Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 5. Februar 2015, Zl. VPM-68.1/15/Zb:Ur:Sey/Seg, wurde die Streichung eines von der beschwerdeführenden Partei vertriebenes Arzneimittels aus dem Grünen Bereich des Erstattungskodex verfügt. 2. Mit Schriftsatz vom 6. März 2015 erhob die beschwerdeführende Partei fristgerecht Beschwerde. 3. Mit Schriftsatz vom 18. Juni 2015... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 5. Februar 2015, Zl. VPM-68.1/15/Zb:Ur:Sey/Seg, wurde die Streichung eines von der beschwerdeführenden Partei vertriebenes Arzneimittels aus dem Grünen Bereich des Erstattungskodex verfügt. 2. Mit Schriftsatz vom 6. März 2015 erhob die beschwerdeführende Partei fristgerecht Beschwerde. 3. Mit Schriftsatz vom 18. Juni 2015... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Schriftsatz vom 06.12.2013 beantragte die XXXX (im Folgenden: "Beschwerdeführerin") die Aufnahme der Arzneispezialität Selincro 18 mg Filmtabletten (mit dem Wirkstoff Nalmefen) in den Gelben Bereich des Erstattungskodex. Die beantragte Arzneispezialität wurde vom Unternehmen gemäß § 23 Abs. 2 Z 7 VO-EKO ("Mit der beantragten Arzneispezialität ist die erstmalige medikamentöse Behandlung einer Erkrankung... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 23.12.2011 wies der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (im Folgenden: belangte Behörde) den Antrag auf Aufnahme der Arzneispezialität "OSMOLAX Pulver zur Herstellung einer Lösung zum Einnehmen" in den Erstattungskodex ab. Im Rahmen der gesundheitsökonomischen Evaluation wurde begründend insbesondere darauf hingewiesen, dass Osmolax das erste wirkstoffgleiche Nachfo... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 23.12.2011 wies der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (im Folgenden: belangte Behörde) den Antrag auf Aufnahme der Arzneispezialität "OSMOLAX Pulver zur Herstellung einer Lösung zum Einnehmen" in den Erstattungskodex ab. Im Rahmen der gesundheitsökonomischen Evaluation wurde begründend insbesondere darauf hingewiesen, dass Osmolax das erste wirkstoffgleiche Nachfo... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.03.2015, Zl. W123 2007918-1/16E, wurde dem Beschwerdeantrag b) der XXXX insoweit stattgegeben, als die Arzneispezialität "BYDUREON 2mg Pulver und Lösungsmittel zur Herstellung einer Depot-Injektionssuspension" mit der bestimmten Verwendung: 1. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.03.2015, Zl. W123 2007918-1/16E, wurde dem Beschwerdeantrag b) der röm... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Schriftsatz vom 03.07.2013 beantragte die XXXX (im Folgenden: "Beschwerdeführerin") die Aufnahme der Arzneispezialität "BYDUREON 2mg Pulver und Lösungsmittel zur Herstellung einer Depot-Injektionssuspension" (mit dem Wirkstoff: Exenatid) in den Gelben Bereich des Erstattungskodex. Die beantragte Arzneispezialität wurde vom Unternehmen gemäß § 23 Abs. 2 Z 6 VO-EKO ("Die beantragte Arzneispezialität hat ... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Schriftsatz vom 30.09.2014 erhob die XXXX (im Folgenden: "Beschwerdeführerin") Beschwerde gegen den Bescheid des Hauptverbandes (im Folgenden "belangte Behörde") vom 04.09.2014, den Antrag auf Aufnahme der Arzneispezialität CHAMPIX FTBL 0,5mg in den Erstattungskodex gemäß § 20 Abs. 3 VO-EKO abzuweisen. In der
Begründung: für die ablehnende Entscheidung wies die belangte Behörde darauf hin, dass das zugelassene A... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Schriftsatz vom 18.12.2013 erhob die XXXX (im Folgenden: "Beschwerdeführerin") Beschwerde gegen die Entscheidung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger (im Folgenden: "belangte Behörde") vom 22.11.2013, den Antrag auf Aufnahme der Arzneispezialität Mutaflor Suspension in den Erstattungskodex (EKO) abzuweisen. 1. Mit Schriftsatz vom 18.12.2013 erhob die römisch 40 (im Folgend... mehr lesen...