RS OGH 1998/5/5 B2U40/97R

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.05.1998
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Norm

ASVG §175 Abs2 Z1

Rechtssatz

Unfallversicherungsschutz kann auf dem Weg von einem anderen Ort als dem der Wohnung ("dritter Ort") zum Ort der Tätigkeit nur dann bestehen, wenn der Aufenthalt an dem "dritten Ort" mindestens zwei Stunden andauerte.

Veröff: SGb 1999,81

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1998:RS0111391

Im RIS seit

04.06.1998

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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