TE Bvwg Beschluss 2026/5/8 W172 2340300-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.05.2026
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Entscheidungsdatum

08.05.2026

Norm

B-VG Art133 Abs4
B-VG Art133 Abs9
FMABG §22 Abs2
VwGG §30 Abs2
VwGVG §13 Abs1
VwGVG §13 Abs2
VwGVG §13 Abs4
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FMABG § 22 heute
  2. FMABG § 22 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2020
  3. FMABG § 22 gültig von 05.04.2020 bis 31.12.2020 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 23/2020
  4. FMABG § 22 gültig von 01.09.2019 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 11/2018
  5. FMABG § 22 gültig von 03.01.2018 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2017
  6. FMABG § 22 gültig von 03.01.2018 bis 02.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2017
  7. FMABG § 22 gültig von 01.01.2017 bis 02.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2016
  8. FMABG § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 184/2013
  9. FMABG § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  10. FMABG § 22 gültig von 02.08.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2011
  11. FMABG § 22 gültig von 01.04.2002 bis 01.08.2011
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. VwGVG § 13 heute
  2. VwGVG § 13 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  3. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2019 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  6. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. VwGVG § 13 heute
  2. VwGVG § 13 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  3. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2019 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  6. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. VwGVG § 13 heute
  2. VwGVG § 13 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  3. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2019 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  6. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013

Spruch


,

W172 2340300-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin MORITZ als Vorsitzenden und die Richter Mag. Rainer FELSEISEN und Dr. Gert WALLISCH über die Beschwerde nach § 13 Abs. 4 VwGVG der XXXX , FN XXXX , vertreten durch Pelzmann Gall Größ Rechtsanwälte GmbH, Wagramer Straße 19/33, 1220 Wien, gegen Spruchpunkt II. des Bescheids der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 18.02.2026 zu GZ FMA- XXXX , mit dem die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen wurde, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin MORITZ als Vorsitzenden und die Richter Mag. Rainer FELSEISEN und Dr. Gert WALLISCH über die Beschwerde nach Paragraph 13, Absatz 4, VwGVG der römisch 40 , FN römisch 40 , vertreten durch Pelzmann Gall Größ Rechtsanwälte GmbH, Wagramer Straße 19/33, 1220 Wien, gegen Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheids der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 18.02.2026 zu GZ FMA- römisch 40 , mit dem die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen wurde, beschlossen:

A)

Die Beschwerde nach § 13 Abs. 4 VwGVG, der Beschwerde gegen den Bescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) vom 18.02.2026 zu GZ FMA- XXXX die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde nach Paragraph 13, Absatz 4, VwGVG, der Beschwerde gegen den Bescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) vom 18.02.2026 zu GZ FMA- römisch 40 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4, 9 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, 9, B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

I. Verfahrensgang und entscheidungswesentlicher Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und entscheidungswesentlicher Sachverhalt

1. Die XXXX (in Folge auch: beschwerdeführende Partei bzw. bfP) erhielt von der Finanzmarktaufsichtsbehörde (in Folge auch: FMA bzw. belangte Behörde oder auch: belB) per Bescheid vom 27.11.2025 eine Zulassung als Anbieterin von Kryptowerte-Dienstleistungen gemäß Art. 62 Abs. 1 VO (EU) 2023/1114 (Verordnung über Märkte für Kryptowerte - MiCAR) zur gewerblichen Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen.1. Die römisch 40 (in Folge auch: beschwerdeführende Partei bzw. bfP) erhielt von der Finanzmarktaufsichtsbehörde (in Folge auch: FMA bzw. belangte Behörde oder auch: belB) per Bescheid vom 27.11.2025 eine Zulassung als Anbieterin von Kryptowerte-Dienstleistungen gemäß Artikel 62, Absatz eins, VO (EU) 2023/1114 (Verordnung über Märkte für Kryptowerte - MiCAR) zur gewerblichen Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen.

2.1. Mit im Spruch angeführtem Bescheid der belB vom 18.02.2026 (ON 16; bei Akten der belB Bezugnahme durch ON) erging an die bfP folgender Spruch [kursive Einfügungen erfolgten durch das BVwG]:

„Spruchpunkt I„Spruchpunkt römisch eins

„Der bfP wird gemäß § 3 Abs 1 Z 3 des Bundesgesetzes über das Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2023/1114 über Märkte für Kryptowerte (MiCA-Verordnung-Vollzugsgesetz - MiCA-VVG), BGBl. I Nr. 111/2024 idgF die Erbringung von nachfolgenden Kryptowerte-Dienstleistungen gänzlich untersagt:„Der bfP wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, des Bundesgesetzes über das Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2023/1114 über Märkte für Kryptowerte (MiCA-Verordnung-Vollzugsgesetz - MiCA-VVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2024, idgF die Erbringung von nachfolgenden Kryptowerte-Dienstleistungen gänzlich untersagt:

•        Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten für Kunden (Art 3 Abs 1 Z 16 lit a MiCAR),• Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten für Kunden (Artikel 3, Absatz eins, Ziffer 16, Litera a, MiCAR),

•        Tausch von Kryptowerten gegen einen Geldbetrag (Art 3 Abs 1 Z 16 lit c MiCAR),• Tausch von Kryptowerten gegen einen Geldbetrag (Artikel 3, Absatz eins, Ziffer 16, Litera c, MiCAR),

•        Tausch von Kryptowerten gegen andere Kryptowerte (Art 3 Abs 1 Z 16 lit d MiCAR),• Tausch von Kryptowerten gegen andere Kryptowerte (Artikel 3, Absatz eins, Ziffer 16, Litera d, MiCAR),

•        Platzierung von Kryptowerten (Art 3 Abs 1 Z 16 lit f MiCAR),• Platzierung von Kryptowerten (Artikel 3, Absatz eins, Ziffer 16, Litera f, MiCAR),

•        Erbringung von Transferdienstleistungen für Kryptowerte für Kunden (Art 3 Abs 1 Z 16 lit j  MiCAR).• Erbringung von Transferdienstleistungen für Kryptowerte für Kunden (Artikel 3, Absatz eins, Ziffer 16, Litera j, MiCAR).

Die Kryptowerte-Dienstleistung der Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten im Sinne des Art 3 Abs 1 Z 16 lit a MiCAR ist für bestehende Kunden weiterhin zulässig, solange eine aufrechte Geschäftsbeziehung besteht. Dies gilt auch für die Rückgabe von im Namen der bestehenden Kunden gehaltene Kryptowerte und Geldbeträge. Die obigen Einschränkungen der Untersagung gelten ausschließlich für im Namen der bestehenden Kunden gehaltenen Kryptowerte und Geldbeträge, die zum Zeitpunkt der freiwilligen Einstellung der Handels- und Einzahlungsaktivitäten der bestehenden Kunden (4. Februar 2026, 14:30 Uhr) in der Verwahrung der XXXX waren.Die Kryptowerte-Dienstleistung der Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten im Sinne des Artikel 3, Absatz eins, Ziffer 16, Litera a, MiCAR ist für bestehende Kunden weiterhin zulässig, solange eine aufrechte Geschäftsbeziehung besteht. Dies gilt auch für die Rückgabe von im Namen der bestehenden Kunden gehaltene Kryptowerte und Geldbeträge. Die obigen Einschränkungen der Untersagung gelten ausschließlich für im Namen der bestehenden Kunden gehaltenen Kryptowerte und Geldbeträge, die zum Zeitpunkt der freiwilligen Einstellung der Handels- und Einzahlungsaktivitäten der bestehenden Kunden (4. Februar 2026, 14:30 Uhr) in der Verwahrung der römisch 40 waren.

Spruchpunkt IISpruchpunkt römisch zwei

Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde ist gemäß § 13 Abs 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, ausgeschlossen.“Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde ist gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, ausgeschlossen.“

2.2. Im bekämpften Bescheid vom 18.02.2026 wurde hier entscheidungswesentlich zusammengefasst als maßgeblicher Sachverhalt festgestellt, nämlich, dass im Zeitraum von 11.01. bis 08.02.2026 in rascher zeitlicher Abfolge mehrere für die Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs unabdingbare Personen bzw. Inhaber:innen von Schlüsselfunktionen im Unternehmen, darunter der für die Bereiche Geldwäscheprävention (AML), Verhinderung von Terrorismusfinanzierung (CFT), Sanktionen und Compliance zuständige Geschäftsführer und (nach unter zwei Wochen in dieser Funktion!) dessen Nachfolgerin, der Head of Operations, der Geldwäschebeauftragte (AMLO), der stellvertretende Geldwäschebeauftragte (dAMLO), die IT-Sicherheitsverantwortliche (CISO) und ein weiterer Geschäftsführer sowie zugleich Chief Operating Officer, ihre Arbeitsverhältnisse zur bfP beendeten bzw. die Absicht kundtaten, ihre Arbeitsverhältnisse zur bfP zu beenden (angefochtener Bescheid, Seiten 3 bis 12).

Diese erheblichen personellen Fluktuationen erfolgten in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit dem Versuch der bfP, mit der Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen in der gesamten Europäischen Union (exklusive Malta) zu beginnen („Go-Live“). Der AMLO fand nur kurz vor dem geplanten „Go-Live“ und nur „durch Glück“ heraus, dass das für die Transaktionsüberwachung eingesetzte System keine Echtzeitüberwachung, sondern nur eine zeitversetzte Überwachung ermöglichte (angefochtener Bescheid, Seiten 3 f.). Nur einen Tag nach dem „Go-Live“ identifizierte die zuständige Einheit der bfP Optimierungsbedarf bei dem produktiven AML-Compliance-System. Wegen ihrer Bedenken betreffend die gravierenden und zum Teil bloß durch Zufall bekannt gewordenen Missstände mit den AML-Compliance-Systemen traten AMLO und dAMLO am 30.01.2026 zurück (angefochtener Bescheid, Seiten 10 f.). Daraufhin stoppte die bfP am 30.01.2026 das Onboarding neuer Kunden und setzte am 04.02.2026 den Handel für bestehende Kunden aus.

2.3. Zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gemäß § 13 Abs 2 VwGVG führte die belB unter Anführung von Rechtsprechung des VwGH und des EuGH im Wesentlichen aus, dass die hier relevanten Rechtsnormen Art 68 Abs 1, 3, 4, 6 und Art 72 Abs 1 lit a Nr i) MiCAR dem Anlegerschutz, der Marktintegrität so wie der Finanzstabilität dienen würden, weswegen ein absolut öffentliches Interesse an deren Einhaltung angenommen werden könne. Bereits das Bestehen des hier aufgezeigten zwingenden öffentlichen Interesses gebiete, dass der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung rechtmäßig ist. Ohne eine sofortige Wirkung der Untersagung der Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen, könnte das Unternehmen in der aktuellen Lage aus eigenem Entscheiden jederzeit den Geschäftsbetrieb wiederaufnehmen. Insbesondere angesichts des beobachteten Drucks aus der globalen Gruppe sowie des Unvermögens der Geschäftsleitung der bfP, derartigem Druck wirksam entgegenzutreten, würde sich diesfalls bis zu etwaiger Herstellung des rechtmäßigen Zustands ein erhebliches Risiko ergeben, das durch den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung mitigiert werde. Durch den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung werde damit nicht nur dem oben dargelegten öffentlichen Interesse entsprochen, sondern nicht zuletzt auch das lokale Management der bfP vor etwaiger Einflussnahme in diesem Zusammenhang abgeschirmt, bis eine widerstandsfähige und rechtskonforme Governance im Unternehmen wiederhergestellt sei. Selbst wenn den zuvor angeführten öffentlichen Interessen ihr zwingender Charakter - entgegen der einschlägigen Rechtsprechung - abgesprochen werden würde, komme den aufgezeigten öffentlichen Interessen im konkreten Fall ein deutlich höheres Gewicht zu als den Interessen der bfP. Würde die aufschiebende Wirkung nämlich nicht ausgeschlossen werden, wären gravierende Nachteile für den Anlegerschutz und die Integrität des Finanzmarkts zu erwarten. 2.3. Zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG führte die belB unter Anführung von Rechtsprechung des VwGH und des EuGH im Wesentlichen aus, dass die hier relevanten Rechtsnormen Artikel 68, Absatz eins, 3, 4, 6 und Artikel 72, Absatz eins, Litera a, Nr i) MiCAR dem Anlegerschutz, der Marktintegrität so wie der Finanzstabilität dienen würden, weswegen ein absolut öffentliches Interesse an deren Einhaltung angenommen werden könne. Bereits das Bestehen des hier aufgezeigten zwingenden öffentlichen Interesses gebiete, dass der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung rechtmäßig ist. Ohne eine sofortige Wirkung der Untersagung der Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen, könnte das Unternehmen in der aktuellen Lage aus eigenem Entscheiden jederzeit den Geschäftsbetrieb wiederaufnehmen. Insbesondere angesichts des beobachteten Drucks aus der globalen Gruppe sowie des Unvermögens der Geschäftsleitung der bfP, derartigem Druck wirksam entgegenzutreten, würde sich diesfalls bis zu etwaiger Herstellung des rechtmäßigen Zustands ein erhebliches Risiko ergeben, das durch den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung mitigiert werde. Durch den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung werde damit nicht nur dem oben dargelegten öffentlichen Interesse entsprochen, sondern nicht zuletzt auch das lokale Management der bfP vor etwaiger Einflussnahme in diesem Zusammenhang abgeschirmt, bis eine widerstandsfähige und rechtskonforme Governance im Unternehmen wiederhergestellt sei. Selbst wenn den zuvor angeführten öffentlichen Interessen ihr zwingender Charakter - entgegen der einschlägigen Rechtsprechung - abgesprochen werden würde, komme den aufgezeigten öffentlichen Interessen im konkreten Fall ein deutlich höheres Gewicht zu als den Interessen der bfP. Würde die aufschiebende Wirkung nämlich nicht ausgeschlossen werden, wären gravierende Nachteile für den Anlegerschutz und die Integrität des Finanzmarkts zu erwarten.

3.1. Gegen den Bescheid der FMA vom 18.02.2026 wurde mit Schriftsatz vom 18.03.2026 (OZ 1, bei Akten des Bundesverwaltungsgerichtes - in Folge auch: BVwG - Bezugnahme durch OZ) Beschwerde erhoben.

Beantragt wurde, das BVwG möge ua der Beschwerde betreffend Spruchpunkt II die aufschiebende Wirkung zuerkennen;Beantragt wurde, das BVwG möge ua der Beschwerde betreffend Spruchpunkt römisch zwei die aufschiebende Wirkung zuerkennen;

3.2. In der Beschwerde wurde zu diesem Antrag im Wesentlichen vorgebracht, dass das Vorliegen der Voraussetzungen für das Ausschließen der aufschiebenden Wirkung rechtlich unrichtig beurteilt worden und zudem nicht verhältnismäßig sei. So wäre auch hier die freiwillige Aussetzung der Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen entsprechend zu berücksichtigen gewesen. Nachdem sich die bfP bereits selbst freiwillig dazu entschieden habet, Handels- und Einzahlungsaktivitäten auszusetzen, sei mangels aktiven Geschäftsbetriebs auch von keiner Beeinträchtigung des Anlegerschutzes und Finanzmarktstabilität auszugehen. Auch das Vorliegen von Gefahr in Verzug sei unrichtig beurteilt worden, da die Unabhängigkeit der Geschäftsleitung gegeben gewesen sei.

4. Mit Schriftsatz vom 31.03.2026, eingelangt am 01.04.2026, legte die belB dem Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeantrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde samt Verfahrensakt vor und betonte, dass die FMA sich die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung vorbehalte.

Dem Vorbringen der bfP, wonach aufgrund der eigenständigen vorübergehenden Einstellung des Geschäftsbetriebs keine Gefahr im Verzug gegeben sei, hielt die belB zusammengefasst entgegen, dass die bfP ohne bescheidmäßige Untersagung jederzeit den Geschäftsbetrieb hätte wiederaufnehmen können. Die bloß freiwillige Zusicherung, den Geschäftsbetrieb vorübergehend einzustellen, sei nicht mit den Bescheidwirkungen der Verbindlichkeit und Vollstreckbarkeit ausgestattet und verbleibe daher ohne entsprechenden Bescheid im Belieben der bfP. Der Beschwerdeantrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde sei aus Sicht der belPB überdies nicht gesetzmäßig ausgeführt worden, weil die bfP gänzlich abgesehen habe, ihr Interesse sie an der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vorzubringen und darzulegen. Zudem habe die bfP in ihrer Beschwerde selbst angeführt, dass sie bereits vor Bescheiderlassung eigenständig den Geschäftsbetrieb eingestellt habe und diesen erst mit Zustimmung der FMA wieder aufnehmen werde. Es stelle sich damit die Frage, welches Interesse die bfP an einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung haben könnte, einen unverhältnismäßigen Nachteil vermöge die bfP damit jedenfalls nicht aufzuzeigen. Auch reiche eine solche freiwillige Zusicherung aufgrund fehlender Verbindlichkeit nicht aus, um das Vorliegen von Gefahr in Verzug auszuschließen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Über Beschwerden gegen Bescheide der FMA entscheidet gemäß § 22 Abs. 2a FMABG das Bundesverwaltungsgericht durch Senat. Gemäß § 9 Abs. 1 BVwGG leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Nach den Materialien zu dieser Bestimmung (BlgNR 2008 24. GP, S. 3f) sind davon unter anderem auch Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde umfasst.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Über Beschwerden gegen Bescheide der FMA entscheidet gemäß Paragraph 22, Absatz 2 a, FMABG das Bundesverwaltungsgericht durch Senat. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BVwGG leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Nach den Materialien zu dieser Bestimmung (BlgNR 2008 24. GP, S. 3f) sind davon unter anderem auch Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde umfasst.

Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch in seinem Erkenntnis vom 05.09.2018, Ra 2018/03/0056, zur vergleichbaren Regelung des § 44a Abs. 2 PMG ausgeführt, dass eine Bestimmung über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes für die Dauer eines Rechtsmittelverfahrens ein die Funktionsfähigkeit des Rechtsschutzsystems stützendes Element und damit als ein der Entscheidung in der Sache dienender akzessorischer Akt anzusehen sei, weil damit eine Sicherung des mit der Endentscheidung angestrebten Zweckes bewirkt werde; dies, um zu vermeiden, dass einem Rechtsmittel der mögliche Erfolg und dem Rechtsschutzsystem die Effizienz genommen werde. Die in § 9 Abs. 1 BVwGG dem Vorsitzenden zugewiesene Aufgabe, das Verfahren bis zur Verhandlung zu führen, wobei die dabei erforderlichen Beschlüsse keines Senatsbeschlusses bedürften, betreffe nur die der Entscheidung in der Hauptsache vorangehenden Beschlüsse und damit nicht die in der Hauptsache zu treffende Entscheidung. Sie erfasse nicht die im Rahmen eines „Zuerkennungssystems“ dazu tretende besondere Frage der dem Verwaltungsgericht vorbehaltenen Entscheidung über den einstweiligen Rechtsschutz. Diese Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist laut mittlerweile ständiger Judikatur auf die gegenständliche Konstellation übertragbar, sodass Senatszuständigkeit vorliegt.Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch in seinem Erkenntnis vom 05.09.2018, Ra 2018/03/0056, zur vergleichbaren Regelung des Paragraph 44 a, Absatz 2, PMG ausgeführt, dass eine Bestimmung über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes für die Dauer eines Rechtsmittelverfahrens ein die Funktionsfähigkeit des Rechtsschutzsystems stützendes Element und damit als ein der Entscheidung in der Sache dienender akzessorischer Akt anzusehen sei, weil damit eine Sicherung des mit der Endentscheidung angestrebten Zweckes bewirkt werde; dies, um zu vermeiden, dass einem Rechtsmittel der mögliche Erfolg und dem Rechtsschutzsystem die Effizienz genommen werde. Die in Paragraph 9, Absatz eins, BVwGG dem Vorsitzenden zugewiesene Aufgabe, das Verfahren bis zur Verhandlung zu führen, wobei die dabei erforderlichen Beschlüsse keines Senatsbeschlusses bedürften, betreffe nur die der Entscheidung in der Hauptsache vorangehenden Beschlüsse und damit nicht die in der Hauptsache zu treffende Entscheidung. Sie erfasse nicht die im Rahmen eines „Zuerkennungssystems“ dazu tretende besondere Frage der dem Verwaltungsgericht vorbehaltenen Entscheidung über den einstweiligen Rechtsschutz. Diese Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist laut mittlerweile ständiger Judikatur auf die gegenständliche Konstellation übertragbar, sodass Senatszuständigkeit vorliegt.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Das Verwaltungsgericht hat über Beschwerden gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung in einem von der Entscheidung über die Beschwerde in der Hauptsache getrennten „Zwischenverfahren“ durch gesonderten Beschluss zu erkennen. Das Verwaltungsgericht hat deshalb mit Beschluss zu entscheiden, weil damit die Rechtssache (das Beschwerdeverfahren) nicht abgeschlossen wird (s. Hengstschläger/Leeb, § 13 VwGVG, Rz. 54, 74; vgl. auch VwGH 02.11.2018, Ra 2018/03/0111). Folglich war vorliegend mit Beschluss des zuständigen Senates zu entscheiden.Das Verwaltungsgericht hat über Beschwerden gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung in einem von der Entscheidung über die Beschwerde in der Hauptsache getrennten „Zwischenverfahren“ durch gesonderten Beschluss zu erkennen. Das Verwaltungsgericht hat deshalb mit Beschluss zu entscheiden, weil damit die Rechtssache (das Beschwerdeverfahren) nicht abgeschlossen wird (s. Hengstschläger/Leeb, Paragraph 13, VwGVG, Rz. 54, 74; vergleiche auch VwGH 02.11.2018, Ra 2018/03/0111). Folglich war vorliegend mit Beschluss des zuständigen Senates zu entscheiden.

Gemäß § 31 Abs. 3 VwGVG sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts § 29 Abs. 1 zweiter Satz, 2a, 2b, 4 und 5, § 30, § 38a Abs. 3 und § 50 Abs. 3 VwGVG sinngemäß anzuwenden. Gemäß Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, 2a, 2b, 4 und 5, Paragraph 30,, Paragraph 38 a, Absatz 3 und Paragraph 50, Absatz 3, VwGVG sinngemäß anzuwenden.

2. Zu Spruchpunkt A)

Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat nach § 13 Abs. 1 aufschiebende Wirkung. Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde jedoch mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen, was vorliegend mit Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids der Fall war.Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat nach Paragraph 13, Absatz eins, aufschiebende Wirkung. Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde jedoch mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen, was vorliegend mit Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids der Fall war.

Gemäß § 13 Abs. 4 VwGVG hat die Beschwerde gegen einen solchen Bescheid nach § 13 Abs. 2 keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind. Das Verwaltungsgericht hat über diese Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.Gemäß Paragraph 13, Absatz 4, VwGVG hat die Beschwerde gegen einen solchen Bescheid nach Paragraph 13, Absatz 2, keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind. Das Verwaltungsgericht hat über diese Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.

Für die Entscheidung der Zulässigkeit eines Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde ist es zunächst erforderlich, dass der angefochtene Bescheid einem Vollzug zugänglich ist (vgl. VwGH 24.05.2012, AW/2012/17/0026; sowie Thiele, Die aufschiebende Wirkung im verfassungs- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ZfV 1998/6). Für die Entscheidung der Zulässigkeit eines Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde ist es zunächst erforderlich, dass der angefochtene Bescheid einem Vollzug zugänglich ist vergleiche VwGH 24.05.2012, AW/2012/17/0026; sowie Thiele, Die aufschiebende Wirkung im verfassungs- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ZfV 1998/6).

Spruchpunkt I. sowie Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides sind einem Vollzug zugänglich, da diese einen konkreten Auftrag an die bfP enthalten, der diese zu einem bestimmten Handeln – einerseits einem aktiven Handeln, andererseits einem Unterlassen einer näher bezeichneten Tätigkeit – verpflichtet (in diesem Sinne auch VwGH 06.07.2010, AW 2010/17/0027).Spruchpunkt römisch eins. sowie Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides sind einem Vollzug zugänglich, da diese einen konkreten Auftrag an die bfP enthalten, der diese zu einem bestimmten Handeln – einerseits einem aktiven Handeln, andererseits einem Unterlassen einer näher bezeichneten Tätigkeit – verpflichtet (in diesem Sinne auch VwGH 06.07.2010, AW 2010/17/0027).

Dabei ist vorweg hervorzuheben, dass im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde das Bundesverwaltungsgericht die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides selbst und somit das diesbezügliche Beschwerdevorbringen nicht zu überprüfen hat. Dies wird Gegenstand der Entscheidung in der Hauptsache sein, wobei die FMA sich hier eine Beschwerdevorentscheidung vorbehält. Selbst die wahrscheinliche Rechtswidrigkeit des Bescheides wäre kein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (vgl. VwGH 30.11.2011, 2011/04/0036; 24.06.2011, AW 2011/17/0024; 06.07.2010, AW 2010/17/0027). Lediglich bei offenkundig rechtswidrigen Bescheiden wäre unter Umständen einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Eine derart offenkundige Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides liegt jedoch gegenständlich nicht vor.Dabei ist vorweg hervorzuheben, dass im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde das Bundesverwaltungsgericht die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides selbst und somit das diesbezügliche Beschwerdevorbringen nicht zu überprüfen hat. Dies wird Gegenstand der Entscheidung in der Hauptsache sein, wobei die FMA sich hier eine Beschwerdevorentscheidung vorbehält. Selbst die wahrscheinliche Rechtswidrigkeit des Bescheides wäre kein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vergleiche VwGH 30.11.2011, 2011/04/0036; 24.06.2011, AW 2011/17/0024; 06.07.2010, AW 2010/17/0027). Lediglich bei offenkundig rechtswidrigen Bescheiden wäre unter Umständen einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Eine derart offenkundige Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides liegt jedoch gegenständlich nicht vor.

Für die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde ist zwischen dem „berührten öffentlichen Interesse“ an der Vollziehung des Bescheides einerseits sowie dem „unverhältnismäßigen Nachteil“ für den Beschwerdeführer andererseits abzuwägen. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller in seinem Antrag zu konkretisieren, worin sein unverhältnismäßiger Nachteil liegt. Nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter – tunlichst ziffernmäßiger – Angaben über die finanziellen Verhältnisse des Antragstellers wird das Bundesverwaltungsgericht überhaupt erst in die Lage versetzt, beurteilen zu können, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Antragsteller einen angesichts des glaubhaft gemachten Sachverhaltes unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte (vgl. VwGH 11.03.1996, AW 95/17/0071; 27.06.1996, AW 96/17/0028; 10.08.2011, AW/2011/17/0028; VwGH 07.02.2020, Ra 2019/03/0143). Diese Dartuung des unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils erfordert die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Einbußen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers. Diese Angaben sind durch entsprechende Bescheinigungsmittel zu untermauern (vgl. VwGH 15.01.2014, AW 2013/06/0060). Nur so ist erst eine Beurteilung dahingehend möglich, ob der Vollzug der angeordneten Maßnahme für den Antragsteller einen unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte.Für die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde ist zwischen dem „berührten öffentlichen Interesse“ an der Vollziehung des Bescheides einerseits sowie dem „unverhältnismäßigen Nachteil“ für den Beschwerdeführer andererseits abzuwägen. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller in seinem Antrag zu konkretisieren, worin sein unverhältnismäßiger Nachteil liegt. Nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter – tunlichst ziffernmäßiger – Angaben über die finanziellen Verhältnisse des Antragstellers wird das Bundesverwaltungsgericht überhaupt erst in die Lage versetzt, beurteilen zu können, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Antragsteller einen angesichts des glaubhaft gemachten Sachverhaltes unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte vergleiche VwGH 11.03.1996, AW 95/17/0071; 27.06.1996, AW 96/17/0028; 10.08.2011, AW/2011/17/0028; VwGH 07.02.2020, Ra 2019/03/0143). Diese Dartuung des unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils erfordert die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Einbußen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers. Diese Angaben sind durch entsprechende Bescheinigungsmittel zu untermauern vergleiche VwGH 15.01.2014, AW 2013/06/0060). Nur so ist erst eine Beurteilung dahingehend möglich, ob der Vollzug der angeordneten Maßnahme für den Antragsteller einen unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte.

Derartiges zeigt die bfP in ihrem Beschwerdeantrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde jedoch nicht einmal ansatzweise auf. Vielmehr stellte die bfP darauf ab, dass sie den Handlungsauftrag der FMA fristgerecht erfüllt habe sowie die von der FMA vorgeschriebenen Maßnahmen ohnehin selbst einhalte, sie sich an ihre eigenen Vorgaben auch halten werde und daher keine Gefahr gegeben sei. Auch der Beschwerde in der Hauptsache ist in dieser Hinsicht nichts zu entnehmen. Das Vorbringen der bfP ist damit nicht ausreichend, um den hohen Anforderungen der Konkretisierung des unverhältnismäßigen Nachteils genügen zu können (vgl. VwGH 07.02.2020, Ra 2019/03/0143; 05.09.2018, Ra 2017/03/0105; 11.04.2018, Ro 2017/08/0033, 14.01.2011, AW 2010/06/0062). Derartiges zeigt die bfP in ihrem Beschwerdeantrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde jedoch nicht einmal ansatzweise auf. Vielmehr stellte die bfP darauf ab, dass sie den Handlungsauftrag der FMA fristgerecht erfüllt habe sowie die von der FMA vorgeschriebenen Maßnahmen ohnehin selbst einhalte, sie sich an ihre eigenen Vorgaben auch halten werde und daher keine Gefahr gegeben sei. Auch der Beschwerde in der Hauptsache ist in dieser Hinsicht nichts zu entnehmen. Das Vorbringen der bfP ist damit nicht ausreichend, um den hohen Anforderungen der Konkretisierung des unverhältnismäßigen Nachteils genügen zu können vergleiche VwGH 07.02.2020, Ra 2019/03/0143; 05.09.2018, Ra 2017/03/0105; 11.04.2018, Ro 2017/08/0033, 14.01.2011, AW 2010/06/0062).

Insbesondere unterlässt die bfP konkrete Angaben dazu, inwiefern sie durch die bescheidmäßige Anordnung in Spruchpunkt II., die Aufnahme von neuen Geschäftsbeziehungen zu unterlassen, einen unverhältnismäßigen Nachteil erleiden sollte. Sie legt überdies dar, Spruchpunkt I. durch die Vorlage von Unterlagen und Informationen fristgerecht binnen vier Wochen noch vor Beschwerdeerhebung erfüllt zu haben und zeigt auch hier keinen unverhältnismäßigen Nachteil auf. Ihr Antrag ist deshalb mangels Konkretisierung einer Überprüfung nicht zugänglich. Insbesondere unterlässt die bfP konkrete Angaben dazu, inwiefern sie durch die bescheidmäßige Anordnung in Spruchpunkt römisch zwei., die Aufnahme von neuen Geschäftsbeziehungen zu unterlassen, einen unverhältnismäßigen Nachteil erleiden sollte. Sie legt überdies dar, Spruchpunkt römisch eins. durch die Vorlage von Unterlagen und Informationen fristgerecht binnen vier Wochen noch vor Beschwerdeerhebung erfüllt zu haben und zeigt auch hier keinen unverhältnismäßigen Nachteil auf. Ihr Antrag ist deshalb mangels Konkretisierung einer Überprüfung nicht zugänglich.

Das Bundesverwaltungsgericht hebt deshalb hervor, dass der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, von der bfP für beide Spruchpunkte nicht ausreichend begründet worden ist und damit auch der erforderlichen Abwägung nicht zugeführt werden kann. Es wird nicht annähernd geltend gemacht, was die Umsetzung des Bescheides für die bfP konkret bedeuten beziehungsweise inwiefern sie dadurch einen unverhältnismäßigen Nachteil erleiden würde. Ein solcher ist dem beschließenden Senat auch nicht ersichtlich. Vielmehr legt die bfP mit ihrem Vorbringen selbst dar, dass der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung für sie keinen unverhältnismäßigen Nachteil brachte.

Damit scheitert der vorliegende Beschwerdeantrag bereits an diesem Kriterium und kann die gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG gebotene Abwägung mangels ausreichender Konkretisierung eines unverhältnismäßigen Nachteils durch das Bundesverwaltungsgericht nicht vorgenommen werden. Die Beschwerde nach § 13 Abs. 4 VwGVG war daher schon aus diesem Grund spruchgemäß in Spruchpunkt A. abzuweisen.Damit scheitert der vorliegende Beschwerdeantrag bereits an diesem Kriterium und kann die gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG gebotene Abwägung mangels ausreichender Konkretisierung eines unverhältnismäßigen Nachteils durch das Bundesverwaltungsgericht nicht vorgenommen werden. Die Beschwerde nach Paragraph 13, Absatz 4, VwGVG war daher schon aus diesem Grund spruchgemäß in Spruchpunkt A. abzuweisen.

Aber auch bei Durchführung einer Interessensabwägung wäre für die bfP nichts gewonnen. Das Tatbestandsmerkmal „Gefahr im Verzug“ in § 13 Abs. 2 VwGVG bringt zum Ausdruck, dass die Bestimmung (der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde) das Eintreten gravierender Nachteile für das öffentliche Wohl verhindern soll. Voraussetzung für den Ausschluss der einer Beschwerde grundsätzlich zukommenden aufschiebenden Wirkung ist eine nachvollziehbare Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen der Verfahrensparteien, aus der sich ebenso nachvollziehbar ergibt, dass für den Fall, dass die aufschiebende Wirkung nicht ausgeschlossen wird, gravierende Nachteile für das öffentliche Wohl eintreten würden bzw. gravierende Nachteile für eine Partei, die jene Nachteile deutlich überwiegen, die bei nicht verfügtem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde anderen Verfahrensparteien entstehen würden (vgl. VwGH 07.02.2020, Ra 2019/03/0143; 05.09.2018, Ra 2017/03/0105).Aber auch bei Durchführung einer Interessensabwägung wäre für die bfP nichts gewonnen. Das Tatbestandsmerkmal „Gefahr im Verzug“ in Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG bringt zum Ausdruck, dass die Bestimmung (der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde) das Eintreten gravierender Nachteile für das öffentliche Wohl verhindern soll. Voraussetzung für den Ausschluss der einer Beschwerde grundsätzlich zukommenden aufschiebenden Wirkung ist eine nachvollziehbare Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen der Verfahrensparteien, aus der sich ebenso nachvollziehbar ergibt, dass für den Fall, dass die aufschiebende Wirkung nicht ausgeschlossen wird, gravierende Nachteile für das öffentliche Wohl eintreten würden bzw. gravierende Nachteile für eine Partei, die jene Nachteile deutlich überwiegen, die bei nicht verfügtem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde anderen Verfahrensparteien entstehen würden vergleiche VwGH 07.02.2020, Ra 2019/03/0143; 05.09.2018, Ra 2017/03/0105).

Im Finanzmarktrecht ist dieses Tatbestandsmerkmal, wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 02.03.2018, G 257/2017, festgehalten hat, in den überwiegenden Fällen erfüllt: „[…] der Verfassungsgerichtshof [übersieht] nicht, dass es zahlreiche Sachverhalte gibt, in denen das öffentliche Interesse an der sofortigen Umsetzung eines Bescheides der Finanzmarktaufsichtsbehörde das Rechtsschutzinteresse des Betroffenen überwiegt“. Der Verfassungsgerichtshof geht also davon aus, dass die Mehrzahl der Fälle im Finanzmarktbereich mit einer besonderen Dringlichkeit verbunden ist, bzw. im Zusammenhang mit spezifischen Gefahren und besonderen Sachfragen der Aufsichtstätigkeit steht, die den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gebietet. Des Weiteren konstatiert der Verfassungsgerichtshof im angeführten Erkenntnis, dass im Finanzmarktrecht „auch der unionsrechtliche Regelungszusammenhang zu beachten [ist], welcher unter Umständen ein rasches Tätigwerden der nationalen Finanzmarktaufsichtsbehörde – im Rahmen des sowohl Unionsorgane als auch nationale Organe umfassenden Aufsichtsmechanismus – gebieten kann“. Im Finanzmarktrecht ist dieses Tatbestandsmerkmal, wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 02.03.2018, G 257 aus 2017,, festgehalten hat, in den überwiegenden Fällen erfüllt: „[…] der Verfassungsgerichtshof [übersieht] nicht, dass es zahlreiche Sachverhalte gibt, in denen das öffentliche Interesse an der sofortigen Umsetzung eines Bescheides der Finanzmarktaufsichtsbehörde das Rechtsschutzinteresse des Betroffenen überwiegt“. Der Verfassungsgerichtshof geht also davon aus, dass die Mehrzahl der Fälle im Finanzmarktbereich mit einer besonderen Dringlichkeit verbunden ist, bzw. im Zusammenhang mit spezifischen Gefahren und besonderen Sachfragen der Aufsichtstätigkeit steht, die den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gebietet. Des Weiteren konstatiert der Verfassungsgerichtshof im angeführten Erkenntnis, dass im Finanzmarktrecht „auch der unionsrechtliche Regelungszusammenhang zu beachten [ist], welcher unter Umständen ein rasches Tätigwerden der nationalen Finanzmarktaufsichtsbehörde – im Rahmen des sowohl Unionsorgane als auch nationale Organe umfassenden Aufsichtsmechanismus – gebieten kann“.

Wie im angefochtenen Bescheid schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt wird, ist die von der FMA ausgeübte Aufsicht eine Wirtschaftsaufsicht im öffentlichen Interesse, die neben dem Schutz der Einleger primär dem klaglosen Funktionieren des Bankwesens und dem Vertrauen in den Kapitalmarkt, somit der Wahrung der Stabilität des Finanzmarktes, dient (vgl. VwGH 24.05.2013, AW 2013/17/0007; 17.03.2010, AW 2010/17/0004; 29.11.2013, 2013/17/0199; sowie auch BVwG 30.05.2014, W204 2008008-1, mit Verweis auf VfSlg 12.098/1989, 689; 12.378/1990, 545; 13.471/1993, 589 und VfGH 04.11.1999, B 1741/99). Die Verhinderung des Missbrauchs von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie die Anforderungen in Bezug auf das Risiko der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen tragen wesentlich zum Vertrauen in den Finanzmarkt bei, wie die FMA zu Recht hervorhebt. Sie stellen überdies einen Schutz für Verpflichtete vor dem Missbrauch ihres Unternehmens zum Zwecke der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung oder Sanktionsumgehung dar. Hierzu sind alle Verpflichteten iSd § 1 Abs. 1 FM-GwG angehalten, die im FM-GwG normierten Schutzbestimmungen und Präventionsmaßnahmen einzuhalten und sicherzustellen.Wie im angefochtenen Bescheid schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt wird, ist die von der FMA ausgeübte Aufsicht eine Wirtschaftsaufsicht im öffentlichen Interesse, die neben dem Schutz der Einleger primär dem klaglosen Funktionieren des Bankwesens und dem Vertrauen in den Kapitalmarkt, somit der Wahrung der Stabilität des Finanzmarktes, dient vergleiche VwGH 24.05.2013, AW 2013/17/0007; 17.03.2010, AW 2010/17/0004; 29.11.2013, 2013/17/0199; sowie auch BVwG 30.05.2014, W204 2008008-1, mit Verweis auf VfSlg 12.098 aus 1989,, 689; 12.378 aus 1990,, 545; 13.471 aus 1993,, 589 und VfGH 04.11.1999, B 1741/99). Die Verhinderung des Missbrauchs von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie die Anforderungen in Bezug auf das Risiko der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen tragen wesentlich zum Vertrauen in den Finanzmarkt bei, wie die FMA zu Recht hervorhebt. Sie stellen überdies einen Schutz für Verpflichtete vor dem Missbrauch ihres Unternehmens zum Zwecke der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung oder Sanktionsumgehung dar. Hierzu sind alle Verpflichteten iSd Paragraph eins, Absatz eins, FM-GwG angehalten, die im FM-GwG normierten Schutzbestimmungen und Präventionsmaßnahmen einzuhalten und sicherzustellen.

Die bfP hätte ohne eine sofortige Wirkung der Untersagung der Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen durch den ergangenen Bescheid mit Ausschluss der aufschiebenden Wirkung in der aktuellen Lage aus eigenem Entscheiden jederzeit den Geschäftsbetrieb wiederaufnehmen können. Wie zu Recht von der belB angeführt, würde insbesondere angesichts des beobachteten Drucks aus der globalen Gruppe sowie des Unvermögens der Geschäftsleitung der bfP, derartigem Druck wirksam entgegenzutreten, sich diesfalls bis zu etwaiger Herstellung des rechtmäßigen Zustands ein erhebliches Risiko ergeben, das durch den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung mitigiert werde. Durch den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung werde damit nicht nur dem oben dargelegten öffentlichen Interesse entsprochen, sondern nicht zuletzt auch das lokale Management der bfP vor etwaiger Einflussnahme in diesem Zusammenhang abgeschirmt, bis eine widerstandsfähige und rechtskonforme Governance im Unternehmen wiederhergestellt sei.

Es bestand daher die Gefahr für das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Kapitalmarkt, das vom österreichischen Bundesgesetzgeber wie auch jenem der EU sowie seitens der Höchstgerichte ein besonderes öffentliches Interesse bescheinigt (vgl. etwa zu §§ 69 und 70 BWG BVwG 30.05.2014, W204 2008008-1). Hierzu zählt auch das klaglose Funktionieren des Bankwesens und das Vertrauen in den Kapitalmarkt, somit die Wahrung der Stabilität des Finanzmarktes. Es bestand daher die Gefahr für das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Kapitalmarkt, das vom österreichischen Bundesgesetzgeber wie auch jenem der EU sowie seitens der Höchstgerichte ein besonderes öffentliches Interesse bescheinigt vergleiche etwa zu Paragraphen 69 und 70 BWG BVwG 30.05.2014, W204 2008008-1). Hierzu zählt auch das klaglose Funktionieren des Bankwesens und das Vertrauen in den Kapitalmarkt, somit die Wahrung der Stabilität des Finanzmarktes.

Ohne jedes Präjudiz auf die materielle Entscheidung über die Beschwerde der bfP besteht vorliegend ein zwingendes öffentliches Interesse, der Beschwerde der bfP die aufschiebende Wirkung bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu entziehen, um Nachteile für Anleger und einen Verlust des Vertrauens in den Kapitalmarkt zu verhindern. Dieses öffentliche Interesse an Verbraucherschutz, Marktintegrität und Finanzstabilität überwiegt das – zudem nicht näher dargelegte – finanzielle Interesse der bfP. Die Prüfung der von der bfP vorgelegten Unterlagen und Informationen gemäß Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist dabei dem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren vorbehalten. Die freiwillige Selbsterklärung der bfP, den Geschäftsbetrieb vorübergehend einzustellen, hat – wie die belB richtig dargelegt hat – nicht die notwendige Verbindlichkeit, sodass fallgegenständlich mit Blick auf den Spruchpunkt I. „Gefahr im Verzug“ vorliegt und der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung dringend geboten war.Ohne jedes Präjudiz auf die materielle Entscheidung über die Beschwerde der bfP besteht vorliegend ein zwingendes öffentliches Interesse, der Beschwerde der bfP die aufschiebende Wirkung bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu entziehen, um Nachteile für Anleger und einen Verlust des Vertrauens in den Kapitalmarkt zu verhindern. Dieses öffentliche Interesse an Verbraucherschutz, Marktintegrität und Finanzstabilität überwiegt das – zudem nicht näher dargelegte – finanzielle Interesse der bfP. Die Prüfung der von der bfP vorgelegten Unterlagen und Informationen gemäß Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids ist dabei dem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren vorbehalten. Die freiwillige Selbsterklärung der bfP, den Geschäftsbetrieb vorübergehend einzustellen, hat – wie die belB richtig dargelegt hat – nicht die notwendige Verbindlichkeit, sodass fallgegenständlich mit Blick auf den Spruchpunkt römisch eins. „Gefahr im Verzug“ vorliegt und der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung dringend geboten war.

Unter Zugrundelegung der obigen Ausführungen ist nicht ersichtlich, welche Umstände das besondere Interesse der bfP am Unterbleiben des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung begründen sollten, zumal auch der Verwaltungsgerichtshof in Fällen, in denen es um Einleger- und Anlegerschutz geht, die Ansicht vertritt, dass konkret das Vertrauen in die Funktion des Kapitalmarktes derart schwer gewichtet ist, dass es als „absolut öffentliches Interesse“ aufzufassen ist (vgl. VwGH 24.05.2013, AW 2013/17/0007). Der Vermeidung von Beeinträchtigungen des Vertrauens in einen funktionierenden Kapitalmarkt kommt Priorität zu (vgl. VwGH 03.07.2001, AW 2001/17/0045). Das klaglose Funktionieren des Bankwesens wird vom Verwaltungsgerichtshof als so schwer gewichtet, dass es als im zwingenden öffentlichen Interesse stehend erachtet wird (vgl. VwGH 17.03.2010, AW 2010/17/0004). Diese Einschätzung gilt auch für den vorliegenden Rechtsbereich. Unter Zugrundelegung der obigen Ausführungen ist nicht ersichtlich, welche Umstände das besondere Interesse der bfP am Unterbleiben des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung begründen sollten, zumal auch der Verwaltungsgerichtshof in Fällen, in denen es um Einleger- und Anlegerschutz geht, die Ansicht vertritt, dass konkret das Vertrauen in die Funktion des Kapitalmarktes derart schwer gewichtet ist, dass es als „absolut öffentliches Interesse“ aufzufassen ist vergleiche VwGH 24.05.2013, AW 2013/17/0007). Der Vermeidung von Beeinträchtigungen des Vertrauens in einen funktionierenden Kapitalmarkt kommt Priorität zu vergleiche VwGH 03.07.2001, AW 2001/17/0045). Das klaglose Funktionieren des Bankwesens wird vom Verwaltungsgerichtshof als so schwer gewichtet, dass es als im zwingenden öffentlichen Interesse stehend erachtet wird vergleiche VwGH 17.03.2010, AW 2010/17/0004). Diese Einschätzung gilt auch für den vorliegenden Rechtsbereich.

Auch unter Zugrundelegung dieser Erwägungen war dem Beschwerdeantrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht stattzugeben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Im Sinne des § 13 Abs. 4 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden, weshalb keine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen war. Auch gemäß § 24 VwGVG könnte aufgrund der klaren Aktenlage von der Durchführung einer Beschwerdeverhandlung abgesehen werden. Im Sinne des Paragraph 13, Absatz 4, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden, weshalb keine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen war. Auch gemäß Paragraph 24, VwGVG könnte aufgrund der klaren Aktenlage von der Durchführung einer Beschwerdeverhandlung abgesehen werden.

3. Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Auf Beschlüsse sind diese Bestimmungen gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Auf Beschlüsse sind diese Bestimmungen gemäß Artikel 133, Absatz 9, B-VG sinngemäß anzuwenden.

Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegend heranzuziehende und oben ausführlich zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der (Nicht-) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wie auch des Verfassungsgerichtshofes ist nicht als unklar oder uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung - Entfall Finanzmarktaufsicht Interessenabwägung konkrete Darlegung Konkretisierung öffentliche Interessen unverhältnismäßiger Nachteil wirtschaftliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W172.2340300.1.00

Im RIS seit

23.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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