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Entscheidungsgründe: Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: I. Feststellungen (nebst Verfahrensgang) römisch eins. Feststellungen (nebst Verfahrensgang) 1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX widerrief die belangte Behörde die Musterberechtigung C525 in der Linienpilotenlizenz ATPL(A) des Beschwerdeführers mit der Nummer XXXX (Spruchpunkt I.) sowie sein Prüferzeugnis mit der Nummer XXXX (Spruchpunkt II.) und verpflichtete den Beschwerdeführer z... mehr lesen...
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Entscheidungsgründe: Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: I. Feststellungen (nebst Verfahrensgang) römisch eins. Feststellungen (nebst Verfahrensgang) 1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX widerrief die belangte Behörde die Musterberechtigung C525 in der Linienpilotenlizenz ATPL(A) des Beschwerdeführers mit der Nummer XXXX (Spruchpunkt I.) sowie sein Prüferzeugnis mit der Nummer XXXX (Spruchpunkt II.) und verpflichtete den Beschwerdeführer z... mehr lesen...
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Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 14.12.2023 sprach das Arbeitsmarktservice Wien Laxenburger Straße (in der Folge: AMS) aus, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum von 05.12.2023 bis 13.12.2023 kein Arbeitslosengeld erhalte (Spruchpunkt A); unter einem erkannte es einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt B). 1. Mit Bescheid vom 14.1... mehr lesen...
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Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Schloßhofer Straße (im Folgenden „belangte Behörde“) vom 16.11.2023 wurde im Spruchpunkt A) ausgesprochen, dass XXXX (im Folgenden „Beschwerdeführer“) für den Zeitraum vom 31.10.2023 bis 14.11.2023 gem. § 49 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) kein Arbeitslosengeld erhalte. 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Schloßhofer Stra... mehr lesen...
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Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden AMS) vom 07.12.2023 wurde im Spruchpunkt A) ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 21.11.2023 bis 03.12.2023 gemäß § 49 AlVG kein Arbeitslosengeld erhalte. 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden AMS) vom 07.12.2023 wurde im Spruchpunkt A) ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer... mehr lesen...
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Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Laxenburger Straße (in der Folge: belangte Behörde genannt) vom 07.12.2023 wurde unter Spruchpunkt A) gemäß § 49 AlVG idgF der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe vom 19.10.2023 bis 05.12.2023 ausgesprochen. Nachsicht wurde nicht erteilt. 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Laxenburger Straße (in der Folge: belangte Behörde gen... mehr lesen...
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Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 13.11.2023 sprach das Arbeitsmarktservice Wien Hauffgasse (in der Folge: AMS) aus, dass die Beschwerdeführerin für den Zeitraum von 16.10.2023 bis 30.10.2023 kein Arbeitslosengeld erhalte (Spruchpunkt A); unter einem erkannte es einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt B). 1. Mit Bescheid vom 13.11.2023... mehr lesen...
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Entscheidungsgründe: 1. Verfahrensgang: 1.1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge: AMS) vom 20.09.2023, VN: XXXX , wurde in Spruchpunkt A) festgestellt, dass der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 05.09.2023 bis 18.09.2023 gemäß § 49 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 05.0... mehr lesen...
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Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge als AMS oder „belangte Behörde“ bezeichnet) vom 02.10.2023 wurde festgestellt, dass dem nunmehrigen Beschwerdeführer ab 07.09.2023 gemäß § 49 AlVG keine Notstandshilfe gebührt (Spruchpunkt A). Des Weiteren wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlos... mehr lesen...
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Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem im
Spruch: zitierten Bescheid des AMS Wiener Neustadt (in der Folge belangte Behörde oder AMS) vom 29.09.2023 wurde der BF mit Spruchpunkt A zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von € 1.714,8 verpflichtet. Begründend führte das AMS aus, dass die Rückzahlung erfolge, da die mit Bescheid vom 12.06.2023 gegen den BF verhängte Sanktion nach § 10 AlVG für den... mehr lesen...
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Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des AMS Wien Laxenburger Straße vom 25.09.2023 wurde unter Bezugnahme auf § 49 AlVG ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 21.08.2023 bis 21.09.2023 keine Notstandshilfe erhält (Spruchpunkt A). Begründend wurde diesbezüglich ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 21.08.2023 nicht eingehalten und sich erst wieder... mehr lesen...
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Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Laxenburger Straße (in der Folge: belangte Behörde genannt) vom 01.09.2023 wurde unter Spruchpunkt A) gemäß § 49 AlVG idgF der Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld vom 17.08.2023 bis 31.08.2023 ausgesprochen. Nachsicht wurde nicht erteilt. 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Laxenburger Straße (in der Folge: belangte Behörde g... mehr lesen...
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Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem Bescheid des Arbeitsmarktservice Korneuburg (in der Folge: belangte Behörde genannt) vom 31.08.2023 wurde gemäß § 38 iVm § 10 AlVG idgF der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe vom 21.08.2023 bis 15.10.2023 ausgesprochen. Nachsicht wurde nicht erteilt. 1. Mit dem Bescheid des Arbeitsmarktservice Korneuburg (in der Folge: belangte Behörde genannt) vom 31.08.2023 wurde gemä... mehr lesen...
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Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Redergasse (in der Folge: belangte Behörde genannt) vom 11.09.2023 wurde unter Spruchpunkt A) gemäß § 49 AlVG idgF der Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld vom 10.08.2023 bis 03.09.2023 ausgesprochen. Nachsicht wurde nicht erteilt. 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Redergasse (in der Folge: belangte Behörde genannt) vom 11.0... mehr lesen...
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Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Hauffgasse (in der Folge: belangte Behörde genannt) vom 28.08.2023 wurde unter Spruchpunkt A) gemäß § 49 AlVG idgF der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe vom 08.08.2023 bis 16.08.2023 ausgesprochen. Nachsicht wurde nicht erteilt. 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Hauffgasse (in der Folge: belangte Behörde genannt) vom 28.08.... mehr lesen...
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Entscheidungsgründe: Vorweg weißt das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich darauf hin, dass mit dem gegenständlichen Erkenntnis eine Entscheidung über die Beschwerde gegen Spruchpunkt A des Bescheides vom 07.08.2023 nicht vorweggenommen wird, sondern sich das AMS hierüber die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung vorbehalten hat. I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem im
Spruch: zitierten Bescheid des AMS XXXX (in der Folge belangt... mehr lesen...