Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Das Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: "FMA", auch "belangte Behörde") vom 01.06.2017, GZ: XXXX , richtet sich gegen XXXX (im Folgenden: "Beschwerdeführer", auch "BF1") als Beschuldi mehr lesen...
Entscheidungsdatum 01.10.2018 Norm: BörseG 1989 §48a Abs1 Z1 B-VG Art.133 Abs4 FMABG §22 Abs2a VStG 1950 §1 Abs2 VStG 1950 §16 VStG 1950 §19 Abs1 VStG 1950 §19 Abs2 VStG 1950 §21 VStG 1950 §45 Abs1 VStG 1950 §45 Abs1 Z6 VStG 1950 §5 Abs1 VStG 1950 §5 Abs2 VStG 1950 §64 VStG 1950 §9 Abs1 VStG 1950 §9 Abs2 VStG 1950 §9 Abs7 VwGVG §24 VwGVG §50 Abs1 VwGVG §52 Abs1 VwGVG §52 Abs2 WAG 2007 §1 Z29 WAG 2007 §15 Abs1 WAG 2007 §18 WAG 2007 §23 WAG 2007 §24 Abs... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Das Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: "FMA", auch "belangte Behörde") vom 01.06.2017, GZ: XXXX , richtet sich gegen XXXX (im Folgenden: "Beschwerdeführer", auch "BF2") als Beschuldig mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Das Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: "FMA", auch "belangte Behörde") vom 01.06.2017, GZ: XXXX , richtet sich gegen XXXX (im Folgenden: "Beschwerdeführer", auch "BF3") als Beschuldi mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Das Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: "FMA", auch "belangte Behörde") vom 30.03.2017, GZ: XXXX , richtet sich gegen XXXX (im Folgenden: "Beschwerdeführer", auch "BF1") als Beschuldigten und enthält folgenden
Spruch: 1. Das Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: "FMA", auch "belangte Behörde") vom 30.03.2017, GZ: römisch 40 , richtet sich gegen römisch 4... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Das Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: "FMA", auch "belangte Behörde") vom 30.03.2017, GZ: XXXX , richtet sich gegen XXXX (im Folgenden: "Beschwerdeführer", auch "BF2") als Beschuldigten und enthält folgenden
Spruch: 1. Das Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: "FMA", auch "belangte Behörde") vom 30.03.2017, GZ: römisch 40 , richtet sich gegen römisch 4... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Das Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: "FMA", auch "belangte Behörde") vom 30.03.2017, GZ: XXXX , richtet sich gegen XXXX (im Folgenden: "Beschwerdeführer", auch "BF3") als Beschuldigten und enthält folgenden
Spruch: 1. Das Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: "FMA", auch "belangte Behörde") vom 30.03.2017, GZ: römisch 40 , richtet sich gegen römisch 4... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die vorliegende Beschwerde von XXXX richtet sich gegen das Straferkenntnis der FMA vom 21.04.2017, dessen
Spruch: lautet: 1. Die vorliegende Beschwerde von römisch 40 richtet sich gegen das Straferkenntnis der FMA vom 21.04.2017, dessen
Spruch: lautet: "Sehr geehrter Herr XXXX! Sie sind seit 01.05.2005 Vorstand der XXXX, eines konzessionierten Kreditinstitutes mit Sitz in XXXX und seit 02.12.2013 als ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden auch: "FMA") führte im Zeitraum vom 10.10.2014 bis 01.04.2015 eine Prüfung bei der XXXX (im Folgenden auch: "Bank X") durch, die Vor-Ort-Prüfung in den Räumlichkeiten des Unternehmens fand vom 03.11.2014 bis 11.11.2014 statt. 1. Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden auch: "FMA") führte im Zeitraum vom 10.10.2014 bis 01.04.2015 eine Prüfung bei der römisch ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden auch: "FMA") führte im Zeitraum vom 10.10.2014 bis 01.04.2015 eine Prüfung bei der XXXX (im Folgenden auch: "Bank X") durch, die Vor-Ort-Prüfung in den Räumlichkeiten des Unternehmens fand vom 03.11.2014 bis 11.11.2014 statt. 1. Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden auch: "FMA") führte im Zeitraum vom 10.10.2014 bis 01.04.2015 eine Prüfung bei der römisch ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt 1. Mit Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden auch: "FMA") vom 23.04.2014, Zl. FMA-KI.23.5315.100/0002-LAW/2014, wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: "BF") im entscheidungsrelevanten Zeitraum als gemäß § 9 Abs. 1 VStG verantwortliches Organ der mithaftenden Partei, der XXXX (im Folgenden auch: "VKB"), zu folgenden Geldstrafen und im Fall der Unein... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt 1. Mit Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden auch: "FMA") vom 23.04.2014, Zl. FMA-KI.23.5315.100/0001-LAW/2014, wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: "BF") im entscheidungsrelevanten Zeitraum als gemäß § 9 Abs. 1 VStG verantwortliches Organ der mithaftenden Partei, der XXXX (im Folgenden auch: "VKB"), zu folgenden Geldstrafen und im Fall der Unein... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Schreiben der belangten Behörde, der Finanzmarktaufsicht Österreich (im Folgenden auch: FMA), vom 20.01.2014 (ON 03 des FMA-Aktes [in Folge gelten die zitierten Quellen als diejenigen des FMA-Aktes, sofern nichts anderes angeführt wird]) wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: BF) zur Rechtfertigung aufgefordert. Dieser kam er mit Schreiben seiner rechtskundigen Vertretung (im Folgenden auch: "RV") ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Schreiben der belangten Behörde, der Finanzmarktaufsicht Österreich (im Folgenden auch: FMA), vom 20.01.2014 (ON 03 des FMA-Aktes [in Folge gelten die zitierten Quellen als diejenigen des FMA-Aktes, sofern nichts anderes angeführt wird]) wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: BF) zur Rechtfertigung aufgefordert. Dieser kam er mit Schreiben seiner rechtskundigen Vertretung (im Folgenden auch: "RV") ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Schreiben der belangten Behörde, der Finanzmarktaufsicht Österreich (in Folge auch: FMA), vom 20.01.2014 (ON 03 des FMA-Aktes [in Folge gelten die zitierten Quellen als diejenigen des FMA-Aktes, sofern nichts anderes angeführt wird]) wurde der Beschwerdeführer (in Folge auch: BF) zur Rechtfertigung aufgefordert. Dieser kam er mit Schreiben seiner rechtskundigen Vertretung vom 21.02.2014 (ON 04) nach. 2. ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Schreiben der belangten Behörde, der Finanzmarktaufsicht Österreich (in Folge auch: FMA), vom 20.01.2014 (ON 03 des FMA-Aktes [in Folge gelten die zitierten Quellen als diejenigen des FMA-Aktes, sofern nichts anderes angeführt wird]) wurde der Beschwerdeführer (in Folge auch: BF) zur Rechtfertigung aufgefordert. Dieser kam er mit Schreiben seiner rechtskundigen Vertretung vom 21.02.2014 (ON 04) nach. 2. ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Schreiben der belangten Behörde, der Finanzmarktaufsicht Österreich (in Folge auch: FMA), vom 20.01.2014 (ON 03 des FMA-Aktes [in Folge gelten die zitierten Quellen als diejenigen des FMA-Aktes, sofern nichts anderes angeführt wird]) wurde der Beschwerdeführer (in Folge auch: BF) zur Rechtfertigung aufgefordert. Dieser kam er mit Schreiben seiner rechtskundigen Vertretung vom 21.02.2014 (ON 04) nach. 2. ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang I.1. Das hier angefochtene Straferkenntnis vom 09.09.2013 der Österreichischen Finanzmarktaufsicht (idF FMA), Bereich Integrierte Aufsicht, zugestellt am 10.09.2013, richtet sich gegen den Beschwerdeführer als Beschuldigten und enthält folgenden
Spruch: römisch eins.1. Das hier angefochtene Straferkenntnis vom 09.09.2013 der Österreichischen Finanzmarktaufsicht in der Fassung FMA), Bereich Integrierte Aufsicht,... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang I.1. Das hier angefochtene Straferkenntnis vom 05.09.2013 der Österreichischen Finanzmarktaufsicht (idF FMA), Bereich Integrierte Aufsicht, zugestellt am 10.09.2013, richtet sich gegen den Beschwerdeführer als Beschuldigten und enthält folgenden
Spruch: römisch eins.1. Das hier angefochtene Straferkenntnis vom 05.09.2013 der Österreichischen Finanzmarktaufsicht in der Fassung FMA), Bereich Integrierte Aufsicht,... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang Das hier angefochtene Straferkenntnis der Finanzmarktaufsicht vom 29.05.2013 richtet sich gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden auch: Bf) XXXX, den Bf. zu W210 2000389-1, als Beschuldigten und enthält folgenden
Spruch: Das hier angefochtene Straferkenntnis der Finanzmarktaufsicht vom 29.05.2013 richtet sich gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden auch: Bf) römisch 40 , den Bf. zu W210 2000389-1, als Beschuldigten und en... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang Das hier angefochtene Straferkenntnis vom 29.05.2013 der Finanzmarktaufsicht richtet sich gegen den Beschwerdeführer XXXX, den Bf. zu XXXX, als Beschuldigten und enthält folgenden
Spruch: Das hier angefochtene Straferkenntnis vom 29.05.2013 der Finanzmarktaufsicht richtet sich gegen den Beschwerdeführer römisch 40 , den Bf. zu römisch 40 , als Beschuldigten und enthält folgenden
Spruch: "Sehr geehrter Herr XXXX! Sie waren... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang Das hier angefochtene Straferkenntnis vom 29.05.2013 der Finanzmarktaufsicht richtet sich gegen den Beschwerdeführer XXXX, den Bf. zu W210 2000434-1, als Beschuldigten und enthält folgenden
Spruch: Das hier angefochtene Straferkenntnis vom 29.05.2013 der Finanzmarktaufsicht richtet sich gegen den Beschwerdeführer römisch 40 , den Bf. zu W210 2000434-1, als Beschuldigten und enthält folgenden
Spruch: "Sie sind seit XXXX Vo... mehr lesen...