Entscheidungsdatum
20.11.2017Norm
BörseG 1989 §48a Abs1 Z1Spruch
W172 2141455-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin MORITZ als Vorsitzenden und der Richterin Dr. Sibyll Andrea BÖCK als Beisitzerin und dem Richter Mag. Rainer FELSEISEN als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , vertreten XXXX , gegen das Straferkenntnis der Finanzmarktaufsicht vom 04.11.2016, Zl. KL23 5305.100/0001-LAW 2016, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin MORITZ als Vorsitzenden und der Richterin Dr. Sibyll Andrea BÖCK als Beisitzerin und dem Richter Mag. Rainer FELSEISEN als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten römisch 40 , gegen das Straferkenntnis der Finanzmarktaufsicht vom 04.11.2016, Zl. KL23 5305.100/0001-LAW 2016, zu Recht erkannt:
A)
I. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und das Straferkenntnis ersatzlos behoben.römisch eins. Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und das Straferkenntnis ersatzlos behoben.
Das Verfahren wird gemäß § 38 VwGVG i.V.m. § 45 Abs. 1 Z 3 i.V.m. § 31 Abs. 1 VStG i.V.m. § 96 Abs. 2 WAG 2007, BGBl. Nr. 60/2007 i.d.F. BGBl. Nr. 70/2013 eingestellt.Das Verfahren wird gemäß Paragraph 38, VwGVG i.V.m. Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, i.V.m. Paragraph 31, Absatz eins, VStG i.V.m. Paragraph 96, Absatz 2, WAG 2007, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 2007, i.d.F. Bundesgesetzblatt Nr. 70 aus 2013, eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden auch: "FMA") führte im Zeitraum vom 10.10.2014 bis 01.04.2015 eine Prüfung bei der XXXX (im Folgenden auch: "Bank X") durch, die Vor-Ort-Prüfung in den Räumlichkeiten des Unternehmens fand vom 03.11.2014 bis 11.11.2014 statt.1. Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden auch: "FMA") führte im Zeitraum vom 10.10.2014 bis 01.04.2015 eine Prüfung bei der römisch 40 (im Folgenden auch: "Bank X") durch, die Vor-Ort-Prüfung in den Räumlichkeiten des Unternehmens fand vom 03.11.2014 bis 11.11.2014 statt.
Daraufhin erging ein Prüfungsbericht der FMA vom 01.04.2015 (ON 01; im Folgenden sind mit der Angabe von "ON" Teile des FMA-Aktes gemeint), der dem Beschwerdeführer Dr. XXXX (im Folgenden auch: "BF-B") und in einem weiterem beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden auch: "BVwG") anhängigen Verfahren dem Beschwerdeführer XXXX (im Folgenden auch: "BF-A") zugestellt wurde.Daraufhin erging ein Prüfungsbericht der FMA vom 01.04.2015 (ON 01; im Folgenden sind mit der Angabe von "ON" Teile des FMA-Aktes gemeint), der dem Beschwerdeführer Dr. römisch 40 (im Folgenden auch: "BF-B") und in einem weiterem beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden auch: "BVwG") anhängigen Verfahren dem Beschwerdeführer römisch 40 (im Folgenden auch: "BF-A") zugestellt wurde.
2. Mit Schreiben vom 13.05.2016 erging eine Aufforderung zur Rechtfertigung (ON 03) an den BF-A u.a. mit folgendem Inhalt:
"Sehr geehrter Herr XXXX !"Sehr geehrter Herr römisch 40 !
I. Sie sind seit XXXX .2006 Vorstand der Bank X, eines konzessionierten Kreditinstitutes mit Sitz in XXXX Wien, XXXX .römisch eins. Sie sind seit römisch 40 .2006 Vorstand der Bank römisch zehn, eines konzessionierten Kreditinstitutes mit Sitz in römisch 40 Wien, römisch 40 .
Sie stehen in Verdacht, in dieser Funktion gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), BGBl 52/1991 idgF, als nach außen vertretungsbefugtes Organ verantworten zu müssen, dass es die Bank X" im Zeitraum von jedenfalls 05.05.2014 bis 18.11.2014 an ihrem Sitz unterlassen hat, angemessene Vorkehrungen gemäß § 24 WAG 2007 (im Folgenden auch: "WAG") zu treffen, um relevante Personen, deren Tätigkeiten zu einem Interessenkonflikt Anlass geben könnten, oder die aufgrund von Tätigkeiten, die sie im Namen des Rechtsträgers ausüben, Zugang zu Insider-Informationen im Sinne von § 48a Abs 1 Z 1 BörseG oder zu anderen vertraulichen Informationen über Kunden oder über Geschäfte haben, die mit oder für Kunden getätigt werden, daran zu hindern, persönliche Geschäfte zu tätigen, bei denen zumindest eine der in § 24 Abs. 1 Z 1 WAG genannten Voraussetzungen erfüllt ist.Sie stehen in Verdacht, in dieser Funktion gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz (VStG), Bundesgesetzblatt 52 aus 1991, idgF, als nach außen vertretungsbefugtes Organ verantworten zu müssen, dass es die Bank X" im Zeitraum von jedenfalls 05.05.2014 bis 18.11.2014 an ihrem Sitz unterlassen hat, angemessene Vorkehrungen gemäß Paragraph 24, WAG 2007 (im Folgenden auch: "WAG") zu treffen, um relevante Personen, deren Tätigkeiten zu einem Interessenkonflikt Anlass geben könnten, oder die aufgrund von Tätigkeiten, die sie im Namen des Rechtsträgers ausüben, Zugang zu Insider-Informationen im Sinne von Paragraph 48 a, Absatz eins, Ziffer eins, BörseG oder zu anderen vertraulichen Informationen über Kunden oder über Geschäfte haben, die mit oder für Kunden getätigt werden, daran zu hindern, persönliche Geschäfte zu tätigen, bei denen zumindest eine der in Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, WAG genannten Voraussetzungen erfüllt ist.
Dies dadurch, dass es die Bank X im oben genannten Zeitraum unterlassen hat, eine Verpflichtung relevanter Personen iSd § 24 Abs. 1 WAG zur unverzüglichen Meldung von über Fremdbankdepots getätigten Wertpapiertransaktionen vorzusehen. Es waren auch keine anderen Verfahren im Unternehmen festgelegt, die die unverzügliche Feststellung dieser Wertpapiergeschäfte sicherstellen würden.Dies dadurch, dass es die Bank römisch zehn im oben genannten Zeitraum unterlassen hat, eine Verpflichtung relevanter Personen iSd Paragraph 24, Absatz eins, WAG zur unverzüglichen Meldung von über Fremdbankdepots getätigten Wertpapiertransaktionen vorzusehen. Es waren auch keine anderen Verfahren im Unternehmen festgelegt, die die unverzügliche Feststellung dieser Wertpapiergeschäfte sicherstellen würden.
Verwaltungsübertretungen nach §§:
§ 24 Abs. 1 und 2 Z 2 WAG 2007, BGBl. Nr. 60/2007 idF BGBl. I Nr. 119/2012 iVm § 95 Abs. 2 Z 2 WAG 2007, BGBl. Nr. 60/2007 idF BGBl. I Nr. 184/2013"Paragraph 24, Absatz eins und 2 Ziffer 2, WAG 2007, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2012, in Verbindung mit Paragraph 95, Absatz 2, Ziffer 2, WAG 2007, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 2007, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 184/2013"
3. In Beantwortung der vorhin genannten behördlichen Aufforderung erging mit Schreiben vom 09.06.2017 eine Äußerung (ON 04) des anwaltlichen Rechtsvertreters (im Folgenden auch: "RV"), u.a. mit dem Antrag der Einstellung des eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahrens.
Angefügt waren diesem Schriftsatz zum Beweis die
Weiters waren diesem Schriftsatz als Beweis angefügt:
4. Mit Straferkenntnis der FMA 04.11.2016, Zl. FMA-KL23 5305.100/0001-LAW/2016 (ON 05), zugestellt am 09.11.2016, erging der an den BF-B gerichtete (im Wesentlichen lautende) Spruch:
"Sehr geehrter Herr XXXX !"Sehr geehrter Herr römisch 40 !
I. Sie sind seit XXXX .2006 Vorstand der Bank X, eines konzessionierten Kreditinstitutes mit Sitz in XXXX Wien, XXXX .römisch eins. Sie sind seit römisch 40 .2006 Vorstand der Bank römisch zehn, eines konzessionierten Kreditinstitutes mit Sitz in römisch 40 Wien, römisch 40 .
Sie haben in dieser Funktion gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), BGBl 52/1991 idgF, als nach außen vertretungsbefugtes Organ zu verantworten, dass es die Bank X im Zeitraum von jedenfalls 05.05.2014 bis 18.11.2014 an ihrem Sitz unterlassen hat, angemessene Vorkehrungen gemäß § 24 WAG 2007 zu treffen, um relevante Personen, deren Tätigkeiten zu einem Interessenkonflikt Anlass geben könnten, oder die aufgrund von Tätigkeiten, die sie im Namen des Rechtsträgers ausüben, Zugang zu Insider-Informationen im Sinne von § 48a Abs 1 Z 1 BörseG oder zu anderen vertraulichen Informationen über Kunden oder über Geschäfte haben, die mit oder für Kunden getätigt werden, daran zu hindern, persönliche Geschäfte zu tätigen, bei denen zumindest eine der in § 24 Abs. 1 Z 1 WAG 2007 genannten Voraussetzungen erfüllt ist.Sie haben in dieser Funktion gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz (VStG), Bundesgesetzblatt 52 aus 1991, idgF, als nach außen vertretungsbefugtes Organ zu verantworten, dass es die Bank römisch zehn im Zeitraum von jedenfalls 05.05.2014 bis 18.11.2014 an ihrem Sitz unterlassen hat, angemessene Vorkehrungen gemäß Paragraph 24, WAG 2007 zu treffen, um relevante Personen, deren Tätigkeiten zu einem Interessenkonflikt Anlass geben könnten, oder die aufgrund von Tätigkeiten, die sie im Namen des Rechtsträgers ausüben, Zugang zu Insider-Informationen im Sinne von Paragraph 48 a, Absatz eins, Ziffer eins, BörseG oder zu anderen vertraulichen Informationen über Kunden oder über Geschäfte haben, die mit oder für Kunden getätigt werden, daran zu hindern, persönliche Geschäfte zu tätigen, bei denen zumindest eine der in Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, WAG 2007 genannten Voraussetzungen erfüllt ist.
Dies dadurch, dass es die Bank X im oben genannten Zeitraum unterlassen hat, eine Verpflichtung relevanter Personen iSd § 24 Abs. 1 WAG 2007 zur unverzüglichen Meldung von über Fremdbankdepots getätigten Wertpapiertransaktionen vorzusehen. Es waren auch keine anderen Verfahren im Unternehmen festgelegt, die die unverzügliche Feststellung dieser Wertpapiergeschäfte sicherstellen würden.Dies dadurch, dass es die Bank römisch zehn im oben genannten Zeitraum unterlassen hat, eine Verpflichtung relevanter Personen iSd Paragraph 24, Absatz eins, WAG 2007 zur unverzüglichen Meldung von über Fremdbankdepots getätigten Wertpapiertransaktionen vorzusehen. Es waren auch keine anderen Verfahren im Unternehmen festgelegt, die die unverzügliche Feststellung dieser Wertpapiergeschäfte sicherstellen würden.
II. Die Bank X haftet gemäß § 9 Abs. 7 VStG für die über den Beschuldigten verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.römisch zwei. Die Bank römisch zehn haftet gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG für die über den Beschuldigten verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 24 Abs. 1 und 2 Z 2 WAG 2007, BGBl. Nr. 60/2007 idF BGBl. I Nr. 119/2012 iVm § 95 Abs. 2 Z 2 WAG 2007, BGBl. Nr. 60/2007 idF BGBl. I Nr. 184/2013Paragraph 24, Absatz eins und 2 Ziffer 2, WAG 2007, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2012, in Verbindung mit Paragra