in Punkt II.1.2.2 beschriebene) Arbeitsrichtlinie zur Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung. Dieses Handbuch galt als verbindliche Anweisung für die jeweils betroffenen Bereiche und Mitarbeiter der XXXX und legte die Grundsätze der Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung fest und fand ab diesem Zeitpunkt auch Anwendung auf alle von der XXXX übernommenen Kunden.Ab Februar 2017 galt in der römisch 40 die (oben in Punkt römisch zwei.1.2.2 beschriebene) Arbeitsrichtlinie zur Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung. Dieses Handbuch galt als verbindliche Anweisung für die jeweils betroffenen Bereiche und Mitarbeiter der römisch 40 und legte die Grundsätze der Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung fest und fand ab diesem Zeitpunkt auch Anwendung auf alle von der römisch 40 übernommenen Kunden.
Halbjährlich kam es zu einer Auswertung jener Kunden, deren Sitz sich in einer Offshore-Destination befand. Überprüft wurden die Kundenakten mittels Stichproben auf Vollständigkeit der Dokumentation und Zahlungsverhalten. Es fand zudem eine monatliche Kontrolle bezüglich der Ländersanktionslisten statt, welche eine Verhinderung von Verstößen gegen Sanktionen und Embargos zum Ziel hatte. All diese Kontrollen wurden in eigenen Excel-Listen dokumentiert.
Weiters gab es bei der bfP eine zweiwöchige mündliche Berichterstattung der GWB an XXXX und einmonatliche Jour Fixe im Rahmen der Vorstandssitzung, an dem die GWB und deren Stellvertreter und ein weiteres Vorstandsmitglied teilnahm. Weiters gab es eine schriftliche Berichterstattung, die dem Vorstandsprotokoll angefügt wurde.Weiters gab es bei der bfP eine zweiwöchige mündliche Berichterstattung der GWB an römisch 40 und einmonatliche Jour Fixe im Rahmen der Vorstandssitzung, an dem die GWB und deren Stellvertreter und ein weiteres Vorstandsmitglied teilnahm. Weiters gab es eine schriftliche Berichterstattung, die dem Vorstandsprotokoll angefügt wurde.
Es gab eine jährliche Überprüfung der Geldwäschevorschriften durch die interne Revision mit schriftlicher Berichterstattung an den Gesamtvorstand und eine Maßnahmennachverfolgung aus allfälligen offenen Revisionspunkten mit quartalsweiser Wiedervorlage. Die Mitarbeiter der bfP waren auch durch entsprechende schriftliche Erklärungen verpflichtet, die Arbeitsrichtlinien einzuhalten. Es gab in den Aufgabenbeschreibungen der jeweils zuständigen Mitarbeiter auch den entsprechenden Hinweis, die Arbeitsrichtlinien einzuhalten
1.3. Zur Übernahme eines Teils des Bankbetriebes der XXXX 1.3. Zur Übernahme eines Teils des Bankbetriebes der römisch 40
Im Jahr 2016 (konkret mit Stichtag 01.04.2016) erfolgte die Übernahme eines Teils des Bankbetriebes der XXXX („ XXXX “), wodurch sich sowohl die Kundenanzahl als auch die Kundeneinlagen der bfP entsprechend erhöhten. Im Zuge der Übernahme wurden Vermögensgegenstände iHv rd. XXXX . erworben. Die XXXX betreute zum Zeitpunkt der VOP rund XXXX Kunden, davon ca. XXXX Privatkunden und ca. XXXX juristische Personen.Im Jahr 2016 (konkret mit Stichtag 01.04.2016) erfolgte die Übernahme eines Teils des Bankbetriebes der römisch 40 („ römisch 40 “), wodurch sich sowohl die Kundenanzahl als auch die Kundeneinlagen der bfP entsprechend erhöhten. Im Zuge der Übernahme wurden Vermögensgegenstände iHv rd. römisch 40 . erworben. Die römisch 40 betreute zum Zeitpunkt der VOP rund römisch 40 Kunden, davon ca. römisch 40 Privatkunden und ca. römisch 40 juristische Personen.
Von den von der bfP von der XXXX per 01.04.2016 übernommenen 1.760 Kundenbeziehungen war nur ein sehr geringer Teil unter der höchsten Risikoklasse eingestuft, zu denen auch die hier relevante Kundenbeziehung ( XXXX ) gehörte.Von den von der bfP von der römisch 40 per 01.04.2016 übernommenen 1.760 Kundenbeziehungen war nur ein sehr geringer Teil unter der höchsten Risikoklasse eingestuft, zu denen auch die hier relevante Kundenbeziehung ( römisch 40 ) gehörte.
Die als ON 09 und ON 10 im Akt enthaltenen Zeitungsberichte wurden der bfP nicht vorgelegt und der bfP diesbezüglich kein Parteiengehör gewährt.
1.4. Zur VOP der FMA bei der beschwerdeführenden Partei
Die belBeh führte im Zeitraum von 04.06.2018 bis 08.06.2018 bei der bfP eine VOP durch (ON 01).
Bei der VOP wurden schwerpunktmäßig die Prüffelder „Organisatorische Vorkehrungen/ Geldwäschereibeauftragter“, „Feststellung und Überprüfung des wirtschaftlichen Eigentümers“, „Aktualisierung von Informationen, Daten und Dokumenten“ sowie „Überprüfung der Mittelherkunft“ überprüft.
Im Rahmen der VOP wurde die Geschäftsbeziehung der XXXX zur XXXX im Hinblick auf die Feststellung und Überprüfung des wirtschaftlichen Eigentümers geprüft (ON 01, Rz 26f).Im Rahmen der VOP wurde die Geschäftsbeziehung der römisch 40 zur römisch 40 im Hinblick auf die Feststellung und Überprüfung des wirtschaftlichen Eigentümers geprüft (ON 01, Rz 26f).
1.5. Zur Kundenbeziehung der XXXX zur „ XXXX “1.5. Zur Kundenbeziehung der römisch 40 zur „ römisch 40 “
1.5.1 Die Geschäftsbeziehung der bfP zur XXXX ist mit Stichtag 01.04.2016 von der XXXX auf die XXXX übergegangen. Zum Zeitpunkt der VOP wurde die Kundin XXXX in der Risikoklasse „Hohes Risiko Plus“ geführt (ON 01, Rz 26).1.5.1 Die Geschäftsbeziehung der bfP zur römisch 40 ist mit Stichtag 01.04.2016 von der römisch 40 auf die römisch 40 übergegangen. Zum Zeitpunkt der VOP wurde die Kundin römisch 40 in der Risikoklasse „Hohes Risiko Plus“ geführt (ON 01, Rz 26).
Die XXXX stand ursprünglich zu 40 % im Eigentum der N Ltd sowie zu 60 % im Eigentum der A Ltd. Wirtschaftliche Eigentümer der N Ltd waren EB und EV, zwei natürliche Personen, die je 50% der Anteile an der N Ltd hielten. Die A Ltd stand im Alleineigentum von DK, ebenfalls eine natürliche Person (ON 01, Rz 28, ON 02, Seite 1; zu diesen Gesellschaften bzw natürlichen Personen vgl auch Pkt I/2 dieses Erkenntnisses).Die römisch 40 stand ursprünglich zu 40 % im Eigentum der N Ltd sowie zu 60 % im Eigentum der A Ltd. Wirtschaftliche Eigentümer der N Ltd waren EB und EV, zwei natürliche Personen, die je 50% der Anteile an der N Ltd hielten. Die A Ltd stand im Alleineigentum von DK, ebenfalls eine natürliche Person (ON 01, Rz 28, ON 02, Seite 1; zu diesen Gesellschaften bzw natürlichen Personen vergleiche auch Pkt I/2 dieses Erkenntnisses).
Im Zeitraum Dezember 2015 bis Mitte 2017 kam es zu mehrfachen Änderungen der Eigentums- und Kontrollstruktur, konkret der Anteilsverhältnisse an der XXXX sowie hinsichtlich des wirtschaftlichen Eigentümers des Mehrheitsgesellschafters der A Ltd (ON 01, Rz 26f; ON 02, Seite 2), die sich im Einzelnen wie folgt darstellen: Im Zeitraum Dezember 2015 bis Mitte 2017 kam es zu mehrfachen Änderungen der Eigentums- und Kontrollstruktur, konkret der Anteilsverhältnisse an der römisch 40 sowie hinsichtlich des wirtschaftlichen Eigentümers des Mehrheitsgesellschafters der A Ltd (ON 01, Rz 26f; ON 02, Seite 2), die sich im Einzelnen wie folgt darstellen:
Im Jahr 2015 hielt DK die Anteile an der A Ltd treuhändig für die auf den XXXX domizilierte XXXX („GE Inc."). Am 17.12.2015 wurden die Anteile an der A Ltd mittels „Instrument of Transfer" (Beilage .\2 zu ON 02) an die GE Inc. übertragen, sodass diese von diesem Zeitpunkt an direkt die Aktien an der A Ltd hielt. Die GE Inc. verkaufte am 16.02.2016 mittels Share Sale and Purchase Agreement (Beilage. \3 zu ON 02) die Aktien an der A Ltd an XXXX („LM"). LM brachte daraufhin am 25.2.2016 die Aktien an der A Ltd in den XXXX („E Trust“) ein (vgl „Declaration of Trust", Beilage. \4 zu ON 02), zu dessen Treuhänder die ATr Ltd und als deren Begünstigte XXXX („PM“) eingesetzt wurde (Passkopie, Beilage.\5 zu ON 02). Im Jahr 2015 hielt DK die Anteile an der A Ltd treuhändig für die auf den römisch 40 domizilierte römisch 40 („GE Inc."). Am 17.12.2015 wurden die Anteile an der A Ltd mittels „Instrument of Transfer" (Beilage .\2 zu ON 02) an die GE Inc. übertragen, sodass diese von diesem Zeitpunkt an direkt die Aktien an der A Ltd hielt. Die GE Inc. verkaufte am 16.02.2016 mittels Share Sale and Purchase Agreement (Beilage. \3 zu ON 02) die Aktien an der A Ltd an römisch 40 („LM"). LM brachte daraufhin am 25.2.2016 die Aktien an der A Ltd in den römisch 40 („E Trust“) ein vergleiche „Declaration of Trust", Beilage. \4 zu ON 02), zu dessen Treuhänder die ATr Ltd und als deren Begünstigte römisch 40 („PM“) eingesetzt wurde (Passkopie, Beilage.\5 zu ON 02).
Am 23.1.2017 haben die GE Inc und LM ein „Settlement Agreement" abgeschlossen (Beilage .\6 zu ON 02), in dem sich LM verpflichtete, den Preis von USD 10 Mio, den er der GE Inc. für den Verkauf der Anteile an der A Ltd schuldete, mittels eines Wechsels, „Promissory Note" (Beilage. \7 zu ON 02), zu begleichen.
Am 30.3.2017 wurde XXXX („IF“) als alleiniger Begünstigter des E Trust eingesetzt. („Deed of Appointment, Distributation and Termination", Beilage.\8 zu ON 02). Am gleichen Tag wurde IF auf Basis des „Deed of Novation of Promissory Note" (Beilage. \9 zu ON 02) der gesamte Anteil an der A Ltd übertragen. Im Gegenzug übernahm IF die Verbindlichkeiten von „LM" gegenüber der GE Inc. Das Certificate of Incumbency der A Ltd vom 29.9.2017 (Beilage. \ 10 zu ON 02) zeigt IF als alleinigen und direkten Shareholder der A Ltd. Aus dem Certificate of Incumbency der A Ltd für 2018 (Beilage.\11 zu ON 02) geht ebenfalls IF als wirtschaftlicher Eigentümer hervor.Am 30.3.2017 wurde römisch 40 („IF“) als alleiniger Begünstigter des E Trust eingesetzt. („Deed of Appointment, Distributation and Termination", Beilage.\8 zu ON 02). Am gleichen Tag wurde IF auf Basis des „Deed of Novation of Promissory Note" (Beilage. \9 zu ON 02) der gesamte Anteil an der A Ltd übertragen. Im Gegenzug übernahm IF die Verbindlichkeiten von „LM" gegenüber der GE Inc. Das Certificate of Incumbency der A Ltd vom 29.9.2017 (Beilage. \ 10 zu ON 02) zeigt IF als alleinigen und direkten Shareholder der A Ltd. Aus dem Certificate of Incumbency der A Ltd für 2018 (Beilage.\11 zu ON 02) geht ebenfalls IF als wirtschaftlicher Eigentümer hervor.
Der bfP lagen am 20.05.2016 Informationen vor, nach denen IF, über den Strang der Mehrheitsgesellschafterin, der A Ltd, der wirtschaftliche Eigentümer der XXXX , sowie der alleinige Begünstigte des E Trust ist. Konkret ergab ein am 20.05.2016 durchgeführter Client Risk Review, der die Kundenbeziehung der bfP zur XXXX umfasste, folgendes Ergebnis:Der bfP lagen am 20.05.2016 Informationen vor, nach denen IF, über den Strang der Mehrheitsgesellschafterin, der A Ltd, der wirtschaftliche Eigentümer der römisch 40 , sowie der alleinige Begünstigte des E Trust ist. Konkret ergab ein am 20.05.2016 durchgeführter Client Risk Review, der die Kundenbeziehung der bfP zur römisch 40 umfasste, folgendes Ergebnis:
„…Beneficial owners of the Company: XXXX citizen holding trust-deed related to the 60% Shareholder XXXX - trust deed is on file signed by XXXX BO and the director of XXXX . Two other Beneficial Owners are XXXX and XXXX citizens, the two XXXX hold 100%-of shares directly of XXXX (50%-50%) thus no trust deed is needed between them and Company…“ (ON 8, Beilage ./2, S. 3).„…Beneficial owners of the Company: römisch 40 citizen holding trust-deed related to the 60% Shareholder römisch 40 - trust deed is on file signed by römisch 40 BO and the director of römisch 40 . Two other Beneficial Owners are römisch 40 and römisch 40 citizens, the two römisch 40 hold 100%-of shares directly of römisch 40 (50%-50%) thus no trust deed is needed between them and Company…“ (ON 8, Beilage ./2, S. 3).
Im Juli 2017 erfuhr die bei der bfP für die XXXX zuständige Kundenbetreuerin telefonisch von einem möglichen Wechsel des wirtschaftlichen Eigentümers bzw der Eigentums- und Kontrollstruktur bei der XXXX . Daraufhin wurden per E-Mail mehrfach die erforderlichen schriftlichen Nachweise eingefordert (Beilage ./4 zu ON 08). Frühestens zum 29.09.2017 lag der XXXX das Certificate of Incumbency der A Ltd vom 29.9.2017 (ON 02, Beilage.\10) vor, das IF als alleinigen und direkten Shareholder der A Ltd ausweist.Im Juli 2017 erfuhr die bei der bfP für die römisch 40 zuständige Kundenbetreuerin telefonisch von einem möglichen Wechsel des wirtschaftlichen Eigentümers bzw der Eigentums- und Kontrollstruktur bei der römisch 40 . Daraufhin wurden per E-Mail mehrfach die erforderlichen schriftlichen Nachweise eingefordert (Beilage ./4 zu ON 08). Frühestens zum 29.09.2017 lag der römisch 40 das Certificate of Incumbency der A Ltd vom 29.9.2017 (ON 02, Beilage.\10) vor, das IF als alleinigen und direkten Shareholder der A Ltd ausweist.
Der Sitz des E Trust ist der bfP bis heute nicht bekannt.
1.5.2 Die XXXX hat bei der Begründung der Geschäftsbeziehung per 01.04.2016 die natürliche Person „ XXXX “ als wirtschaftlichen Eigentümer über den Strang des Mehrheitsgesellschafters, der „ XXXX “, erfasst (ON 01, Rz 28f). Dies, obwohl bereits seit 25.02.2016 die natürliche Person „ XXXX “ wirtschaftlicher Eigentümer der „ XXXX “ über den Strang des Mehrheitsgesellschafters, der „ XXXX “, war. Die (Teil)Eigentums- und Kontrollstruktur stellte sich zum Zeitpunkt der Begründung der Geschäftsbeziehung per 01.04.2016 wie folgt dar:1.5.2 Die römisch 40 hat bei der Begründung der Geschäftsbeziehung per 01.04.2016 die natürliche Person „ römisch 40 “ als wirtschaftlichen Eigentümer über den Strang des Mehrheitsgesellschafters, der „ römisch 40 “, erfasst (ON 01, Rz 28f). Dies, obwohl bereits seit 25.02.2016 die natürliche Person „ römisch 40 “ wirtschaftlicher Eigentümer der „ römisch 40 “ über den Strang des Mehrheitsgesellschafters, der „ römisch 40 “, war. Die (Teil)Eigentums- und Kontrollstruktur stellte sich zum Zeitpunkt der Begründung der Geschäftsbeziehung per 01.04.2016 wie folgt dar:
? Die Anteile an der „ XXXX “ (60 % Gesellschafterin der Kundin) wurden von der „ XXXX “ treuhändig für den „ XXXX (Treugeber), gehalten.? Die Anteile an der „ römisch 40 “ (60 % Gesellschafterin der Kundin) wurden von der „ römisch 40 “ treuhändig für den „ römisch 40 (Treugeber), gehalten.
? Bei der Begünstigten des „ XXXX “ handelte es sich um die natürliche Person „ XXXX “.? Bei der Begünstigten des „ römisch 40 “ handelte es sich um die natürliche Person „ römisch 40 “.
Die XXXX hatte zum Zeitpunkt der Begründung der Geschäftsbeziehung per 01.04.2016 keine Kenntnis von der tatsächlichen (vollständigen) Eigentumsstruktur der Kundin. Der XXXX war weder die Treuhandbeziehung zwischen dem „ XXXX " (Treugeber) und der „ XXXX “ (Treunehmer) noch die Begünstigte des „ XXXX “ und somit wirtschaftliche Eigentümerin „ XXXX “, bekannt. Die römisch 40 hatte zum Zeitpunkt der Begründung der Geschäftsbeziehung per 01.04.2016 keine Kenntnis von der tatsächlichen (vollständigen) Eigentumsstruktur der Kundin. Der römisch 40 war weder die Treuhandbeziehung zwischen dem „ römisch 40 " (Treugeber) und der „ römisch 40 “ (Treunehmer) noch die Begünstigte des „ römisch 40 “ und somit wirtschaftliche Eigentümerin „ römisch 40 “, bekannt.
2. Beweiswürdigung
2.1. Zur beschwerdeführenden Partei
Die Feststellungen zur bfP, ihren vertretungsbefugten Organen, ihrer Kapitalisierung, der im Tatzeitraum bestellten GWB und ihren Berichtspflichten beruhen auf dem offenen Firmenbuch, auf dem letzten festgestellten Jahresabschluss der bfP zum 31.12.2019, ON 11) auf den Angaben von XXXX zu den Beschlüssen des Verwaltungsrates der bfP zu seiner Bestellung zum verantwortlich Beauftragten und den diesbezüglichen Schreiben von XXXX (ON 05 und 05a), auf dem Straferkenntnis der FMA (ON 15), auf den Aussagen der Zeugin XXXX und auf den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 10.06.2021 (Verhandlungsschrift vom 10.06.2021, „VHS 10.06.2021“); diese Verfahrensergebnisse wurden im Verfahren von keiner Seite bestritten.Die Feststellungen zur bfP, ihren vertretungsbefugten Organen, ihrer Kapitalisierung, der im Tatzeitraum bestellten GWB und ihren Berichtspflichten beruhen auf dem offenen Firmenbuch, auf dem letzten festgestellten Jahresabschluss der bfP zum 31.12.2019, ON 11) auf den Angaben von römisch 40 zu den Beschlüssen des Verwaltungsrates der bfP zu seiner Bestellung zum verantwortlich Beauftragten und den diesbezüglichen Schreiben von römisch 40 (ON 05 und 05a), auf dem Straferkenntnis der FMA (ON 15), auf den Aussagen der Zeugin römisch 40 und auf den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 10.06.2021 (Verhandlungsschrift vom 10.06.2021, „VHS 10.06.2021“); diese Verfahrensergebnisse wurden im Verfahren von keiner Seite bestritten.
2.2 Zu den Feststellungen betreffend Schulungen, Feststellung und Überprüfung der Identität der wirtschaftlichen Eigentümer, Mittelherkunft und Aktualisierung von Daten
Die Feststellung zu den bei der bfP durchgeführten Schulungen beruhen auf den Angaben im VOP-Bericht (ON 01, Rz 17) und auf den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung am 10.06.2021.
Die Feststellung betreffend den Inhalt der „Arbeitsrichtlinie zur Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung“ und die Vorgaben zur Überprüfung der Mittelherkunft beruhen auf den von der bfP mit Stellungnahme vom 28.01.2021 vorgelegten Beilagen ./5 und ./6 und den Ergebnissen der VOP (ON 01, Rz 18 bis 22).
Die Feststellungen betreffend die Ergebnisse der anlassbezogenen Aktualisierung von Kundeninformationen, Daten und Dokumenten und der periodischen Überprüfung von Kundendaten in bestimmten Prüfintervallen beruhen auf den Ergebnissen der VOP (ON 01, Rz 23 bis 25, auf den Angaben in der Stellungnahme der bfP vom 28.01.2021 und den mit dieser Eingabe vorgelegten Beilagen ./1 bis ./8 und auf den Aussagen von XXXX und XXXX in der Verhandlung am 10.06.2021.Die Feststellungen betreffend die Ergebnisse der anlassbezogenen Aktualisierung von Kundeninformationen, Daten und Dokumenten und der periodischen Überprüfung von Kundendaten in bestimmten Prüfintervallen beruhen auf den Ergebnissen der VOP (ON 01, Rz 23 bis 25, auf den Angaben in der Stellungnahme der bfP vom 28.01.2021 und den mit dieser Eingabe vorgelegten Beilagen ./1 bis ./8 und auf den Aussagen von römisch 40 und römisch 40 in der Verhandlung am 10.06.2021.
2.3. Zur Feststellung betreffend die Übernahme eines Teils des Bankbetriebes der XXXX 2.3. Zur Feststellung betreffend die Übernahme eines Teils des Bankbetriebes der römisch 40
Die Feststellung zur Übernahme eines Teils des Bankbetriebes der XXXX durch die bfP beruht auf den Angaben im VOP Bericht der FMA (ON 01, S. 3).Die Feststellung zur Übernahme eines Teils des Bankbetriebes der römisch 40 durch die bfP beruht auf den Angaben im VOP Bericht der FMA (ON 01, S. 3).
Die Feststellung, dass nur ein sehr geringer Teil der von der bfP von der XXXX übernommenen Kundenbeziehungen unter der höchsten Risikoklasse eingestuft war, beruht auf der Aussage von XXXX (VHS vom 10.06.2021, Seite 11).Die Feststellung, dass nur ein sehr geringer Teil der von der bfP von der römisch 40 übernommenen Kundenbeziehungen unter der höchsten Risikoklasse eingestuft war, beruht auf der Aussage von römisch 40 (VHS vom 10.06.2021, Seite 11).
Die Feststellung zur Nichtvorlage bzw zum nicht gewährten Parteiengehör zu ON 9 und ON 10 beruht auf dem diesbezüglichen Vorbringen der bfP in ihrer Stellungnahme vom18.08.2020 sowie auf den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung am 10.06.2021 (VHS S. 23).
2.4 Zu den Feststellungen zur VOP der FMA bei der beschwerdeführenden Partei
Die Feststellungen zu der von der FMA bei der bfP durchgeführten VOP beruhen auf dem Detailbericht zur VOP (ON 01).
2.5. Zur Feststellung betreffend die Kundenbeziehung der XXXX zur „ XXXX “2.5. Zur Feststellung betreffend die Kundenbeziehung der römisch 40 zur „ römisch 40 “
Die Feststellungen zur Kundenbeziehung der bfP zur E-Ltd beruhen auf dem Strafbescheid ON 15, den Angaben im VOP Bericht ON 01, den Stellungnahmen der bfP (ON 02 und ON 08), den dazu vorgelegten Beilagen (Beilage ./1 bis ./6 zu ON 08), auf den Ausführungen der bfP in ihrer Beschwerde vom 18.08.2020 und in ihrer weiteren Stellungnahme vom 28.01.2021, sowie auf den Aussagen von XXXX in der Verhandlung am 10.06.2021.Die Feststellungen zur Kundenbeziehung der bfP zur E-Ltd beruhen auf dem Strafbescheid ON 15, den Angaben im VOP Bericht ON 01, den Stellungnahmen der bfP (ON 02 und ON 08), den dazu vorgelegten Beilagen (Beilage ./1 bis ./6 zu ON 08), auf den Ausführungen der bfP in ihrer Beschwerde vom 18.08.2020 und in ihrer weiteren Stellungnahme vom 28.01.2021, sowie auf den Aussagen von römisch 40 in der Verhandlung am 10.06.2021.
Die Feststellung zur fehlenden Kenntnis der bfP, wo sich der Sitz des E Trust befindet, ergibt sich aus den Stellungnahmen der bfP (ON 02 und ON 08), dem Straferkenntnis ON 15 und den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung am 10.06.2021.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zur Zuständigkeit und zur Zusammensetzung des Senates
Die Rechtssache wurde am 25.08.2020 der Gerichtabteilung W276 zugewiesen.
Mit Erkenntnis zu W276 2234389-1/8E vom 24.06.2021 wies das BVwG die Beschwerde als unbegründet ab. Mit Erkenntnis vom 27.04.2023 zu Ra 2021/02/0180-7 hob der VwGH das Erkenntnis des BVwG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt gemäß § 22 Abs. 2a FMABG aufgrund der Höhe der im bekämpften Straferkenntnis verhängten Geldstrafe Senatszuständigkeit vor.Gegenständlich liegt gemäß Paragraph 22, Absatz 2 a, FMABG aufgrund der Höhe der im bekämpften Straferkenntnis verhängten Geldstrafe Senatszuständigkeit vor.
3.2. Zu Spruchpunkt A)
3.2.1. Rechtliche Grundlagen (auszugsweise)
Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FM-GwG, BGBl. I 118/2016)Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FM-GwG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 118 aus 2016,)
Gemäß § 6 Abs. 1 Z 2 FM-GwG, BGBl. I 118/2016, ist die Identität des wirtschaftlichen Eigentümers festzustellen und sind angemessene Maßnahmen zur Überprüfung seiner Identität zu ergreifen, sodass die Verpflichteten davon überzeugt sind zu wissen, wer der wirtschaftliche Eigentümer ist. Im Falle von juristischen Personen, Trusts, Gesellschaften, Stiftungen und ähnlichen Rechtsvereinbarungen schließt dies ein, dass angemessene Maßnahmen ergriffen werden, um die Eigentums- und Kontrollstruktur des Kunden zu verstehen.Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, FM-GwG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 118 aus 2016,, ist die Identität des wirtschaftlichen Eigentümers festzustellen und sind angemessene Maßnahmen zur Überprüfung seiner Identität zu ergreifen, sodass die Verpflichteten davon überzeugt sind zu wissen, wer der wirtschaftliche Eigentümer ist. Im Falle von juristischen Personen, Trusts, Gesellschaften, Stiftungen und ähnlichen Rechtsvereinbarungen schließt dies ein, dass angemessene Maßnahmen ergriffen werden, um die Eigentums- und Kontrollstruktur des Kunden zu verstehen.
Gemäß § 2 Z 3 FM-GwG, BGBl. I 118/2016, ist ein wirtschaftlicher Eigentümer ein wirtschaftlicher Eigentümer gemäß § 2 WiEReG. Wirtschaftliche Eigentümer gemäß § 2 WiEReG sind alle natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle ein Rechtsträger letztlich steht. Ein Treugeber oder eine vergleichbare Person begründet gem. § 2 Z 1 lit bb letzter Satz WiEReG Kontrolle durch ein Treuhandschaftsverhältnis oder ein vergleichbares Rechtsverhältnis.Gemäß Paragraph 2, Ziffer 3, FM-GwG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 118 aus 2016,, ist ein wirtschaftlicher Eigentümer ein wirtschaftlicher Eigentümer gemäß Paragraph 2, WiEReG. Wirtschaftliche Eigentümer gemäß Paragraph 2, WiEReG sind alle natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle ein Rechtsträger letztlich steht. Ein Treugeber oder eine vergleichbare Person begründet gem. Paragraph 2, Ziffer eins, lit bb letzter Satz WiEReG Kontrolle durch ein Treuhandschaftsverhältnis oder ein vergleichbares Rechtsverhältnis.
Gemäß § 9 Abs. 1 FM-GwG, BGBl. I 118/2016, hat ein Verpflichteter wenn er aufgrund seiner Risikoanalyse (§ 4) oder auf andere Weise feststellt, dass ein erhöhtes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung besteht, verstärkte Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden zur angemessenen Steuerung und Minderung dieser Risiken anzuwenden. Hierbei sind die Risiken von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung für bestimmte Arten von Kunden, geografische Gebiete und für bestimmte Produkte, Dienstleistungen, Transaktionen oder Vertriebskanäle zu bewerten und zumindest die in Anlage III dargelegten Faktoren für ein potenziell erhöhtes Risiko zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, FM-GwG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 118 aus 2016,, hat ein Verpflichteter wenn er aufgrund seiner Risikoanalyse (Paragraph 4,) oder auf andere Weise feststellt, dass ein erhöhtes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung besteht, verstärkte Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden zur angemessenen Steuerung und Minderung dieser Risiken anzuwenden. Hierbei sind die Risiken von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung für bestimmte Arten von Kunden, geografische Gebiete und für bestimmte Produkte, Dienstleistungen, Transaktionen oder Vertriebskanäle zu bewerten und zumindest die in Anlage römisch drei dargelegten Faktoren für ein potenziell erhöhtes Risiko zu berücksichtigen.
Gemäß § 7 Abs. 1 FM-GwG hat die Feststellung und Überprüfung der Identität des Kunden, des wirtschaftlichen Eigentümers, des Treugebers und des Treuhänders (§ 6 Abs. 1 Z 1, 2 und 5) und die Einholung und Überprüfung von Informationen über den Zweck und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung und über die Herkunft der eingesetzten Mittel (§ 6 Abs. 1 Z 3 und 4) vor Begründung einer Geschäftsbeziehung und vor Ausführung einer gelegentlichen Transaktion zu erfolgen.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, FM-GwG hat die Feststellung und Überprüfung der Identität des Kunden, des wirtschaftlichen Eigentümers, des Treugebers und des Treuhänders (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 5) und die Einholung und Überprüfung von Informationen über den Zweck und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung und über die Herkunft der eingesetzten Mittel (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) vor Begründung einer Geschäftsbeziehung und vor Ausführung einer gelegentlichen Transaktion zu erfolgen.
Gemäß § 6 Abs. 1 Z 7 FM-GwG ist das Vorhandensein sämtlicher aufgrund dieses Bundesgesetzes erforderlichen Informationen, Daten und Dokumente regelmäßig zu überprüfen sowie zu aktualisieren. Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 7, FM-GwG ist das Vorhandensein sämtlicher aufgrund dieses Bundesgesetzes erforderlichen Informationen, Daten und Dokumente regelmäßig zu überprüfen sowie zu aktualisieren.
§ 34 FM-GwG, BGBl. I 118/2016:Paragraph 34, FM-GwG, BGBl. römisch eins 118/2016:
(1) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Verpflichteten, die Pflichten gemäß 2. § 5 bis § 12 (Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden) und der aufgrund von § 6 Abs. 4, § 8 Abs. 5 und § 9 Abs. 4 erlassenen Verordnungen der FMA, verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 150 000 Euro zu bestrafen. (1) Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Verpflichteten, die Pflichten gemäß 2. Paragraph 5 bis Paragraph 12, (Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden) und der aufgrund von Paragraph 6, Absatz 4,, Paragraph 8, Absatz 5 und Paragraph 9, Absatz 4, erlassenen Verordnungen der FMA, verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 150 000 Euro zu bestrafen.
(2) Wenn es sich bei den Pflichtverletzungen gemäß Abs. 1 Z 2, 4, 7, 9 und 10 um schwerwiegende, wiederholte oder systematische Verstöße oder eine Kombination davon handelt, beträgt die Geldstrafe bis zu 5 000 000 Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus der Pflichtverletzung gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt.(2) Wenn es sich bei den Pflichtverletzungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, 4, 7, 9 und 10 um schwerwiegende, wiederholte oder systematische Verstöße oder eine Kombination davon handelt, beträgt die Geldstrafe bis zu 5 000 000 Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus der Pflichtverletzung gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt.
§ 35 FM-GwG, BGBl. I 118/2016:Paragraph 35, FM-GwG, BGBl. römisch eins 118/2016:
(1) Die FMA kann Geldstrafen gegen juristische Personen verhängen, wenn eine Pflichtverletzung gemäß § 34 Abs. 1 bis 3 zu ihren Gunsten von einer Person begangen wurde, die allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt hat und die aufgrund einer der folgenden Befugnisse eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person innehat:(1) Die FMA kann Geldstrafen gegen juristische Personen verhängen, wenn eine Pflichtverletzung gemäß Paragraph 34, Absatz eins bis 3 zu ihren Gunsten von einer Person begangen wurde, die allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt hat und die aufgrund einer der folgenden Befugnisse eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person innehat:
1. Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,
2. Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen oder
3. Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person.
(2) Juristische Personen können wegen Pflichtverletzungen gemäß § 34 Abs. 1 bis 3 auch dann verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Abs. 1 genannte Person die Begehung einer in § 34 Abs. 1 bis 3 genannten Pflichtverletzungen zugunsten der juristischen Person durch eine für sie tätige Person ermöglicht hat.(2) Juristische Personen können wegen Pflichtverletzungen gemäß Paragraph 34, Absatz eins bis 3 auch dann verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Absatz eins, genannte Person die Begehung einer in Paragraph 34, Absatz eins bis 3 genannten Pflichtverletzungen zugunsten der juristischen Person durch eine für sie tätige Person ermöglicht hat.
(3) Die Geldstrafe gemäß Abs. 1 und 2 beträgt bei Pflichtverletzungen gemäß § 34 Abs. 1 bis zu 150 000 Euro und bei Pflichtverletzungen gemäß § 34 Abs. 2 und 3 bis zu 5 000 000 Euro oder 10 vH des jährlichen Gesamtumsatzes. Der jährliche Gesamtumsatz bestimmt sich nach den jährlichen Umsatzerlösen aus dem letzten festgestellten Jahresabschluss. Wenn es sich bei dem Verpflichteten um ein Kreditinstitut, ein E-Geld-Institut gemäß § 3 Abs. 2 und § 9 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010, das ein CRR-Finanzinstitut gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist, ein Zahlungsinstitut gemäß § 4 Z 4 ZaDiG 2018, das ein CRR-Finanzinstitut gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist, einen AIFM gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 AIFMG oder eine Wertpapierfirma gemäß § 1 Z 1 WAG 2018 handelt, ist der jährliche Gesamtumsatz die Summe der in Z 1 bis 7 der Anlage 2 zu § 43 BWG angeführten Erträge abzüglich der dort angeführten Aufwendungen. […](3) Die Geldstrafe gemäß Absatz eins und 2 beträgt bei Pflichtverletzungen gemäß Paragraph 34, Absatz eins bis zu 150 000 Euro und bei Pflichtverletzungen gemäß Paragraph 34, Absatz 2 und 3 bis zu 5 000 000 Euro oder 10 vH des jährlichen Gesamtumsatzes. Der jährliche Gesamtumsatz bestimmt sich nach den jährlichen Umsatzerlösen aus dem letzten festgestellten Jahresabschluss. Wenn es sich bei dem Verpflichteten um ein Kreditinstitut, ein E-Geld-Institut gemäß Paragraph 3, Absatz 2 und Paragraph 9, Absatz eins, E-Geldgesetz 2010, das ein CRR-Finanzinstitut gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 26 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, ist, ein Zahlungsinstitut gemäß Paragraph 4, Ziffer 4, ZaDiG 2018, das ein CRR-Finanzinstitut gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 26 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, ist, einen AIFM gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, AIFMG oder eine Wertpapierfirma gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, WAG 2018 handelt, ist der jährliche Gesamtumsatz die Summe der in Ziffer eins bis 7 der Anlage 2 zu Paragraph 43, BWG angeführten Erträge abzüglich der dort angeführten Aufwendungen. […]
Wenn es sich bei dem Verpflichteten um eine Muttergesellschaft oder die Tochtergesellschaft einer Muttergesellschaft handelt, die einen konsolidierten Abschluss nach Art. 22 der Richtlinie 2013/34/EU aufzustellen hat, so bestimmt sich der jährliche Gesamtumsatz nach den jährlichen Umsatzerlösen oder der entsprechenden Einkunftsart gemäß den einschlägigen Rechnungslegungsrichtlinien, die im letzten verfügbaren festgestellten konsolidierten Abschluss ausgewiesen sind. Soweit die FMA die Grundlagen für den Gesamtumsatz nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.Wenn es sich bei dem Verpflichteten um eine Muttergesellschaft oder die Tochtergesellschaft einer Muttergesellschaft handelt, die einen konsolidierten Abschluss nach Artikel 22, der Richtlinie 2013/34/EU aufzustellen hat, so bestimmt sich der jährliche Gesamtumsatz nach den jährlichen Umsatzerlösen oder der entsprechenden Einkunftsart gemäß den einschlägigen Rechnungslegungsrichtlinien, die im letzten verfügbaren festgestellten konsolidierten Abschluss ausgewiesen sind. Soweit die FMA die Grundlagen für den Gesamtumsatz nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
§ 38 FM-GwG, BGBl. I Nr. 118/2016:Paragraph 38, FM-GwG, BGBl. römisch eins Nr. 118/2016:
Bei der Festsetzung einer Aufsichtsmaßnahme gemäß § 31 Abs. 3 oder der Verhängung einer Geldstrafe gemäß § 34 oder § 35 hat die FMA alle maßgeblichen Umstände zu berücksichtigen, darunter gegebenenfallsBei der Festsetzung einer Aufsichtsmaßnahme gemäß Paragraph 31, Absatz 3, oder der Verhängung einer Geldstrafe gemäß Paragraph 34, oder Paragraph 35, hat die FMA alle maßgeblichen Umstände zu berücksichtigen, darunter gegebenenfalls
1. die Schwere und Dauer der Pflichtverletzung,
2. den Verschuldensgrad der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person,
3. die Finanzkraft der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person, wie sie sich beispielsweise aus dem Gesamtumsatz der verantwortlich gemachten juristischen Person oder den Jahreseinkünften der verantwortlich gemachten natürlichen Person ableiten lässt,
4. die von der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person durch die Pflichtverletzung erzielten Gewinne, sofern sich diese beziffern lassen,
5. die Verluste, die Dritten durch die Pflichtverletzung entstanden sind, sofern sich diese beziffern lassen,
6. der Bereitwilligkeit der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person, mit der zuständigen Behörde zusammenzuarbeiten und
7. frühere Pflichtverletzungen der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person.
Die Bestimmungen des VStG bleiben durch diesen Absatz unberührt.
3.2.2. Zur objektiven Tatseite
Nach Abwägung der jeweiligen Standpunkte und unter Berücksichtigung der rechtlichen Ausführungen des VwGH im Erkenntnis vom 27.04.2023 zu Ra 2021/02/0180-7 (hier insbesondere Rz 14 und 15) war den Argumenten der belBeh Behörde und nicht jenen der bfP zu folgen.
3.2.2.1 Zu den von der belBeh aufgezeigten Widersprüchen
3.2.2.1.1 Zum wirtschaftlichen Eigentümer der XXXX 3.2.2.1.1 Zum wirtschaftlichen Eigentümer der römisch 40
Die bfP verweist in ihrer Stellungnahme vom 19.02.2019 (ON 02) darauf, dass IF am 30.03.2017 zum alleinigen Begünstigten des E Trust eingesetzt wurde. Am gleichen Tag wurde IF der gesamte Anteil an der A Ltd übertragen. Im Juli 2017 erfuhr die bei der bfP für die XXXX zuständige Kundenbetreuerin telefonisch von einem möglichen Wechsel des wirtschaftlichen Eigentümers bzw der Eigentums- und Kontrollstruktur bei der XXXX . Daraufhin wurden per E-Mail mehrfach die erforderlichen schriftlichen Nachweise eingefordert (Beilage ./4 zu ON 08). Frühestens zum 29.09.2017 lag der XXXX das Certificate of Incumbency der A Ltd vom 29.9.2017 (ON 02, Beilage.\10) vor, das IF als alleinigen und direkten Shareholder der A Ltd ausweist. Nach dieser Darstellung lagen der XXXX also erstmals Mitte Juli 2017 Anhaltspunkte für eine Änderung des wirtschaftlichen Eigentümers bzw der Eigentums- und Kontrollstruktur bei der XXXX bzw zur konkreten Rolle von IF als wirtschaftlichen Eigentümer der XXXX (über den Strang der A Ltd) vor.Die bfP verweist in ihrer Stellungnahme vom 19.02.2019 (ON 02) darauf, dass IF am 30.03.2017 zum alleinigen Begünstigten des E Trust eingesetzt wurde. Am gleichen Tag wurde IF der gesamte Anteil an der A Ltd übertragen. Im Juli 2017 erfuhr die bei der bfP für die römisch 40 zuständige Kundenbetreuerin telefonisch von einem möglichen Wechsel des wirtschaftlichen Eigentümers bzw der Eigentums- und Kontrollstruktur bei der römisch 40 . Daraufhin wurden per E-Mail mehrfach die erforderlichen schriftlichen Nachweise eingefordert (Beilage ./4 zu ON 08). Frühestens zum 29.09.2017 lag der römisch 40 das Certificate of Incumbency der A Ltd vom 29.9.2017 (ON 02, Beilage.\10) vor, das IF als alleinigen und direkten Shareholder der A Ltd ausweist. Nach dieser Darstellung lagen der römisch 40 also erstmals Mitte Juli 2017 Anhaltspunkte für eine Änderung des wirtschaftlichen Eigentümers bzw der Eigentums- und Kontrollstruktur bei der römisch 40 bzw zur konkreten Rolle von IF als wirtschaftlichen Eigentümer der römisch 40 (über den Strang der A Ltd) vor.
Aus der Rechtfertigung vom 20.02.2020 ergibt sich demgegenüber, dass die XXXX bereits kurz nach Übernahme der XXXX per 01.04.2016 einen Client Risk Review („CRR“) ua für die XXXX durchgeführt und sich dort bereits am 20.05.2016 die Rolle von IF als wirtschaftlicher Eigentümer der XXXX über den Strang der A Ltd ergeben hat. Konkret ergab der von der bfP am 20.05.2016 für die XXXX durchgeführte CRR folgendes:Aus der Rechtfertigung vom 20.02.2020 ergibt sich demgegenüber, dass die römisch 40 bereits kurz nach Übernahme der römisch 40 per 01.04.2016 einen Client Risk Review („CRR“) ua für die römisch 40 durchgeführt und sich dort bereits am 20.05.2016 die Rolle von IF als wirtschaftlicher Eigentümer der römisch 40 über den Strang der A Ltd ergeben hat. Konkret ergab der von der bfP am 20.05.2016 für die römisch 40 durchgeführte CRR folgendes:
„…Beneficial owners of the Company: XXXX citizen holding trust-deed related to the 60% Shareholder XXXX - trust deed is on file signed by XXXX BO and the director of XXXX Two other Beneficial Owners are XXXX and XXXX citizens, the two XXXX hold 100%-of shares directly of XXXX (50%-50%) thus no trust deed is needed between them and Company…“ (ON 8, Beilage ./ 2, S. 3).„…Beneficial owners of the Company: römisch 40 citizen holding trust-deed related to the 60% Shareholder römisch 40 - trust deed is on file signed by römisch 40 BO and the director of römisch 40 Two other Beneficial Owners are römisch 40 and römisch 40 citizens, the two römisch 40 hold 100%-of shares directly of römisch 40 (50%-50%) thus no trust deed is needed between them and Company…“ (ON 8, Beilage ./ 2, S. 3).
Zudem wies die bfP in ihrer Rechtfertigung (Stellungnahme ON 08, S. 5) darauf hin, dass für die XXXX die Tatsache, dass XXXX als Begünstigte des E Trust, dessen Treuhänderin die ATr Ltd war, und damit als wirtschaftlicher Eigentümer der A Ltd hervorging, nicht erkennbar gewesen sei, weil dies von der Kundin nie angezeigt worden sei. Dies sei vorher weder für die XXXX noch in der Folge für die bfP anhand der konkreten Umstände bei der Kundin erkennbar gewesen. Vor Mitte Juli 2017 hätten auch keine Anzeichen dafür bestanden, dass es Änderungen in der Eigentums- und Kontrollstruktur bzw. des wirtschaftlichen Eigentümers gegeben hätte. Die ATr Ltd sei als Zeichnungsberechtigte auf dem bei der XXXX geführten Konto und Depot der Kundin bestellt gewesen. Es sei aber niemals erwähnt worden, dass diese auch (treuhändige) Eigentümerin der XXXX war. Dieser Umstand sei daher für die XXXX zu keinem Zeitpunkt erkennbar gewesen, weil eine derartige Treuhandschaft aus Sicht der bfP nur dann erkennbar gewesen wäre, wenn der Kunde diese anspricht bzw. entsprechende Unterlagen vorlegt.Zudem wies die bfP in ihrer Rechtfertigung (Stellungnahme ON 08, S. 5) darauf hin, dass für die römisch 40 die Tatsache, dass römisch 40 als Begünstigte des E Trust, dessen Treuhänderin die ATr Ltd war, und damit als wirtschaftlicher Eigentümer der A Ltd hervorging, nicht erkennbar gewesen sei, weil dies von der Kundin nie angezeigt worden sei. Dies sei vorher weder für die römisch 40 noch in der Folge für die bfP anhand der konkreten Umstände bei der Kundin erkennbar gewesen. Vor Mitte Juli 2017 hätten auch keine Anzeichen dafür bestanden, dass es Änderungen in der Eigentums- und Kontrollstruktur bzw. des wirtschaftlichen Eigentümers gegeben hätte. Die ATr Ltd sei als Zeichnungsberechtigte auf dem bei der römisch 40 geführten Konto und Depot der Kundin bestellt gewesen. Es sei aber niemals erwähnt worden, dass diese auch (treuhändige) Eigentümerin der römisch 40 war. Dieser Umstand sei daher für die römisch 40 zu keinem Zeitpunkt erkennbar gewesen, weil eine derartige Treuhandschaft aus Sicht der bfP nur dann erkennbar gewesen wäre, wenn der Kunde diese anspricht bzw. entsprechende Unterlagen vorlegt.
Dieser Auffassung der bfP ist in Anbetracht der strengen geldwäscherechtlichen Bestimmungen, noch dazu wenn es sich bei der in Rede stehenden Kundin um eine in der Kategorie „Hohes Risiko Plus“ geführte Gesellschaft handelt, nicht zu folgen. Denn natürlich kann sich der wirtschaftliche Eigentümer oder die Eigentums- und Kontrollstruktur eines Kunden im Laufe einer längerfristigen Geschäftsbeziehung ändern. Es ist aber nicht richtig, dass eine solche Änderung für die verantwortliche Bank solange verborgen bleiben muss (bzw verborgen bleiben darf), bis der Kunde solche Änderungen von sich aus anspricht. Eine verantwortliche und den strengen geldwäscherechtlichen Bestimmungen unterliegende Bank hat vielmehr von sich aus die Frage aufzuwerfen, ob es Änderungen bei der Kontrollstruktur oder bei den Eigentumsverhältnissen gab und kann nicht so lange zuwarten, bis der Kunde dies von sich aus mitteilt. Dies ergibt sich auch unmissverständlich aus der klaren Vorgabe des § 6 Abs. 1 Z 7 FM-GwG, nach der das Vorhandensein sämtlicher aufgrund des FM-GwG erforderlichen Informationen, Daten und Dokumente regelmäßig zu überprüfen sowie zu aktualisieren ist. Dieser Auffassung der bfP ist in Anbetracht der strengen geldwäscherechtlichen Bestimmungen, noch dazu wenn es sich bei der in Rede stehenden Kundin um eine in der Kategorie „Hohes Risiko Plus“ geführte Gesellschaft handelt, nicht zu folgen. Denn natürlich kann sich der wirtschaftliche Eigentümer oder die Eigentums- und Kontrollstruktur eines Kunden im Laufe einer längerfristigen Geschäftsbeziehung ändern. Es ist aber nicht richtig, dass eine solche Änderung für die verantwortliche Bank solange verborgen bleiben muss (bzw verborgen bleiben darf), bis der Kunde solche Änderungen von sich aus anspricht. Eine verantwortliche und den strengen geldwäscherechtlichen Bestimmungen unterliegende Bank hat vielmehr von sich aus die Frage aufzuwerfen, ob es Änderungen bei der Kontrollstruktur oder bei den Eigentumsverhältnissen gab und kann nicht so lange zuwarten, bis der Kunde dies von sich aus mitteilt. Dies ergibt sich auch unmissverständlich aus der klaren Vorgabe des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 7, FM-GwG, nach der das Vorhandensein sämtlicher aufgrund des FM-GwG erforderlichen Informationen, Daten und Dokumente regelmäßig zu überprüfen sowie zu aktualisieren ist.
Auch die Bestimmung des § 6 Abs. 1 Z 2 FM-GwG, nach der die Identität des wirtschaftlichen Eigentümers eines Kunden festzustellen ist und darüber hinaus angemessene Maßnahmen zur Überprüfung seiner Identität zu ergreifen sind, sodass die Verpflichteten davon überzeugt sind zu wissen, wer der wirtschaftliche Eigentümer ist, weist klar in diese Richtung. Die gesetzliche Forderung nach „angemessenen Maßnahmen“ ist zweifellos nicht dadurch erfüllt, wenn eine Bank bei einem Hochrisiko Kunden („Hohes Risiko Plus“, ON 01, Rz 26) einfach auf Informationen des Kunden wartet und sich erst dann mit der Frage nach einer Änderung der Eigentums- und Kontrollstruktur auseinandersetzt. Auch die Bestimmung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, FM-GwG, nach der die Identität des wirtschaftlichen Eigentümers eines Kunden festzustellen ist und darüber hinaus angemessene Maßnahmen zur Überprüfung seiner Identität zu ergreifen sind, sodass die Verpflichteten davon überzeugt sind zu wissen, wer der wirtschaftliche Eigentümer ist, weist klar in diese Richtung. Die gesetzliche Forderung nach „angemessenen Maßnahmen“ ist zweifellos nicht dadurch erfüllt, wenn eine Bank bei einem Hochrisiko Kunden („Hohes Risiko Plus“, ON 01, Rz 26) einfach auf Informationen des Kunden wartet und sich erst dann mit der Frage nach einer Änderung der Eigentums- und Kontrollstruktur auseinandersetzt.
Entgegen dem diesbezüglichen Rechtsvorbringen (vgl ON 08, S. 5) hat die bfP freilich ohnedies nicht einfach zugewartet, sondern hat mit dem CRR betreffend die XXXX einen Prüfschritt gesetzt, um eben die Eigentums- und Kontrollstruktur der XXXX zu verstehen. Gerade die bei dieser Prüfung hervorgekommenen Ergebnisse waren aber mit dem bisherigen Wissensstand der bfP, den diese in Ihrer Stellungnahme ON 02, S. 2 detailliert widergegeben hat, nicht in Einklang zu bringen. Denn spätestens mit dem Vorliegen des Ergebnisses des CRR am 20.05.2016 gab es zumindest deutliche Hinweise darauf, dass IF der wirtschaftliche Eigentümer der XXXX ist. Die von der bei der bfP für die XXXX zuständigen Kundenbetreuerin gewählte Formulierung: „…Beneficial owners of the Company: XXXX citizen“ (ON 8, Beilage ./ 2, S. 3) ist eindeutig und lässt an sich keinen anderen Schluss zu als jenen, dass IF bereits zum Zeitpunkt des CRR am 20.05.2016 als wirtschaftlicher Eigentümer der XXXX anzusehen und als solcher auch zu führen war. Wirtschaftliches Eigentum („Beneficial owner“) ist ein Begriff im nationalen und internationalen Handelsrecht, der sich auf die natürliche Person oder Personen bezieht, die letztlich eine juristische Person, einen Trust oder eine Stiftung besitzen oder kontrollieren (vgl dazu auch § 2 WiEReG). Entgegen dem diesbezüglichen Rechtsvorbringen vergleiche ON 08, S. 5) hat die bfP freilich ohnedies nicht einfach zugewartet, sondern hat mit dem CRR betreffend die römisch 40 einen Prüfschritt gesetzt, um eben die Eigentums- und Kontrollstruktur der römisch 40 zu verstehen. Gerade die bei dieser Prüfung hervorgekommenen Ergebnisse waren aber mit dem bisherigen Wissensstand der bfP, den diese in Ihrer Stellungnahme ON 02, S. 2 detailliert widergegeben hat, nicht in Einklang zu bringen. Denn spätestens mit dem Vorliegen des Ergebnisses des CRR am 20.05.2016 gab es zumindest deutliche Hinweise darauf, dass IF der wirtschaftliche Eigentümer der römisch 40 ist. Die von der bei der bfP für die römisch 40 zuständigen Kundenbetreuerin gewählte Formulierung: „…Beneficial owners of the Company: römisch 40 citizen“ (ON 8, Beilage ./ 2, S. 3) ist eindeutig und lässt an sich keinen anderen Schluss zu als jenen, dass IF bereits zum Zeitpunkt des CRR am 20.05.2016 als wirtschaftlicher Eigentümer der römisch 40 anzusehen und als solcher auch zu führen war. Wirtschaftliches Eigentum („Beneficial owner“) ist ein Begriff im nationalen und internationalen Handelsrecht, der sich auf die natürliche Person oder Personen bezieht, die letztlich eine juristische Person, einen Trust oder eine Stiftung besitzen oder kontrollieren vergleiche dazu auch Paragraph 2, WiEReG).
Es ist für den gegenständlichen Fall aber gar nicht entscheidend, ob IF zum 20.05.2016 tatsächlich bereits der wirtschaftliche Eigentümer der XXXX (über den Strang der A Ltd) war oder nicht. Es geht vielmehr um die sich aus § 6 Abs. 1 Z 2 FM-GwG ergebende (aktive) ab 01.04.2016 bestehende Verpflichtung der bfP, den wirtschaftlichen Eigentümer festzustellen und beweiskräftige Dokumente einzuholen, die den wirtschaftlichen Eigentümer nachvollziehbar bestätigen (vgl. die verba legalia „[…] die Identität des wirtschaftlichen Eigentümers festzustellen und angemessene Maßnahmen zur Überprüfung seiner Identität zu ergreifen“ der Gebotsnorm). Dass ab Tatzeitbeginn kein dem Gesetz genügendes internes Überwachungs- und Kontrollsystem innerhalb der bfP bestand, zeigt auch das Ergebnis der CRR vom 20.05.2016; wonach es zu konkreten Hinweisen auf eine Änderung des wirtschaftlichen Eigentümers der XXXX gekommen ist. Ein entsprechender Nachweis lag der bfP aber erst zum 29.09.2017 vor, als sie über das Certificate of Incumbency der A Ltd vom 29.9.2017 (ON 02, Beilage.\10) verfügte, das IF als alleinigen und direkten Shareholder der A Ltd ausweist.Es ist für den gegenständlichen Fall aber gar nicht entscheidend, ob IF zum 20.05.2016 tatsächlich bereits der wirtschaftliche Eigentümer der römisch 40 (über den Strang der A Ltd) war oder nicht. Es geht vielmehr um die sich aus Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, FM-GwG ergebende (aktive) ab 01.04.2016 bestehende Verpflichtung der bfP, den wirtschaftlichen Eigentümer festzustellen und beweiskräftige Dokumente einzuholen, die den wirtschaftlichen Eigentümer nachvollziehbar bestätigen vergleiche die verba legalia „[…] die Identität des wirtschaftlichen Eigentümers festzustellen und angemessene Maßnahmen zur Überprüfung seiner Identität zu ergreifen“ der Gebotsnorm). Dass ab Tatzeitbeginn kein dem Gesetz genügendes internes Überwachungs- und Kontrollsystem innerhalb der bfP bestand, zeigt auch das Ergebnis der CRR vom 20.05.2016; wonach es zu konkreten Hinweisen auf eine Änderung des wirtschaftlichen Eigentümers der römisch 40 gekommen ist. Ein entsprechender Nachweis lag der bfP aber erst zum 29.09.2017 vor, als sie über das Certificate of Incumbency der A Ltd vom 29.9.2017 (ON 02, Beilage.\10) verfügte, das IF als alleinigen und direkten Shareholder der A Ltd ausweist.
Wie bereits ausgeführt, bestand die Verpflichtung zur Setzung der gesetzlich erforderlichen Maßnahmen ab Übernahme der (Hochrisiko)Kunden zum Stichtag der Übernahme des Kundenstocks am 01.04.2016 (Tatzeitbeginn). Spätestens jedoch mit dem Vorliegen des Ergebnisses des die XXXX betreffenden CRR am 20.05.2016 und nicht erst nach telefonischen „Andeutungen“ (vgl ON 08. S. 5) im Juli 2017 wäre die bfP verpflichtet gewesen, weitere Nachforschungen (iSv angemessenen Maßnahmen) über die Eigentums- und Kontrollstruktur bzw den wirtschaftlichen Eigentümer der XXXX anzustellen, um auf diese Weise der in § 6 Abs. 1 Z 2 FM-GwG normierten Verpflichtung nachzukommen, weil damit ganz konkrete Hinweise bestanden, dass die Identität des wirtschaftlichen Eigentürmers wahrscheinlich nicht feststeht. Denn dies muss gerade bei einem Hochrisikokunden wie der XXXX und gerade beim Vorliegen widersprüchlicher Informationen uneingeschränkt gelten, weil nur dann Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung effektiv verhindert werden kann. Wie bereits ausgeführt, bestand die Verpflichtung zur Setzung der gesetzlich erforderlichen Maßnahmen ab Übernahme der (Hochrisiko)Kunden zum Stichtag der Übernahme des Kundenstocks am 01.04.2016 (Tatzeitbeginn). Spätestens jedoch mit dem Vorliegen des Ergebnisses des die römisch 40 betreffenden CRR am 20.05.2016 und nicht erst nach telefonischen „Andeutungen“ vergleiche ON 08. S. 5) im Juli 2017 wäre die bfP verpflichtet gewesen, weitere Nachforschungen (iSv angemessenen Maßnahmen) über die Eigentums- und Kontrollstruktur bzw den wirtschaftlichen Eigentümer der römisch 40 anzustellen, um auf diese Weise der in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, FM-GwG normierten Verpflichtung nachzukommen, weil damit ganz konkrete Hinweise bestanden, dass die Identität des wirtschaftlichen Eigentürmers wahrscheinlich nicht feststeht. Denn dies muss gerade bei einem Hochrisikokunden wie der römisch 40 und gerade beim Vorliegen widersprüchlicher Informationen uneingeschränkt gelten, weil nur dann Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung effektiv verhindert werden kann.
Die Argumentation der bfP, wonach es sich bei dem von der belBeh aufgezeigten Widerspruch (ON 15, S. 6 f) tatsächlich um keinen Widerspruch handelt, überzeugt indes nicht. Die bfP führt dazu aus, dass in der Stellungnahme vom 19.02.2019 lediglich die Eigentümer- und Kontrollstruktur von 2015 bis 29.09.2017 beschrieben werde, in der Stellungnahme vom 20.02.2020 hingegen auf die entsprechenden Maßnahmen eingegangen werde, die bei der Übernahme der Kunden von der XXXX gesetzt wurden, um sicher zu stellen, dass die Kundenakte eine aktuelle Dokumentation enthalten. Mit dieser Argumentation kann die bfP aber nicht die Tatsache wiederlegen, dass ihr mit Vorliegen der Ergebnisse des die XXXX betreffenden CRR am 20.05.2016 widersprüchliche Informationen zum wirtschaftlichen Eigentümer der XXXX vorlagen, die sie, wie bereits ausgeführt, aufzuklären gehabt hätte. Die Argumentation der bfP, wonach es sich bei dem von der belBeh aufgezeigten Widerspruch (ON 15, S. 6 f) tatsächlich um keinen Widerspruch handelt, überzeugt indes nicht. Die bfP führt dazu aus, dass in der Stellungnahme vom 19.02.2019 lediglich die Eigentümer- und Kontrollstruktur von 2015 bis 29.09.2017 beschrieben werde, in der Stellungnahme vom 20.02.2020 hingegen auf die entsprechenden Maßnahmen eingegangen werde, die bei der Übernahme der Kunden von der römisch 40 gesetzt wurden, um sicher zu stellen, dass die Kundenakte eine aktuelle Dokumentation enthalten. Mit dieser Argumentation kann die bfP aber nicht die Tatsache wiederlegen, dass ihr mit Vorliegen der Ergebnisse des die römisch 40 betreffenden CRR am 20.05.2016 widersprüchliche Informationen zum wirtschaftlichen Eigentümer der römisch 40 vorlagen, die sie, wie bereits ausgeführt, aufzuklären gehabt hätte.
Auch die Aussage der Zeugin XXXX im Rahmen der mündlichen Einvernahme vor dem erkennenden Senat ergab keine weitere Klärung dieser Frage. Denn die Zeugin XXXX wies zunächst darauf hin, dass sie erst im November 2016 in das Unternehmen der bfP eingetreten sei und sie daher betreffend alle früheren Vorgänge auf „Unterlagen und Gespräche“ angewiesen sei. Aus ihrer Wahrnehmung ergäbe sich aber, dass die (damalige) Kundenbetreuerin „damals zu diesem Zeitpunkt [also im Zeitpunkt der Übernahme der XXXX im April 2016, Anm] keine Veranlassung [gehabt habe] an der wirtschaftlichen Eigentümerstellung von XXXX zu zweifeln. Aufgrund der Informationen, die ich eingesehen habe und auch aufgrund dessen, was nachvollziehbar war, war XXXX der wirtschaftliche Eigentümer der XXXX . Im Kernbankensystem der XXXX war meines Wissens immer XXXX als wirtschaftlicher Eigentümer eingetragen.“ (Aussage Zeugin XXXX , VHS 10.06.2021, S. 19 ff)Auch die Aussage der Zeugin römisch 40 im Rahmen der mündlichen Einvernahme vor dem erkennenden Senat ergab keine weitere Klärung dieser Frage. Denn die Zeugin römisch 40 wies zunächst darauf hin, dass sie erst im November 2016 in das Unternehmen der bfP eingetreten sei und sie daher betreffend alle früheren Vorgänge auf „Unterlagen und Gespräche“ angewiesen sei. Aus ihrer Wahrnehmung ergäbe sich aber, dass die (damalige) Kundenbetreuerin „damals zu diesem Zeitpunkt [also im Zeitpunkt der Übernahme der römisch 40 im April 2016, Anm] keine Veranlassung [gehabt habe] an der wirtschaftlichen Eigentümerstellung von römisch 40 zu zweifeln. Aufgrund der Informationen, die ich eingesehen habe und auch aufgrund dessen, was nachvollziehbar war, war römisch 40 der wirtschaftliche Eigentümer der römisch 40 . Im Kernbankensystem der römisch 40 war meines Wissens immer römisch 40 als wirtschaftlicher Eigentümer eingetragen.“ (Aussage Zeugin römisch 40 , VHS 10.06.2021, S. 19 ff)
Konkret angesprochen auf den von der FMA aufgezeigten Widerspruch (ON 15, S. 6 f, Feststellung unter Pkt 1.5 dieses Erkenntnisses) verwies die Zeugin jedoch auf die im Jahr 2017 aufgekommenen Zweifel, „wer der wirtschaftliche Eigentümer ist, aber im Endeffekt war es so, dass man im Nachhinein, als man die Sache aufgerollt hat, draufgekommen ist, dass für eine bestimmte Periode, für einen bestimmten Zeitpunkt XXXX nicht mehr der wirtschaftliche Eigentümer war. Er ist es dann aber wieder geworden. All dies wird in der Stellungnahme vom 19.02.2019 erklärt.“ (Aussage Zeugin XXXX , VHS 10.06.2021, S. 21). Auch betreffend die nochmals aufgeworfene Frage, wie es sich die Zeugin erklären könne, dass die bfP erst recht spät, also im Jahr 2017, auf die Rolle von XXXX als wirtschaftlicher Eigentümer draufgekommen sei, konnte die Zeugin nur darauf verweisen, dass „ XXXX bzw. der Kunde diese Änderungen nicht bekannt gegeben [hat], obwohl er aktiv dazu verpflichtet war.“ (Aussage Zeugin XXXX , VHS 10.06.2021, S. 22 ff).Konkret angesprochen auf den von der FMA aufgezeigten Widerspruch (ON 15, S. 6 f, Feststellung unter Pkt 1.5 dieses Erkenntnisses) verwies die Zeugin jedoch auf die im Jahr 2017 aufgekommenen Zweifel, „wer der wirtschaftliche Eigentümer ist, aber im Endeffekt war es so, dass man im Nachhinein, als man die Sache aufgerollt hat, draufgekommen ist, dass für eine bestimmte Periode, für einen bestimmten Zeitpunkt römisch 40 nicht mehr der wirtschaftliche Eigentümer war. Er ist es dann aber wieder geworden. All dies wird in der Stellungnahme vom 19.02.2019 erklärt.“ (Aussage Zeugin römisch 40 , VHS 10.06.2021, S. 21). Auch betreffend die nochmals aufgeworfene Frage, wie es sich die Zeugin erklären könne, dass die bfP erst recht spät, also im Jahr 2017, auf die Rolle von römisch 40 als wirtschaftlicher Eigentümer draufgekommen sei, konnte die Zeugin nur darauf verweisen, dass „ römisch 40 bzw. der Kunde diese Änderungen nicht bekannt gegeben [hat], obwohl er aktiv dazu verpflichtet war.“ (Aussage Zeugin römisch 40 , VHS 10.06.2021, S. 22 ff).
Mit dieser Aussage konnte die Zeugin jedoch nicht nachvollziehbar erklären, warum die Prüfung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers der XXXX nicht schon bei Vorliegen der Ergebnisse des CRR am 20.05.2016 erfolgte, sondern erst mehr als ein Jahr später, im August 2017. Der von der belBeh aufgezeigte Widerspruch wurde demnach auch durch die Aussage der für die bfP tätigen GWB nicht beseitigt, sondern war als gegeben anzusehen.Mit dieser Aussage konnte die Zeugin jedoch nicht nachvollziehbar erklären, warum die Prüfung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers der römisch 40 nicht schon bei Vorliegen der Ergebnisse des CRR am 20.05.2016 erfolgte, sondern erst mehr als ein Jahr später, im August 2017. Der von der belBeh aufgezeigte Widerspruch wurde demnach auch durch die Aussage der für die bfP tätigen GWB nicht beseitigt, sondern war als gegeben anzusehen.
Es fällt zudem auf, dass der bfP, wie sich in der mündlichen Verhandlung eindeutig ergab, bis heute der Sitz des E Trust nicht bekannt ist und auch die einvernommene Zeugin XXXX dazu keinerlei Angaben machen konnte (VHS 10.06.2021, S. 21). Es fällt zudem auf, dass der bfP, wie sich in der mündlichen Verhandlung eindeutig ergab, bis heute der Sitz des E Trust nicht bekannt ist und auch die einvernommene Zeugin römisch 40 dazu keinerlei Angaben machen konnte (VHS 10.06.2021, S. 21).
Auch der Verweis der bfP in ihrer Stellungnahme vom 28.01.2021, (S. 3) auf die mit einem Geschäftsführerwechsel verbundene „Einarbeitungszeit“ überzeugt nicht. Denn die Tatsache des Überganges des Geschäftsbetriebes der XXXX auf die XXXX ändert nichts daran, dass für die bfP spätestens mit dem Vorliegen des Ergebnisses des die XXXX betreffenden CRR am 20.05.2016 eine umgehende Prüf- und Handlungspflicht bestanden hat, der diese erst ein Jahr später nachgekommen ist. Mit der für die Einarbeitung in ein neues Kundenportfolio nach Übernahme eines Bankbetriebes erforderlichen Zeit hat dies nichts zu tun und lässt sich der hier verfahrensgegenständliche Vorwurf mit diesem Argument nicht entkräften.Auch der Verweis der bfP in ihrer Stellungnahme vom 28.01.2021, (S. 3) auf die mit einem Geschäftsführerwechsel verbundene „Einarbeitungszeit“ überzeugt nicht. Denn die Tatsache des Überganges des Geschäftsbetriebes der römisch 40 auf die römisch 40 ändert nichts daran, dass für die bfP spätestens mit dem Vorliegen des Ergebnisses des die römisch 40 betreffenden CRR am 20.05.2016 eine umgehende Prüf- und Handlungspflicht bestanden hat, der diese erst ein Jahr später nachgekommen ist. Mit der für die Einarbeitung in ein neues Kundenportfolio nach Übernahme eines Bankbetriebes erforderlichen Zeit hat dies nichts zu tun und lässt sich der hier verfahrensgegenständliche Vorwurf mit diesem Argument nicht entkräften.
3.2.2.1.2 Zur Rolle des Begünstigten des E Trust
Ausgehend von den getroffenen Feststellungen liegt auch der zweite der von belBeh aufgezeigten Widersprüche (ON 15, S. 7) vor.
Wie festgestellt brachte LM am 25.02.2016 die Aktien an der A Ltd in den E Trust ein, zu dessen Treuhänder die ATr Ltd und als deren Begünstigte PM eingesetzt wurde. Am 30.03.2017 wurde IF als alleiniger Begünstigter des E Trust eingesetzt (vgl Pkt II 1.5). Mit Vorliegen der Ergebnisse des CRR am 20.05.2016 war es für die bfP aber zumindest zweifelhaft, wer der Begünstigte des E Trust ist bzw zu welchem Zeitpunkt es hier zu einer Änderung in der Rolle des Begünstigten gekommen ist. Denn die Ergebnisse des CRR am 20.05.2016 weisen auf IF als wirtschaftlichen Eigentümer der XXXX (über den Strang der A Ltd) und damit auch als alleinigen Begünstigten des E Trust hin. Wie festgestellt brachte LM am 25.02.2016 die Aktien an der A Ltd in den E Trust ein, zu dessen Treuhänder die ATr Ltd und als deren Begünstigte PM eingesetzt wurde. Am 30.03.2017 wurde IF als alleiniger Begünstigter des E Trust eingesetzt vergleiche Pkt römisch zwei 1.5). Mit Vorliegen der Ergebnisse des CRR am 20.05.2016 war es für die bfP aber zumindest zweifelhaft, wer der Begünstigte des E Trust ist bzw zu welchem Zeitpunkt es hier zu einer Änderung in der Rolle des Begünstigten gekommen ist. Denn die Ergebnisse des CRR am 20.05.2016 weisen auf IF als wirtschaftlichen Eigentümer der römisch 40 (über den Strang der A Ltd) und damit auch als alleinigen Begünstigten des E Trust hin.
Die belBeh wirft daher zu Recht die Frage auf, wer von den beiden involvierten natürlichen Personen, IF und PM, zu welchem Zeitpunkt der Begünstigte des E Trust und somit der wirtschaftliche Eigentümer der E-Ltd über den Strang des Mehrheitsgesellschafters A Ltd war. Die Argumentation der bfP, dass für sie nicht erkennbar gewesen sei, wem bzw zu welchem Zeitpunkt die Rolle des alleinigen Begünstigten des E Trust zukam, weil dies von der Kundin nie angezeigt worden ist, verfängt nicht. Spätestens mit Vorliegen der Ergebnisse des CRR am 20.05.2016 hätte der bfP auffallen müssen, dass IF, der als „Beneficial Owner“ der XXXX bezeichnet wird (Beilage ./ 2 zu ON 08; vgl auch die Feststellung unter II 1.5), auch der alleinige Begünstigte des E Trust sein muss, weil er ansonsten nicht der wirtschaftliche Eigentümer der XXXX sein konnte. Die belBeh wirft daher zu Recht die Frage auf, wer von den beiden involvierten natürlichen Personen, IF und PM, zu welchem Zeitpunkt der Begünstigte des E Trust und somit der wirtschaftliche Eigentümer der E-Ltd über den Strang des Mehrheitsgesellschafters A Ltd war. Die Argumentation der bfP, dass für sie nicht erkennbar gewesen sei, wem bzw zu welchem Zeitpunkt die Rolle des alleinigen Begünstigten des E Trust zukam, weil dies von der Kundin nie angezeigt worden ist, verfängt nicht. Spätestens mit Vorliegen der Ergebnisse des CRR am 20.05.2016 hätte der bfP auffallen müssen, dass IF, der als „Beneficial Owner“ der römisch 40 bezeichnet wird (Beilage ./ 2 zu ON 08; vergleiche auch die Feststellung unter römisch zwei 1.5), auch der alleinige Begünstigte des E Trust sein muss, weil er ansonsten nicht der wirtschaftliche Eigentümer der römisch 40 sein konnte.
Die bfP hat daher, unter Verletzung der Vorgaben des § 6 Abs. 1 Z 2 FM-GwG, nach Vorliegen der Ergebnisse des CRR am 20.05.2016, nicht umgehend geklärt, wer der alleinige Begünstigte des E Trust und wer in Folge der wirtschaftliche Eigentümer der XXXX ist. Die für die Beantwortung dieser Frage erforderlichen Schritte leitete die bfP erst nach einem Telefonat der bei der bfP für die XXXX zuständigen Kundenbetreuerin Mitte Juli 2017 ein. Die bfP hat daher, unter Verletzung der Vorgaben des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, FM-GwG, nach Vorliegen der Ergebnisse des CRR am 20.05.2016, nicht umgehend geklärt, wer der alleinige Begünstigte des E Trust und wer in Folge der wirtschaftliche Eigentümer der römisch 40 ist. Die für die Beantwortung dieser Frage erforderlichen Schritte leitete die bfP erst nach einem Telefonat der bei der bfP für die römisch 40 zuständigen Kundenbetreuerin Mitte Juli 2017 ein.
Die bfP konnte demnach, entsprechend den Vorgaben des § 6 Abs. 1 Z 2 FM-GwG, erst am 29.09.2017, mit Vorliegen des Certificate of Incumbency der A Ltd vom 29.9.2017 (ON 02, Beilage.\10), das IF als alleinigen und direkten Shareholder der A Ltd ausweist, überzeugt sein zu wissen, wer der wirtschaftliche Eigentümer ihrer Kundin, der XXXX , ist.Die bfP konnte demnach, entsprechend den Vorgaben des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, FM-GwG, erst am 29.09.2017, mit Vorliegen des Certificate of Incumbency der A Ltd vom 29.9.2017 (ON 02, Beilage.\10), das IF als alleinigen und direkten Shareholder der A Ltd ausweist, überzeugt sein zu wissen, wer der wirtschaftliche Eigentümer ihrer Kundin, der römisch 40 , ist.
3.2.2.2 Zum fehlenden Kontroll- und Überwachungssystem bei der XXXX 3.2.2.2 Zum fehlenden Kontroll- und Überwachungssystem bei der römisch 40
3.2.2.2.1. Die belBeh verweist darauf, dass ein Verschulden dann nicht anzunehmen ist, wenn der Verantwortliche nachweist, dass er eine qualitätsgesicherte Organisation eingerichtet und geführt hat, die durch externe Prüfung oder durch interne Überwachung (z.B. durch Betrauung geeigneter Mitarbeiter mit Kontrollaufgaben, fortlaufende Schulungen, den Einsatz automatisierter Überwachungsinstrumente etc.) regelmäßig kontrolliert wird; hierfür müssen die einzurichtenden (regelmäßigen) Kontrollen der qualitätsgesicherten Organisation samt deren Tätigkeit - somit unter Einschluss präventiver Kontrollmaßnahmen - mit gutem Grund erwarten lassen, dass die Einhaltung der maßgeblichen Rechtsvorschriften gewährleistet ist (VwGH 21.05.2019, Ra 2019/03/0009).
Das gesamte Verfahren, weder vor der belangten Behörde noch vor dem erkennenden Gericht, ergab Anhaltspunkte dafür, dass XXXX ein in dieser Weise ausgestaltetes und demnach den gesetzlichen Vorgaben entsprechendes und ausreichendes Kontrollsystem in der XXXX implementiert hat, das es unmöglich gemacht hätte, über einen Zeitraum von einem Jahr und fast sechs Monaten keine Kenntnis des wirtschaftlichen Eigentümers einer als Hochrisikokundin eingestuften Kundin zu haben. Es ist zwar nicht so, dass die bfP, vertreten durch XXXX , überhaupt keine Maßnahmen zur Vermeidung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung ergriffen hätte. Tatsächlich hat die bfP eine Reihe von Prüfschritten implementiert, die von den Mitarbeitern der bfP einzuhalten und bei der Prüfung ihrer Kunden zu beachten waren. Insbesondere aus den Feststellungen zur Arbeitsrichtlinie der XXXX (vgl Pkt 1.2.3 dieses Erkenntnisses) ergeben sich durchaus konkrete Vorgaben zum Schutz vor Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung, die von den Mitarbeitern der XXXX einzuhalten waren. Dies ergab sich auch aus den umfassenden Ausführungen von XXXX sowie der Zeugin XXXX im Rahmen seiner bzw ihrer Aussage vor dem erkennenden Gericht (VHS 10.06.2021, S. 6, 16 ff). Das gesamte Verfahren, weder vor der belangten Behörde noch vor dem erkennenden Gericht, ergab Anhaltspunkte dafür, dass römisch 40 ein in dieser Weise ausgestaltetes und demnach den gesetzlichen Vorgaben entsprechendes und ausreichendes Kontrollsystem in der römisch 40 implementiert hat, das es unmöglich gemacht hätte, über einen Zeitraum von einem Jahr und fast sechs Monaten keine Kenntnis des wirtschaftlichen Eigentümers einer als Hochrisikokundin eingestuften Kundin zu haben. Es ist zwar nicht so, dass die bfP, vertreten durch römisch 40 , überhaupt keine Maßnahmen zur Vermeidung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung ergriffen hätte. Tatsächlich hat die bfP eine Reihe von Prüfschritten implementiert, die von den Mitarbeitern der bfP einzuhalten und bei der Prüfung ihrer Kunden zu beachten waren. Insbesondere aus den Feststellungen zur Arbeitsrichtlinie der römisch 40 vergleiche Pkt 1.2.3 dieses Erkenntnisses) ergeben sich durchaus konkrete Vorgaben zum Schutz vor Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung, die von den Mitarbeitern der römisch 40 einzuhalten waren. Dies ergab sich auch aus den umfassenden Ausführungen von römisch 40 sowie der Zeugin römisch 40 im Rahmen seiner bzw ihrer Aussage vor dem erkennenden Gericht (VHS 10.06.2021, S. 6, 16 ff).
Ungeachtet dessen erwies sich das von XXXX als zur Vertretung der bfP nach außen befugter Vertreter implementierte System als nicht engmaschig genug und erfüllte insofern die strengen Vorgaben der geldwäscherechtlichen Vorgaben (insb bei Hochrisikokunden) nicht (siehe dazu auch weiter unten). Ungeachtet dessen erwies sich das von römisch 40 als zur Vertretung der bfP nach außen befugter Vertreter implementierte System als nicht engmaschig genug und erfüllte insofern die strengen Vorgaben der geldwäscherechtlichen Vorgaben (insb bei Hochrisikokunden) nicht (siehe dazu auch weiter unten).
3.2.2.2.2. IdZ ist auch der Umkehrschluss, den die belBeh zieht, nicht von vornherein von der Hand zu weisen. Die belBeh stützt die subjektive Zurechnung des Fehlverhaltens von XXXX zur XXXX nämlich auch darauf, dass ein den gesetzlichen Vorgaben entsprechendes Kontroll- und Überwachungssystem bei der XXXX „offenkundig“ nicht eingerichtet war, weil es „ansonsten nicht zu einem Gesetzesverstoß hätte kommen können.“ (ON 15, S. 17). In der Tat ist es schwer vorstellbar, dass die bfP über ein umfassendes und den geldwäscherechtlichen Vorgaben entsprechendes Kontrollsystem verfügte, das zudem der zuständige Vorstand auch regelmäßige kontrolliert und überwacht haben will, wenn es möglich war, dass eine unter der Kategorie Hochrisiko Plus eingestufte Kundin über ein Jahr nicht dahingehend geprüft wurde, wer der wirtschaftliche Eigentümer ist, obwohl ab dem 20.05.2016 konkrete Hinweise auf grobe Unstimmigkeiten bestanden hatten. Dies umso mehr, als - wie bereits ausgeführt- spätestens seit dem Vorliegen der Ergebnisse des CRR am 20.05.2016 erhebliche Zweifel an der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers erkennbar waren und dennoch erst ein Jahr danach die notwendigen Prüfschritte eingeleitet wurden. Die Behauptung der bfP, der zuständige Vorstand der bfP, XXXX hätte keinerlei Überwachungs- und Kontrollverschulden zu verantworten, erscheint unter den gegebenen Voraussetzungen weder glaubwürdig noch nachvollziehbar. Sowohl die Tatsache, dass die erforderlichen Prüfschritte trotz Bekanntwerden erheblicher Zweifel am wirtschaftlichen Eigentümer der XXXX erst ein Jahr später eingeleitet wurden als auch der Umstand, dass die oben unter Pkt 3.2.2.1.1 detailliert beschriebenen Widersprüche über ein Jahr niemandem aufgefallen sind, spricht klar gegen die Etablierung eines funktionierenden und den geldwäscherechtlichen Vorgaben entsprechenden Kontrollsystems bei der bfP. XXXX als in dieser Zeit sachlich zuständiges Mitglied des Vorstandes der bfP trifft dabei auch eine subjektive Verantwortung, weil es seine Aufgabe gewesen wäre, ein ebensolches Kontrollsystem zu etablieren.3.2.2.2.2. IdZ ist auch der Umkehrschluss, den die belBeh zieht, nicht von vornherein von der Hand zu weisen. Die belBeh stützt die subjektive Zurechnung des Fehlverhaltens von römisch 40 zur römisch 40 nämlich auch darauf, dass ein den gesetzlichen Vorgaben entsprechendes Kontroll- und Überwachungssystem bei der römisch 40 „offenkundig“ nicht eingerichtet war, weil es „ansonsten nicht zu einem Gesetzesverstoß hätte kommen können.“ (ON 15, S. 17). In der Tat ist es schwer vorstellbar, dass die bfP über ein umfassendes und den geldwäscherechtlichen Vorgaben entsprechendes Kontrollsystem verfügte, das zudem der zuständige Vorstand auch regelmäßige kontrolliert und überwacht haben will, wenn es möglich war, dass eine unter der Kategorie Hochrisiko Plus eingestufte Kundin über ein Jahr nicht dahingehend geprüft wurde, wer der wirtschaftliche Eigentümer ist, obwohl ab dem 20.05.2016 konkrete Hinweise auf grobe Unstimmigkeiten bestanden hatten. Dies umso mehr, als - wie bereits ausgeführt- spätestens seit dem Vorliegen der Ergebnisse des CRR am 20.05.2016 erhebliche Zweifel an der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers erkennbar waren und dennoch erst ein Jahr danach die notwendigen Prüfschritte eingeleitet wurden. Die Behauptung der bfP, der zuständige Vorstand der bfP, römisch 40 hätte keinerlei Überwachungs- und Kontrollverschulden zu verantworten, erscheint unter den gegebenen Voraussetzungen weder glaubwürdig noch nachvollziehbar. Sowohl die Tatsache, dass die erforderlichen Prüfschritte trotz Bekanntwerden erheblicher Zweifel am wirtschaftlichen Eigentümer der römisch 40 erst ein Jahr später eingeleitet wurden als auch der Umstand, dass die oben unter Pkt 3.2.2.1.1 detailliert beschriebenen Widersprüche über ein Jahr niemandem aufgefallen sind, spricht klar gegen die Etablierung eines funktionierenden und den geldwäscherechtlichen Vorgaben entsprechenden Kontrollsystems bei der bfP. römisch 40 als in dieser Zeit sachlich zuständiges Mitglied des Vorstandes der bfP trifft dabei auch eine subjektive Verantwortung, weil es seine Aufgabe gewesen wäre, ein ebensolches Kontrollsystem zu etablieren.
3.2.2.2.3. Auch die Ausführungen der bfP in Ihrer weiteren Stellungnahme vom 28.01.2021 ergaben keinen Hinweis darauf, dass die bfP ein derart effizientes Überwachungs- und Kontrollsystem eingerichtet hat, das eine ausreichende Überwachung insb von Hochrisikokunden belegen würde. Es ist zwar, wie bereits ausgeführt, nicht so, dass die bfP überhaupt keine Maßnahmen zur Vermeidung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ergriffen hätte, zumal die bfP tatsächlich eine Reihe von Prüfschritten implementiert hat, die von den Mitarbeitern der bfP einzuhalten und bei der Prüfung ihrer Kunden zu beachten waren. Gerade bei der besonders detailliert und streng durchzuführenden Prüfung von Hochrisikokunden in Off-Shore Destinationen beschränkte die bfP ihre Prüfung aber auf eine halbjährliche Auswertung der Kundenunterlagen. Überprüft wurden die Kundenakten der in dieser Kategorie eingestuften Kunden zudem nur mittels Stichproben, konkret auf Vollständigkeit der Dokumentation und Zahlungsverhalten (Stellungnahme bfP vom 28.01.2021, S. 9, Feststellung Pkt 1.2.5 dieses Erkenntnisses). Diese geldwäscherechtlichen Vorgaben bei der bfP entsprachen nicht den gesetzlichen Prüfvorgaben des § 6 Abs 1 FM-GwG.3.2.2.2.3. Auch die Ausführungen der bfP in Ihrer weiteren Stellungnahme vom 28.01.2021 ergaben keinen Hinweis darauf, dass die bfP ein derart effizientes Überwachungs- und Kontrollsystem eingerichtet hat, das eine ausreichende Überwachung insb von Hochrisikokunden belegen würde. Es ist zwar, wie bereits ausgeführt, nicht so, dass die bfP überhaupt keine Maßnahmen zur Vermeidung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ergriffen hätte, zumal die bfP tatsächlich eine Reihe von Prüfschritten implementiert hat, die von den Mitarbeitern der bfP einzuhalten und bei der Prüfung ihrer Kunden zu beachten waren. Gerade bei der besonders detailliert und streng durchzuführenden Prüfung von Hochrisikokunden in Off-Shore Destinationen beschränkte die bfP ihre Prüfung aber auf eine halbjährliche Auswertung der Kundenunterlagen. Überprüft wurden die Kundenakten der in dieser Kategorie eingestuften Kunden zudem nur mittels Stichproben, konkret auf Vollständigkeit der Dokumentation und Zahlungsverhalten (Stellungnahme bfP vom 28.01.2021, S. 9, Feststellung Pkt 1.2.5 dieses Erkenntnisses). Diese geldwäscherechtlichen Vorgaben bei der bfP entsprachen nicht den gesetzlichen Prüfvorgaben des Paragraph 6, Absatz eins, FM-GwG.
Gerade bei Hochrisikokunden ist die bloß stichprobenhafte Überprüfung, wie sie von der bfP selbst eingestanden wurde, jedoch nicht ausreichend, um dem bei solchen Kunden deutlich erhöhten Risiko der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung angemessen zu begegnen. Gerade bei in dieser Weise eingestuften Kundenbeziehungen hat die Überprüfung der aktuellen Kundenunterlagen, die insb klaren Aufschluss über die Identität des wirtschaftlichen Eigentümers gibt, auch in Einzelfällen und keinesfalls nur stichprobenhaft zu erfolgen. Dies gilt umso mehr, als die mit „Hochrisiko Plus“ eingestuften und von der VAB übernommenen Kundenbeziehungen, wie es der Vorstand der bfP selbst einräumte (VHS 10.06 2021, S. 11), nur einen sehr geringen Teil ausmachten und die genauere Kontrolle nicht nur geboten, sondern auch faktisch recht einfach möglich gewesen wäre.
Jedenfalls muss ein Kontrollsystem so ausgestaltet sein, dass bei zweifelhaften Ergebnissen einer tourlichen Überprüfung von Hochrisikokunden unverzüglich die zur Klärung aller offenen Fragen erforderlichen Prüfschritte gesetzt werden und dieser unverzügliche Handlungsauftrag auch entsprechend kontrolliert und überwacht wird. Ein in dieser Weise ausreichendes Kontrollsystem war bei der bfP aber nicht eingerichtet, weil es ansonsten nicht möglich gewesen wäre, dass der CRR am 20.05.2016 massive Zweifel an der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers ergeben hätte (ON 08, Beilage ./2) und dennoch erst ein Jahr später die notwendigen Prüfschritte eingeleitet wurden.
Bei der bfP war daher im Ergebnis nicht nur ein mangelhaftes Kontrollsystem für das festgestellte Fehlverhalten ursächlich, das zu einer mangelnden Überwachung von an sich tauglichen, vorab aufgestellten Regeln geführt hat, sondern schon das an sich bei der bfP eingerichtete Regelsystem (bloß jährliche stichprobenhafte Überprüfung bei Hochrisikokunden; vgl Pkt 1.2.5) entsprach nicht den geldwäscherechtlichen Vorgaben (vgl dazu Lewisch/Fister/Weilguni, 3. Aufl. § 9 Rz 41 ff). Bei der bfP war daher im Ergebnis nicht nur ein mangelhaftes Kontrollsystem für das festgestellte Fehlverhalten ursächlich, das zu einer mangelnden Überwachung von an sich tauglichen, vorab aufgestellten Regeln geführt hat, sondern schon das an sich bei der bfP eingerichtete Regelsystem (bloß jährliche stichprobenhafte Überprüfung bei Hochrisikokunden; vergleiche Pkt 1.2.5) entsprach nicht den geldwäscherechtlichen Vorgaben vergleiche dazu Lewisch/Fister/Weilguni, 3. Aufl. Paragraph 9, Rz 41 ff).
Der erkennende Senat sieht es daher als erwiesen an, dass die bfP zwar über ein Überwachungs- und Kontrollsystem verfügt hat, dass dieses System aber nicht ausreichend umfassend ausgestaltet war und insbesondere im Bereich der Hochrisikokunden keine ausreichende Überwachung und Kontrolle ermöglichte, um eine längerfristige Unkenntnis des wirtschaftlichen Eigentümers – insbesondere bei Hochrisikokunden – hintanzuhalten.
Der Vollständigkeit halber ist noch anzumerken, dass die nach den Gesetzesmaterialien im Rahmen einer qualitätsgesicherten Organisation einzurichtenden (regelmäßigen) Kontrollen der Organisation samt deren Tätigkeit - somit unter Einschluss präventiver Kontrollmaßnahmen - mit gutem Grund erwarten lassen müssen, dass die Einhaltung der maßgeblichen Rechtsvorschriften gewährleistet ist (VwGH 21.05.2019, Ra 2019/03/0009, Rz 27). Das von XXXX eingerichtete und implementierte Kontrollsystem erfüllen diese Voraussetzungen nicht.Der Vollständigkeit halber ist noch anzumerken, dass die nach den Gesetzesmaterialien im Rahmen einer qualitätsgesicherten Organisation einzurichtenden (regelmäßigen) Kontrollen der Organisation samt deren Tätigkeit - somit unter Einschluss präventiver Kontrollmaßnahmen - mit gutem Grund erwarten lassen müssen, dass die Einhaltung der maßgeblichen Rechtsvorschriften gewährleistet ist (VwGH 21.05.2019, Ra 2019/03/0009, Rz 27). Das von römisch 40 eingerichtete und implementierte Kontrollsystem erfüllen diese Voraussetzungen nicht.
Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 27.04.2023 zu Ra 2021/02/0180-7, Rz 15 festgehalten hat, resultierte die zur Last gelegte Sorgfaltspflichtverletzung („Anlasstat“) aus untauglichen Vorkehrungen zur Verhinderung derartiger Sorgfaltsverstöße und war nicht Folge der Missachtung an sich tauglicher Sicherheitsvorkehrungen durch Mitarbeiter der bfP. Diese untauglichen Vorkehrungen bei der XXXX , die nicht dazu geeignet waren, den hier gegenständlichen Verstoß gegen die geldwäscherechtlichen Bestimmungen (zeitgerechte Feststellung des wirtschaftlichen Eigentümers der E-Ltd) hintanzuhalten, hat der zur Vertretung nach außen vertretene Vorstand, XXXX , zu verantworten. Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 27.04.2023 zu Ra 2021/02/0180-7, Rz 15 festgehalten hat, resultierte die zur Last gelegte Sorgfaltspflichtverletzung („Anlasstat“) aus untauglichen Vorkehrungen zur Verhinderung derartiger Sorgfaltsverstöße und war nicht Folge der Missachtung an sich tauglicher Sicherheitsvorkehrungen durch Mitarbeiter der bfP. Diese untauglichen Vorkehrungen bei der römisch 40 , die nicht dazu geeignet waren, den hier gegenständlichen Verstoß gegen die geldwäscherechtlichen Bestimmungen (zeitgerechte Feststellung des wirtschaftlichen Eigentümers der E-Ltd) hintanzuhalten, hat der zur Vertretung nach außen vertretene Vorstand, römisch 40 , zu verantworten.
3.2.2.3 „Übergang Geschäftsbeziehung“ und „Begründung der Geschäftsbeziehung“
Die bfP vermeint einen Widerspruch im Spruch des bekämpften Bescheides darin zu erkennen, dass die belbeh zunächst die Wendung „Gegenständliche Geschäftsbeziehung ist von der XXXX : „ XXXX “) mit Stichtag 01.04.2016 auf die XXXX übergegangen“ und gleich im Anschluss die Formulierung „Die XXXX hat bei der Begründung der Geschäftsbeziehung per 01.04.2016 die natürliche Person …“ verwendet (Beschwerde S. 2 ff, ON 15, S. 1). Konkret stößt sich die bfP daran, dass der Übergang einer Geschäftsbeziehung nicht mit deren Begründung vergleichbar sei. Diese beiden Vorgänge (Begründung vs Übergang) seien voneinander zu trennen. Mit der im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übergegangenen Geschäftsbeziehung der XXXX auf die XXXX hätten sich die Rechtsverhältnisse zur hier maßgeblichen XXXX als solche nicht geändert. Die Übernahme und die Neubegründung einer Geschäftsbeziehung wären zwei unterschiedliche rechtlich relevante Vorgänge, die einander ausschließen. Da dies rechtlich nicht unterschieden wurde, sei der Spruch der bekämpften Entscheidung mangelhaft. Die bfP vermeint einen Widerspruch im Spruch des bekämpften Bescheides darin zu erkennen, dass die belbeh zunächst die Wendung „Gegenständliche Geschäftsbeziehung ist von der römisch 40 : „ römisch 40 “) mit Stichtag 01.04.2016 auf die römisch 40 übergegangen“ und gleich im Anschluss die Formulierung „Die römisch 40 hat bei der Begründung der Geschäftsbeziehung per 01.04.2016 die natürliche Person …“ verwendet (Beschwerde S. 2 ff, ON 15, S. 1). Konkret stößt sich die bfP daran, dass der Übergang einer Geschäftsbeziehung nicht mit deren Begründung vergleichbar sei. Diese beiden Vorgänge (Begründung vs Übergang) seien voneinander zu trennen. Mit der im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übergegangenen Geschäftsbeziehung der römisch 40 auf die römisch 40 hätten sich die Rechtsverhältnisse zur hier maßgeblichen römisch 40 als solche nicht geändert. Die Übernahme und die Neubegründung einer Geschäftsbeziehung wären zwei unterschiedliche rechtlich relevante Vorgänge, die einander ausschließen. Da dies rechtlich nicht unterschieden wurde, sei der Spruch der bekämpften Entscheidung mangelhaft.
3.2.2.3.1 Es mag nun für sich betrachtet zutreffen, dass die bfP die Kundenbeziehung zur XXXX nicht in der Weise selbst begründet hat, dass sie mit dieser Kundin erstmals einen Vertrag zur Einrichtung von Konten und Depots bzw zur Abwicklung bankrechtlicher Dienstleistungen geschlossen hat. Es ist der bfP auch darin zu folgen, dass durch die Übernahme der Geschäftsbeziehungen ua zur XXXX im Wege der Gesamtrechtsnachfolge das Rechtsverhältnis zur Kundin selbst nicht neu begründet wurde, sondern eben das bestehende Rechtsverhältnis auf die bfP übergegangen ist. 3.2.2.3.1 Es mag nun für sich betrachtet zutreffen, dass die bfP die Kundenbeziehung zur römisch 40 nicht in der Weise selbst begründet hat, dass sie mit dieser Kundin erstmals einen Vertrag zur Einrichtung von Konten und Depots bzw zur Abwicklung bankrechtlicher Dienstleistungen geschlossen hat. Es ist der bfP auch darin zu folgen, dass durch die Übernahme der Geschäftsbeziehungen ua zur römisch 40 im Wege der Gesamtrechtsnachfolge das Rechtsverhältnis zur Kundin selbst nicht neu begründet wurde, sondern eben das bestehende Rechtsverhältnis auf die bfP übergegangen ist.
All dies vermag aber für die bfP nichts an den mit der Übernahme der Kundenbeziehung zur XXXX verbundenen geldwäscherechtlichen Sorgfalts- und Prüfverpflichtungen zu ändern. Unabhängig davon, ob die Geschäftsbeziehung neu begründet wurde (in dem Sinn, dass mit der XXXX neue Verträge abgeschlossen worden sind) oder diese Vertragsbeziehung durch Übernahme des Geschäftsbetriebes der XXXX entstanden ist, besteht für die bfP die Verpflichtung, den in § 6 Abs. 1 Z 2 FM-GwG formulierten Vorgaben zu entsprechen. Die gesetzlich normierte Verpflichtung, die Identität des wirtschaftlichen Eigentümers festzustellen und angemessene Maßnahmen zur Überprüfung seiner Identität zu ergreifen, sodass die Verpflichtete überzeugt sein kann zu wissen, wer der wirtschaftliche Eigentümer ist, differenziert nicht nach der Art der Entstehung der Geschäftsbeziehung. Dies gilt umso mehr, wenn es sich, wie im vorliegenden Fall, um eine Hochrisikokundin handelte. Dessen ungeachtet trifft die bfP ab dem Zeitpunkt, als mit Vorliegen der Ergebnisse des CRR am 20.05.2026 widersprüchliche Informationen zur Identität des wirtschaftlichen Eigentümers bekannt wurden, ein weiterer Sorgfaltsverstoß und belegt das unzureichende Kontroll- und Überwachungssystem, weil auch dann noch keine „angemessenen Maßnahmen“ mit „gebotener Eile“ ergriffen wurden.All dies vermag aber für die bfP nichts an den mit der Übernahme der Kundenbeziehung zur römisch 40 verbundenen geldwäscherechtlichen Sorgfalts- und Prüfverpflichtungen zu ändern. Unabhängig davon, ob die Geschäftsbeziehung neu begründet wurde (in dem Sinn, dass mit der römisch 40 neue Verträge abgeschlossen worden sind) oder diese Vertragsbeziehung durch Übernahme des Geschäftsbetriebes der römisch 40 entstanden ist, besteht für die bfP die Verpflichtung, den in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, FM-GwG formulierten Vorgaben zu entsprechen. Die gesetzlich normierte Verpflichtung, die Identität des wirtschaftlichen Eigentümers festzustellen und angemessene Maßnahmen zur Überprüfung seiner Identität zu ergreifen, sodass die Verpflichtete überzeugt sein kann zu wissen, wer der wirtschaftliche Eigentümer ist, differenziert nicht nach der Art der Entstehung der Geschäftsbeziehung. Dies gilt umso mehr, wenn es sich, wie im vorliegenden Fall, um eine Hochrisikokundin handelte. Dessen ungeachtet trifft die bfP ab dem Zeitpunkt, als mit Vorliegen der Ergebnisse des CRR am 20.05.2026 widersprüchliche Informationen zur Identität des wirtschaftlichen Eigentümers bekannt wurden, ein weiterer Sorgfaltsverstoß und belegt das unzureichende Kontroll- und Überwachungssystem, weil auch dann noch keine „angemessenen Maßnahmen“ mit „gebotener Eile“ ergriffen wurden.
Es wäre nachgerade absurd, dürfte eine den geldwäscherechtlichen Prüfvorgaben unterliegende Bank, der widersprüchliche Informationen zur Identität des wirtschaftlichen Eigentümers eines Kunden bekannt werden, deshalb passiv bleiben und keinerlei Prüfschritte setzen, weil die in Frage stehende Geschäftsbeziehung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge „begründet“ wurde. Aus geldwäscherechtlicher Sicht besteht die Verpflichtung, die erforderlichen Prüfschritte laufend, spätestens dann zu setzen, wenn sich Zweifel an der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers ergeben, unabhängig davon, wie und konkret auf welche Weise die gegenständliche Kundenbeziehung entstanden ist.
Anders gewendet: Die Verpflichtung der bfP zur Feststellung des wirtschaftlichen Eigentümers eines Kunden setzt nicht die formale Beendigung und im Anschluss die Neubegründung der Geschäftsbeziehung voraus, wie dies der bfP offenbar vorschwebt. Tatsächlich besteht diese Verpflichtung unabhängig von der Art der Begründung der Geschäftsbeziehung, weil jedes andere Ergebnis nur allzu leicht dazu führen könnte, die strengen geldwäscherechtlichen Prüfpflichten zu unterlaufen.
3.2.2.3.2 Gemäß Artikel 3 Z 13 RL (EU) 2015/849 vom 20. Mai 2015 (so auch § 2 Z 10 FM-GwG) umfasst der Begriff der „Geschäftsbeziehung“ jede geschäftliche, berufliche oder gewerbliche Beziehung, die mit den beruflichen Tätigkeiten eines Verpflichteten in Verbindung steht und bei der bei Zustandekommen des Kontakts davon ausgegangen wird, dass sie von gewisser Dauer sein wird. Schon die europäische Vorgabe differenziert also bei der Verpflichtung zur Feststellung des wirtschaftlichen Eigentümers eines Kunden nicht zwischen neu begründeten oder im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übernommenen Geschäftsbeziehungen. In der zitierten RL wird diese Verpflichtung vielmehr ganz allgemein auf jede geschäftliche, berufliche oder gewerbliche Beziehung, die mit den beruflichen Tätigkeiten eines Verpflichteten in Verbindung steht, erstreckt und lediglich darauf abgestellt, ob diese Beziehung von gewisser Dauer sein wird. Keineswegs wird aber dahingehend unterschieden, ob die Geschäftsbeziehung durch die Übernahme von einem Dritten entstanden ist oder ob der Kundenkontakt tatsächlich neu (also mittels neu geschlossener Verträge) begründet wurde. Im Ergebnis kann es also, was die Einhaltung der geldwäscherechtlichen Vorgaben betrifft (hier insb die Verpflichtung zur Kenntnis des wirtschaftlichen Eigentümers eines Kunden) keinen Unterschied machen, wie die konkrete Geschäftsbeziehung (unter zivilrechtlichen Gesichtspunkten) im Einzelfall „begründet“ wurde und hat die der Prüfpflicht unterliegende Bank den geldwäscherechtlichen Vorgaben jedenfalls zu entsprechen, unabhängig davon, ob die Geschäftsbeziehung im Einzelfall neu begründet wurde oder durch Übernahme des Geschäftsbetriebes von einem Dritten entstand. 3.2.2.3.2 Gemäß Artikel 3 Ziffer 13, RL (EU) 2015/849 vom 20. Mai 2015 (so auch Paragraph 2, Ziffer 10, FM-GwG) umfasst der Begriff der „Geschäftsbeziehung“ jede geschäftliche, berufliche oder gewerbliche Beziehung, die mit den beruflichen Tätigkeiten eines Verpflichteten in Verbindung steht und bei der bei Zustandekommen des Kontakts davon ausgegangen wird, dass sie von gewisser Dauer sein wird. Schon die europäische Vorgabe differenziert also bei der Verpflichtung zur Feststellung des wirtschaftlichen Eigentümers eines Kunden nicht zwischen neu begründeten oder im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übernommenen Geschäftsbeziehungen. In der zitierten RL wird diese Verpflichtung vielmehr ganz allgemein auf jede geschäftliche, berufliche oder gewerbliche Beziehung, die mit den beruflichen Tätigkeiten eines Verpflichteten in Verbindung steht, erstreckt und lediglich darauf abgestellt, ob diese Beziehung von gewisser Dauer sein wird. Keineswegs wird aber dahingehend unterschieden, ob die Geschäftsbeziehung durch die Übernahme von einem Dritten entstanden ist oder ob der Kundenkontakt tatsächlich neu (also mittels neu geschlossener Verträge) begründet wurde. Im Ergebnis kann es also, was die Einhaltung der geldwäscherechtlichen Vorgaben betrifft (hier insb die Verpflichtung zur Kenntnis des wirtschaftlichen Eigentümers eines Kunden) keinen Unterschied machen, wie die konkrete Geschäftsbeziehung (unter zivilrechtlichen Gesichtspunkten) im Einzelfall „begründet“ wurde und hat die der Prüfpflicht unterliegende Bank den geldwäscherechtlichen Vorgaben jedenfalls zu entsprechen, unabhängig davon, ob die Geschäftsbeziehung im Einzelfall neu begründet wurde oder durch Übernahme des Geschäftsbetriebes von einem Dritten entstand.
3.2.2.3.3 Auch die Ausführungen der bfP in ihrer weiteren Stellungnahme vom 04.07.2023 tragen kein neues Argument vor, das eine abweichende rechtliche Beurteilung dieser Frage geboten erscheinen lässt.
3.2.2.4 Zum Vorwurf der Zugrundelegung eines unrichtigen Tatzeitraums
Die bfP verweist in ihrer Beschwerde auf den im Straferkenntnis angeführten Tatzeitraum (Straferkenntnis ON 15 S. 1) und vermeint, dass der strafgegenständliche Tatzeitraum unrichtig bestimmt wurde, weil sich die bfP spätestens ab 20.07.2017, als sie die zur Feststellung des wirtschaftlichen Eigentümers erforderlichen Schritte gesetzt hat, tatbestandskonform verhalten hat und der Tatzeitraum daher, so offenbar die Auffassung der bfP, bereits mit Mitte Juli 2017 geendet hat.
3.2.2.4.1 Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die belBeh nicht auf die Frage einging (und diese auch nicht zum Gegenstand eines Tatvorwurfes gemacht hat), ob die bfP zur Klärung des Sachverhaltes zu lange gebraucht hat. Es geht also nicht darum, ob die bfP ab dem Telefonat im Juli 2017 und dem Einlangen des Certificate of Incumbency der A Ltd am 29.09.2017 (ON 02, Beilage.\10) zu lange Zeit benötigt hat, um den wirtschaftlichen Eigentümer ihrer Kundin XXXX festzustellen. Es geht vielmehr um den Vorwurf, dass die bfP diese Prüfung nicht schon ab 20.05.2016, sohin bei Vorliegen der unter Pkt 3.2.2.1 dieses Erkenntnisses detailliert ausgeführten Informationen, eingeleitet hat. Wie bereits ausgeführt, hätte die bfP ab dem Vorliegen der Ergebnisse des CRR am 20.05.2016 die zur Klärung der Frage nach dem wirtschaftlichen Eigentümer der XXXX erforderlichen Schritte setzen müssen, so wie sie das ja ab Mitte Juli 2017 auch gemacht hat, ungeachtet der schon ab 01.04.2016 grundsätzlich bestehenden Verpflichtungen.3.2.2.4.1 Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die belBeh nicht auf die Frage einging (und diese auch nicht zum Gegenstand eines Tatvorwurfes gemacht hat), ob die bfP zur Klärung des Sachverhaltes zu lange gebraucht hat. Es geht also nicht darum, ob die bfP ab dem Telefonat im Juli 2017 und dem Einlangen des Certificate of Incumbency der A Ltd am 29.09.2017 (ON 02, Beilage.\10) zu lange Zeit benötigt hat, um den wirtschaftlichen Eigentümer ihrer Kundin römisch 40 festzustellen. Es geht vielmehr um den Vorwurf, dass die bfP diese Prüfung nicht schon ab 20.05.2016, sohin bei Vorliegen der unter Pkt 3.2.2.1 dieses Erkenntnisses detailliert ausgeführten Informationen, eingeleitet hat. Wie bereits ausgeführt, hätte die bfP ab dem Vorliegen der Ergebnisse des CRR am 20.05.2016 die zur Klärung der Frage nach dem wirtschaftlichen Eigentümer der römisch 40 erforderlichen Schritte setzen müssen, so wie sie das ja ab Mitte Juli 2017 auch gemacht hat, ungeachtet der schon ab 01.04.2016 grundsätzlich bestehenden Verpflichtungen.
Die belBeh fasst den Tatvorwurf nachvollziehbar in der Weise zusammen, dass es die bfP im Zeitraum 01.04.2016 bis zumindest 29.09.2017 unterlassen hat, gemäß § 6 Abs. 1 Z 2 iVm § 9 Abs. 1 FM-GwG die Identität des wirtschaftlichen Eigentümers ihrer in der Risikoklasse „Hohes Risiko Plus“ geführten Kundin XXXX festzustellen und angemessene Maßnahmen zur Überprüfung ihrer Identität zu ergreifen, sodass sie davon überzeugt sein konnte zu wissen, wer der wirtschaftliche Eigentümer ist. An dieser Formulierung des Tatvorwurfes und der damit vorgenommenen Definition des Tatzeitraumes ist nichts auszusetzen, zumal die belBeh den inkriminierten Zeitraum mit „01.04.2016 bis zumindest 29.09.2017“ festlegt. Die belBeh fasst den Tatvorwurf nachvollziehbar in der Weise zusammen, dass es die bfP im Zeitraum 01.04.2016 bis zumindest 29.09.2017 unterlassen hat, gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, FM-GwG die Identität des wirtschaftlichen Eigentümers ihrer in der Risikoklasse „Hohes Risiko Plus“ geführten Kundin römisch 40 festzustellen und angemessene Maßnahmen zur Überprüfung ihrer Identität zu ergreifen, sodass sie davon überzeugt sein konnte zu wissen, wer der wirtschaftliche Eigentümer ist. An dieser Formulierung des Tatvorwurfes und der damit vorgenommenen Definition des Tatzeitraumes ist nichts auszusetzen, zumal die belBeh den inkriminierten Zeitraum mit „01.04.2016 bis zumindest 29.09.2017“ festlegt.
Es mag nun sein, dass die bfP innerhalb dieses langen Zeitraumes manche rechtlich geforderten Schritte zur Klärung der Frage nach dem wirtschaftlichen Eigentümer der XXXX gesetzt hat. Es ist zudem durchaus nachvollziehbar, dass die Feststellung des wirtschaftlichen Eigentümers einer in XXXX domizilierten Gesellschaft eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt und – wie im konkreten Fall – von 20.07.2017 bis 29.09.2017 gedauert hat. Gerade aber weil solche Prozesse eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen, hätte die bfP diese Prüfung eben keinesfalls erst etwa ein Jahr nach dem Auftauchen widersprüchlicher Informationen (CRR am 20.05.2016) einleiten dürfen. Denkt man die Argumentation der bfP zu Ende, würde sich eine den strengen geldwäscherechtlichen Bestimmungen unterliegende Bank zunächst zwar strafbar machen, weil sie das gesetzlich geforderte Verhalten (hier die Feststellung des wirtschaftlichen Eigentümers) nicht setzt, würde aber in dem Augenblick wieder rechtskonform agieren, sobald sie die erforderlichen Prüfschritte zur Erlangung der nötigen Informationen setzt und damit die versäumten Prüfschritte „nachholt“. Mit dieser Argumentation der bfP werden die strengen geldwäscherechtlichen Vorgaben jedoch auf den Kopf gestellt bzw in ihrer Reihenfolge verdreht. Denn die bfP hätte von sich aus den wirtschaftlichen Eigentümer einer (Hochrisiko-)Kundin klären müssen. Sobald in dieser entscheidenden Frage Zweifel auftauchen, was in concreto mit dem Vorliegen der Ergebnisse des CRR vom 20.05.2016 der Fall war, hätte sie umgehend Prüfschritte einleiten müssen, um diese Frage zu klären. Dies nicht zuletzt auch deswegen, weil es der bfP bekannt gewesen sein musste und natürlich auch bekannt war, dass ein solcher Prüfvorgang einige Zeit in Anspruch nimmt. Wenn nun, wie im konkreten Fall, das gesetzlich geforderte Verhalten, nämlich Maßnahmen zur Feststellung des wirtschaftlichen Eigentümers einer Kundin, erst viel zu spät (hier mit etwa einjähriger Verspätung) gesetzt wird, kann keinesfalls gesagt werden, schon im Zeitpunkt des Nachholens der verabsäumten Prüfschritte wäre der gesetzeskonforme Zustand wiederhergestellt bzw würde sich die bfP ab diesem Zeitpunkt wieder entsprechend den gesetzlichen Vorgaben verhalten.Es mag nun sein, dass die bfP innerhalb dieses langen Zeitraumes manche rechtlich geforderten Schritte zur Klärung der Frage nach dem wirtschaftlichen Eigentümer der römisch 40 gesetzt hat. Es ist zudem durchaus nachvollziehbar, dass die Feststellung des wirtschaftlichen Eigentümers einer in römisch 40 domizilierten Gesellschaft eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt und – wie im konkreten Fall – von 20.07.2017 bis 29.09.2017 gedauert hat. Gerade aber weil solche Prozesse eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen, hätte die bfP diese Prüfung eben keinesfalls erst etwa ein Jahr nach dem Auftauchen widersprüchlicher Informationen (CRR am 20.05.2016) einleiten dürfen. Denkt man die Argumentation der bfP zu Ende, würde sich eine den strengen geldwäscherechtlichen Bestimmungen unterliegende Bank zunächst zwar strafbar machen, weil sie das gesetzlich geforderte Verhalten (hier die Feststellung des wirtschaftlichen Eigentümers) nicht setzt, würde aber in dem Augenblick wieder rechtskonform agieren, sobald sie die erforderlichen Prüfschritte zur Erlangung der nötigen Informationen setzt und damit die versäumten Prüfschritte „nachholt“. Mit dieser Argumentation der bfP werden die strengen geldwäscherechtlichen Vorgaben jedoch auf den Kopf gestellt bzw in ihrer Reihenfolge verdreht. Denn die bfP hätte von sich aus den wirtschaftlichen Eigentümer einer (Hochrisiko-)Kundin klären müssen. Sobald in dieser entscheidenden Frage Zweifel auftauchen, was in concreto mit dem Vorliegen der Ergebnisse des CRR vom 20.05.2016 der Fall war, hätte sie umgehend Prüfschritte einleiten müssen, um diese Frage zu klären. Dies nicht zuletzt auch deswegen, weil es der bfP bekannt gewesen sein musste und natürlich auch bekannt war, dass ein solcher Prüfvorgang einige Zeit in Anspruch nimmt. Wenn nun, wie im konkreten Fall, das gesetzlich geforderte Verhalten, nämlich Maßnahmen zur Feststellung des wirtschaftlichen Eigentümers einer Kundin, erst viel zu spät (hier mit etwa einjähriger Verspätung) gesetzt wird, kann keinesfalls gesagt werden, schon im Zeitpunkt des Nachholens der verabsäumten Prüfschritte wäre der gesetzeskonforme Zustand wiederhergestellt bzw würde sich die bfP ab diesem Zeitpunkt wieder entsprechend den gesetzlichen Vorgaben verhalten.
Die Gebotsnorm des § 6 Abs 1 Z 2 Fm-GWG spricht zudem von der "Feststellung der Identität". Der Normadressat ist daher zur einer Feststellung verpflichtet, dh er muss - rechtzeitig - Erkundigungen einholen und Maßnahmen ergreifen, um diese Feststellung treffen zu können. Schon ausgehend vom Gesetzeswortlaut ist der rechtmäßige Zustand erst mit der Feststellung eingetreten und nicht bereits mit den Vorkehrungen (Informationseinholung etc.), die zur Feststellung führen.Die Gebotsnorm des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, Fm-GWG spricht zudem von der "Feststellung der Identität". Der Normadressat ist daher zur einer Feststellung verpflichtet, dh er muss - rechtzeitig - Erkundigungen einholen und Maßnahmen ergreifen, um diese Feststellung treffen zu können. Schon ausgehend vom Gesetzeswortlaut ist der rechtmäßige Zustand erst mit der Feststellung eingetreten und nicht bereits mit den Vorkehrungen (Informationseinholung etc.), die zur Feststellung führen.
Die bfP kann sohin im Ergebnis nicht für sich ins Treffen führen, innerhalb des Tatzeitraumes die zur Klärung des wirtschaftlichen Eigentümers erforderlichen Schritte nachgeholt zu haben, weil dies, unter Verletzung der Vorgaben des § 6 Abs. 1 Z 2 FM-GwG, erst etwa ein Jahr nach Vorliegen widersprüchlicher Informationen passiert ist. Denn überzeugt zu wissen, wer der wirtschaftliche Eigentümer der XXXX ist, konnte die bfP erst bei Vorliegen des Certificate of Incumbency der A Ltd am 29.09.2017 (ON 02, Beilage.\10) gewesen sein. Die Definition des Tatzeitraumendes durch die belBeh ist daher aus Sicht des erkennenden Senates nicht zu beanstanden.Die bfP kann sohin im Ergebnis nicht für sich ins Treffen führen, innerhalb des Tatzeitraumes die zur Klärung des wirtschaftlichen Eigentümers erforderlichen Schritte nachgeholt zu haben, weil dies, unter Verletzung der Vorgaben des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, FM-GwG, erst etwa ein Jahr nach Vorliegen widersprüchlicher Informationen passiert ist. Denn überzeugt zu wissen, wer der wirtschaftliche Eigentümer der römisch 40 ist, konnte die bfP erst bei Vorliegen des Certificate of Incumbency der A Ltd am 29.09.2017 (ON 02, Beilage.\10) gewesen sein. Die Definition des Tatzeitraumendes durch die belBeh ist daher aus Sicht des erkennenden Senates nicht zu beanstanden.
3.2.2.4.2 Die bfP verweist in ihrer Beschwerde idZ auf das Erkenntnis des VwGH vom 09.11.1988 zu 88/03/0043, in dem dieser festgehalten habe, dass „selbst [eine] irrtümlich falsche Anführung der Tatzeit im Spruch […] zu einer Aufhebung des Bescheides“ führen würde.
Im Detail führte der VwGH in dieser Entscheidung aus: „Zufolge der Bestimmung des § 44 a lit. a VStG, wonach der Spruch eines Straferkenntnisses u. a. die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten hat, bedarf es der genauen Anführung der Tatzeit (vgl. die hg. Erkenntnisse verstärkter Senate vom 13. Juni 1984, Slg. Nr. 11.466/A, und vom 3. Oktober 1985, Slg. Nr. 11.894/A)“. Im konkreten Fall habe der Beschwerdeführer „im Zuge des Berufungsverfahrens ausdrücklich geltend gemacht, es habe sich der Unfall am 20. Jänner 1987 und nicht, wie es im Straferkenntnis laute, am 19. Jänner 1987 ereignet, wobei er auf die widersprüchliche Anführung der Tatzeit in der Anzeige (…) Bezug nahm.“ Dem Inhalt der Anzeige läßt nicht entnehmen, ob die Tatzeit 19. Jänner oder 20. Jänner 1987 zutrifft, zumal eben beide Versionen genannt sind.“ Im Ermittlungsverfahren seien zudem „jedwede Erhebungen zur Klärung der richtigen Tatzeit unterblieben.“Im Detail führte der VwGH in dieser Entscheidung aus: „Zufolge der Bestimmung des Paragraph 44, a Litera a, VStG, wonach der Spruch eines Straferkenntnisses u. a. die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten hat, bedarf es der genauen Anführung der Tatzeit vergleiche die hg. Erkenntnisse verstärkter Senate vom 13. Juni 1984, Slg. Nr. 11.466/A, und vom 3. Oktober 1985, Slg. Nr. 11.894/A)“. Im konkreten Fall habe der Beschwerdeführer „im Zuge des Berufungsverfahrens ausdrücklich geltend gemacht, es habe sich der Unfall am 20. Jänner 1987 und nicht, wie es im Straferkenntnis laute, am 19. Jänner 1987 ereignet, wobei er auf die widersprüchliche Anführung der Tatzeit in der Anzeige (…) Bezug nahm.“ Dem Inhalt der Anzeige läßt nicht entnehmen, ob die Tatzeit 19. Jänner oder 20. Jänner 1987 zutrifft, zumal eben beide Versionen genannt sind.“ Im Ermittlungsverfahren seien zudem „jedwede Erhebungen zur Klärung der richtigen Tatzeit unterblieben.“
Das von der bfP zitierte und inhaltlich gegen das bekämpfte Straferkenntnis ins Treffen geführte Erkenntnis des VwGH vom 09.11.1988 zu 88/03/0043 erweist sich bei Nähe besehen als nicht einschlägig, weil der dieser Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt mit dem hier gegenständlichen Verfahren nicht vergleichbar ist. Denn im hier zu beurteilenden Fall hat die belBeh bereits in ihrer Aufforderung zur Rechtfertigung (ON 06 S. 1) wie auch später in der bekämpften Entscheidung ON 15 durchwegs den Tatzeitraum mit „01.04.2016 bis zumindest 29.09.2017“ angegeben. Von widersprüchlichen Angaben in den der Entscheidung zugrundeliegenden Verfahrensschritten bzw in der bekämpften Entscheidung selbst kann also keine Rede sein. Es trifft auch nicht zu, dass die belBeh keinerlei Ermittlungsschritte gesetzt hat, aufgrund derer sie den hier maßgeblichen Tatzeitraum festgelegt hat. Der festgestellte Tatzeitraum beruht vielmehr auf den der Entscheidung zugrunde gelegten Dokumenten, auf den Ergebnissen der VOP und den Ergebnissen der der bfP eingeräumten Möglichkeit zur Rechtfertigung (ON 06, ON 08).
Im gegenständlichen Fall wurde der Tatzeitraum daher weder (irrtümlich) falsch angeführt, noch wurde dieser willkürlich festgestellt, sondern war Ergebnis eines rechtskonform durchgeführten erstinstanzlichen Prüfverfahrens, was sich bereits im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens (erster Rechtsgang) bestätigt hat.
3.2.2.4.3 Der zudem von der bfP erhobene Vorwurf, der Tatzeitraum sei von der belBeh auch deshalb unrichtig festgelegt worden, weil im Straferkenntnis irrelevante Zeitangaben enthalten seien (Beschwerde S. 5), überzeugt ebenso nicht. Denn zur Klärung des strafgegenständlichen Sachverhalts und zur Erläuterung einer komplexen und zudem mehrfach veränderten Eigentümerstruktur der Hochrisikokundin einer Bank ist die Bezugnahme auf den gesamten Sachverhalt legitim und zur Darstellung der Eigentümerkette auch erforderlich. Die bfP nimmt zudem auch selbst in ihren Eingaben mehrfach auf Ereignisse außerhalb des Tatzeitraums Bezug (vgl etwa ON 02, S.2 oder ON 08 Beilage ./1). Die belBeh hat den Tatzeitraum unmissverständlich mit 01.04.2016 bis zumindest 29.09.2017 festgelegt und im Straferkenntnis (ON 15) den bereits vor dem 01.04.2016 stattgefundenen Eigentümerwechsel nicht in seine rechtlichen Erwägungen einbezogen. 3.2.2.4.3 Der zudem von der bfP erhobene Vorwurf, der Tatzeitraum sei von der belBeh auch deshalb unrichtig festgelegt worden, weil im Straferkenntnis irrelevante Zeitangaben enthalten seien (Beschwerde S. 5), überzeugt ebenso nicht. Denn zur Klärung des strafgegenständlichen Sachverhalts und zur Erläuterung einer komplexen und zudem mehrfach veränderten Eigentümerstruktur der Hochrisikokundin einer Bank ist die Bezugnahme auf den gesamten Sachverhalt legitim und zur Darstellung der Eigentümerkette auch erforderlich. Die bfP nimmt zudem auch selbst in ihren Eingaben mehrfach auf Ereignisse außerhalb des Tatzeitraums Bezug vergleiche etwa ON 02, S.2 oder ON 08 Beilage ./1). Die belBeh hat den Tatzeitraum unmissverständlich mit 01.04.2016 bis zumindest 29.09.2017 festgelegt und im Straferkenntnis (ON 15) den bereits vor dem 01.04.2016 stattgefundenen Eigentümerwechsel nicht in seine rechtlichen Erwägungen einbezogen.
3.2.2.4.4 In ihrer Stellungnahme vom 04.07.2023 brachte die bfP betreffend eines aus ihrer Sicht von der belBeh unrichtig festgelegten Tatzeitraumes zudem vor, dass die bfP mit Übernahme des Bankbetriebes der XXXX per 01.04.2016 über 1.760 Kundenbeziehungen und die damit verbundenen Verträge übernommen habe und es ihr nicht möglich und auch nicht zumutbar gewesen sei, alle diese Geschäftsbeziehungen bereits per 01.04.2016 zu überprüfen und auf allfällige Verletzungen geldwäscherechtlicher Vorgaben zu untersuchen. Der Tatzeitraum sei daher von der belBeh unrichtig festgelegt worden.3.2.2.4.4 In ihrer Stellungnahme vom 04.07.2023 brachte die bfP betreffend eines aus ihrer Sicht von der belBeh unrichtig festgelegten Tatzeitraumes zudem vor, dass die bfP mit Übernahme des Bankbetriebes der römisch 40 per 01.04.2016 über 1.760 Kundenbeziehungen und die damit verbundenen Verträge übernommen habe und es ihr nicht möglich und auch nicht zumutbar gewesen sei, alle diese Geschäftsbeziehungen bereits per 01.04.2016 zu überprüfen und auf allfällige Verletzungen geldwäscherechtlicher Vorgaben zu untersuchen. Der Tatzeitraum sei daher von der belBeh unrichtig festgelegt worden.
Dem ist entgegenzuhalten, dass es sich bei den hier gegenständlichen Hochrisikokunden, die die bfP von der XXXX per 01.04.2016 übernommen hat, nur um einen sehr geringen Teil der neuen Kunden gehandelt hat (vgl VHS vom 10.06.2021, Seite 11: „BR2: Wie viele der 1.800 Kunden waren in der höchsten Risikoklasse? XXXX : Das kann so jetzt nicht sagen, das müsste man in den Unterlagen nachsehen. Auch größenordnungsmäßig kann ich das jetzt nicht angeben, aber gefühlsmäßig muss der Anteil sehr gering sein. Die Aufteilung kann in den unterschiedlichen Teams, die sich auf unterschiedliche Länder bezogen haben, sehr unterschiedlich gewesen sein.“) Dem ist entgegenzuhalten, dass es sich bei den hier gegenständlichen Hochrisikokunden, die die bfP von der römisch 40 per 01.04.2016 übernommen hat, nur um einen sehr geringen Teil der neuen Kunden gehandelt hat vergleiche VHS vom 10.06.2021, Seite 11: „BR2: Wie viele der 1.800 Kunden waren in der höchsten Risikoklasse? römisch 40 : Das kann so jetzt nicht sagen, das müsste man in den Unterlagen nachsehen. Auch größenordnungsmäßig kann ich das jetzt nicht angeben, aber gefühlsmäßig muss der Anteil sehr gering sein. Die Aufteilung kann in den unterschiedlichen Teams, die sich auf unterschiedliche Länder bezogen haben, sehr unterschiedlich gewesen sein.“)
Es wäre der bfP nun unzweifelhaft möglich gewesen, eine genaue Überprüfung des wirtschaftlichen Eigentümers bei Übernahme des Geschäftsbetriebes der XXXX zumindest auf die wenigen Hochrisikokunden zu beschränken und zumindest bei diesen Kunden die Frage nach dem wirtschaftlichen Eigentümer zu beantworten. Ein solches Vorgehen wäre nicht nur aufgrund der strengen geldwäscherechtlichen Bestimmungen geboten, sondern im Zuge einer Due Diligence Prüfung bei Übernahme des Geschäftsbetriebes der XXXX auch möglich gewesen. Die bfP hätte eine detaillierte Prüfung des jeweiligen wirtschaftlichen Eigentümers jedenfalls schon im Zuge der Übernahme des Bankbetriebes, sohin bis zum 01.04.2016, bei den wenigen Hochrisikokunden vornehmen können bzw die übertragende Gesellschaft, die XXXX , zu einem solchen Vorgehen anhalten müssen, um bei Übernahme der Geschäftsbeziehungen, zumindest was die nur sehr wenigen Hochrisikokunden betrifft, von Anfang an Klarheit zu haben. Es wäre der bfP nun unzweifelhaft möglich gewesen, eine genaue Überprüfung des wirtschaftlichen Eigentümers bei Übernahme des Geschäftsbetriebes der römisch 40 zumindest auf die wenigen Hochrisikokunden zu beschränken und zumindest bei diesen Kunden die Frage nach dem wirtschaftlichen Eigentümer zu beantworten. Ein solches Vorgehen wäre nicht nur aufgrund der strengen geldwäscherechtlichen Bestimmungen geboten, sondern im Zuge einer Due Diligence Prüfung bei Übernahme des Geschäftsbetriebes der römisch 40 auch möglich gewesen. Die bfP hätte eine detaillierte Prüfung des jeweiligen wirtschaftlichen Eigentümers jedenfalls schon im Zuge der Übernahme des Bankbetriebes, sohin bis zum 01.04.2016, bei den wenigen Hochrisikokunden vornehmen können bzw die übertragende Gesellschaft, die römisch 40 , zu einem solchen Vorgehen anhalten müssen, um bei Übernahme der Geschäftsbeziehungen, zumindest was die nur sehr wenigen Hochrisikokunden betrifft, von Anfang an Klarheit zu haben.
Ein solches Vorgehen der bfP wäre, zumindest was die sehr wenigen Hochrisikokunden betrifft, rechtlich geboten und auch faktisch möglich gewesen.
Die Rechtsprechung des VwGH zur Konstellation, dass mit einem stichtagsbezogenen Ereignis eine neue Verantwortlichkeit für einen großen Bereich übernommen wird (in dem der zitierten Judikatur zugrunde gelegten Sachverhalt betraf es ein neu eintretendes Gesellschaftsorgan), besagt, dass es „eine kontinuierliche Sicherstellung eines wirksamen Kontrollsystems gegeben sein“ muss (16.09.2020, Ra 2019/09/0143, Rz 12, betreffend ein Strafverfahren nach dem AuslBG). Und weiters besteht „bei Übernahme“ für den Verantwortlichen die Verpflichtung, sich „mit aller gebotenen Eile mit den rechtlichen Risikobereichen vertraut zu machen und sich darüber zu unterrichten“ [Hervorhebung durch den Verfassser], „ob bereits ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet ist, um die Einhaltung der Bestimmungen […] sicherzustellen“ (VwGH 16.09.2020, Ra 2019/09/0143, Rz 12). Angewendet auf den vorliegenden Sachverhalt bedeutet dies, dass sich XXXX ab dem 01.04.2016 „mit aller gebotenen Eile“ mit seinem Verantwortungsbereich vertraut hätte machen müssen. Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass dies nicht der Fall war. Es hat vielmehr ab Tatzeitbeginn (Übernahme des Hochrisikokunden) keine (ausreichende) „Feststellung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers“ und keine „Ergreifung angemessener Maßnahmen zur Überprüfung“ iSd § 6 Abs. 1 Z 2 FM-GwG durch den verantwortlichen Beauftragten gegeben, sondern erst lange danach und auch dann erst zum Tatzeitende (also letztlich nach einem Jahr und fast sechs Monaten) in ausreichendem Ausmaß (vgl. dazu auch VwSlg. 17.467 A/2008 und allgemein Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3, § 9 Rz 41/1 mwN).Die Rechtsprechung des VwGH zur Konstellation, dass mit einem stichtagsbezogenen Ereignis eine neue Verantwortlichkeit für einen großen Bereich übernommen wird (in dem der zitierten Judikatur zugrunde gelegten Sachverhalt betraf es ein neu eintretendes Gesellschaftsorgan), besagt, dass es „eine kontinuierliche Sicherstellung eines wirksamen Kontrollsystems gegeben sein“ muss (16.09.2020, Ra 2019/09/0143, Rz 12, betreffend ein Strafverfahren nach dem AuslBG). Und weiters besteht „bei Übernahme“ für den Verantwortlichen die Verpflichtung, sich „mit aller gebotenen Eile mit den rechtlichen Risikobereichen vertraut zu machen und sich darüber zu unterrichten“ [Hervorhebung durch den Verfassser], „ob bereits ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet ist, um die Einhaltung der Bestimmungen […] sicherzustellen“ (VwGH 16.09.2020, Ra 2019/09/0143, Rz 12). Angewendet auf den vorliegenden Sachverhalt bedeutet dies, dass sich römisch 40 ab dem 01.04.2016 „mit aller gebotenen Eile“ mit seinem Verantwortungsbereich vertraut hätte machen müssen. Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass dies nicht der Fall war. Es hat vielmehr ab Tatzeitbeginn (Übernahme des Hochrisikokunden) keine (ausreichende) „Feststellung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers“ und keine „Ergreifung angemessener Maßnahmen zur Überprüfung“ iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, FM-GwG durch den verantwortlichen Beauftragten gegeben, sondern erst lange danach und auch dann erst zum Tatzeitende (also letztlich nach einem Jahr und fast sechs Monaten) in ausreichendem Ausmaß vergleiche dazu auch VwSlg. 17.467 A/2008 und allgemein Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3, Paragraph 9, Rz 41/1 mwN).
3.2.2.5. Zum unzulässigen Alternativvorwurf
Aus Sicht der bfP ist der bekämpfte Bescheid auch deswegen mit Rechtswidrigkeit behaftet, weil die belBeh den konkreten Tatvorwurf zunächst noch „alternativ“ und erst im Straferkenntnis kumulativ erhoben hat. Die bfP verweist idZ auf die Formulierung des Tatvorwurfs in der Aufforderung zur Rechtfertigung (ON 06), die wie folgt lautet:
„Der in den jeweiligen Tatzeiträumen (Spruchpunkt I. bis IV.) verantwortliche Beauftragte gemäß § 9 Abs. 2 VStG (ONs 05, 05a) sowie zur Vertretung nach außen berufene Vorstand der XXXX , XXXX (ON 04) hat selbst gegen die angeführten Verpflichtungen verstoßen beziehungsweise durch mangelnde Überwachung oder Kontrolle die Begehung der angeführten Verstöße durch eine für die XXXX tätige Person ermöglicht. Dies wird der XXXX als juristischen Person zugerechnet.“ (ON 06, S. 4).„Der in den jeweiligen Tatzeiträumen (Spruchpunkt römisch eins. bis römisch vier.) verantwortliche Beauftragte gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG (ONs 05, 05a) sowie zur Vertretung nach außen berufene Vorstand der römisch 40 , römisch 40 (ON 04) hat selbst gegen die angeführten Verpflichtungen verstoßen beziehungsweise durch mangelnde Überwachung oder Kontrolle die Begehung der angeführten Verstöße durch eine für die römisch 40 tätige Person ermöglicht. Dies wird der römisch 40 als juristischen Person zugerechnet.“ (ON 06, S. 4).
Im Straferkenntnis (ON 15) hätte die belBeh dagegen folgende Formulierung gewählt:
„Der im Tatzeitraum zur Vertretung nach außen berufene Vorstand der XXXX und zuständiges Mitglied des Leitungsorgans gemäß § 23 Abs. 4 FM-GwG, XXXX , (ON 04; ON 01, Rz 10), hat selbst gegen die angeführten Verpflichtungen verstoßen und durch mangelnde Überwachung oder Kontrolle die Begehung der angeführten Verstöße durch eine für die XXXX tätige Person ermöglicht. Dies wird der XXXX als juristischen Person zugerechnet.“ (ON 15 S. 2)„Der im Tatzeitraum zur Vertretung nach außen berufene Vorstand der römisch 40 und zuständiges Mitglied des Leitungsorgans gemäß Paragraph 23, Absatz 4, FM-GwG, römisch 40 , (ON 04; ON 01, Rz 10), hat selbst gegen die angeführten Verpflichtungen verstoßen und durch mangelnde Überwachung oder Kontrolle die Begehung der angeführten Verstöße durch eine für die römisch 40 tätige Person ermöglicht. Dies wird der römisch 40 als juristischen Person zugerechnet.“ (ON 15 S. 2)
Der VwGH hat in seiner rezenten Judikatur klargestellt, dass die Erhebung eines alternativ formulierten Tatvorwurfs dem sich aus § 44a VStG ergebenden Bestimmtheitsgebot widerspricht: „Umschreibt das Verwaltungsgericht in Übernahme des Spruchs des Straferkenntnisses vom 23. März 2018 die Tathandlung als Erfüllung des Tatbestandes des § 35 Abs. 1 FM-GwG „beziehungsweise“ jenes des Abs. 2 leg. cit., enthält diese Umschreibung einen unzulässigen Alternativvorwurf. Eine solche Tatumschreibung widerspricht dem Bestimmtheitsgebot des § 44a VStG und entspricht demnach nicht den Erfordernissen des § 44a Z 1 VStG, der eine entsprechende Eindeutigkeit und Genauigkeit der Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat fordert.“ (VwGH 13.12.2019, Ro 2019/02/0011; VwGH 17.9.1992, 92/18/0180; VwGH 29.3.1995, 90/10/0147). Der VwGH hat in seiner rezenten Judikatur klargestellt, dass die Erhebung eines alternativ formulierten Tatvorwurfs dem sich aus Paragraph 44 a, VStG ergebenden Bestimmtheitsgebot widerspricht: „Umschreibt das Verwaltungsgericht in Übernahme des Spruchs des Straferkenntnisses vom 23. März 2018 die Tathandlung als Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 35, Absatz eins, FM-GwG „beziehungsweise“ jenes des Absatz 2, leg. cit., enthält diese Umschreibung einen unzulässigen Alternativvorwurf. Eine solche Tatumschreibung widerspricht dem Bestimmtheitsgebot des Paragraph 44 a, VStG und entspricht demnach nicht den Erfordernissen des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG, der eine entsprechende Eindeutigkeit und Genauigkeit der Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat fordert.“ (VwGH 13.12.2019, Ro 2019/02/0011; VwGH 17.9.1992, 92/18/0180; VwGH 29.3.1995, 90/10/0147).
Die Erhebung eines alternativen Tatvorwurfs widerspricht sohin klar dem strafrechtlichen Bestimmtheitsgebot, was zur Rechtswidrigkeit eines Strafbescheides führt. Im konkreten Fall ist die Sachlage aber anders und insofern mit dem vom VwGH entschiedenen Fall nicht vergleichbar. Denn die belBeh hat im Straferkenntnis (ON 15) keinen alternativen Strafvorwurf erhoben. Tatsächlich hat sie unter Verwendung des Wortes „und“ einen kumulativen Tatvorwurf formuliert, in dem sie dem Vertreter der bfP vorwirft, „selbst gegen die angeführten Verpflichtungen verstoßen und durch mangelnde Überwachung oder Kontrolle die Begehung der angeführten Verstöße durch eine für die XXXX tätige Person ermöglicht“ zu haben.Die Erhebung eines alternativen Tatvorwurfs widerspricht sohin klar dem strafrechtlichen Bestimmtheitsgebot, was zur Rechtswidrigkeit eines Strafbescheides führt. Im konkreten Fall ist die Sachlage aber anders und insofern mit dem vom VwGH entschiedenen Fall nicht vergleichbar. Denn die belBeh hat im Straferkenntnis (ON 15) keinen alternativen Strafvorwurf erhoben. Tatsächlich hat sie unter Verwendung des Wortes „und“ einen kumulativen Tatvorwurf formuliert, in dem sie dem Vertreter der bfP vorwirft, „selbst gegen die angeführten Verpflichtungen verstoßen und durch mangelnde Überwachung oder Kontrolle die Begehung der angeführten Verstöße durch eine für die römisch 40 tätige Person ermöglicht“ zu haben.
Damit erhebt die belBeh aber keinen mit den Vorgaben des § 44a VStG unvereinbaren alternativen Tatvorwurf, sodass der bekämpfte Bescheid den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Damit erhebt die belBeh aber keinen mit den Vorgaben des Paragraph 44 a, VStG unvereinbaren alternativen Tatvorwurf, sodass der bekämpfte Bescheid den gesetzlichen Vorgaben entspricht.
Die Tatsache, dass der Tatvorwurf in der Aufforderung zur Rechtfertigung (ON 06, S. 4) noch anders erfolgte, stört dabei nicht. Denn in diesem Stadium des Verfahrens umfasste der Tatvorwurf noch eine Reihe weiterer Fakten und zum Zeitpunkt der Aufforderung war noch nicht klar, ob im Einzelfall die Tat durch eigenes Fehlverhalten der zur Vertretung der XXXX nach außen befugten Person oder durch ein Überwachungsverschulden gesetzt wurde. Ein alternativer Tatvorwurf, der jenem vergleichbar ist, den der VwGH in seiner oa Entscheidung zu beurteilen hatte, liegt im hier gegenständlichen Fall nicht vor.Die Tatsache, dass der Tatvorwurf in der Aufforderung zur Rechtfertigung (ON 06, S. 4) noch anders erfolgte, stört dabei nicht. Denn in diesem Stadium des Verfahrens umfasste der Tatvorwurf noch eine Reihe weiterer Fakten und zum Zeitpunkt der Aufforderung war noch nicht klar, ob im Einzelfall die Tat durch eigenes Fehlverhalten der zur Vertretung der römisch 40 nach außen befugten Person oder durch ein Überwachungsverschulden gesetzt wurde. Ein alternativer Tatvorwurf, der jenem vergleichbar ist, den der VwGH in seiner oa Entscheidung zu beurteilen hatte, liegt im hier gegenständlichen Fall nicht vor.
3.2.2.6. Zum kumulativ formulierten Tatvorwurf
Unabhängig von der Frage eines alternativ formulierten Tatvorwurfes erachtet die bfP den bekämpften Bescheid auch deswegen für rechtswidrig, weil die belBeh nur den ursprünglich formulierten Alternativvorwurf durch den Austausch des Wortes „beziehungsweise“ durch das Wort „und“ ersetzt habe, dieser zuletzt gewählten Formulierung aber keinerlei Ermittlungsschritte vorangegangen und zur Frage eines von XXXX zu verantwortenden Überwachungsverschuldens im Straferkenntnis auch keine Feststellungen getroffen worden seien. Unabhängig von der Frage eines alternativ formulierten Tatvorwurfes erachtet die bfP den bekämpften Bescheid auch deswegen für rechtswidrig, weil die belBeh nur den ursprünglich formulierten Alternativvorwurf durch den Austausch des Wortes „beziehungsweise“ durch das Wort „und“ ersetzt habe, dieser zuletzt gewählten Formulierung aber keinerlei Ermittlungsschritte vorangegangen und zur Frage eines von römisch 40 zu verantwortenden Überwachungsverschuldens im Straferkenntnis auch keine Feststellungen getroffen worden seien.
Auch wenn man hilfsweise die Begründung des Straferkenntnisses heranziehen wollte, so die bfP, würden sich auch aus dieser keine auf entsprechenden Ermittlungen der belangten Behörde beruhende Feststellungen zu einer Tathandlung der verantwortlichen natürlichen Person ergeben. Die Behörde hätte im Straferkenntnis auf entsprechenden Ermittlungen beruhende Feststellungen zu treffen gehabt, worin genau sie das Fehlverhalten der der juristischen Person zuzurechnenden natürlichen Person XXXX in Bezug auf die übernommene Geschäftsbeziehung zur Kundin XXXX erachtet und durch welches Verhalten er die vorgeworfene Tat selbst und durch mangelnde Überwachung und Kontrolle begangen haben soll. (Beschwerde S. 7 und 11).Auch wenn man hilfsweise die Begründung des Straferkenntnisses heranziehen wollte, so die bfP, würden sich auch aus dieser keine auf entsprechenden Ermittlungen der belangten Behörde beruhende Feststellungen zu einer Tathandlung der verantwortlichen natürlichen Person ergeben. Die Behörde hätte im Straferkenntnis auf entsprechenden Ermittlungen beruhende Feststellungen zu treffen gehabt, worin genau sie das Fehlverhalten der der juristischen Person zuzurechnenden natürlichen Person römisch 40 in Bezug auf die übernommene Geschäftsbeziehung zur Kundin römisch 40 erachtet und durch welches Verhalten er die vorgeworfene Tat selbst und durch mangelnde Überwachung und Kontrolle begangen haben soll. (Beschwerde S. 7 und 11).
3.2.2.6.1. Es ist zunächst unstrittig, dass sich die Frage, was den Gegenstand eines in Rechtskraft erwachsenen Bescheides einer Behörde bildet, ausschließlich nach dem Inhalt des Spruches des Bescheides bestimmt. Nur dieser erlangt rechtliche Geltung (Verbindlichkeit) und legt dadurch die Grenzen der Rechtskraft fest. Die Bescheidbegründung spielt hierfür nur insoweit eine Rolle, als (auch) sie zu der (nach den für Gesetze maßgebenden Regeln vorzunehmenden) Auslegung (Deutung), nicht aber zur Ergänzung eines in sich unklaren Spruches heranzuziehen ist (VwGH 25.02.2016, Ro 2015/07/0031 unter Verweis auf VwGH 27.10.2014, 2012/04/0143 und VwGH 5.09.1995, 95/08/0236). Ein klarer Spruch darf insofern nicht umgedeutet oder ergänzt werden (Hengstsschleger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht, 6. Auflage, Rz 444, FN 731 unter Verweis auf VwSlg 9112 A/1976). Die Begründung eines Bescheides hat daher im Allgemeinen keine normative Kraft; eine unrichtige oder unvollständige Begründung kann daher einen Bescheid, dessen Spruch eindeutig ist, nicht rechtswidrig machen (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 11. Auflage, Rz 419 mwN).
Der Spruch des bekämpften Bescheides ist aus Sicht des erkennenden Senates eindeutig. Die Bescheidbegründung kann nun nicht, wie sich aus der zitierten Judikatur des VwGH ergibt, zur Umdeutung oder Ergänzung des Spruchs des bekämpften Bescheides, sehr wohl aber zu seiner Auslegung herangezogen werden.
Im konkreten Fall ist also zu prüfen, ob die belBeh die erforderlichen Ermittlungsschritte gesetzt hat, um zu klären, ob der zur Vertretung der bfP im Tatzeitraum befugte Vorstand, XXXX ein den geldwäscherechtlichen Vorgaben entsprechendes Prüf- und Kontrollsystem implementiert hat, um die Voraussetzungen des § 6 Abs 1 FM-GwG zu erfüllen und die Ergebnisse dieser Prüfung/Ermittlung zur Grundlage ihrer Entscheidung gemacht hat. Im konkreten Fall ist also zu prüfen, ob die belBeh die erforderlichen Ermittlungsschritte gesetzt hat, um zu klären, ob der zur Vertretung der bfP im Tatzeitraum befugte Vorstand, römisch 40 ein den geldwäscherechtlichen Vorgaben entsprechendes Prüf- und Kontrollsystem implementiert hat, um die Voraussetzungen des Paragraph 6, Absatz eins, FM-GwG zu erfüllen und die Ergebnisse dieser Prüfung/Ermittlung zur Grundlage ihrer Entscheidung gemacht hat.
IdZ ist zunächst auf die VOP zu verweisen. Die belBeh hat bereits im Detailbericht zur VOP die Rolle von XXXX und der in der XXXX verantwortlichen GWB festgehalten:IdZ ist zunächst auf die VOP zu verweisen. Die belBeh hat bereits im Detailbericht zur VOP die Rolle von römisch 40 und der in der römisch 40 verantwortlichen GWB festgehalten:
„Der Vorstand setzt sich zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Prüfung wie folgt zusammen:
a. XXXX ist seit 06.02.2017 Mitglied des Vorstandes und verantwortet u.a. die Geschäftsbereiche Markt, Private Banking, Asset Management sowie Sales & Vertrieb.a. römisch 40 ist seit 06.02.2017 Mitglied des Vorstandes und verantwortet u.a. die Geschäftsbereiche Markt, Private Banking, Asset Management sowie Sales & Vertrieb.
b. XXXX ist seit 06.02.2014 Mitglied des Vorstandes und verantwortet u.a. die Geschäftsbereiche Marktfolge, Legal, Immobilien Produkte, Risikomanagement sowie Governance und ist zuständiges Mitglied des Leitungsorgans gemäß § 23 Abs. 4 FM-GwG.b. römisch 40 ist seit 06.02.2014 Mitglied des Vorstandes und verantwortet u.a. die Geschäftsbereiche Marktfolge, Legal, Immobilien Produkte, Risikomanagement sowie Governance und ist zuständiges Mitglied des Leitungsorgans gemäß Paragraph 23, Absatz 4, FM-GwG.
Als Geldwäschebeauftragte („GWB“) der XXXX ist seit 15.11.2016 XXXX bestellt, welche darüber hinaus GWB der Tochtergesellschaft XXXX sowie Compliance-Officer ist. Herr XXXX wurde zum stellvertretenden Geldwäschebeauftragten bestelltAls Geldwäschebeauftragte („GWB“) der römisch 40 ist seit 15.11.2016 römisch 40 bestellt, welche darüber hinaus GWB der Tochtergesellschaft römisch 40 sowie Compliance-Officer ist. Herr römisch 40 wurde zum stellvertretenden Geldwäschebeauftragten bestellt
Die schriftliche Berichterstattung der GWB erfolgt bei der bfP in einem 14-tägigen Intervall an den Vorstand Marktfolge sowie monatlich an den Gesamtvorstand. Zusätzlich erfolgt ein jährlicher Tätigkeitsbericht an den Gesamtvorstand und den Aufsichtsrat.“ (ON 01, Rz 10 bis 12)
Weiters enthält der Detailbericht zur VOP Ausführungen zu den bei der bfP durchgeführten Schulungen sowie zu der bei der bfP geltenden „Arbeitsrichtlinie zur Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung“ und den verwendeten Formularen (ON 01 Rz 17 bis 19).
Es ist also schon im Hinblick auf die aus dem VOP Bericht (ON 01) ersichtlichen Informationen nicht richtig, dass die belBeh keinerlei Ermittlungsschritte gesetzt hat, um ein Fehlverhalten von XXXX zu prüfen und zur Grundlage einer (späteren) Entscheidung zu machen. Denn bereits zum Zeitpunkt der VOP stand fest, XXXX innerhalb des Vorstandes der bfP für die Einhaltung der geldwäscherechtlichen Bestimmungen zuständig und eine GWB eingesetzt war. Zudem stand fest, dass die GWB konkrete Berichtspflichten an den Vorstand hatte.Es ist also schon im Hinblick auf die aus dem VOP Bericht (ON 01) ersichtlichen Informationen nicht richtig, dass die belBeh keinerlei Ermittlungsschritte gesetzt hat, um ein Fehlverhalten von römisch 40 zu prüfen und zur Grundlage einer (späteren) Entscheidung zu machen. Denn bereits zum Zeitpunkt der VOP stand fest, römisch 40 innerhalb des Vorstandes der bfP für die Einhaltung der geldwäscherechtlichen Bestimmungen zuständig und eine GWB eingesetzt war. Zudem stand fest, dass die GWB konkrete Berichtspflichten an den Vorstand hatte.
Diese Ergebnisse der VOP wurden im bekämpften Bescheid auch festgestellt (ON 15, S. 4).
Im Strafbescheid wird im Weiteren betreffend die hier maßgebliche XXXX detailliert ausgeführt, wie sich die Eigentums- und Kontrollverhältnisse der Kundin im Tatzeitraum dargestellt haben, zu welchen Änderungen es gekommen ist, was insb der CRR am 20.05.2016 ergab und welche konkreten Kenntnisse die bfP von all diesen Fakten hatte (ON 15, S. 11 ff). Darüber hinaus führt die belBeh im Weiteren detailliert aus, über welche Informationen die bfP verfügt hätte, wenn sie die gesetzlich geforderten Aktualisierungsmaßnahmen gesetzt hätte, und wie sie auf diese Weise aktuelle und umfassende Kenntnisse vom wirtschaftlichen Eigentümer der XXXX erlangt hätte (ON 15, S. 13). Die belBeh hat damit auch ein aus ihrer Sicht rechtskonformes und insofern rechtmäßiges Alternativverhalten des Vorstandes XXXX geprüft und zur Grundlage ihrer Entscheidung gemacht. Die belBeh zog aus all diesen Feststellungen den für die Bescheiderlassung entscheidenden Schluss: Im Strafbescheid wird im Weiteren betreffend die hier maßgebliche römisch 40 detailliert ausgeführt, wie sich die Eigentums- und Kontrollverhältnisse der Kundin im Tatzeitraum dargestellt haben, zu welchen Änderungen es gekommen ist, was insb der CRR am 20.05.2016 ergab und welche konkreten Kenntnisse die bfP von all diesen Fakten hatte (ON 15, S. 11 ff). Darüber hinaus führt die belBeh im Weiteren detailliert aus, über welche Informationen die bfP verfügt hätte, wenn sie die gesetzlich geforderten Aktualisierungsmaßnahmen gesetzt hätte, und wie sie auf diese Weise aktuelle und umfassende Kenntnisse vom wirtschaftlichen Eigentümer der römisch 40 erlangt hätte (ON 15, S. 13). Die belBeh hat damit auch ein aus ihrer Sicht rechtskonformes und insofern rechtmäßiges Alternativverhalten des Vorstandes römisch 40 geprüft und zur Grundlage ihrer Entscheidung gemacht. Die belBeh zog aus all diesen Feststellungen den für die Bescheiderlassung entscheidenden Schluss:
„Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die XXXX es, im Zeitraum 01.04.2016 bis 29.09.2017 unterlassen hat, gemäß § 6 Abs. 1 Z 2 iVm § 9 Abs. 1 FM-GwG die Identität sämtlicher wirtschaftlichen Eigentümer ihrer in der Risikoklasse „Hohes Risiko Plus“ geführten Kundin „ XXXX “ mit Sitz in XXXX festzustellen und angemessene Maßnahmen zur Überprüfung deren Identität zu ergreifen, sodass sie davon überzeugt sein konnte zu wissen, wer der/die wirtschaftliche(n) Eigentümer sind.“ (ON 15, S. 14).„Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die römisch 40 es, im Zeitraum 01.04.2016 bis 29.09.2017 unterlassen hat, gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, FM-GwG die Identität sämtlicher wirtschaftlichen Eigentümer ihrer in der Risikoklasse „Hohes Risiko Plus“ geführten Kundin „ römisch 40 “ mit Sitz in römisch 40 festzustellen und angemessene Maßnahmen zur Überprüfung deren Identität zu ergreifen, sodass sie davon überzeugt sein konnte zu wissen, wer der/die wirtschaftliche(n) Eigentümer sind.“ (ON 15, S. 14).
3.2.2.6.2. Gleich im Anschluss an diese Feststellungen und insofern nicht völlig abstrakt und vom festgestellten Sachverhalt losgelöst, wie die bfP glauben machen will, erwog die belBeh umfassend die Frage der subjektiven Zuordnung dieses objektiven Fehlverhaltens zu einer natürlichen Person, die zur Vertretung der bfP im Tatzeitraum berechtigt war. Konkret verwies die belBeh darauf, dass die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes einer Verwaltungsübertretung allein nicht genüge, um gemäß § 35 FM-GwG eine Geldstrafe über eine juristische Person verhängen zu können. Die Erfüllung des objektiven Tatbestandes der Verwaltungsübertretung müsse der juristischen Person vielmehr auch gemäß § 35 FM-GwG zugerechnet werden können. Dafür müsse die in § 35 Abs. 1 FM-GwG genannten Personen die in § 34 FM-GwG genannten Verstöße, darunter jene gegen § 34 Abs. 2 FM-GwG, iSd § 5 Abs. 1 VStG schuldhaft verursacht haben. (ON 15 S. 15).3.2.2.6.2. Gleich im Anschluss an diese Feststellungen und insofern nicht völlig abstrakt und vom festgestellten Sachverhalt losgelöst, wie die bfP glauben machen will, erwog die belBeh umfassend die Frage der subjektiven Zuordnung dieses objektiven Fehlverhaltens zu einer natürlichen Person, die zur Vertretung der bfP im Tatzeitraum berechtigt war. Konkret verwies die belBeh darauf, dass die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes einer Verwaltungsübertretung allein nicht genüge, um gemäß Paragraph 35, FM-GwG eine Geldstrafe über eine juristische Person verhängen zu können. Die Erfüllung des objektiven Tatbestandes der Verwaltungsübertretung müsse der juristischen Person vielmehr auch gemäß Paragraph 35, FM-GwG zugerechnet werden können. Dafür müsse die in Paragraph 35, Absatz eins, FM-GwG genannten Personen die in Paragraph 34, FM-GwG genannten Verstöße, darunter jene gegen Paragraph 34, Absatz 2, FM-GwG, iSd Paragraph 5, Absatz eins, VStG schuldhaft verursacht haben. (ON 15 S. 15).
Diese und auch alle weiteren Ausführungen zur Frage der Zurechenbarkeit eines objektiv tatbestandswidrigen und rechtswidrigen Verhaltens zum nach außen im Tatzeitraum vertretungsbefugten Vorstandsmitglied sind in Zusammenschau mit den genauen Ausführungen zum Tathergang zu sehen und dürfen nicht als allgemeine oder gar völlig abstrakte Erwägungen missverstanden werden. Es besteht aus Sicht des erkennenden Senates kein Zweifel, dass sich alle von der belBeh angestellten Erwägungen zu den gesetzlichen festgelegten geldwäscherechtlichen Verpflichtungen unmittelbar auf den zur Tatzeit vertretungsbefugten Vorstand XXXX beziehen. Die Frage einer unmittelbaren und persönlichen Verantwortung des Vorstandes XXXX steht damit für das erkennende Gericht außer Zweifel. Die belBeh hat die von ihr getroffenen Feststellungen zudem auf Basis eines vorangehenden Ermittlungsverfahrens getroffen, was sich insb aus der durchgeführten VOP ergibt. Diese und auch alle weiteren Ausführungen zur Frage der Zurechenbarkeit eines objektiv tatbestandswidrigen und rechtswidrigen Verhaltens zum nach außen im Tatzeitraum vertretungsbefugten Vorstandsmitglied sind in Zusammenschau mit den genauen Ausführungen zum Tathergang zu sehen und dürfen nicht als allgemeine oder gar völlig abstrakte Erwägungen missverstanden werden. Es besteht aus Sicht des erkennenden Senates kein Zweifel, dass sich alle von der belBeh angestellten Erwägungen zu den gesetzlichen festgelegten geldwäscherechtlichen Verpflichtungen unmittelbar auf den zur Tatzeit vertretungsbefugten Vorstand römisch 40 beziehen. Die Frage einer unmittelbaren und persönlichen Verantwortung des Vorstandes römisch 40 steht damit für das erkennende Gericht außer Zweifel. Die belBeh hat die von ihr getroffenen Feststellungen zudem auf Basis eines vorangehenden Ermittlungsverfahrens getroffen, was sich insb aus der durchgeführten VOP ergibt.
Es ist zudem zutreffend, dass die subjektive Sorgfaltswidrigkeit nur dann besonders zu prüfen ist, wenn sich aus dem Sachverhalt konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass gerade der Täter den objektiven Sorgfaltsanforderungen nicht nachkommen konnte (ON 15, S. 16 unter Verweis auf Burgstaller/Schütz in Höpfel/Ratz, WK 2. Auflage, StGB § 6 Rz 90). Im Verfahren ist nicht hervorgekommen, dass es der Zurechnungsperson nach ihren geistigen und körperlichen Verhältnissen nicht möglich gewesen wäre, diese Sorgfaltsanforderungen zu erkennen und zu erfüllen oder ihnen dies unzumutbar gewesen wäre.Es ist zudem zutreffend, dass die subjektive Sorgfaltswidrigkeit nur dann besonders zu prüfen ist, wenn sich aus dem Sachverhalt konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass gerade der Täter den objektiven Sorgfaltsanforderungen nicht nachkommen konnte (ON 15, S. 16 unter Verweis auf Burgstaller/Schütz in Höpfel/Ratz, WK 2. Auflage, StGB Paragraph 6, Rz 90). Im Verfahren ist nicht hervorgekommen, dass es der Zurechnungsperson nach ihren geistigen und körperlichen Verhältnissen nicht möglich gewesen wäre, diese Sorgfaltsanforderungen zu erkennen und zu erfüllen oder ihnen dies unzumutbar gewesen wäre.
3.2.2.6.3 Das Fehlverhalten ist zudem – entgegen den Ausführungen der bfP in ihrer Beschwerde (S. 34 ff) – als schwerwiegend anzusehen, weil Verstöße gegen geldwäscherechtliche Vorgaben einen besonders sensiblen Bereich des Kapitalmarktes betreffen und eine Verletzung, die über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr andauert und einen Kunden betrifft, der als „Hochrisikokunde“ eingestuft war, jedenfalls eine massive Verletzung geldwäscherechtlicher Prüf- und Sorgfaltspflichten bedeutet.
Gemäß der Vorgabe des § 34 Abs 2 FM-GwG kann zudem bereits ein einzelner Verstoß als „schwerwiegend“ zu beurteilen sein, zumal laut dieser Bestimmung eine Tatbegehung durch „schwerwiegende, wiederholte oder systematische Verstöße oder eine Kombination davon“ möglich ist. Gemäß der Vorgabe des Paragraph 34, Absatz 2, FM-GwG kann zudem bereits ein einzelner Verstoß als „schwerwiegend“ zu beurteilen sein, zumal laut dieser Bestimmung eine Tatbegehung durch „schwerwiegende, wiederholte oder systematische Verstöße oder eine Kombination davon“ möglich ist.
3.2.2.6.4 Die bfP weist in ihrer Stellungnahme vom 04.07.2023 darauf hin, dass im konkreten Fall davon ausgegangen worden sei, dass schon allein die Möglichkeit der Verhängung des erhöhten Strafrahmens einen erhöhten Unrechtsgehalt impliziere. Diese Ansicht lasse sich jedoch nicht aus dem Gesetz ableiten. Die Behörde habe vielmehr zu prüfen, ob ein Verstoß gegen Vorgaben des FM-GwG verwirklicht wurde und anschließend, ob dieser einen Unrechtsgehalt aufweise, der die Anwendung des hohen Strafrahmens gemäß § 34 Abs. 2 FM-GwG rechtfertigt, weil die Tat schwerwiegend, systematisch oder wiederholt begangen wurde.3.2.2.6.4 Die bfP weist in ihrer Stellungnahme vom 04.07.2023 darauf hin, dass im konkreten Fall davon ausgegangen worden sei, dass schon allein die Möglichkeit der Verhängung des erhöhten Strafrahmens einen erhöhten Unrechtsgehalt impliziere. Diese Ansicht lasse sich jedoch nicht aus dem Gesetz ableiten. Die Behörde habe vielmehr zu prüfen, ob ein Verstoß gegen Vorgaben des FM-GwG verwirklicht wurde und anschließend, ob dieser einen Unrechtsgehalt aufweise, der die Anwendung des hohen Strafrahmens gemäß Paragraph 34, Absatz 2, FM-GwG rechtfertigt, weil die Tat schwerwiegend, systematisch oder wiederholt begangen wurde.
Die Ansicht der belangten Behörde, dass gerade die mit Übertretungen des S 34 Abs. 1 Z 2 und 4 iVm Abs. 2 FM-GwG verbundene Strafhöhe in S 35 Abs. 3 zweiter Satz FM-GwG deutlich mache, dass der Gesetzgeber Verstöße gegen die Verpflichtung, die Identität sämtlicher wirtschaftliche Eigentümer festzustellen und zu überprüfen, einen hohen Unrechtsgehalt zugemessen habe, sei somit als rechtlich verfehlt anzusehen.Die Ansicht der belangten Behörde, dass gerade die mit Übertretungen des S 34 Absatz eins, Ziffer 2 und 4 in Verbindung mit Absatz 2, FM-GwG verbundene Strafhöhe in S 35 Absatz 3, zweiter Satz FM-GwG deutlich mache, dass der Gesetzgeber Verstöße gegen die Verpflichtung, die Identität sämtlicher wirtschaftliche Eigentümer festzustellen und zu überprüfen, einen hohen Unrechtsgehalt zugemessen habe, sei somit als rechtlich verfehlt anzusehen.
Die bfP übersieht mit diesen Ausführungen, dass die XXXX im konkreten Fall nicht schon deshalb ein ihr vorzuwerfendes Fehlverhalten gesetzt hat, weil sie nicht unmittelbar nach Übernahme der hier gegenständlichen Geschäftsbeziehung zur E-Ltd von der XXXX mit Stichtag 01.04.2016 die erforderlichen Prüfschritte zur Festellung des wirtschaftlichen Eigentümers der E-Ltd gesetzt hat. Die bfP hat aber im Rahmen eines Client Risk Review bereits am 20.05.2016 widersprüchliche Informationen zur Frage des wirtschaftlichen Eigentümers der E-Ltd erhalten und erfuhr zudem über die zuständige Kundenbetreuerin bereits im Juli 2017 von einem möglichen Wechsel des wirtschaftlichen Eigentümers bzw der Eigentums- und Kontrollstruktur bei der XXXX . Dennoch lag der bfP das Certificate of Incumbency der A Ltd, das IF als alleinigen und direkten Shareholder der A Ltd ausweist (ON 02, Beilage.\10), erst am 29.9.2017 vor. (vgl dazu die Feststellungen unter Pkt 1.5 dieses Erkenntnisses).Die bfP übersieht mit diesen Ausführungen, dass die römisch 40 im konkreten Fall nicht schon deshalb ein ihr vorzuwerfendes Fehlverhalten gesetzt hat, weil sie nicht unmittelbar nach Übernahme der hier gegenständlichen Geschäftsbeziehung zur E-Ltd von der römisch 40 mit Stichtag 01.04.2016 die erforderlichen Prüfschritte zur Festellung des wirtschaftlichen Eigentümers der E-Ltd gesetzt hat. Die bfP hat aber im Rahmen eines Client Risk Review bereits am 20.05.2016 widersprüchliche Informationen zur Frage des wirtschaftlichen Eigentümers der E-Ltd erhalten und erfuhr zudem über die zuständige Kundenbetreuerin bereits im Juli 2017 von einem möglichen Wechsel des wirtschaftlichen Eigentümers bzw der Eigentums- und Kontrollstruktur bei der römisch 40 . Dennoch lag der bfP das Certificate of Incumbency der A Ltd, das IF als alleinigen und direkten Shareholder der A Ltd ausweist (ON 02, Beilage.\10), erst am 29.9.2017 vor. vergleiche dazu die Feststellungen unter Pkt 1.5 dieses Erkenntnisses).
Damit hat die bfP, vertreten durch ihren nach außen befugten Vertreter, XXXX , sehr wohl ein Verhalten gesetzt, dass die Anwendung der strengen Strafnorm des § 34 Abs. 2 FM-GwG geboten erscheinen lässt.Damit hat die bfP, vertreten durch ihren nach außen befugten Vertreter, römisch 40 , sehr wohl ein Verhalten gesetzt, dass die Anwendung der strengen Strafnorm des Paragraph 34, Absatz 2, FM-GwG geboten erscheinen lässt.
3.2.2.7 Zur Nichtvorlage bzw zum nicht gewährten Parteiengehör zu ON 9 und ON 10
Das Beweisverfahren ergab, dass die Beilagen ON 09 und ON 10 der bfP nicht vorgelegt wurden und ihr auch keine Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt wurde. Die bfP erachtet sich deswegen in ihrem Recht auf Parteiengehör verletzt (Stellungnahme 18.08.2020, S. 22 ff).
Aus Sicht des erkennenden Gerichtes kam diesen Beilagen für das gegenständliche Verfahren keine Relevanz zu, sodass die Frage der Verletzung der Wahrung des Parteiengehörs für das gegenständliche Verfahren dahingestellt bleiben kann.
3.2.2.8 Zur fehlenden konkreten Bezeichnung des Vertreters der bfP
Die bfP verweist in ihrer Beschwerde zudem darauf, dass die natürliche Person, deren Verhalten der juristischen Person zugerechnet wird, im Spruch oder zumindest in beigeschlossenen Urkunden namentlich zu nennen ist (Beschwerde S. 18 ff unter Verweis auf VwGH 29.03.2019, Ra 2018/02/0300).
Der diesbezügliche Beschwerdevorbringen erweist sich jedoch als unbegründet, da die belBeh sowohl in der Aufforderung zur Rechtfertigung („Der in den jeweiligen Tatzeiträumen (Spruchpunkt I. bis IV.) verantwortliche Beauftragte gemäß § 9 Abs. 2 VStG (ONs 05, 05a) sowie zur Vertretung nach außen berufene Vorstand der XXXX XXXX (ON 04) hat selbst gegen die angeführten Verpflichtungen verstoßen ….“, ON 06, S. 4) als auch im Straferkenntnis („Der im Tatzeitraum zur Vertretung nach außen berufene Vorstand der XXXX und zuständiges Mitglied des Leitungsorgans gemäß § 23 Abs. 4 FM-GwG, XXXX , (ON 04; ON 01, Rz 10), hat selbst gegen die angeführten Verpflichtungen verstoßen, ON 15, S. 2) das konkret für die bfP eingeschrittene Mitglied des Vorstandes namentlich angeführt hat.Der diesbezügliche Beschwerdevorbringen erweist sich jedoch als unbegründet, da die belBeh sowohl in der Aufforderung zur Rechtfertigung („Der in den jeweiligen Tatzeiträumen (Spruchpunkt römisch eins. bis römisch vier.) verantwortliche Beauftragte gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG (ONs 05, 05a) sowie zur Vertretung nach außen berufene Vorstand der römisch 40 römisch 40 (ON 04) hat selbst gegen die angeführten Verpflichtungen verstoßen ….“, ON 06, S. 4) als auch im Straferkenntnis („Der im Tatzeitraum zur Vertretung nach außen berufene Vorstand der römisch 40 und zuständiges Mitglied des Leitungsorgans gemäß Paragraph 23, Absatz 4, FM-GwG, römisch 40 , (ON 04; ON 01, Rz 10), hat selbst gegen die angeführten Verpflichtungen verstoßen, ON 15, S. 2) das konkret für die bfP eingeschrittene Mitglied des Vorstandes namentlich angeführt hat.
Sowohl der bfP als auch XXXX wurde die Möglichkeit eingeräumt, Stellung zu nehmen und gegen das Straferkenntnis Beschwerde einzulegen. Im Rahmen der mündlichen Einvernahme XXXX stellte dieser auch gar nicht in Abrede, dass ihm die Aufforderung zur Rechtfertigung zugegangen ist. Konkret führte XXXX dazu aus:Sowohl der bfP als auch römisch 40 wurde die Möglichkeit eingeräumt, Stellung zu nehmen und gegen das Straferkenntnis Beschwerde einzulegen. Im Rahmen der mündlichen Einvernahme römisch 40 stellte dieser auch gar nicht in Abrede, dass ihm die Aufforderung zur Rechtfertigung zugegangen ist. Konkret führte römisch 40 dazu aus:
BR1: Wurde Ihnen die Aufforderung zur Rechtfertigung von der FMA zugestellt, zur Kenntnis gebracht? XXXX : Ja, das wird so gewesen sein, wenn es an die Bank adressiert war. Das Schreiben trägt kein Datum. Ich habe es mit 27.12.2019 paraphiert, das war drei Tage vor meinem Ausscheiden und ca. ein Jahr nach dem die Prüfung stattgefunden hat. BR1: Haben Sie darauf in irgendeiner Form gegenüber der FMA reagiert? Im Schreiben steht, dass Sie selbst die Möglichkeit haben, darauf zu reagieren. Haben Sie selbst gegenüber der FMA in irgendeiner Form geantwortet? XXXX : Ich persönlich nicht. Die Rechtfertigung ging an die Bank. Ich habe es der Abteilungsleiterin weitergegeben, mit dem Auftrag, eine entsprechende Stellungnahme zu verfassen. Eine Reaktion war mir persönlich auch deswegen nicht möglich, weil ich mit 31.12.2019 aus dem Vorstand der XXXX ausgeschieden bin. BR1: Wurde Ihnen die Aufforderung zur Rechtfertigung von der FMA zugestellt, zur Kenntnis gebracht? römisch 40 : Ja, das wird so gewesen sein, wenn es an die Bank adressiert war. Das Schreiben trägt kein Datum. Ich habe es mit 27.12.2019 paraphiert, das war drei Tage vor meinem Ausscheiden und ca. ein Jahr nach dem die Prüfung stattgefunden hat. BR1: Haben Sie darauf in irgendeiner Form gegenüber der FMA reagiert? Im Schreiben steht, dass Sie selbst die Möglichkeit haben, darauf zu reagieren. Haben Sie selbst gegenüber der FMA in irgendeiner Form geantwortet? römisch 40 : Ich persönlich nicht. Die Rechtfertigung ging an die Bank. Ich habe es der Abteilungsleiterin weitergegeben, mit dem Auftrag, eine entsprechende Stellungnahme zu verfassen. Eine Reaktion war mir persönlich auch deswegen nicht möglich, weil ich mit 31.12.2019 aus dem Vorstand der römisch 40 ausgeschieden bin.
XXXX hatte damit jede Möglichkeit, den Sachverhalt im Rahmen der von der belBeh eingeräumten Rechtfertigung zu erläutern und den gegen ihn erhobenen Vorwürfen entgegenzutreten. römisch 40 hatte damit jede Möglichkeit, den Sachverhalt im Rahmen der von der belBeh eingeräumten Rechtfertigung zu erläutern und den gegen ihn erhobenen Vorwürfen entgegenzutreten.
3.2.2.9 Die bfP verwies schließlich darauf, dass die Übernahme der Geschäftsbeziehung der XXXX mit der XXXX durch die bfP nicht bereits am 01.04.2016 erfolgte, sondern der tatsächlichen Übernahme eine „Vakanzperiode“ vorangegangen sei, innerhalb derer ein Kunde dem Übergang widersprechen konnte. Dem Anschreiben der bfP an die XXXX vom 01.04.2016 (Beilage ./12 zur Beschwerde) ließe sich entnehmen, dass der XXXX eine Frist bis zum 08.07.2016 eingeräumt worden sei, einer Übernahme der Vertragsbeziehung durch die bfP zu widersprechen.3.2.2.9 Die bfP verwies schließlich darauf, dass die Übernahme der Geschäftsbeziehung der römisch 40 mit der römisch 40 durch die bfP nicht bereits am 01.04.2016 erfolgte, sondern der tatsächlichen Übernahme eine „Vakanzperiode“ vorangegangen sei, innerhalb derer ein Kunde dem Übergang widersprechen konnte. Dem Anschreiben der bfP an die römisch 40 vom 01.04.2016 (Beilage ./12 zur Beschwerde) ließe sich entnehmen, dass der römisch 40 eine Frist bis zum 08.07.2016 eingeräumt worden sei, einer Übernahme der Vertragsbeziehung durch die bfP zu widersprechen.
Bis zum Ablauf dieser von der bfP eingeräumten Frist, so offenbar die Rechtsauffassung der bfP, soll diese keine Verpflichtung zur Einhaltung der geldwäscherechtlichen Vorgaben treffen, weil erst mit Ablauf dieser Frist der Übergang der hier gegenständlichen Geschäftsbeziehung rechtswirksam erfolgt sei.
Diesem Argument der bfP ist nicht zu folgen. Denn § 38 Abs 2 UGB räumt dem Vertragspartner (hier also der XXXX ) nur die Möglichkeit ein, binnen dreier Monate nach Mitteilung der geplanten Übernahme zu widersprechen. Im Falle eines wirksamen Widerspruchs besteht das Vertragsverhältnis mit dem Veräußerer fort. Diesem Argument der bfP ist nicht zu folgen. Denn Paragraph 38, Absatz 2, UGB räumt dem Vertragspartner (hier also der römisch 40 ) nur die Möglichkeit ein, binnen dreier Monate nach Mitteilung der geplanten Übernahme zu widersprechen. Im Falle eines wirksamen Widerspruchs besteht das Vertragsverhältnis mit dem Veräußerer fort.
Da der Erwerber zum Zeitpunkt des Unternehmensübergangs in die Rechtsposition des Veräußerers eintritt, findet aus der Sicht des Dritten (hier also der XXXX ) aber schon zu diesem Zeitpunkt der Wechsel seines Vertragspartners statt. Der Übergang des einzelnen Rechtsverhältnisses ist folglich sogleich wirksam, wenn auch durch einen Widerspruch auflösend bedingt. Das Vertragsverhältnis ist sohin schon im Zeitpunkt des Unternehmensübergangs auf den Erwerber übergegangen. Die Wendung in § 38 Abs 2 letzter Satz UGB, wonach „im Falle eines wirksamen Widerspruchs das Vertragsverhältnis mit dem Veräußerer“ fortbestehe, bedeutet demnach, dass es durch einen erklärten Widerspruch rückwirkend auf den Veräußerer zurückfällt, die Vertragsübernahme nach hA also ex tunc aufgelöst wird und das Vertragsverhältnis zum Veräußerer als ununterbrochenes anzusehen ist (vgl dazu Dehn in U. Torggler, UGB, 3. Auflage §38 Rz 36, 56).Da der Erwerber zum Zeitpunkt des Unternehmensübergangs in die Rechtsposition des Veräußerers eintritt, findet aus der Sicht des Dritten (hier also der römisch 40 ) aber schon zu diesem Zeitpunkt der Wechsel seines Vertragspartners statt. Der Übergang des einzelnen Rechtsverhältnisses ist folglich sogleich wirksam, wenn auch durch einen Widerspruch auflösend bedingt. Das Vertragsverhältnis ist sohin schon im Zeitpunkt des Unternehmensübergangs auf den Erwerber übergegangen. Die Wendung in Paragraph 38, Absatz 2, letzter Satz UGB, wonach „im Falle eines wirksamen Widerspruchs das Vertragsverhältnis mit dem Veräußerer“ fortbestehe, bedeutet demnach, dass es durch einen erklärten Widerspruch rückwirkend auf den Veräußerer zurückfällt, die Vertragsübernahme nach hA also ex tunc aufgelöst wird und das Vertragsverhältnis zum Veräußerer als ununterbrochenes anzusehen ist vergleiche dazu Dehn in U. Torggler, UGB, 3. Auflage §38 Rz 36, 56).
Richtigerweise ging das Vertragsverhältnis der XXXX zur XXXX bereits im Zeitpunkt der Übernahme (01.04.2016) auf den Erwerber, hier also die bfP, über. Von diesem Zeitpunkt an trifft die bfP die Verpflichtung zur Einhaltung sämtlicher geldwäscherechtlicher Bestimmungen. Schon aus zivilrechtlicher Sicht ist daher das Vorliegen einer "Vakanzperiode" im eigentlichen Sinne zu verneinen, weil der Übergang des Rechtsverhältnisses sofort bei Übernahme erfolgt, mag dieser Vorgang auch unter einer auflösenden Bedingung stehen. Die geldwäscherechtlichen Vorgaben kennen aber keine „Vakanzperiode“, innerhalb derer im Ergebnis, so offenbar die Auffassung der bfP, niemand für deren Einhaltung verantwortlich wäre.Richtigerweise ging das Vertragsverhältnis der römisch 40 zur römisch 40 bereits im Zeitpunkt der Übernahme (01.04.2016) auf den Erwerber, hier also die bfP, über. Von diesem Zeitpunkt an trifft die bfP die Verpflichtung zur Einhaltung sämtlicher geldwäscherechtlicher Bestimmungen. Schon aus zivilrechtlicher Sicht ist daher das Vorliegen einer "Vakanzperiode" im eigentlichen Sinne zu verneinen, weil der Übergang des Rechtsverhältnisses sofort bei Übernahme erfolgt, mag dieser Vorgang auch unter einer auflösenden Bedingung stehen. Die geldwäscherechtlichen Vorgaben kennen aber keine „Vakanzperiode“, innerhalb derer im Ergebnis, so offenbar die Auffassung der bfP, niemand für deren Einhaltung verantwortlich wäre.
Ein nachträglicher Widerspruch der XXXX hätte daher zwar ex tunc zu einer Auflösung der Vertragsübernahme geführt. Das ändert aber nichts daran, dass die bfP mit dem Zeitpunkt der Übernahme am 01.04.2016 und nicht erst nach Ablauf einer Widerspruchsfrist allen geldwäscherechtlichen Bestimmungen zu entsprechen hatte.Ein nachträglicher Widerspruch der römisch 40 hätte daher zwar ex tunc zu einer Auflösung der Vertragsübernahme geführt. Das ändert aber nichts daran, dass die bfP mit dem Zeitpunkt der Übernahme am 01.04.2016 und nicht erst nach Ablauf einer Widerspruchsfrist allen geldwäscherechtlichen Bestimmungen zu entsprechen hatte.
3.2.3. Zur subjektiven Tatseite
3.2.3.1 XXXX war im Tatzeitraum Vertretungsorgan der bfP iSd § 9 Abs 1 VStG. Er war mit Beschluss des Verwaltungsrates der bfP aus dem Jahr 2011 bzw 2012 als verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 Abs 2 VStG bestellt. 3.2.3.1 römisch 40 war im Tatzeitraum Vertretungsorgan der bfP iSd Paragraph 9, Absatz eins, VStG. Er war mit Beschluss des Verwaltungsrates der bfP aus dem Jahr 2011 bzw 2012 als verantwortlicher Beauftragter im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, VStG bestellt.
Die Verantwortung zur Implementierung eines den geldwäscherechtlichen Vorgaben entsprechenden Kontroll- und Überwachungssystems zur Vermeidung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung lag XXXX Die Verantwortung zur Implementierung eines den geldwäscherechtlichen Vorgaben entsprechenden Kontroll- und Überwachungssystems zur Vermeidung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung lag römisch 40
Wie sich aus den detaillierten Ausführungen unter Pkt 3.2.2.6 sowie Pkt 3.2.2.2 dieses Erkenntnisses ergibt, trifft XXXX ein subjektives Verschulden, weil er als zuständiger und verantwortlicher Vorstand der bfP (zwischen 01.04.2016 und 29.09.2017) die erforderlichen Maßnahmen zur Implementierung eines den geldwäscherechtlichen Vorgaben entsprechenden Kontroll- und Überwachungssystems nicht gesetzt hat und es dadurch sogar dazu kommen konnte, dass der bfP der wirtschaftliche Eigentümer eines Hochrisikokunden über einen Zeitraum von über einem Jahr unbekannt blieb, obwohl die Ergebnisse des CRR am 20.05.2016 erhebliche Zweifel an der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers an der XXXX auslösen hätte müssen. Zur Frage der subjektiven Verantwortung von XXXX wird ansonsten, zur Vermeidung von Wiederholungen, auf die Ausführungen unter 3.2.2.5. dieses Erkenntnisses verwiesen.Wie sich aus den detaillierten Ausführungen unter Pkt 3.2.2.6 sowie Pkt 3.2.2.2 dieses Erkenntnisses ergibt, trifft römisch 40 ein subjektives Verschulden, weil er als zuständiger und verantwortlicher Vorstand der bfP (zwischen 01.04.2016 und 29.09.2017) die erforderlichen Maßnahmen zur Implementierung eines den geldwäscherechtlichen Vorgaben entsprechenden Kontroll- und Überwachungssystems nicht gesetzt hat und es dadurch sogar dazu kommen konnte, dass der bfP der wirtschaftliche Eigentümer eines Hochrisikokunden über einen Zeitraum von über einem Jahr unbekannt blieb, obwohl die Ergebnisse des CRR am 20.05.2016 erhebliche Zweifel an der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers an der römisch 40 auslösen hätte müssen. Zur Frage der subjektiven Verantwortung von römisch 40 wird ansonsten, zur Vermeidung von Wiederholungen, auf die Ausführungen unter 3.2.2.5. dieses Erkenntnisses verwiesen.
Ein Verschulden von XXXX wäre dann nicht anzunehmen, wenn er als verantwortlicher Beauftragter nachgewiesen hätte, dass er eine qualitätsgesicherte Organisation eingerichtet und geführt hat, die durch externe Prüfung oder durch interne Überwachung (z.B. durch Betrauung geeigneter Mitarbeiter mit Kontrollaufgaben, fortlaufende Schulungen, den Einsatz automatisierter Überwachungsinstrumente etc.) regelmäßig kontrolliert wird. Die einzurichtenden (regelmäßigen) Kontrollen der qualitätsgesicherten Organisation samt deren Tätigkeit - somit unter Einschluss präventiver Kontrollmaßnahmen – müssen idF mit gutem Grund erwarten lassen, dass die Einhaltung der maßgeblichen Rechtsvorschriften gewährleistet ist (VwGH 21.05.2019, Ra 2019/03/0009). Der Verantwortliche hat die Übertragung der Verantwortung so einzurichten, dass sie in objektiver Betrachtung ex-ante die Einhaltung der Normen bei lebensnaher Betrachtung realistisch erwarten lässt (Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 § 5 Rz 12). Ein Verschulden von römisch 40 wäre dann nicht anzunehmen, wenn er als verantwortlicher Beauftragter nachgewiesen hätte, dass er eine qualitätsgesicherte Organisation eingerichtet und geführt hat, die durch externe Prüfung oder durch interne Überwachung (z.B. durch Betrauung geeigneter Mitarbeiter mit Kontrollaufgaben, fortlaufende Schulungen, den Einsatz automatisierter Überwachungsinstrumente etc.) regelmäßig kontrolliert wird. Die einzurichtenden (regelmäßigen) Kontrollen der qualitätsgesicherten Organisation samt deren Tätigkeit - somit unter Einschluss präventiver Kontrollmaßnahmen – müssen in der Fassung mit gutem Grund erwarten lassen, dass die Einhaltung der maßgeblichen Rechtsvorschriften gewährleistet ist (VwGH 21.05.2019, Ra 2019/03/0009). Der Verantwortliche hat die Übertragung der Verantwortung so einzurichten, dass sie in objektiver Betrachtung ex-ante die Einhaltung der Normen bei lebensnaher Betrachtung realistisch erwarten lässt (Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 Paragraph 5, Rz 12).
Nach der Judikatur des VwGH (29.03.2019, Ro 2018/02/0023) ist in einem Verwaltungsstrafverfahren gegen die juristische Person eine natürliche Zurechnungsperson als Beschuldigter (Partei) gemäß § 32 Abs 1 VStG und als solcher zu behandeln. Daher stehen dieser Zurechnungsperson alle Verfahrensrechte als Beschuldigter im Sinne des VStG zu. Im vorliegenden Fall wurde XXXX von allem Anfang an (Verfahren vor der belBeh) und auch vom erkennenden Gericht (VHS 10.6.2021) als Zurechnungsperson als Beschuldigter im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens einvernommen und über seine Rechte als Beschuldigter aufgeklärt. Nach der Judikatur des VwGH (29.03.2019, Ro 2018/02/0023) ist in einem Verwaltungsstrafverfahren gegen die juristische Person eine natürliche Zurechnungsperson als Beschuldigter (Partei) gemäß Paragraph 32, Absatz eins, VStG und als solcher zu behandeln. Daher stehen dieser Zurechnungsperson alle Verfahrensrechte als Beschuldigter im Sinne des VStG zu. Im vorliegenden Fall wurde römisch 40 von allem Anfang an (Verfahren vor der belBeh) und auch vom erkennenden Gericht (VHS 10.6.2021) als Zurechnungsperson als Beschuldigter im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens einvernommen und über seine Rechte als Beschuldigter aufgeklärt.
Nach höchstgerichtlicher Rsp ist die Unterscheidung zwischen verantwortlichen Beauftragten iSd § 9 Abs 2 erster Satz VStG (verantwortliches Vertretungsorgan) und verantwortlicher Beauftragter iSd § 9 Abs 2 letzter Satz VStG klar (VwGH 29.01.2020, Ra 2019/09/0058): Ein verantwortliches Vertretungsorgan ist als vertretungsbefugtes Organ ex lege, umfassend und kumulativ neben anderen vertretungsbefugten Organen (also "überlappend") strafrechtlich verantwortlich. Seine Bestellung nach § 9 Abs. 2 erster Satz VStG lässt seine strafrechtliche Verantwortlichkeit als Vertretungsorgan unberührt. Sie bewirkt nur (nach Maßgabe ihres Umfangs) den Entfall der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der übrigen vertretungsbefugten Organe bzw. deren Einschränkung auf den Fall vorsätzlicher Nichtverhinderung (§ 9 Abs. 6 VStG). Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung bewirkt im vorliegenden Fall die Bestellung von XXXX zum verantwortlichen Beauftragten iSd § 9 Abs 2 VStG den Entfall der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der übrigen vertretungsbefugten Organe. XXXX trifft – trotz seiner Bestellung iSd § 9 Abs 2 VStG – ex lege die Verantwortlichkeit gemäß § 9 Abs 1 VStG als vertretungsbefugtes Organ. Nach höchstgerichtlicher Rsp ist die Unterscheidung zwischen verantwortlichen Beauftragten iSd Paragraph 9, Absatz 2, erster Satz VStG (verantwortliches Vertretungsorgan) und verantwortlicher Beauftragter iSd Paragraph 9, Absatz 2, letzter Satz VStG klar (VwGH 29.01.2020, Ra 2019/09/0058): Ein verantwortliches Vertretungsorgan ist als vertretungsbefugtes Organ ex lege, umfassend und kumulativ neben anderen vertretungsbefugten Organen (also "überlappend") strafrechtlich verantwortlich. Seine Bestellung nach Paragraph 9, Absatz 2, erster Satz VStG lässt seine strafrechtliche Verantwortlichkeit als Vertretungsorgan unberührt. Sie bewirkt nur (nach Maßgabe ihres Umfangs) den Entfall der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der übrigen vertretungsbefugten Organe bzw. deren Einschränkung auf den Fall vorsätzlicher Nichtverhinderung (Paragraph 9, Absatz 6, VStG). Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung bewirkt im vorliegenden Fall die Bestellung von römisch 40 zum verantwortlichen Beauftragten iSd Paragraph 9, Absatz 2, VStG den Entfall der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der übrigen vertretungsbefugten Organe. römisch 40 trifft – trotz seiner Bestellung iSd Paragraph 9, Absatz 2, VStG – ex lege die Verantwortlichkeit gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG als vertretungsbefugtes Organ.
Die bfP als beschuldigte juristische Person hat, ausgehend vom festgestellten Sachverhalt und unter Berücksichtigung der Vorgaben der §§ 6 Abs. 1 Z 2 FM-GwG iVm § 9 Abs. 1 FM-GwG, einem ihr auferlegten gesetzlichen Gebot nicht entsprochen. Der für die bfP bestellte Vertreter hat dabei selbst die ihn treffende Verpflichtung, gesetzmäßig zu handeln verletzt, indem er die Implementierung eines den geldwäscherechtlichen Vorgaben entsprechenden Kontroll- und Überwachungssystems unterlassen hat. Die bfP als beschuldigte juristische Person hat, ausgehend vom festgestellten Sachverhalt und unter Berücksichtigung der Vorgaben der Paragraphen 6, Absatz eins, Ziffer 2, FM-GwG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, FM-GwG, einem ihr auferlegten gesetzlichen Gebot nicht entsprochen. Der für die bfP bestellte Vertreter hat dabei selbst die ihn treffende Verpflichtung, gesetzmäßig zu handeln verletzt, indem er die Implementierung eines den geldwäscherechtlichen Vorgaben entsprechenden Kontroll- und Überwachungssystems unterlassen hat.
Es ist zudem im gesamten Beweisverfahren nicht hervorgekommen, dass der für die bfP vertretungsbefugte und als verantwortlich Beauftragter bestellte XXXX bei der bfP eine qualitätsgesicherte Organisation in der Weise eingerichtet hat, dass die Unkenntnis der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers eines Hochrisikokunden über einen Zeitraum von über einem Jahr vermieden hätte werden können. XXXX hat zwar bei der bfP eine Reihe von Maßnahmen zur Vermeidung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung gesetzt, die von den Mitarbeitern der bfP einzuhalten und bei der Prüfung ihrer Kunden zu beachten waren (vgl ua VHS 10.06.2021, S. 6, 16 ff). Dieses System von XXXX implementierte System erwies sich aber als nicht engmaschig genug und erfüllte insofern die strengen Vorgaben der geldwäscherechtlichen Vorgaben (insb bei Hochrisikokunden) nicht. Es ist zudem im gesamten Beweisverfahren nicht hervorgekommen, dass der für die bfP vertretungsbefugte und als verantwortlich Beauftragter bestellte römisch 40 bei der bfP eine qualitätsgesicherte Organisation in der Weise eingerichtet hat, dass die Unkenntnis der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers eines Hochrisikokunden über einen Zeitraum von über einem Jahr vermieden hätte werden können. römisch 40 hat zwar bei der bfP eine Reihe von Maßnahmen zur Vermeidung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung gesetzt, die von den Mitarbeitern der bfP einzuhalten und bei der Prüfung ihrer Kunden zu beachten waren vergleiche ua VHS 10.06.2021, S. 6, 16 ff). Dieses System von römisch 40 implementierte System erwies sich aber als nicht engmaschig genug und erfüllte insofern die strengen Vorgaben der geldwäscherechtlichen Vorgaben (insb bei Hochrisikokunden) nicht.
Die strengen Vorgaben des § 6 Abs. 1 Z 2 FM-GwG, nach denen die Identität des wirtschaftlichen Eigentümers festzustellen ist und angemessene Maßnahmen zur Überprüfung seiner Identität zu ergreifen sind, „sodass die Verpflichteten davon überzeugt sind zu wissen, wer der wirtschaftliche Eigentümer ist“ und bei juristischen Personen, Trusts, Gesellschaften, Stiftungen und ähnlichen Rechtsvereinbarungen überdies miteinschließt, dass „angemessene Maßnahmen ergriffen werden, um die Eigentums- und Kontrollstruktur des Kunden zu verstehen“, wurde durch das von XXXX eingeführte und bei der bfP implementierte Kontroll- und Überwachungssystem nicht erfüllt.Die strengen Vorgaben des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, FM-GwG, nach denen die Identität des wirtschaftlichen Eigentümers festzustellen ist und angemessene Maßnahmen zur Überprüfung seiner Identität zu ergreifen sind, „sodass die Verpflichteten davon überzeugt sind zu wissen, wer der wirtschaftliche Eigentümer ist“ und bei juristischen Personen, Trusts, Gesellschaften, Stiftungen und ähnlichen Rechtsvereinbarungen überdies miteinschließt, dass „angemessene Maßnahmen ergriffen werden, um die Eigentums- und Kontrollstruktur des Kunden zu verstehen“, wurde durch das von römisch 40 eingeführte und bei der bfP implementierte Kontroll- und Überwachungssystem nicht erfüllt.
Die der juristischen Person zuzurechnende Unterlassung erfolgte daher im Ergebnis direkt durch die im Spruch genannte Führungsperson, weil diese es unterlassen hat, ein den geldwäscherechtlichen Vorgaben entsprechendes Kontroll- und Überwachungssystem zu implementieren.
Da auch sonst keine Gründe ersichtlich sind, die die Schuld der im Tatzeitraum verantwortlichen Führungsperson ( XXXX ) ausschließen würden, hat diese durch das Unterlassen der Implementierung eines den geldwäscherechtlichen Vorgaben entsprechenden Kontroll- und Überwachungssystem fahrlässig gehandelt und damit im Ergebnis selbst gegen die im Spruch angeführten Pflichten verstoßen. XXXX hat daher die Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht.Da auch sonst keine Gründe ersichtlich sind, die die Schuld der im Tatzeitraum verantwortlichen Führungsperson ( römisch 40 ) ausschließen würden, hat diese durch das Unterlassen der Implementierung eines den geldwäscherechtlichen Vorgaben entsprechenden Kontroll- und Überwachungssystem fahrlässig gehandelt und damit im Ergebnis selbst gegen die im Spruch angeführten Pflichten verstoßen. römisch 40 hat daher die Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht.
3.2.3.2 Auch die Vorgabe des § 5 Abs. 2 VStG, nach der ein Beschuldigter sich strafbefreiend auf die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift berufen kann, greift im Fall der bfP nicht. XXXX als erfahrenem Bankvorstand waren die gesetzlichen Vorgaben der in Pkt 3.2.1 dieses Erkenntnisses wiedergegebenen Rechtsvorschriften vollinhaltlich bekannt. Anderes wurde im gesamten Verfahren auch von keiner Seite behauptet. 3.2.3.2 Auch die Vorgabe des Paragraph 5, Absatz 2, VStG, nach der ein Beschuldigter sich strafbefreiend auf die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift berufen kann, greift im Fall der bfP nicht. römisch 40 als erfahrenem Bankvorstand waren die gesetzlichen Vorgaben der in Pkt 3.2.1 dieses Erkenntnisses wiedergegebenen Rechtsvorschriften vollinhaltlich bekannt. Anderes wurde im gesamten Verfahren auch von keiner Seite behauptet.
3.2.3.3 Auch die mit BGBl I 2018/57 eingeführte und für die bfP allenfalls günstigere Norm des § 5 Abs 1a VStG, wonach Abs. 1 zweiter Satz dieser Bestimmung nicht gilt, wenn die Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von über 50 000 Euro bedroht ist, vermag an der hier angenommenen Strafbarkeit des der bfP zuzurechnenden Verhaltens ihres organschaftlichen Vertreters nichts zu ändern. 3.2.3.3 Auch die mit BGBl römisch eins 2018/57 eingeführte und für die bfP allenfalls günstigere Norm des Paragraph 5, Absatz eins a, VStG, wonach Absatz eins, zweiter Satz dieser Bestimmung nicht gilt, wenn die Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von über 50 000 Euro bedroht ist, vermag an der hier angenommenen Strafbarkeit des der bfP zuzurechnenden Verhaltens ihres organschaftlichen Vertreters nichts zu ändern.
Zu dieser Bestimmung halten die Materialien (RV 193 BlgNr XXVI. GP) folgendes fest:Zu dieser Bestimmung halten die Materialien Regierungsvorlage 193 BlgNr römisch 26 . Gesetzgebungsperiode folgendes fest:
Zu Z 1 (§ 5 Abs. 1a): § 5 Abs. 1 VStG sieht in Bezug auf Fahrlässigkeitsdelikte unter weiteren Voraussetzungen vor, dass ein Verschulden „ohne weiteres anzunehmen“ ist; es handelt sich demnach um eine – allerdings widerlegliche – gesetzliche Vermutung, dass den Beschuldigten ein Verschulden trifft. Diese Vermutung soll dann nicht gelten, wenn eine (einzelne) Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von über 50 000 Euro bedroht ist. Ist eine Verwaltungsübertretung (als solche) mit einer Geldstrafe von über 50 000 Euro bedroht, erreicht eine entsprechende Tat eine Gravität, bei der ein Verschulden nicht ohne weiteres anzunehmen ist. Gemäß § 9 Abs. 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes trifft eine solche Person allerdings dann kein Verschulden, wenn sie glaubhaft macht, ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet zu haben, das im Ergebnis mit gutem Grund die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften erwarten lässt. Die diesbezüglichen Anforderungen sind nach der Rechtsprechung des VwGH laut Ansicht der hL streng (vgl. Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 § 9 Rz 43). In Abkehr von dieser Rechtsprechung soll ein Verschulden nicht anzunehmen sein, wenn der Verantwortliche nachweist, dass er eine qualitätsgesicherte Organisation eingerichtet und geführt hat, die durch externe Prüfung oder durch interne Überwachung (zB durch Betrauung geeigneter Mitarbeiter mit Kontrollaufgaben, fortlaufende Schulungen, den Einsatz automatisierter Überwachungsinstrumente etc.) regelmäßig kontrolliert wird. Eine qualitätsgesicherte Organisation liegt etwa vor, wenn ein verlässlicher Mitarbeiter geschult und mit einer entsprechenden Kontrollaufgabe betraut wird. Kontrollsysteme wie beispielsweise die Sicherstellung des Vier-Augen-Prinzips, regelmäßige Stichproben usw. stellen weitere Maßnahmen dar, die geeignet sein können, die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften sicherzustellen. In diesen Fällen ist anzunehmen, dass die juristische Person ausreichende Vorkehrungen getroffen hat, um die Verwirklichung des Tatbildes durch den zuständigen Mitarbeiter (den unmittelbaren Täter) zu verhindern, weswegen eine Strafbarkeit als verantwortliches Organ gemäß § 9 Abs. 1 VStG ausgeschlossen ist (vgl. auch BVwG vom 6.8.2015, W 120 2011394-1).Zu Ziffer eins, (Paragraph 5, Absatz eins a,): Paragraph 5, Absatz eins, VStG sieht in Bezug auf Fahrlässigkeitsdelikte unter weiteren Voraussetzungen vor, dass ein Verschulden „ohne weiteres anzunehmen“ ist; es handelt sich demnach um eine – allerdings widerlegliche – gesetzliche Vermutung, dass den Beschuldigten ein Verschulden trifft. Diese Vermutung soll dann nicht gelten, wenn eine (einzelne) Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von über 50 000 Euro bedroht ist. Ist eine Verwaltungsübertretung (als solche) mit einer Geldstrafe von über 50 000 Euro bedroht, erreicht eine entsprechende Tat eine Gravität, bei der ein Verschulden nicht ohne weiteres anzunehmen ist. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes trifft eine solche Person allerdings dann kein Verschulden, wenn sie glaubhaft macht, ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet zu haben, das im Ergebnis mit gutem Grund die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften erwarten lässt. Die diesbezüglichen Anforderungen sind nach der Rechtsprechung des VwGH laut Ansicht der hL streng vergleiche Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 Paragraph 9, Rz 43). In Abkehr von dieser Rechtsprechung soll ein Verschulden nicht anzunehmen sein, wenn der Verantwortliche nachweist, dass er eine qualitätsgesicherte Organisation eingerichtet und geführt hat, die durch externe Prüfung oder durch interne Überwachung (zB durch Betrauung geeigneter Mitarbeiter mit Kontrollaufgaben, fortlaufende Schulungen, den Einsatz automatisierter Überwachungsinstrumente etc.) regelmäßig kontrolliert wird. Eine qualitätsgesicherte Organisation liegt etwa vor, wenn ein verlässlicher Mitarbeiter geschult und mit einer entsprechenden Kontrollaufgabe betraut wird. Kontrollsysteme wie beispielsweise die Sicherstellung des Vier-Augen-Prinzips, regelmäßige Stichproben usw. stellen weitere Maßnahmen dar, die geeignet sein können, die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften sicherzustellen. In diesen Fällen ist anzunehmen, dass die juristische Person ausreichende Vorkehrungen getroffen hat, um die Verwirklichung des Tatbildes durch den zuständigen Mitarbeiter (den unmittelbaren Täter) zu verhindern, weswegen eine Strafbarkeit als verantwortliches Organ gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG ausgeschlossen ist vergleiche auch BVwG vom 6.8.2015, W 120 2011394-1).
Da der Strafrahmen der im gegenständlichen Fall angezogenen Norm EUR 50.000 übersteigt, kann, bei Anwendbarkeit der Norm auf den gegenständlichen Sachverhalt, gemäß § 5 Abs 1a VStG nicht ohne weiteres von einem Verschulden der bfP bzw der für sie einschreitenden organschaftlichen Vertreter ausgegangen werden. Da der Strafrahmen der im gegenständlichen Fall angezogenen Norm EUR 50.000 übersteigt, kann, bei Anwendbarkeit der Norm auf den gegenständlichen Sachverhalt, gemäß Paragraph 5, Absatz eins a, VStG nicht ohne weiteres von einem Verschulden der bfP bzw der für sie einschreitenden organschaftlichen Vertreter ausgegangen werden.
3.2.3.3.1 Der VwGH hat zur Frage der rückwirkenden Anwendung des § 5 Abs 1a VStG ausgesprochen, dass sich „nach § 1 Abs. 2 VStG im Lichte seines von § 38 VwGVG geforderten Verständnisses die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht richtet, es sei denn, dass das zur Zeit der Fällung der verwaltungsbehördlichen Entscheidung geltende Recht günstiger wäre. Das "Günstigkeitsprinzip" des § 1 Abs. 2 VStG bezieht sich damit auf die die Strafe betreffenden Bestimmungen, es kommt auch dann zur Anwendung, wenn die Strafbarkeit eines Verwaltungsstraftatbestands nach dem Zeitpunkt der Begehung zur Gänze weggefallen ist. Rechtsänderungen nach abgeschlossener Tat berühren demnach - (wie vorliegend) bei Fehlen besonderer gegenteiliger Übergangsbestimmungen - eine bereits eingetretene Strafbarkeit nicht und haben, wenn Taten der gleichen Art auch weiterhin strafbar bleiben, nach § 1 Abs. 2 VStG nur hinsichtlich der Strafe zur Folge, dass bis zur Fällung der verwaltungsbehördlichen Entscheidung iSd § 1 Abs. 2 leg. cit. ein für den Täter günstigeres Recht zur Anwendung zu kommen hat. Im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eingetretene Änderungen der Rechtslage sind im Bereich des Verwaltungsstrafrechts aber nicht erheblich (vgl. VwGH 13.9.2016, Ra 2016/03/0083, mwH). Da die gegenständlich zu beurteilende Rechtsänderung in § 5 VStG keine Änderung hinsichtlich der Strafe bewirkt, unterliegt sie - entgegen der Revision - auch nicht dem Günstigkeitsprinzip des § 1 Abs. 2 VStG (vgl. idS VwGH 13.9.2016, Ra 2016/03/0083; VwGH 23.9.2014, Ro 2014/11/0083; VwGH 24.4.2003, 2000/09/0083).“ (VwGH 21.05.2019, Ra 2019/03/0009, Rz 25).3.2.3.3.1 Der VwGH hat zur Frage der rückwirkenden Anwendung des Paragraph 5, Absatz eins a, VStG ausgesprochen, dass sich „nach Paragraph eins, Absatz 2, VStG im Lichte seines von Paragraph 38, VwGVG geforderten Verständnisses die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht richtet, es sei denn, dass das zur Zeit der Fällung der verwaltungsbehördlichen Entscheidung geltende Recht günstiger wäre. Das "Günstigkeitsprinzip" des Paragraph eins, Absatz 2, VStG bezieht sich damit auf die die Strafe betreffenden Bestimmungen, es kommt auch dann zur Anwendung, wenn die Strafbarkeit eines Verwaltungsstraftatbestands nach dem Zeitpunkt der Begehung zur Gänze weggefallen ist. Rechtsänderungen nach abgeschlossener Tat berühren demnach - (wie vorliegend) bei Fehlen besonderer gegenteiliger Übergangsbestimmungen - eine bereits eingetretene Strafbarkeit nicht und haben, wenn Taten der gleichen Art auch weiterhin strafbar bleiben, nach Paragraph eins, Absatz 2, VStG nur hinsichtlich der Strafe zur Folge, dass bis zur Fällung der verwaltungsbehördlichen Entscheidung iSd Paragraph eins, Absatz 2, leg. cit. ein für den Täter günstigeres Recht zur Anwendung zu kommen hat. Im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eingetretene Änderungen der Rechtslage sind im Bereich des Verwaltungsstrafrechts aber nicht erheblich vergleiche VwGH 13.9.2016, Ra 2016/03/0083, mwH). Da die gegenständlich zu beurteilende Rechtsänderung in Paragraph 5, VStG keine Änderung hinsichtlich der Strafe bewirkt, unterliegt sie - entgegen der Revision - auch nicht dem Günstigkeitsprinzip des Paragraph eins, Absatz 2, VStG vergleiche idS VwGH 13.9.2016, Ra 2016/03/0083; VwGH 23.9.2014, Ro 2014/11/0083; VwGH 24.4.2003, 2000/09/0083).“ (VwGH 21.05.2019, Ra 2019/03/0009, Rz 25).
Es ist also, ausgehend von der höchstgerichtlichen Judikatur, nicht von der Anwendbarkeit der in Frage stehenden Norm auszugehen, weil das im gegenständlichen Fall inkriminierte Verhalten von XXXX jedenfalls am 29.07.2017 endete. Es ist also, ausgehend von der höchstgerichtlichen Judikatur, nicht von der Anwendbarkeit der in Frage stehenden Norm auszugehen, weil das im gegenständlichen Fall inkriminierte Verhalten von römisch 40 jedenfalls am 29.07.2017 endete.
3.2.3.3.2 Aber selbst wenn man mit der bfP von der Anwendbarkeit von § 5 Abs 1a VStG ausgehen will, wäre für die bfP nichts gewonnen:3.2.3.3.2 Aber selbst wenn man mit der bfP von der Anwendbarkeit von Paragraph 5, Absatz eins a, VStG ausgehen will, wäre für die bfP nichts gewonnen:
Die bfP verweist nämlich darauf, dass durch die Anwendung des § 5 Abs. 1a VStG die belangte Behörde Fahrlässigkeit des Handelns von XXXX nicht ohne Weiteres annehmen hätte dürfen. Vielmehr hätte sie im Verfahren die notwendigen Ermittlungsschritte setzen müssen, um Fahrlässigkeit der Zurechnungsperson XXXX zu beweisen (Beschwerde S. 21).Die bfP verweist nämlich darauf, dass durch die Anwendung des Paragraph 5, Absatz eins a, VStG die belangte Behörde Fahrlässigkeit des Handelns von römisch 40 nicht ohne Weiteres annehmen hätte dürfen. Vielmehr hätte sie im Verfahren die notwendigen Ermittlungsschritte setzen müssen, um Fahrlässigkeit der Zurechnungsperson römisch 40 zu beweisen (Beschwerde S. 21).
Es ist aber entgegen der Behauptung der bfP nicht richtig, dass die belBeh das fahrlässige Verhalten XXXX einfach ohne weiteres angenommen hat. Wie bereits ausgeführt, ging der Erlassung des Straferkenntnisses nicht nur eine umfassende VOP, sondern auch eine Aufforderung zur Rechtfertigung voraus, bei dem der hier maßgebliche Sachverhalt im Detail geklärt wurde und der bfP und der im Tatzeitraum zur Vertretung nach außen befugten Person, eben XXXX , Gelegenheit gegeben wurde, Stellung zu nehmen. Der Bescheiderlassung ging daher ein umfassendes Ermittlungsverfahren voraus. Damit hat die belBeh den Vorgaben des § 5 Abs 1a VStG ohnedies entsprochen.Es ist aber entgegen der Behauptung der bfP nicht richtig, dass die belBeh das fahrlässige Verhalten römisch 40 einfach ohne weiteres angenommen hat. Wie bereits ausgeführt, ging der Erlassung des Straferkenntnisses nicht nur eine umfassende VOP, sondern auch eine Aufforderung zur Rechtfertigung voraus, bei dem der hier maßgebliche Sachverhalt im Detail geklärt wurde und der bfP und der im Tatzeitraum zur Vertretung nach außen befugten Person, eben römisch 40 , Gelegenheit gegeben wurde, Stellung zu nehmen. Der Bescheiderlassung ging daher ein umfassendes Ermittlungsverfahren voraus. Damit hat die belBeh den Vorgaben des Paragraph 5, Absatz eins a, VStG ohnedies entsprochen.
3.2.4. Zur Strafbemessung
3.2.4.1 Zur Frage der Strafbemessung führt die belBeh folgendes aus:
Durch die gegenständlichen Pflichtverletzungen wurde das im öffentlichen Interesse gelegene Ziel der Verhinderung des Missbrauchs des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung erheblich beeinträchtigt. Verstöße gegen die Sorgfaltspflichten zur Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung stellen einen schweren Eingriff in das Rechtsschutzsystem des BWG (nunmehr FM-GwG) dar (BVwG 19.09.2014, W210 2000433-1).
Bei der angeführten Pflichtverletzung handelt es sich um einen schwerwiegenden Verstoß gemäß § 34 Abs. 2 FM-GwG. Die Verpflichtung eines zur Vertretung nach außen befugten Vertretenes einer Bank zur Implementierung eines den geldwäscherechtlichen Vorgaben entsprechenden Kontroll- und Überwachungssystems, mit dem der wirtschaftliche Eigentümer eines Kunden festgestellt werden kann, stellt eine der zentralen Pflichten einer von zur Vertretung nach außen befugten Vertreters zur Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung dar. Bei der angeführten Pflichtverletzung handelt es sich um einen schwerwiegenden Verstoß gemäß Paragraph 34, Absatz 2, FM-GwG. Die Verpflichtung eines zur Vertretung nach außen befugten Vertretenes einer Bank zur Implementierung eines den geldwäscherechtlichen Vorgaben entsprechenden Kontroll- und Überwachungssystems, mit dem der wirtschaftliche Eigentümer eines Kunden festgestellt werden kann, stellt eine der zentralen Pflichten einer von zur Vertretung nach außen befugten Vertreters zur Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung dar.
Gerade die mit Übertretungen des § 34 Abs. 1 Z 2 und 4 iVm Abs. 2 FM-GwG verbundene Höhe der Strafdrohung in § 35 Abs. 3 zweiter Strafsatz FM-GwG macht deutlich, dass der Gesetzgeber Verstößen gegen die Verpflichtung, die Identität sämtlicher wirtschaftlicher Eigentümer festzustellen und zu überprüfen – selbst bei Fehlen nachteiliger Folgen – einen hohen Unrechtsgehalt zugemessen hat. Gerade die mit Übertretungen des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2 und 4 in Verbindung mit Absatz 2, FM-GwG verbundene Höhe der Strafdrohung in Paragraph 35, Absatz 3, zweiter Strafsatz FM-GwG macht deutlich, dass der Gesetzgeber Verstößen gegen die Verpflichtung, die Identität sämtlicher wirtschaftlicher Eigentümer festzustellen und zu überprüfen – selbst bei Fehlen nachteiliger Folgen – einen hohen Unrechtsgehalt zugemessen hat.
Gemäß dem zur Zeit der Erlassung des Straferkenntnisses geltenden § 35 Abs. 3 FM-GwG beträgt die von der FMA zur verhängenden Geldstrafe bei Pflichtverletzungen gemäß § 34 Abs. 2 bis zu 5 000 000 Euro oder 10 vH des jährlichen Gesamtumsatzes. Der jährliche Gesamtumsatz bestimmt sich gemäß § 35 Abs. 3 FM-GwG nach den jährlichen Umsatzerlösen aus dem letzten festgestellten Jahresabschluss. Bei Kreditinstituten ist der jährliche Gesamtumsatz gemäß § 35 Abs. 3 FM-GwG die Summe der in Z 1 bis 7 der Anlage 2 zu § 43 BWG angeführten Erträge abzüglich der dort angeführten Aufwendungen. Wenn es sich bei dem Verpflichteten um eine Muttergesellschaft oder die Tochtergesellschaft einer Muttergesellschaft handelt, die einen konsolidierten Abschluss nach Art. 22 der Richtlinie 2013/34/EU aufzustellen hat, so bestimmt sich der jährliche Gesamtumsatz nach den jährlichen Umsatzerlösen oder der entsprechenden Einkunftsart gemäß den einschlägigen Rechnungslegungsrichtlinien, die im letzten verfügbaren festgestellten konsolidierten Abschluss ausgewiesen sind. Soweit die FMA die Grundlagen für den Gesamtumsatz nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.Gemäß dem zur Zeit der Erlassung des Straferkenntnisses geltenden Paragraph 35, Absatz 3, FM-GwG beträgt die von der FMA zur verhängenden Geldstrafe bei Pflichtverletzungen gemäß Paragraph 34, Absatz 2 bis zu 5 000 000 Euro oder 10 vH des jährlichen Gesamtumsatzes. Der jährliche Gesamtumsatz bestimmt sich gemäß Paragraph 35, Absatz 3, FM-GwG nach den jährlichen Umsatzerlösen aus dem letzten festgestellten Jahresabschluss. Bei Kreditinstituten ist der jährliche Gesamtumsatz gemäß Paragraph 35, Absatz 3, FM-GwG die Summe der in Ziffer eins bis 7 der Anlage 2 zu Paragraph 43, BWG angeführten Erträge abzüglich der dort angeführten Aufwendungen. Wenn es sich bei dem Verpflichteten um eine Muttergesellschaft oder die Tochtergesellschaft einer Muttergesellschaft handelt, die einen konsolidierten Abschluss nach Artikel 22, der Richtlinie 2013/34/EU aufzustellen hat, so bestimmt sich der jährliche Gesamtumsatz nach den jährlichen Umsatzerlösen oder der entsprechenden Einkunftsart gemäß den einschlägigen Rechnungslegungsrichtlinien, die im letzten verfügbaren festgestellten konsolidierten Abschluss ausgewiesen sind. Soweit die FMA die Grundlagen für den Gesamtumsatz nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
Aus dem Jahresabschluss der XXXX für das Geschäftsjahr 2019 (ON 11) ist ein jährlicher Gesamtnettoumsatz in der Höhe von XXXX ersichtlich.Aus dem Jahresabschluss der römisch 40 für das Geschäftsjahr 2019 (ON 11) ist ein jährlicher Gesamtnettoumsatz in der Höhe von römisch 40 ersichtlich.
Der umsatzbezogene Strafrahmen (10% des Gesamtnettoumsatzes) würde sohin gemäß § 35 Abs. 3 FM-GwG XXXX betragen. Da dieser Betrag jedoch niedriger ist als EUR 5.000.000,00, kommt im gegenständlichen Fall als Strafrahmen gemäß § 35 Abs. 3 zweiter Strafsatz FM-GwG der Betrag von EUR 5.000.000,00 zur Anwendung.Der umsatzbezogene Strafrahmen (10% des Gesamtnettoumsatzes) würde sohin gemäß Paragraph 35, Absatz 3, FM-GwG römisch 40 betragen. Da dieser Betrag jedoch niedriger ist als EUR 5.000.000,00, kommt im gegenständlichen Fall als Strafrahmen gemäß Paragraph 35, Absatz 3, zweiter Strafsatz FM-GwG der Betrag von EUR 5.000.000,00 zur Anwendung.
3.2.4.2 Zur Frage der im konkreten Fall zu bemessenden Strafe führt die belBeh zudem folgendes aus:
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (§ 19 Abs. 2 VStG).Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (Paragraph 19, Absatz 2, VStG).
Durch die gegenständlichen Pflichtverletzungen wurde das im öffentlichen Interesse gelegene Ziel der Verhinderung des Missbrauchs des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung erheblich beeinträchtigt. Der gegenständliche Verstoß war aufgrund des hohen Unrechtsgehalts als schwer im Sinn des § 38 Z 1 FM-GwG zu werten. Der gegenständliche Verstoß – wie oben dargestellt – ist auch als schwerwiegend im Sinn des § 34 Abs. 2 FM-GwG einzustufen. Da dies bereits strafsatzbestimmend war, werden die dafür maßgeblichen Umstände bei der Beurteilung der Schwere der Verletzung (§ 38 Z 1 FM-GwG) nicht noch einmal berücksichtigt.Durch die gegenständlichen Pflichtverletzungen wurde das im öffentlichen Interesse gelegene Ziel der Verhinderung des Missbrauchs des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung erheblich beeinträchtigt. Der gegenständliche Verstoß war aufgrund des hohen Unrechtsgehalts als schwer im Sinn des Paragraph 38, Ziffer eins, FM-GwG zu werten. Der gegenständliche Verstoß – wie oben dargestellt – ist auch als schwerwiegend im Sinn des Paragraph 34, Absatz 2, FM-GwG einzustufen. Da dies bereits strafsatzbestimmend war, werden die dafür maßgeblichen Umstände bei der Beurteilung der Schwere der Verletzung (Paragraph 38, Ziffer eins, FM-GwG) nicht noch einmal berücksichtigt.
Die zurechenbare Dauer des Verstoßes hat jedenfalls ca. 1 ½ Jahre betragen. Die Dauer des Verstoßes (§ 38 Z 1 FM-GwG) ist daher als erschwerend zu berücksichtigen.Die zurechenbare Dauer des Verstoßes hat jedenfalls ca. 1 ½ Jahre betragen. Die Dauer des Verstoßes (Paragraph 38, Ziffer eins, FM-GwG) ist daher als erschwerend zu berücksichtigen.
Was den Verschuldensgrad (§ 38 Z 2 FM-GwG) – und damit auch das Ausmaß des Verschuldens (§ 19 Abs. 2 VStG) – der verantwortlich gemachten juristischen Person betrifft wurde jedenfalls von fahrlässigem Verhalten ausgegangen. Fahrlässiges Verhalten wird weder als mildernd noch als erschwerend berücksichtigt.Was den Verschuldensgrad (Paragraph 38, Ziffer 2, FM-GwG) – und damit auch das Ausmaß des Verschuldens (Paragraph 19, Absatz 2, VStG) – der verantwortlich gemachten juristischen Person betrifft wurde jedenfalls von fahrlässigem Verhalten ausgegangen. Fahrlässiges Verhalten wird weder als mildernd noch als erschwerend berücksichtigt.
Die Schwere und Dauer des Verstoßes ist dagegen abzuwägen, dass keine maßgeblichen Gewinne für die XXXX oder maßgebliche Verluste für Dritte (§ 38 Z 4 und 5 FM-GwG) festgestellt werden konnten.Die Schwere und Dauer des Verstoßes ist dagegen abzuwägen, dass keine maßgeblichen Gewinne für die römisch 40 oder maßgebliche Verluste für Dritte (Paragraph 38, Ziffer 4 und 5 FM-GwG) festgestellt werden konnten.
Wenngleich die Schwere und Dauer der Taten schwer wiegen, erscheint es angemessen, bei der weiteren Strafbemessung von einem Basisbetrag in der Höhe von gerundet EUR 220.000,00 (weniger als 5 % der verfügbaren Höchststrafe) auszugehen.
Mildernd ist die Unbescholtenheit des Kreditinstituts (§ 38 Z 7 FM-GwG) sowie die Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit der FMA (§ 38 Z 6 FM-GwG) zu berücksichtigen, wobei weder ein Tat- noch ein Schuld-eingeständnis erfolgte. Der oben angeführte Basisbetrag von EUR 220.000,00 wird daher für erstere um 15% der Basisstrafe sowie für letztere um 15% der Basisstrafe, sohin insgesamt um EUR 66.000,00 reduziert, was einen Betrag von EUR 154.000,00 ergibt.Mildernd ist die Unbescholtenheit des Kreditinstituts (Paragraph 38, Ziffer 7, FM-GwG) sowie die Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit der FMA (Paragraph 38, Ziffer 6, FM-GwG) zu berücksichtigen, wobei weder ein Tat- noch ein Schuld-eingeständnis erfolgte. Der oben angeführte Basisbetrag von EUR 220.000,00 wird daher für erstere um 15% der Basisstrafe sowie für letztere um 15% der Basisstrafe, sohin insgesamt um EUR 66.000,00 reduziert, was einen Betrag von EUR 154.000,00 ergibt.
Auf Ebene der juristischen Person war schließlich ein Anpassungsbedarf ausgehend von der Finanzkraft der verantwortlichen juristischen Person, wie sie sich beispielweise aus dem Gesamtumsatz der verantwortlichen juristischen Person ergibt (§ 38 Z 3 FM-GwG), zu prüfen. Auf Ebene der juristischen Person war schließlich ein Anpassungsbedarf ausgehend von der Finanzkraft der verantwortlichen juristischen Person, wie sie sich beispielweise aus dem Gesamtumsatz der verantwortlichen juristischen Person ergibt (Paragraph 38, Ziffer 3, FM-GwG), zu prüfen.
Der Gesamtumsatz der XXXX gemäß der Definition des § 35 Abs. 3 FM-GwG auf Soloebene stellt sich laut Jahresabschluss zum 31.12.2019 (ON 11) wie folgt dar:Der Gesamtumsatz der römisch 40 gemäß der Definition des Paragraph 35, Absatz 3, FM-GwG auf Soloebene stellt sich laut Jahresabschluss zum 31.12.2019 (ON 11) wie folgt dar:
Gesamtnettoumsatz: XXXX Gesamtnettoumsatz: römisch 40
Weitere wirtschaftliche Daten:
Betriebsergebnis: XXXX Betriebsergebnis: römisch 40
Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit (EGT): XXXX Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit (EGT): römisch 40
Jahresüberschuss: XXXX Jahresüberschuss: römisch 40
Auch die die Eigenmittelsituation ist als solide zu bezeichnen. Diese stellt sich nach den von der XXXX gemeldeten und geprüften Informationen per 12/2019 wie folgt dar (ON 12):Auch die die Eigenmittelsituation ist als solide zu bezeichnen. Diese stellt sich nach den von der römisch 40 gemeldeten und geprüften Informationen per 12 aus 2019, wie folgt dar (ON 12):
Eigenmittel: XXXX Eigenmittel: römisch 40
Eigenmittelüberschuss: XXXX Eigenmittelüberschuss: römisch 40
Gesamtkapitalquote: XXXX Gesamtkapitalquote: römisch 40
Aufgrund all dieser wirtschaftlichen Parameter war von keiner maßgeblichen Beeinträchtigung der Finanzkraft der XXXX auszugehen und daher keine weitere Anpassung der Strafe gemäß § 38 Z 3 FM-GwG erforderlich.Aufgrund all dieser wirtschaftlichen Parameter war von keiner maßgeblichen Beeinträchtigung der Finanzkraft der römisch 40 auszugehen und daher keine weitere Anpassung der Strafe gemäß Paragraph 38, Ziffer 3, FM-GwG erforderlich.
Die konkret verhängte Strafe beträgt daher insgesamt EUR 154.000,00 und ist im Hinblick auf den verwirklichten Tatunwert und unter Berücksichtigung der Kriterien des § 38 FM-GwG gemessen am zur Verfügung stehenden Strafrahmen angemessen und auch erforderlich, um die XXXX und Dritte von der Begehung gleicher oder ähnlicher strafbaren Handlungen abzuhalten.Die konkret verhängte Strafe beträgt daher insgesamt EUR 154.000,00 und ist im Hinblick auf den verwirklichten Tatunwert und unter Berücksichtigung der Kriterien des Paragraph 38, FM-GwG gemessen am zur Verfügung stehenden Strafrahmen angemessen und auch erforderlich, um die römisch 40 und Dritte von der Begehung gleicher oder ähnlicher strafbaren Handlungen abzuhalten.
3.2.4.3 Der erkennende Senat hält diese Erwägungen bei der Strafbemessung für inhaltlich zutreffend und sachgerecht und schließt sich diesen ausdrücklich an.
3.2.4.4 Hätte der Vorstand der bfP rechtmäßig gehandelt, hätte er bei der bfP ein System implementiert, das den geldwäscherechtlichen Vorgaben entsprochen hätte und damit ein Kontroll- und Überwachungssystem geschaffen, mit dem die Unkenntnis der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers eines als Hochrisiko Plus geführten Kunden nicht für die Dauer von einem Jahr und (fast) sechs Monaten möglich gewesen wäre.
Das Beweisverfahren ergab keinen Hinweis darauf, dass die Verwirklichung des Tatbestandes durch den Vorstand der bfP aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermeiden können.
3.2.4.5 Auch die Erwägungen der belBeh zur konkreten Strafbemessung erscheinen daher sachgerecht, das erkennende Gericht schließt sich diesen an. Die im Ergebnis mit EUR 154.000 festgesetzte Strafe ist schuld- und tatangemessen.
3.2.4.6 Eine Einstellung des Verfahrens wegen Geringfügigkeit gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG bzw. ein Absehen von der Bestrafung gemäß § 22 Abs. 6 Z 1 FMABG kommt schon auf Grund der Schwere und Dauer des Verstoßes nicht in Betracht.3.2.4.6 Eine Einstellung des Verfahrens wegen Geringfügigkeit gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG bzw. ein Absehen von der Bestrafung gemäß Paragraph 22, Absatz 6, Ziffer eins, FMABG kommt schon auf Grund der Schwere und Dauer des Verstoßes nicht in Betracht.
3.2.5. Ergebnis
Die Beschwerde war aus all diesen Gründen abzuweisen.
3.2.6. Zur unterbliebenen mündlichen Verhandlung bzw mündlicher Verkündung
3.2.6.1 Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.3.2.6.1 Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich zu § 24 Abs. 4 VwGVG insbesondere Folgendes (VwGH 12.04.2021, Ra 2021/03/0016):Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich zu Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG insbesondere Folgendes (VwGH 12.04.2021, Ra 2021/03/0016):
„§ 24 Abs. 4 VwGVG 2014 weist Ähnlichkeiten zu § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG auf, wonach eine mündliche Verhandlung vor dem VwGH dann entfallen kann, wenn ‚die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens vor dem VwG erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt‘. Der VwGH hat in diesem Zusammenhang auf das Urteil vom 19. Februar 1998, im Fall Jacobsson gegen Schweden (Nr. 2), 8/1997/792/993, par. 49, (ÖJZ 1998, 4), hingewiesen, in welchem der Entfall einer mündlichen Verhandlung als gerechtfertigt angesehen wurde, weil angesichts der Beweislage vor dem Gerichtshof und angesichts der Beschränktheit der zu entscheidenden Fragen ‚das Vorbringen des Bf nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte‘. Der VwGH hat in solchen Fällen eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich erachtet, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt ist und die Rechtsfragen durch die bisherige Rechtsprechung beantwortet sind und in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen wurden, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (vgl E 23. Februar 2006, 2003/16/0079; E 28. Februar 2011, 2007/17/0193).“„§ 24 Absatz 4, VwGVG 2014 weist Ähnlichkeiten zu Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG auf, wonach eine mündliche Verhandlung vor dem VwGH dann entfallen kann, wenn ‚die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens vor dem VwG erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt‘. Der VwGH hat in diesem Zusammenhang auf das Urteil vom 19. Februar 1998, im Fall Jacobsson gegen Schweden (Nr. 2), 8/1997/792/993, par. 49, (ÖJZ 1998, 4), hingewiesen, in welchem der Entfall einer mündlichen Verhandlung als gerechtfertigt angesehen wurde, weil angesichts der Beweislage vor dem Gerichtshof und angesichts der Beschränktheit der zu entscheidenden Fragen ‚das Vorbringen des Bf nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte‘. Der VwGH hat in solchen Fällen eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich erachtet, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt ist und die Rechtsfragen durch die bisherige Rechtsprechung beantwortet sind und in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen wurden, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte vergleiche E 23. Februar 2006, 2003/16/0079; E 28. Februar 2011, 2007/17/0193).“
Mit Beschluss vom 02.04.2021, Ra 2018/07/0358, hielt der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung fest, dass Art. 6 Abs. 1 MRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dem Absehen von einer Verhandlung von Seiten des Verwaltungsgerichtes (§ 24 Abs. 4 VwGVG) nur dann nicht entgegenstehen, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht und auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten können, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist.Mit Beschluss vom 02.04.2021, Ra 2018/07/0358, hielt der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung fest, dass Artikel 6, Absatz eins, MRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dem Absehen von einer Verhandlung von Seiten des Verwaltungsgerichtes (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG) nur dann nicht entgegenstehen, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht und auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten können, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist.
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist im Beschwerdefall geklärt zumal im ersten Rechtsgang eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem erkennenden Senat durchgeführt wurde und im Übrigen der relevante Sachverhalt feststand, weshalb diesbezüglich weder Fragen seiner Ergänzung noch Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten (vgl. VwGH 28.01.2021, Ra 2020/03/0138).Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist im Beschwerdefall geklärt zumal im ersten Rechtsgang eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem erkennenden Senat durchgeführt wurde und im Übrigen der relevante Sachverhalt feststand, weshalb diesbezüglich weder Fragen seiner Ergänzung noch Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten vergleiche VwGH 28.01.2021, Ra 2020/03/0138).
Des Weiteren konnte sich das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdefall auf die zitierte bestehende Rechtsprechung stützen; weitere Rechts- oder Tatfragen wurden von der Beschwerdeführerin nicht aufgeworfen (vgl. erneut VwGH 28.01.2021, Ra 2020/03/0138).Des Weiteren konnte sich das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdefall auf die zitierte bestehende Rechtsprechung stützen; weitere Rechts- oder Tatfragen wurden von der Beschwerdeführerin nicht aufgeworfen vergleiche erneut VwGH 28.01.2021, Ra 2020/03/0138).
Die Voraussetzungen des § 24 Abs. 4 VwGVG für das Absehen von einer Verhandlung lagen gegenständlich daher vor.Die Voraussetzungen des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG für das Absehen von einer Verhandlung lagen gegenständlich daher vor.
3.2.6.2 Die Verkündung der Entscheidung entfiel gemäß § 29 Abs. 3 VwGVG, zumal der zu entscheidende Sachverhalt aufgrund seiner Komplexität und des Umfangs einer mündlichen Verkündung entgegenstand. 3.2.6.2 Die Verkündung der Entscheidung entfiel gemäß Paragraph 29, Absatz 3, VwGVG, zumal der zu entscheidende Sachverhalt aufgrund seiner Komplexität und des Umfangs einer mündlichen Verkündung entgegenstand.
3.2.7. Kosten
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG hat in jedem Erkenntnis, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ausgesprochen zu werden, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahren zu leisten hat. Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen (§ 52 Abs. 2 VwGVG). Dieser Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat. Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, VwGVG hat in jedem Erkenntnis, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ausgesprochen zu werden, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahren zu leisten hat. Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen (Paragraph 52, Absatz 2, VwGVG). Dieser Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat.
Die bfP ist weder im Schuldspruch durchgedrungen noch hatte ihre Beschwerde gegen die Strafhöhe Erfolg, das BVwG bestätigt die von der belBeh verhängte Strafe in Höhe von EUR 154.000. Der von der belangten Behörde geforderte Beitrag zum Verfahren vor der belangten Behörde beträgt unverändert EUR 15.400. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG beträgt der der bfP aufzuerlegende Beitrag zu den Kosten des vor dem BVwG geführten Strafverfahrens EUR 30.800. Die bfP ist weder im Schuldspruch durchgedrungen noch hatte ihre Beschwerde gegen die Strafhöhe Erfolg, das BVwG bestätigt die von der belBeh verhängte Strafe in Höhe von EUR 154.000. Der von der belangten Behörde geforderte Beitrag zum Verfahren vor der belangten Behörde beträgt unverändert EUR 15.400. Gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG beträgt der der bfP aufzuerlegende Beitrag zu den Kosten des vor dem BVwG geführten Strafverfahrens EUR 30.800.
Im gegenständlichen Verfahren wurde das Erkenntnis des BVwG im ersten Rechtsgang vom 24.06.2021 zu W276 2234389-1/8E mit Erkenntnis des VwGH vom 27.04.2023 zu Ra 2021/02/0180-7 aufgehoben. Im hier gegenständlichen neuerlichen Erkenntnis des BVwG wird der bekämpfte Bescheid vom XXXX unter Veränderung der rechtlichen Qualifikation der vom zur Vertretung der bfP nach außen befugten Vertreter gesetzten Tat, bestätigt. Auf diesen Fall ist § 52 Abs 8 VwGVG nicht anwendbar, sodass es bei der der bfP auferlegten Verpflichtung zur Tragung der im Spruch dieses Erkenntnisses festgelegten Verfahrenskosten bleibt (vgl. Rosenkranz in Bumberger, Lampert, Larcher, Weber, VwGVG, § 52 E 12, 13: „§ 52 Abs 8 VwGVG greift dann nicht Platz, wenn das VwG bloß eine rechtliche Qualifikation der Tat bzw der Strafbemessung ändert“ unter Verweis auf VwGH 29.06.2016, Ra 2016/09/0033).Im gegenständlichen Verfahren wurde das Erkenntnis des BVwG im ersten Rechtsgang vom 24.06.2021 zu W276 2234389-1/8E mit Erkenntnis des VwGH vom 27.04.2023 zu Ra 2021/02/0180-7 aufgehoben. Im hier gegenständlichen neuerlichen Erkenntnis des BVwG wird der bekämpfte Bescheid vom römisch 40 unter Veränderung der rechtlichen Qualifikation der vom zur Vertretung der bfP nach außen befugten Vertreter gesetzten Tat, bestätigt. Auf diesen Fall ist Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG nicht anwendbar, sodass es bei der der bfP auferlegten Verpflichtung zur Tragung der im Spruch dieses Erkenntnisses festgelegten Verfahrenskosten bleibt vergleiche Rosenkranz in Bumberger, Lampert, Larcher, Weber, VwGVG, Paragraph 52, E 12, 13: „§ 52 Absatz 8, VwGVG greift dann nicht Platz, wenn das VwG bloß eine rechtliche Qualifikation der Tat bzw der Strafbemessung ändert“ unter Verweis auf VwGH 29.06.2016, Ra 2016/09/0033).
Die bfP hat den Gesamtbetrag von EUR 200.200 (Strafe, Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens) binnen 2 Wochen auf das Konto des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) mit dem IBAN AT840100000005010167 (BIC BUNDATWW) unter Angabe der Verfahrenszahl spesenfrei für den Empfänger einzuzahlen oder unter Mitnahme dieses Erkenntnisses beim Bundesverwaltungsgericht einzuzahlen. Bei Verzug muss damit gerechnet werden, dass der Betrag nach erfolgter Mahnung zwangsweise eingetrieben wird.
Der festgesetzte Kostenbeitrag fließt gemäß 39 FM-GwG dem Bund zu.
3.3. Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist vorhanden und eindeutig, wie unter Punkt II.3.2. dargestellt, ist sie zudem einheitlich. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist vorhanden und eindeutig, wie unter Punkt römisch zwei.3.2. dargestellt, ist sie zudem einheitlich. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Zudem hat der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 27.04.2023 zu Ra 2021/02/0180-7 klargestellt, dass die Zurechnungsnorm des § 35 FM-GwG den Personenkreis der sogenannten Zurechnungspersonen festlegt hat, wobei zwischen „Führungskräftetaten“ (Abs. 1 Z 1 bis 3) und „Mitarbeitertaten“ (Abs. 2) zu unterscheiden ist und es sich bei § 35 Abs. 1 und Abs. 2 FM-GwG um unterschiedliche Tatbestände handelt (VwGH 27.04.2023 zu Ra 2021/02/0180-7 unter Verweis auf VwGH 13.12.2019, Ro 2019/02/0011; dem folgend VwGH 27.1.2020, Ra 2019/02/0185; 8.9.2022, Ro 2022/02/0017). Diese Vorgabe des VwGH wurde dem gegenständlichen Erkenntnis zugrunde gelegt.Zudem hat der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 27.04.2023 zu Ra 2021/02/0180-7 klargestellt, dass die Zurechnungsnorm des Paragraph 35, FM-GwG den Personenkreis der sogenannten Zurechnungspersonen festlegt hat, wobei zwischen „Führungskräftetaten“ (Absatz eins, Ziffer eins bis 3) und „Mitarbeitertaten“ (Absatz 2,) zu unterscheiden ist und es sich bei Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 2, FM-GwG um unterschiedliche Tatbestände handelt (VwGH 27.04.2023 zu Ra 2021/02/0180-7 unter Verweis auf VwGH 13.12.2019, Ro 2019/02/0011; dem folgend VwGH 27.1.2020, Ra 2019/02/0185; 8.9.2022, Ro 2022/02/0017). Diese Vorgabe des VwGH wurde dem gegenständlichen Erkenntnis zugrunde gelegt.
Schlagworte
Compliance Ersatzentscheidung Finanzmarktaufsicht Geldstrafe Geldwäscheprävention Identitätsfeststellung Kontrolle Kostentragung Pflichtverletzung Prüfung Risikoaufdeckung Sorgfaltspflicht Strafbemessung subjektive Tatseite Tatzeitraum Überwachungsmaßnahme verantwortlicher Beauftragter Verfahrenskosten Verschulden Verwaltungsstrafe Verwaltungsstrafverfahren Verwaltungsübertretung wirtschaftlicher EigentümerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W276.2234389.1.01Im RIS seit
09.01.2024Zuletzt aktualisiert am
09.01.2024