Norm: ASVG §175 Abs2 Z1
Rechtssatz: Der Rückweg von einer eigenwirtschaftlichen Tätigkeit zur Arbeitsstätte ist ebensowenig geschützt wie der Hinweg. Beide Wege sind als Einheit zu betrachten. Entscheidungstexte 10 ObS 50/01b Entscheidungstext OGH 20.03.2001 10 ObS 50/01b European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:200... mehr lesen...
Norm: ASVG §175 Abs2 Z8B-KUVG §90 Abs2 Z7
Rechtssatz: Der Unfallversicherungsschutz auf mit der unbaren Überweisung des Entgelts zusammenhängenden Wegen wurde deshalb eingeführt, weil das ursprünglich im Betrieb bar ausgezahlte Entgelt von den Dienstgebern - in deren Interesse (Ersparnis von wesentlichen Manipulationsarbeiten) - im zunehmenden Maß per Banküberweisung bezahlt wurde. Es sollte daher dafür Vorsorge getroffen werden, dass sich die ... mehr lesen...
Norm: ASVG §175 Abs2 Z1
Rechtssatz: Der Rückweg von einer eigenwirtschaftlichen Tätigkeit zur Arbeitsstätte ist ebensowenig geschützt wie der Hinweg. Beide Wege sind als Einheit zu betrachten. Entscheidungstexte 10 ObS 50/01b Entscheidungstext OGH 20.03.2001 10 ObS 50/01b European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:200... mehr lesen...
Norm: ASVG §175 Abs2 Z8B-KUVG §90 Abs2 Z7
Rechtssatz: Der Unfallversicherungsschutz auf mit der unbaren Überweisung des Entgelts zusammenhängenden Wegen wurde deshalb eingeführt, weil das ursprünglich im Betrieb bar ausgezahlte Entgelt von den Dienstgebern - in deren Interesse (Ersparnis von wesentlichen Manipulationsarbeiten) - im zunehmenden Maß per Banküberweisung bezahlt wurde. Es sollte daher dafür Vorsorge getroffen werden, dass sich die ... mehr lesen...
Norm: ASVG §175 Abs2 Z1
Rechtssatz: Wird ein Betriebsweg von der Wohnung des Beschäftigten aus angetreten, so beginnt der Unfallversicherungsschutz wie bei einem Weg zum Ort der Tätigkeit regelmäßig mit dem Durchschreiten der Außentür des Gebäudes, in dem der Beschäftigte wohnt (Anschluss an BSGE 63,212 = SozR 2200 § 550 Nr.80). Nachdem der Kläger gewendet hatte, stand er auch auf diesem in die eigentliche Fahrstrecke eingeschobenen zusätzliche... mehr lesen...
Norm: ASVG §175 Abs2 Z1
Rechtssatz: Wird ein Betriebsweg von der Wohnung des Beschäftigten aus angetreten, so beginnt der Unfallversicherungsschutz wie bei einem Weg zum Ort der Tätigkeit regelmäßig mit dem Durchschreiten der Außentür des Gebäudes, in dem der Beschäftigte wohnt (Anschluss an BSGE 63,212 = SozR 2200 § 550 Nr.80). Nachdem der Kläger gewendet hatte, stand er auch auf diesem in die eigentliche Fahrstrecke eingeschobenen zusätzliche... mehr lesen...
Norm: ASVG §175 Abs2 Z1
Rechtssatz: Streitig sind Hinterbliebenenleistungen nach dem bei einem Verkehrsunfall tödlich verunglückten Vesicherten. Er wohnte in Horn-Bad Meinberg und war bei einer dort ansässigen Firma beschäftigt. Er betreute ua den Computer dieser Firma, auf dem ein Programm einer in Neubiberg/München ansässigen Firma installiert war. Mit diesem Programm waren Probleme aufgetreten, die telefonisch nicht geklärt werden konnten. A... mehr lesen...
Norm: ASVG §175 Abs2 Z1
Rechtssatz: Streitig sind Hinterbliebenenleistungen nach dem bei einem Verkehrsunfall tödlich verunglückten Vesicherten. Er wohnte in Horn-Bad Meinberg und war bei einer dort ansässigen Firma beschäftigt. Er betreute ua den Computer dieser Firma, auf dem ein Programm einer in Neubiberg/München ansässigen Firma installiert war. Mit diesem Programm waren Probleme aufgetreten, die telefonisch nicht geklärt werden konnten. A... mehr lesen...
Norm: ASVG §175 Abs2 Z1ASVG §175 Abs2 Z7
Rechtssatz: Wege zur Besorgung von Genussmitteln im Betrieb stehen grundsätzlich nur dann unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn deren Verzehr zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Arbeitskraft des Arbeitnehmers unabweisbar notwendig war. Veröff: NZS 2001,153 Schlagworte *D* European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:AUSL000:... mehr lesen...
Norm: ASVG §175 Abs2 Z1ASVG §175 Abs2 Z7
Rechtssatz: Wege zur Besorgung von Genussmitteln im Betrieb stehen grundsätzlich nur dann unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn deren Verzehr zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Arbeitskraft des Arbeitnehmers unabweisbar notwendig war. Veröff: NZS 2001,153 Schlagworte *D* European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:AUSL000:... mehr lesen...
Norm: ASVG §175 Abs2 Z1ASVG §175 Abs2 Z7
Rechtssatz: Wege zur Besorgung von Genussmitteln im Betrieb stehen grundsätzlich nur dann unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn deren Verzehr zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Arbeitskraft des Arbeitnehmers unabweisbar notwendig war. Veröff: NZS 2001,153 Schlagworte *D* European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:AUSL000:... mehr lesen...
Norm: ASVG §175 Abs2 Z1ASVG §175 Abs4
Rechtssatz: Ein Überfall auf eine unfallversicherte Person schließt die Annahme eines Arbeitsunfalles nicht ohne weiteres aus; es kommt vielmehr darauf an, ob ein innerer Zusammenhang zwischen dem Überfall und der versicherten Tätigkeit besteht. Dieser notwendige innere Zusammenhang zwischen dem Überfall und der versicherten Tätigkeit liegt vor allem dann vor, wenn ein betriebsbezogenes Tatmotiv vorliegt, o... mehr lesen...
Norm: ASVG §175 Abs2 Z1ASVG §175 Abs4
Rechtssatz: Ein Überfall auf eine unfallversicherte Person schließt die Annahme eines Arbeitsunfalles nicht ohne weiteres aus; es kommt vielmehr darauf an, ob ein innerer Zusammenhang zwischen dem Überfall und der versicherten Tätigkeit besteht. Dieser notwendige innere Zusammenhang zwischen dem Überfall und der versicherten Tätigkeit liegt vor allem dann vor, wenn ein betriebsbezogenes Tatmotiv vorliegt, o... mehr lesen...
Norm: ASVG §175 Abs2 Z4
Rechtssatz: Ein Beschäftigter steht beim Abtransport von ihm tarifvertraglich zustehendem Deputatholz unter Unfallversicherungsschutz. Entscheidungstexte B2 U 21/98 Entscheidungstext BSG 04.05.1999 B2 U 21/98 Schlagworte *D*; Geschäftszahl richtig: B 2 U 21/98 European Case Law Identifier (EC... mehr lesen...
Norm: ASVG §175 Abs2 Z4
Rechtssatz: Ein Beschäftigter steht beim Abtransport von ihm tarifvertraglich zustehendem Deputatholz unter Unfallversicherungsschutz. Entscheidungstexte B2 U 21/98 Entscheidungstext BSG 04.05.1999 B2 U 21/98 Schlagworte *D*; Geschäftszahl richtig: B 2 U 21/98 European Case Law Identifier (EC... mehr lesen...
Norm: ASVG §175 Abs2 Z1
Rechtssatz: Unfallversicherungsschutz kann auf dem Weg von einem anderen Ort als dem der Wohnung ("dritter Ort") zum Ort der Tätigkeit nur dann bestehen, wenn der Aufenthalt an dem "dritten Ort" mindestens zwei Stunden andauerte. Veröff: SGb 1999,81 Schlagworte *D* European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:AUSL000:1998:RS0111391 Im RIS seit ... mehr lesen...