Norm: AngG §27 Z2 E2ASVG §273 Abs1
Rechtssatz: Die Berufsunfähigkeit im Sinne des § 273 ASVG muss nicht gleichzeitig auch die Dienstunfähigkeit im Sinne des § 27 Z 2 AngG bedeuten, weil es für die Dienstunfähigkeit auf den konkreten Arbeitsplatz und nicht die allgemeinen Anforderungen am Arbeitsmarkt für diese Berufstätigkeit ankommt. Abweichungen stellen aber Sonderfälle dar, die sich etwa aus spezifischen Vereinbarungen oder besonderen Umstän... mehr lesen...