Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid der belangten Behörde vom 26.6.2014, Zl. VA/ED-K-0196/2014, wurde Frau XXXX (in der Folge BF) gemäß § 113 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. Abs. 2 ASVG ein Beitragszuschlag in der Höhe von Euro 1.800,-- (Teilbetrag für gesonderte Bearbeitung - Euro 1.000,-- und Teilbetrag für den Prüfeinsatz Euro 800,--) vorgeschrieben, da Herr XXXX, VSNR XXXX, und Frau XXXX; VSNR: XXXX, nicht vor Arbeitsantritt als Dienstnehmer gemäß §... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang Am 12.4.2012 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2012 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2012 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Dabei wurde in der Beilage Flächennutzung die Gesamtfläche seines Betriebes mit 16,26 ha angegeben. Der Beschwerdeführer ist zudem Bewirtschafte... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 13.10.2014 den Antrag auf Erlass und Rückerstattung des Studienbeitrages für das Sommersemester 2014 an der Universität Wien. Begründet wurde der Antrag mit dem Erlassgrund der Berufstätigkeit, beigelegt wurden der Einkommenssteuerbescheid 2012 sowie der Einkommenssteuerbescheid 2013 (letzterer vom örtlich zuständigen Finanzamt am 01.10.2014 ausgestellt). ... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices Wien Huttengasse (im Folgenden AMS) vom 18.06.2014 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers (BF) XXXX, SVNR: XXXX, auf Nichtzuerkennung von Notstandshilfe vom 06.06.2014 bis 09.06.2014 gemäß § 49 Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) mangels Einhaltung des vorgeschriebenen Kontrolltermins keine Folge gegeben. Mit Bescheid der regionalen Geschäfts... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices Villach (im Folgenden AMS) vom 10.01.2014 wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin (BF) XXXX, SVNR: XXXX auf Zuerkennung von Notstandshilfe vom 12.12.2013 gemäß § 33 Abs. 2 iVm §§ 38, 7 und 9 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) mangels Arbeitswilligkeit keine Folge gegeben. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice... mehr lesen...