RS OGH 2000/8/22 B2U18/99R

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Veröffentlicht am 22.08.2000
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Norm

ASVG §175 Abs2 Z1
  1. ASVG § 175 heute
  2. ASVG § 175 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2024
  3. ASVG § 175 gültig von 01.04.2021 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2021
  4. ASVG § 175 gültig von 01.04.2021 bis 10.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2020
  5. ASVG § 175 gültig von 11.03.2020 bis 31.03.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2021
  6. ASVG § 175 gültig von 11.03.2020 bis 10.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2020
  7. ASVG § 175 gültig von 01.01.2013 bis 10.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2012
  8. ASVG § 175 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2010
  9. ASVG § 175 gültig von 01.09.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2010
  10. ASVG § 175 gültig von 01.01.2006 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  11. ASVG § 175 gültig von 01.07.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2005
  12. ASVG § 175 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 171/2004
  13. ASVG § 175 gültig von 01.08.1999 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 173/1999
  14. ASVG § 175 gültig von 01.08.1998 bis 31.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  15. ASVG § 175 gültig von 01.01.1992 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 676/1991

Rechtssatz

Streitig sind Hinterbliebenenleistungen nach dem bei einem Verkehrsunfall tödlich verunglückten Vesicherten. Er wohnte in Horn-Bad Meinberg und war bei einer dort ansässigen Firma beschäftigt. Er betreute ua den Computer dieser Firma, auf dem ein Programm einer in Neubiberg/München ansässigen Firma installiert war. Mit diesem Programm waren Probleme aufgetreten, die telefonisch nicht geklärt werden konnten. Am Sonntag, 8.8.1993 trat der Versicherte von seiner Wohnung aus eine private Fahrt mit dem eigenen Motorrad nach Arcachon/Frankreich an, wo er am nächsten Morgen in der Frühe eintrag. Am Vormittat des 10.8.1993 trat er die Rückreise an. Etwa 150 km vor der deutsch-französischen Grenze rief er gegen 20.30 Uhr bei seiner Arbeitgeberfirma in Horn-Bad Meinberg an und teilte der Ehefrau des Geschäftsführers mit, er habe sich unterwegs überlegt, dass er noch bei der Firma in Neubiberg zwecks persönlicher Klärung der Computerprobleme vorbeifahren könne. Die Ehefrau des Geschäftsführers erklärte sich damit einverstanden und unterrichtete am selben Abend ihren abwesend gewesenen Ehemann über dieses Gespräch. Gegen 21.30 Uhr rief der Versicherte bei seiner Ehefrau an und berichtete von dem Gespräch und seiner Absicht, noch in Neubiberg vorbeizufahren. Am 11.8.1993 kurz nach Miternacht verunglückte der Versicherte auf der Bundesautobahn A 6 bei Kaiserslautern in Fahrtrichtung Mannheim tödlich, indem er mit seinem Motorrad auf ein vorausfahrendes Wohnmobil auffuhr und dadurch stürzte.

Der Versicherte stand im Unfallzeitpunkt nicht unter Unfallversicherungsschutz. Er übte eine sogenannte gemischte Tätigkeit aus, mit der er sowohl eigenwirtschaftliche (Rückkehr von der Urlaubsreise) als auch betriebsdienliche (Fahrt zur Computerfirma in Neubiberg) Zwecke verfolgte. Das betriebliche Interesse war indessen nicht wesentlich, weil er die unfallbringende Fahrt nicht unternommen hätte, wenn der private Zweck der Fahrt entfallen wäre. Die bis zur Unfallstelle zurückgelegte Wegstrecke lässt sich nicht in einen unversicherten und einen versicherten Teil aufteilen.

Veröff: SGb 2000,673

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:2000:RS0114560

Im RIS seit

21.09.2000

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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