Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Laxenburger Straße (im Folgenden als AMS bezeichnet) vom 16.09.2021 wurde unter Bezugnahme auf § 49 AlVG ausgesprochen, dass der nunmehrige Beschwerdeführer im Zeitraum vom 19.08.2021 bis 08.09.2021 keine Notstandshilfe erhalte (Spruchpunkt A). Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 19.08.2021 nicht eingehalten habe und sich erst wieder am 0... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 12.07.2021 – Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: „AMS“ oder „bB“), Verpflichtung von XXXX (in der Folge „bP“) zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe des Gesamtbetrages von € 1.073,52, Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid 03.08.2021 – Beschwerde der bP 10.08.2021 – Beschwerdevorentscheidung der bB 17.08.2021 – ao. Revision der bP im Verfahren L517 2241619... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Baden (im Folgenden als AMS bezeichnet) vom 14.09.2021 wurde ausgesprochen, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für den Zeitraum vom 19.08.2021 bis 13.10.2021 verloren habe und dass keine Nachsicht erteilt werde. Begründend wurde ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin nicht umgehend in der gewünschten Form (per Mail oder telefonisch) auf ei... mehr lesen...