Entscheidungsdatum
01.10.2018Norm
BörseG 1989 §48a Abs1 Z1Spruch
W107 2164605-1/18E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Sibyll BÖCK als Vorsitzende sowie die Richterin Dr. Anke SEMBACHER und den Richter Dr. Martin MORITZ als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch FELLNER WRATZFELD & Partner Rechtsanwälte GmbH, Schottenring 12, 1010 Wien, gegen das Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) vom 01.06.2017, GZ: XXXX , nach mündlicher Verhandlung am 12.09.2018 und 25.09.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Sibyll BÖCK als Vorsitzende sowie die Richterin Dr. Anke SEMBACHER und den Richter Dr. Martin MORITZ als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch FELLNER WRATZFELD & Partner Rechtsanwälte GmbH, Schottenring 12, 1010 Wien, gegen das Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) vom 01.06.2017, GZ: römisch 40 , nach mündlicher Verhandlung am 12.09.2018 und 25.09.2018 zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG in der Schuldfrage keine Folge gegeben.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG in der Schuldfrage keine Folge gegeben.
II. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG in der Straffrage insofern Folge gegeben, als die Strafe auf EUR 2.000,-römisch zwei. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG in der Straffrage insofern Folge gegeben, als die Strafe auf EUR 2.000,-
(Ersatzfreiheitsstrafe 10 Stunden) herabgesetzt wird.
III. Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde wird mit EUR 200,- bestimmt, das sind 10 % der verhängten Geldstrafe.römisch drei. Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde wird mit EUR 200,- bestimmt, das sind 10 % der verhängten Geldstrafe.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Das Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: "FMA", auch "belangte Behörde") vom 01.06.2017, GZ: XXXX , richtet sich gegen XXXX (im Folgenden: "Beschwerdeführer", auch "BF1") als Beschuldi