Entscheidungsdatum
26.06.2017Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W172 2008900-1/25E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin MORITZ als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Sibyll Andrea BÖCK als Beisitzerin und den Richter Mag. Rainer FELSEISEN als Beisitzer über die Beschwerde vom 23.05.2014 von XXXX , vertreten durch XXXX , gegen das Straferkenntnis der Finanzmarktaufsicht vom 23.04.2014, Zl. FMA-KL23 5315.100/0002-LAW/2014, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin MORITZ als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Sibyll Andrea BÖCK als Beisitzerin und den Richter Mag. Rainer FELSEISEN als Beisitzer über die Beschwerde vom 23.05.2014 von römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , gegen das Straferkenntnis der Finanzmarktaufsicht vom 23.04.2014, Zl. FMA-KL23 5315.100/0002-LAW/2014, beschlossen:
A)
Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird hinsichtlich der Spruchpunkte I.1., und I.4. des angefochtenen Straferkenntnisses der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 38 VwGVG i.V.m. § 45 Abs. 1 Z 2 i.V.m. § 31 Abs. 2 VStG, BGBl. Nr. 52/1991 i.d.F. BGBl. I Nr. 33/2013, eingestellt.Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins.1., und römisch eins.4. des angefochtenen Straferkenntnisses der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz 2, VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Mit Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden auch: "FMA") vom 23.04.2014, Zl. FMA-KI.23.5315.100/0002-LAW/2014, wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: "BF") im entscheidungsrelevanten Zeitraum als gemäß § 9 Abs. 1 VStG verantwortliches Organ der mithaftenden Partei, der XXXX (im Folgenden auch: "VKB"), zu folgenden Geldstrafen und im Fall der Uneinbringlichkeit zu folgenden Ersatzfreiheitsstrafen verurteilt:1. Mit Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden auch: "FMA") vom 23.04.2014, Zl. FMA-KI.23.5315.100/0002-LAW/2014, wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: "BF") im entscheidungsrelevanten Zeitraum als gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG verantwortliches Organ der mithaftenden Partei, der römisch 40 (im Folgenden auch: "VKB"), zu folgenden Geldstrafen und im Fall der Uneinbringlichkeit zu folgenden Ersatzfreiheitsstrafen verurteilt:
(i) zu Spruchpunkt I.1. (Tatzeit: 01.11.2007 bis 30.06.2013) wegen Verletzung der Bestimmungen von §§ 24 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Z 2 WAG 2007, BGBl. Nr. 60/2007 i.d.F. BGBl. I Nr. 119/2012, i.V.m. 95 Abs. 2 Z 2 WAG 2007, BGBl. I Nr. 60/2007 i.d.F. BGBl. I Nr. 184/2013 zu einer Geldstrafe von 1.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Stunden gemäß § 95 Abs. 2 zweiter Strafsatz WAG 2007, BGBl. I Nr. 60/2007 i.d.F. BGBl. I Nr. 184/2013;(i) zu Spruchpunkt römisch eins.1. (Tatzeit: 01.11.2007 bis 30.06.2013) wegen Verletzung der Bestimmungen von Paragraphen 24, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 2, WAG 2007, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2012,, in Verbindung mit 95 Absatz 2, Ziffer 2, WAG 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013, zu einer Geldstrafe von 1.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Stunden gemäß Paragraph 95, Absatz 2, zweiter Strafsatz WAG 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013,;
(ii) zu Spruchpunkt I.2. (Tatzeit: 01.11.2007 bis 30.04.2013) wegen Verletzung der Bestimmungen von §§ 24 Abs. 1 WAG 2007, BGBl. Nr. 60/2007 i.d.F. BGBl. I Nr. 119/2012, i.V.m. 95 Abs. 2 Z 2 WAG 2007, BGBl. I Nr. 60/2007 i.d.F. BGBl. I Nr. 119/2012 zu einer Geldstrafe von 1.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Stunden gemäß § 95 Abs. 2 zweiter Strafsatz WAG 2007, BGBl. I Nr. 60/2007 i.d.F. BGBl. I Nr. 119/2012;(ii) zu Spruchpunkt römisch eins.2. (Tatzeit: 01.11.2007 bis 30.04.2013) wegen Verletzung der Bestimmungen von Paragraphen 24, Absatz eins, WAG 2007, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2012,, in Verbindung mit 95 Absatz 2, Ziffer 2, WAG 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2012, zu einer Geldstrafe von 1.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Stunden gemäß Paragraph 95, Absatz 2, zweiter Strafsatz WAG 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2012,;
(iii) zu Spruchpunkt I.3. (Tatzeit: 30.06.2013) wegen Verletzung der Bestimmungen von §§ 41 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 WAG 2007, BGBl. Nr. 60/2007 i.d.F. BGBl. I Nr. 22/2009, i.V.m. 95 Abs. 2 Z 1 WAG 2007, BGBl. I Nr. 60/2007 i.d.F. BGBl. I Nr. 119/2012 zu einer Geldstrafe von 3.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 13 Stunden gemäß § 95 Abs. 2 erster Strafsatz WAG 2007, BGBl. I Nr. 60/2007 i.d.F. BGBl. I Nr. 119/2012.(iii) zu Spruchpunkt römisch eins.3. (Tatzeit: 30.06.2013) wegen Verletzung der Bestimmungen von Paragraphen 41, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, WAG 2007, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2009,, in Verbindung mit 95 Absatz 2, Ziffer eins, WAG 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2012, zu einer Geldstrafe von 3.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 13 Stunden gemäß Paragraph 95, Absatz 2, erster Strafsatz WAG 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2012,.
2. In der dagegen zulässig und fristgerecht eingebrachten Beschwerde mit Schreiben vom 23.05.2014 (eingebracht am gleichen Tag) wurde das Straferkenntnis in allen Punkten angefochten.
3. Mit dem (schriftlichen) Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (im Folgenden auch: "BVwG") vom 06.07.2015, Zl. W172 2008900-1/7E, zugestellt dem BF am 29.07.2015, der FMA am 31.07.2015, wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt I.1 des bekämpften Straferkenntnisses gemäß § 50 VwGVG einerseits in der Schuldfrage als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis mit der Maßgabe der im Spruch des BVwG wiedergegebenen Formulierung bestätigt(Pkt. A) I.1.); andererseits in der Straffrage insofern Folge gegeben, als die Strafe auf 400 Euro bzw. 2 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe herabgesetzt wurde; die Strafnorm lautete § 95 Abs. 2 zweiter Strafsatz WAG 2007, BGBl. I Nr. 60/2007 i.d.F. BGBl. I Nr. 35/2012 (Pkt. A) I.2.). Weiters wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt I.2 gemäß § 50 VwGVG in der Schuldfrage als unbegründet abgewiesen (Pkt. A) II.1.), in der Straffrage aber insofern Folge gegeben, als die Strafe auf 800 Euro bzw. 4 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe herabgesetzt wurde; die Strafnorm lautete § 95 Abs. 2 zweiter Strafsatz WAG 2007, BGBl. I Nr. 60/2007 i.d.F. BGBl. I Nr. 35/2012 (Pkt. A) II.2.). Schließlich wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt I.3 gemäß § 50 VwGVG als unbegründet abgewiesen (Pkt. A) III.). Die Revision wurde hinsichtlich sämtlicher Spruchpunkte gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt (Pkt. B)).3. Mit dem (schriftlichen) Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (im Folgenden auch: "BVwG") vom 06.07.2015, Zl. W172 2008900-1/7E, zugestellt dem BF am 29.07.2015, der FMA am 31.07.2015, wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins.1 des bekämpften Straferkenntnisses gemäß Paragraph 50, VwGVG einerseits in der Schuldfrage als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis mit der Maßgabe der im Spruch des BVwG wiedergegebenen Formulierung bestätigt(Pkt. A) römisch eins.1.); andererseits in der Straffrage insofern Folge gegeben, als die Strafe auf 400 Euro bzw. 2 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe herabgesetzt wurde; die Strafnorm lautete Paragraph 95, Absatz 2, zweiter Strafsatz WAG 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012, (Pkt. A) römisch eins.2.). Weiters wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins.2 gemäß Paragraph 50, VwGVG in der Schuldfrage als unbegründet abgewiesen (Pkt. A) römisch zwei.1.), in der Straffrage aber insofern Folge gegeben, als die Strafe auf 800 Euro bzw. 4 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe herabgesetzt wurde; die Strafnorm lautete Paragraph 95, Absatz 2, zweiter Strafsatz WAG 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012, (Pkt. A) römisch zwei.2.). Schließlich wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins.3 gemäß Paragraph 50, VwGVG als unbegründet abgewiesen (Pkt. A) römisch drei.). Die Revision wurde hinsichtlich sämtlicher Spruchpunkte gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt (Pkt. B)).
4. Mit dem - aufgrund der mit Schriftsatz vom 09.09.2015 hiergegen erhobenen außerordentlichen Revision (eingelangt beim BVwG am gleichen Tag) - ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (im Folgenden auch: "VwGH") vom 18.12.2015, Zl. Ra 2015/02/0172-5 (eingelangt beim BVwG am 18.01.2016), wurde das angefochtene Erkenntnis des BVwG (u.a.) in den Spruchpunkten A) I.1. bis II.2. sowie in den Spruchpunkten A) I.2. und A) II.2. (betreffend die Straffrage) und A) IV. (betreffend den Kostenersatz) wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben (Pkt. 1) und im Übrigen (hinsichtlich Spruchpunkt A) III. die Revision als unbegründet abgewiesen.4. Mit dem - aufgrund der mit Schriftsatz vom 09.09.2015 hiergegen erhobenen außerordentlichen Revision (eingelangt beim BVwG am gleichen Tag) - ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (im Folgenden auch: "VwGH") vom 18.12.2015, Zl. Ra 2015/02/0172-5 (eingelangt beim BVwG am 18.01.2016), wurde das angefochtene Erkenntnis des BVwG (u.a.) in den Spruchpunkten A) römisch eins.1. bis römisch zwei.2. sowie in den Spruchpunkten A) römisch eins.2. und A) römisch zwei.2. (betreffend die Straffrage) und A) römisch vier. (betreffend den Kostenersatz) wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben (Pkt. 1) und im Übrigen (hinsichtlich Spruchpunkt A) römisch drei. die Revision als unbegründet abgewiesen.
5. Mit dem (schriftlichen) Erkenntnis des BVwG vom 28.04.2016, Zl. W172 2008900-1/19E, zugestellt den Parteien am 02.05.2016, wurde der Beschwerde gegen Spruchpunkt I.1 des bekämpften Straferkenntnisses gemäß § 50 VwGVG Folge gegeben und das Straferkenntnis ersatzlos behoben sowie das Verfahren gemäß § 38 VwGVG i.V.m. § 45 Abs. 1 Z 25. Mit dem (schriftlichen) Erkenntnis des BVwG vom 28.04.2016, Zl. W172 2008900-1/19E, zugestellt den Parteien am 02.05.2016, wurde der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins.1 des bekämpften Straferkenntnisses gemäß Paragraph 50, VwGVG Folge gegeben und das Straferkenntnis ersatzlos behoben sowie das Verfahren gemäß Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2
1. Tatbestand VStG, BGBl. Nr. 52/1991 i.d.F. BGBl. I Nr. 33/2013 eingestellt. (Pkt. A) I.). Weiters wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt I.2 gemäß § 50 VwGVG einerseits in der Schuldfrage als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis mit der Maßgabe der im Spruch des BVwG wiedergegebenen Formulierung bestätigt (Pkt. A) II.1.); andererseits in der Straffrage insofern Folge gegeben, als die Strafe auf 800 Euro bzw. 4 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe herabgesetzt wurde Die Strafnorm lautet § 95 Abs. 2 zweiter Strafsatz WAG 2007, BGBl. I Nr. 60/2007 i.d.F. BGBl. I Nr. 35/2012. (Pkt. A) II.2.). Die Revision wurde gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt (Pkt. B)).1. Tatbestand VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, eingestellt. (Pkt. A) römisch eins.). Weiters wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins.2 gemäß Paragraph 50, VwGVG einerseits in der Schuldfrage als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis mit der Maßgabe der im Spruch des BVwG wiedergegebenen Formulierung bestätigt (Pkt. A) römisch zwei.1.); andererseits in der Straffrage insofern Folge gegeben, als die Strafe auf 800 Euro bzw. 4 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe herabgesetzt wurde Die Strafnorm lautet Paragraph 95, Absatz 2, zweiter Strafsatz WAG 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,. (Pkt. A) römisch zwei.2.). Die Revision wurde gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt (Pkt. B)).
6. Mit dem - aufgrund der mit Schriftsatz vom 10.06.2016 hiergegen erhobenen außerordentlichen Revision (eingelangt beim BVwG am gleichen Tag) - ergangenen Erkenntnis des VwGH vom 30.09.2016, Zl. Ra 2016/02/0130-5 (eingelangt beim BVwG am 14.10.2016) wurde das angefochtene Erkenntnis des BVwG (u.a.) im Umfang der Anfechtung (A) II.1. [betreffend den Schuldspruch], A) II.2. [betreffend die Straffrage] und A) III. [betreffend den Kostenersatz]) wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.6. Mit dem - aufgrund der mit Schriftsatz vom 10.06.2016 hiergegen erhobenen außerordentlichen Revision (eingelangt beim BVwG am gleichen Tag) - ergangenen Erkenntnis des VwGH vom 30.09.2016, Zl. Ra 2016/02/0130-5 (eingelangt beim BVwG am 14.10.2016) wurde das angefochtene Erkenntnis des BVwG (u.a.) im Umfang der Anfechtung (A) römisch zwei.1. [betreffend den Schuldspruch], A) römisch zwei.2. [betreffend die Straffrage] und A) römisch drei. [betreffend den Kostenersatz]) wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 22 Abs. 2a Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz (FMABG) entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der FMA das Bundesverwaltungsgericht durch Senat, ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen bei Bescheiden bei denen weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 600 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.Gemäß Paragraph 22, Absatz 2 a, Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz (FMABG) entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der FMA das Bundesverwaltungsgericht durch Senat, ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen bei Bescheiden bei denen weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 600 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.
Gegenständlich wurde eine 600 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt, sodass hier die Zuständigkeit eines Senates vorliegt.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 38 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes - FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 38, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des römisch zwei. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes - FinStrG, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG (unter der Überschrift: "Erkenntnisse") hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 Z 2 leg. cit. hat die gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses im Fall des § 45 Abs. 1 VStG überdies eine gedrängte Darstellung der dafür maßgebenden Gründe zu enthalten.Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG (unter der Überschrift: "Erkenntnisse") hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, Ziffer 2, leg. cit. hat die gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses im Fall des Paragraph 45, Absatz eins, VStG überdies eine gedrängte Darstellung der dafür maßgebenden Gründe zu enthalten.
Aus den Gesetzesmaterialien zur geltenden Fassung des § 50 VwGVG (BGBl. I 24/2017) ergibt sich, dass durch die Formulierung des Abs. 2 leg. cit. klargestellt werden soll, dass die Einstellung des Verfahrens in Verwaltungsstrafsachen durch das Verwaltungsgericht gemäß § 45 Abs. 1 VStG in Form eines Erkenntnisses zu ergehen hat (s. RV 1255 BlgNR 25. GP, 5).Aus den Gesetzesmaterialien zur geltenden Fassung des Paragraph 50, VwGVG Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017,) ergibt sich, dass durch die Formulierung des Absatz 2, leg. cit. klargestellt werden soll, dass die Einstellung des Verfahrens in Verwaltungsstrafsachen durch das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 45, Absatz eins, VStG in Form eines Erkenntnisses zu ergehen hat (s. Regierungsvorlage 1255 BlgNR 25. GP, 5).
2. Zu Spruchpunkt A)
Folgende Gesetzesbestimmungen sind anwendbar.
§ 45 Abs. 1 Z 2 VStG, BGBl. Nr. 52/1991 i.d.F. BGBl. I Nr. 33/2013, lautet:Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, lautet:
"Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen"
§ 31 Abs. 2 Z 4 VStG, BGBl. Nr. 52/1991 i.d.F. BGBl. I Nr. 33/2013, lautet:Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 4, VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, lautet:
"Die Strafbarkeit eine Verwaltungsübertretung erlischt durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt in dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt. In die Verjährungsfrist werden nicht eingerechnet: die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.""Die Strafbarkeit eine Verwaltungsübertretung erlischt durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt in dem in Absatz eins, genannten Zeitpunkt. In die Verjährungsfrist werden nicht eingerechnet: die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union."
Gemäß § 31 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 VStG erlischt die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung mit Ablauf von drei Jahren ab jenem Zeitpunkt, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört (Tatzeitende bei Dauerdelikten) hat. Sollte diese Frist erst im Berufungs- bzw. Beschwerdeverfahren ablaufen, so hat das Bundesverwaltungsgericht diese gemäß § 38 VwGVG i.V.m. § 31 Abs. 2 VStG von Amts wegen wahrzunehmen und das Verfahren nach § 45 Abs. 1 Z 2 VStG einzustellen (vgl. VwGH 15.12.2011, 2008/10/0010; Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni (Hrsg.), VStG (2013) (im Folgenden auch: "Weilguni"), § 31 Rz. 13 und § 45 Rz. 2). Den Materialien zu § 31 Abs. 2 VStG i.d.F. BGBl. I 33/2013 ist zu entnehmen, dass die Strafbarkeitsverjährung in ihrer Dauer nicht geändert wurde, jedoch nunmehr in Abs. 2 und nicht mehr wie in der Fassung vor BGBl. I 33/2013 in Abs. 3 geregelt wird (vgl. dazu auch Weilguni, § 31 Rz. 2 und 12).Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, VStG erlischt die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung mit Ablauf von drei Jahren ab jenem Zeitpunkt, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört (Tatzeitende bei Dauerdelikten) hat. Sollte diese Frist erst im Berufungs- bzw. Beschwerdeverfahren ablaufen, so hat das Bundesverwaltungsgericht diese gemäß Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz 2, VStG von Amts wegen wahrzunehmen und das Verfahren nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG einzustellen vergleiche VwGH 15.12.2011, 2008/10/0010; Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni (Hrsg.), VStG (2013) (im Folgenden auch: "Weilguni"), Paragraph 31, Rz. 13 und Paragraph 45, Rz. 2). Den Materialien zu Paragraph 31, Absatz 2, VStG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, ist zu entnehmen, dass die Strafbarkeitsverjährung in ihrer Dauer nicht geändert wurde, jedoch nunmehr in Absatz 2 und nicht mehr wie in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in Absatz 3, geregelt wird vergleiche dazu auch Weilguni, Paragraph 31, Rz. 2 und 12).
Die gemäß § 31 Abs. 2 Z 4 VStG vorgesehene Fristhemmung beginnt (nach der insoweit auf die neue Rechtslage übertragbaren Rechtsprechung) mit dem Einlangen der Revision beim BVwG (s. § 25a Abs. 5 VwGG; Gruber in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler (Hrsg.), Kommentar (2015), § 24 Rz. 3, § 26 Rz. 2) und endet mit Zustellung des Erkenntnisses an dieses. Die Hemmung der Frist bewirkt, dass mit Eintritt des Ereignisses die Frist nicht mehr weiterläuft, sondern nach Ende des Ereignisses der verbleibende Rest wieder zu laufen beginnt (vgl. Weilguni, § 31 Rz. 18 f.; Stöger in Raschauer/Wessely (Hrsg.), VStG (2016), § 31, S. 484, beide m.w.N.).Die gemäß Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 4, VStG vorgesehene Fristhemmung beginnt (nach der insoweit auf die neue Rechtslage übertragbaren Rechtsprechung) mit dem Einlangen der Revision beim BVwG (s. Paragraph 25 a, Absatz 5, VwGG; Gruber in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler (Hrsg.), Kommentar (2015), Paragraph 24, Rz. 3, Paragraph 26, Rz. 2) und endet mit Zustellung des Erkenntnisses an dieses. Die Hemmung der Frist bewirkt, dass mit Eintritt des Ereignisses die Frist nicht mehr weiterläuft, sondern nach Ende des Ereignisses der verbleibende Rest wieder zu laufen beginnt vergleiche Weilguni, Paragraph 31, Rz. 18 f.; Stöger in Raschauer/Wessely (Hrsg.), VStG (2016), Paragraph 31,, S. 484, beide m.w.N.).
Die im bekämpftem Straferkenntnis der FMA angeführten Tathandlungen endeten am 30.06.2013 (Spruchpunkt I.1)) bzw. am 30.04.2013 (Spruchpunkt I.2)). Die im ersten Verfahrensgang erhobene Revision vom 09.09.2015 ist am gleichen Tag, das hierauf ergangene Erkenntnis des VwGH vom 18.12.2015 ist am 18.01.2016 beim BVwG eingelangt. Die im zweiten Verfahrensgang erhobene Revision vom 10.06.2016 ist am gleichen Tag, das hierauf ergangene Erkenntnis des VwGH vom 30.09.2016 ist am 14.10.2016 beim BVwG eingelangt.Die im bekämpftem Straferkenntnis der FMA angeführten Tathandlungen endeten am 30.06.2013 (Spruchpunkt römisch eins.1)) bzw. am 30.04.2013 (Spruchpunkt römisch eins.2)). Die im ersten Verfahrensgang erhobene Revision vom 09.09.2015 ist am gleichen Tag, das hierauf ergangene Erkenntnis des VwGH vom 18.12.2015 ist am 18.01.2016 beim BVwG eingelangt. Die im zweiten Verfahrensgang erhobene Revision vom 10.06.2016 ist am gleichen Tag, das hierauf ergangene Erkenntnis des VwGH vom 30.09.2016 ist am 14.10.2016 beim BVwG eingelangt.
Der oben angeführte entscheidungswesentliche Sachverhalt gründet sich auf den Inhalt der Akten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts.
Die Strafbarkeitsverjährung ist somit bereits mit Ablauf des 13.03.2017 betreffend Spruchpunkt I.1) bzw. am 11.01.2017 betreffend Spruchpunkt I.2) des bekämpften Straferkenntnisses eingetreten (zur Berechnung vgl. Hauer/Leukauf (Hrsg.), Verwaltungsverfahren (2003), S. 1445)Die Strafbarkeitsverjährung ist somit bereits mit Ablauf des 13.03.2017 betreffend Spruchpunkt römisch eins.1) bzw. am 11.01.2017 betreffend Spruchpunkt römisch eins.2) des bekämpften Straferkenntnisses eingetreten (zur Berechnung vergleiche Hauer/Leukauf (Hrsg.), Verwaltungsverfahren (2003), S. 1445)
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
3. Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG, BGBl. Nr. 10/1984 i.d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1984, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (zur neuen Rechtslage nach § 50 VwGVG siehe die in Eder/Martschin/Schmid, Praxiskommentar (2017), § 34 VwGG, E 153 ff. zitierte Judikatur, wonach die Entscheidung über die Revision nicht von der geltend gemachten Rechtsfrage abhänge); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. dazu die oben zitierte Judikatur zu § 31 Abs. 2 und § 45 Abs. 1 Z 2 VStG).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (zur neuen Rechtslage nach Paragraph 50, VwGVG siehe die in Eder/Martschin/Schmid, Praxiskommentar (2017), Paragraph 34, VwGG, E 153 ff. zitierte Judikatur, wonach die Entscheidung über die Revision nicht von der geltend gemachten Rechtsfrage abhänge); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen vergleiche dazu die oben zitierte Judikatur zu Paragraph 31, Absatz 2 und Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG).
Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Behebung der Entscheidung, Dauerdelikt, Einstellung, ersatzloseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W172.2008900.1.00Zuletzt aktualisiert am
09.08.2017