Entscheidungsdatum
30.07.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W107 2157154-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Sibyll BÖCK als Vorsitzende sowie die Richterin Dr. Anke SEMBACHER und den Richter Dr. Michael ETLINGER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch DORDA Rechtsanwälte GmbH, Universitätsring 10, 1010 Wien, gegen das Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) vom 30.03.2017, GZ: XXXX , nach mündlicher Verhandlung am 12.06.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Sibyll BÖCK als Vorsitzende sowie die Richterin Dr. Anke SEMBACHER und den Richter Dr. Michael ETLINGER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch DORDA Rechtsanwälte GmbH, Universitätsring 10, 1010 Wien, gegen das Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) vom 30.03.2017, GZ: römisch 40 , nach mündlicher Verhandlung am 12.06.2018 zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG hinsichtlich der Spruchpunkte I.1.1., I.1.2. und I.1.3. in der Schuldfrage keine Folge gegeben.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins.1.1., römisch eins.1.2. und römisch eins.1.3. in der Schuldfrage keine Folge gegeben.
II. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG hinsichtlich der Spruchpunkte I.2. und I.3. in der Schuldfrage keine Folge gegeben.römisch zwei. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins.2. und römisch eins.3. in der Schuldfrage keine Folge gegeben.
III. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I.1.1., I.1.2., I.1.3., I.2. und I.3. in der Straffrage insofern Folge gegeben, als die Strafe gemäß § 22 Abs. 8 FMABG einheitlich bemessen und mit insgesamt 15.000, -- EUR Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe 67 Stunden) festgesetzt wird.römisch drei. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins.1.1., römisch eins.1.2., römisch eins.1.3., römisch eins.2. und römisch eins.3. in der Straffrage insofern Folge gegeben, als die Strafe gemäß Paragraph 22, Absatz 8, FMABG einheitlich bemessen und mit insgesamt 15.000, -- EUR Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe 67 Stunden) festgesetzt wird.
IV. Der Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens vor der belangten Behörde wird mit 1.500, -- EUR bestimmt, das sind 10 % der verhängten Geldstrafe.römisch vier. Der Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens vor der belangten Behörde wird mit 1.500, -- EUR bestimmt, das sind 10 % der verhängten Geldstrafe.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zu Spruchpunkt A) III. zulässig, im Übrigen nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu Spruchpunkt A) römisch drei. zulässig, im Übrigen nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Das Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: "FMA", auch "belangte Behörde") vom 30.03.2017, GZ: XXXX , richtet sich gegen XXXX (im Folgenden: "Beschwerdeführer", auch "BF3") als Beschuldigten und enthält folgenden Spruch:1. Das Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: "FMA", auch "belangte Behörde") vom 30.03.2017, GZ: römisch 40 , richtet sich gegen römisch 40 (im Folgenden: "Beschwerdeführer", auch "BF3") als Beschuldigten und enthält folgenden Spruch:
"Sehr geehrter Herr XXXX !"Sehr geehrter Herr römisch 40 !
Sie sind seit XXXX Vorstand der XXXX AG, eines konzessionierten Kreditinstitutes mit Sitz in XXXX .Sie sind seit römisch 40 Vorstand der römisch 40 AG, eines konzessionierten Kreditinstitutes mit Sitz in römisch 40 .
I.römisch eins.
Sie haben in dieser Funktion gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), BGBl 52/1991 idgF, als zur Vertretung nach außen Berufener folgendes zu verantworten:Sie haben in dieser Funktion gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz (VStG), Bundesgesetzblatt 52 aus 1991, idgF, als zur Vertretung nach außen Berufener folgendes zu verantworten:
1.
Die XXXX AG hat im Zeitraum von 18.05.2015 bis 06.08.2015 auf ihrer Homepage XXXX drei Marketingmitteilungen (siehe dazu Anlage 1, 2 und 3, die einen integrierten Bestandteil dieses Straferkenntnisses bilden) unter den Überschriften " XXXX ", " XXXX ", " XXXX " an Kunden gerichtet.Die römisch 40 AG hat im Zeitraum von 18.05.2015 bis 06.08.2015 auf ihrer Homepage römisch 40 drei Marketingmitteilungen (siehe dazu Anlage 1, 2 und 3, die einen integrierten Bestandteil dieses Straferkenntnisses bilden) unter den Überschriften " römisch 40 ", " römisch 40 ", " römisch 40 " an Kunden gerichtet.
Gemäß § 41 Abs. 2 WAG 2007 bedarf es bei an Privatkunden gerichteten Informationen einer ausgewogenen Darstellung von Vorteilen und Risiken.Gemäß Paragraph 41, Absatz 2, WAG 2007 bedarf es bei an Privatkunden gerichteten Informationen einer ausgewogenen Darstellung von Vorteilen und Risiken.
Sobald in Informationen Eigenschaften oder Merkmale einer Wertpapierdienstleistung oder eines Finanzinstruments als Vorteile hervorgehoben werden, d.h. wenn sprachlich oder drucktechnisch oder auf sonstige Art und Weise die Aufmerksamkeit des potentiellen Kunden darauf gelenkt wird, muss gleichzeitig auch auf die mit dem Finanzinstrument oder der Wertpapierdienstleistung verbundenen Nachteile und Risiken klar und in gleichwertiger sprachlicher oder drucktechnisch gewählter Gestaltung hingewiesen werden. Die erforderlichen Risikohinweise sollten ebenfalls in räumlicher und sachlicher Nähe zu den dargestellten vorteilhaften Aussagen erfolgen.
1.1
Die Marketingmitteilung " XXXX " (Anlage 1) hat von 18.05.2015 bis 06.08.2015 zwar mögliche Vorteile eines Finanzinstruments hervorgehoben, ohne jedoch redlich und deutlich auf etwaige damit einhergehende Risiken hinzuweisen. Dies, dadurch, dass das UnternehmenDie Marketingmitteilung " römisch 40 " (Anlage 1) hat von 18.05.2015 bis 06.08.2015 zwar mögliche Vorteile eines Finanzinstruments hervorgehoben, ohne jedoch redlich und deutlich auf etwaige damit einhergehende Risiken hinzuweisen. Dies, dadurch, dass das Unternehmen
a.) - die Produktkategorie-spezifischen Vorteile mit einer größeren Schriftgröße und teilweise in fetter Schrift vom sonstigen Fließtext darstellerisch hervorhob und durch den Einsatz von roten Bullet-Points leserlich aufbereitete,
b.)