Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger (in der Folge: Dachverband oder belangte Behörde) wurde die Arzneispezialität XXXX , Wirkstoff: XXXX , (in der Folge: XXXX ) gemäß § 37 Abs. 1 VO-EKO aus dem Gelben Bereich des Erstattungskodex aufgrund der Änderung des therapeutischen Umfeldes gestrichen. 1. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Schreiben vom 02.10.2023 leitete der Dachverband der Sozialversicherungsträger (in der Folge: belangte Behörde oder Dachverband) ein Verfahren auf Streichung der beschwerdegegenständlichen Arzneispezialität aus dem Grünen Bereich des Erstattungskodex gemäß § 351c Abs. 11 und 12 iVm Abs. 15 und 16 ASVG ein und führte darin Folgendes aus: 1. Mit Schreiben vom 02.10.2023 leitete der Dachverband der Sozialversicherung... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2023 leitete der Dachverband der Sozialversicherungsträger ein Verfahren auf Streichung der beschwerdegegenständlichen Arzneispezialität aus dem Grünen Bereich des Erstattungskodex gemäß § 351c Abs. 11 und 12 iVm Abs. 15 und 16 ASVG ein. 1. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2023 leitete der Dachverband der Sozialversicherungsträger ein Verfahren auf Streichung der beschwerdegegenständlichen Ar... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Feststellungen: 1. Mit Eingaben vom 25.03.2020 beantragte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde unter Anschluss zahlreicher Unterlagen die Aufnahme von Arzneispezialitäten – in vier unterschiedlichen Dosierungen – in den Gelben Bereich des Erstattungskodex. 2. Während des verwaltungsbehördlichen Verfahrens modifizierte die Beschwerdeführerin diese Anträge. 3. Mit Bescheiden vom 20.11.2020, zu den Zlen. XXXX , XXXX , XXXX sowie XXXX , wies die be... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Feststellungen: 1. Mit Eingaben vom 25.03.2020 beantragte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde unter Anschluss zahlreicher Unterlagen die Aufnahme von Arzneispezialitäten – in vier unterschiedlichen Dosierungen – in den Gelben Bereich des Erstattungskodex. 2. Während des verwaltungsbehördlichen Verfahrens modifizierte die Beschwerdeführerin diese Anträge. 3. Mit Bescheiden vom 20.11.2020, zu den Zlen. XXXX , XXXX , XXXX sowie XXXX , wies die be... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Feststellungen: 1. Mit Eingaben vom 25.03.2020 beantragte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde unter Anschluss zahlreicher Unterlagen die Aufnahme von Arzneispezialitäten – in vier unterschiedlichen Dosierungen – in den Gelben Bereich des Erstattungskodex. 2. Während des verwaltungsbehördlichen Verfahrens modifizierte die Beschwerdeführerin diese Anträge. 3. Mit Bescheiden vom 20.11.2020, zu den Zlen. XXXX , XXXX , XXXX sowie XXXX , wies die be... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Feststellungen: 1. Mit Eingaben vom 25.03.2020 beantragte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde unter Anschluss zahlreicher Unterlagen die Aufnahme von Arzneispezialitäten – in vier unterschiedlichen Dosierungen – in den Gelben Bereich des Erstattungskodex. 2. Während des verwaltungsbehördlichen Verfahrens modifizierte die Beschwerdeführerin diese Anträge. 3. Mit Bescheiden vom 20.11.2020, zu den Zlen. XXXX , XXXX , XXXX sowie XXXX , wies die be... mehr lesen...
Begründung: I. Gemeinsamer Verfahrensgang: 1. Mit Eingabe vom 30. Dezember 2018 beantragte die Beschwerdeführerin die Aufnahme der im
Spruch: genannten Arzneispezialitäten (mit dem Wirkstoff Sarilumab) in den Gelben Bereich des Erstattungskodex (EKO). Die beantragten Arzneispezialitäten wurden von der Beschwerdeführerin gemäß § 23 Abs. 2 Z 5 VO-EKO (Die beantragte Arzneispezialität hat einen neuen Wirkstoff einer im Erstattungskodex angeführten Wirkstoffgruppe mit einheitlich definier... mehr lesen...
Begründung: I. Gemeinsamer Verfahrensgang: 1. Mit Eingabe vom 30. Dezember 2018 beantragte die Beschwerdeführerin die Aufnahme der im
Spruch: genannten Arzneispezialitäten (mit dem Wirkstoff Sarilumab) in den Gelben Bereich des Erstattungskodex (EKO). Die beantragten Arzneispezialitäten wurden von der Beschwerdeführerin gemäß § 23 Abs. 2 Z 5 VO-EKO (Die beantragte Arzneispezialität hat einen neuen Wirkstoff einer im Erstattungskodex angeführten Wirkstoffgruppe mit einheitlich definier... mehr lesen...
Begründung: I. Gemeinsamer Verfahrensgang: 1. Mit Eingabe vom 30. Dezember 2018 beantragte die Beschwerdeführerin die Aufnahme der im
Spruch: genannten Arzneispezialitäten (mit dem Wirkstoff Sarilumab) in den Gelben Bereich des Erstattungskodex (EKO). Die beantragten Arzneispezialitäten wurden von der Beschwerdeführerin gemäß § 23 Abs. 2 Z 5 VO-EKO (Die beantragte Arzneispezialität hat einen neuen Wirkstoff einer im Erstattungskodex angeführten Wirkstoffgruppe mit einheitlich definier... mehr lesen...
Begründung: I. Gemeinsamer Verfahrensgang: 1. Mit Eingabe vom 30. Dezember 2018 beantragte die Beschwerdeführerin die Aufnahme der im
Spruch: genannten Arzneispezialitäten (mit dem Wirkstoff Sarilumab) in den Gelben Bereich des Erstattungskodex (EKO). Die beantragten Arzneispezialitäten wurden von der Beschwerdeführerin gemäß § 23 Abs. 2 Z 5 VO-EKO (Die beantragte Arzneispezialität hat einen neuen Wirkstoff einer im Erstattungskodex angeführten Wirkstoffgruppe mit einheitlich definier... mehr lesen...
Begründung: Zu A) Zu Spruchpunkt I.: I. Verfahrensgang: 1. Mit Eingabe vom 30. Dezember 2018 beantragte die Beschwerdeführerin die Aufnahme der im
Spruch: genannten Arzneispezialitäten (mit dem Wirkstoff Sarilumab) in den Gelben Bereich des Erstattungskodex (EKO). Die beantragten Arzneispezialitäten wurden von der Beschwerdeführerin gemäß § 23 Abs. 2 Z 5 VO-EKO (Die beantragte Arzneispezialität hat einen neuen Wirkstoff einer im Erstattungskodex angeführten Wirkstoffgruppe mit ei... mehr lesen...
Begründung: Zu A) Zu Spruchpunkt I.: I. Verfahrensgang: 1. Mit Eingabe vom 30. Dezember 2018 beantragte die Beschwerdeführerin die Aufnahme der im
Spruch: genannten Arzneispezialitäten (mit dem Wirkstoff Sarilumab) in den Gelben Bereich des Erstattungskodex (EKO). Die beantragten Arzneispezialitäten wurden von der Beschwerdeführerin gemäß § 23 Abs. 2 Z 5 VO-EKO (Die beantragte Arzneispezialität hat einen neuen Wirkstoff einer im Erstattungskodex angeführten Wirkstoffgruppe mit ei... mehr lesen...