Entscheidungsdatum
01.10.2018Norm
BörseG 1989 §48a Abs1 Z1Spruch
W107 2164609-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Sibyll BÖCK als Vorsitzende sowie die Richterin Dr. Anke SEMBACHER und den Richter Dr. Martin MORITZ als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch FELLNER WRATZFELD & Partner Rechtsanwälte GmbH, Schottenring 12, 1010 Wien, gegen das Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) vom 01.06.2017, GZ: XXXX , nach mündlicher Verhandlung am 12.09.2018 und 25.09.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Sibyll BÖCK als Vorsitzende sowie die Richterin Dr. Anke SEMBACHER und den Richter Dr. Martin MORITZ als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch FELLNER WRATZFELD & Partner Rechtsanwälte GmbH, Schottenring 12, 1010 Wien, gegen das Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) vom 01.06.2017, GZ: römisch 40 , nach mündlicher Verhandlung am 12.09.2018 und 25.09.2018 zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG in der Schuldfrage keine Folge gegeben.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG in der Schuldfrage keine Folge gegeben.
II. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG in der Straffrage keine Folge gegeben.römisch zwei. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG in der Straffrage keine Folge gegeben.