Norm: KartG 1988 §34KartG 2005 §4 Abs1 Z1
Rechtssatz: Zur Beurteilung der Frage, ob ein Unternehmen eine marktbeherrschende Stellung hat, was Voraussetzung für Maßnahmen nach den §§ 35, 52 KartG ist, ist vorerst der sachlich und räumlich relevante Markt zu ermitteln. Entscheidungstexte 16 Ok 6/00 Entscheidungstext OGH 09.10.2000 16 Ok 6/00 Veröff: SZ 73/153 ... mehr lesen...
Norm: EGV Maastricht Art86EG Amsterdam Art82KartG 1988 §34KartG 2005 §23
Rechtssatz: Für die Marktmacht sind verschiedene Faktoren (Marktstruktur, Charakteristika des Unternehmens) maßgebend; von besonderer Bedeutung ist dabei die Größe des Marktanteiles. Um den Marktanteil feststellen zu können, muss der relevante Markt nach sachlichen, örtlichen und zeitlichen Kriterien bestimmt werden. Bei der Abgrenzung des sachlich relevanten Marktes ist a... mehr lesen...
Norm: EGV Maastricht Art86KartG 1988 §34
Rechtssatz: Der geringe Marktanteil eines Leasingunternehmers auf dem Nachfragemarkt für Reparaturen wird nicht dadurch aufgewogen, daß dieser ein Unternehmen eine Konzerns ist, dessen Konzernunternehmen als Generalimporteur für Fahrzeuge der Marken VW und Audi den Neuwagenmarkt und Ersatzteilmarkt dieser Marken beherrscht. Die Marktanteile und Umsätze von Konzerngesellschaften können zwar unter bestimm... mehr lesen...
Norm: EGV Maastricht Art86KartG 1988 §34
Rechtssatz: Eine marktbeherrschende Stellung der Beklagten läßt sich auch nicht damit begründen, daß der Reparaturmarkt ein dem Neuwagenmarkt und Ersatzteilmarkt benachbarter Markt sei. Auch wenn es keine Rolle spielt, ob der Mißbrauch auf dem beherrschten oder dem benachbarten Markt stattfindet, muß immer eine marktbeherrschende Stellung vorhanden sein, die - sei es auf dem beherrschten, sei es auf dem ... mehr lesen...
Norm: EGV Maastricht Art86KartG 1988 §34
Rechtssatz: Die marktbeherrschende Stellung des Unternehmers muß für das mißbräuchliche Verhalten kausal sein. Kausalität ist gegeben, wenn der besondere Handlungsspielraum des marktbeherrschenden Unternehmers das konkrete Marktverhalten ermöglicht oder seine Auswirkungen bestimmt. Entscheidungstexte 4 Ob 165/98p Entscheidungstext OGH 30.06.1... mehr lesen...
Norm: EGV Maastricht Art86KartG 1988 §34KartG 2005 §4
Rechtssatz: Marktbeherrschung liegt vor, wenn ein Unternehmen in der Lage ist, die Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs auf dem relevanten Markt zu verhindern, indem es die Möglichkeit hat, sich seinen Wettbewerbern, seinen Abnehmern und letztlich den Verbrauchern gegenüber in einem nennenswerten Umfang unabhängig zu verhalten. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: EGV Maastricht Art86EG Amsterdam Art82KartG 1988 §34KartG 1988 §35KartG §5 Abs1 Z5
Rechtssatz: Der klassische Fall des missbräuchlichen Behinderungswettbewerbs ist die gezielte Kampfpreisunterbietung ("predatory pricing") mit dem Ziel der Verdrängung von Konkurrenten auf dem schon beherrschten relevanten Markt oder auf dritten Märkten. Das marktbeherrschende Unternehmen nutzt seine überlegene Finanzkraft zur Ausschaltung von Wettbewerbern... mehr lesen...
Norm: KartG 1988 §34KartG 1988 §35
Rechtssatz: Ein Missbrauch der Marktmacht wäre anzunehmen, wenn die vom marktbeherrschenden Unternehmer als Voraussetzung für den Vertragsabschluss genannten Bedingungen entweder gegenüber den das Angebot nachfragenden Wirtschaftssubjekten sachlich unbegründet, also willkürlich, differenziert würden, so dass unter gleichen Voraussetzungen eine Verzerrung der Wettbewerbserfolgslage und (oder) Unternehmenserfolg... mehr lesen...
Norm: KartG 1988 §34KartG 2005 §4
Rechtssatz: Der relevante Markt ist nach örtlichen, zeitlichen und sachlichen Kriterien zu bestimmen. Bei der sachlichen Abgrenzung ist auf Austauschbarkeitsrelationen aus der Sicht der Bedarfsträger abzustellen. Es kommt in erster Linie auf die funktionelle Austauschbarkeit der fraglichen Güter oder Dienstleistungen aus der Sicht eines verständigen Abnehmers an. Zu einem Markt werden sämtliche Produkte oder Le... mehr lesen...
Norm: KartG 1988 §34KartG 1988 §35KartG 2005 §5EGV Maastricht Art86EG Amsterdam Art82
Rechtssatz: Als missbräuchlich werden sämtliche Verhaltensweisen eines Unternehmers in beherrschender Stellung bezeichnet, die die Struktur eines Marktes beeinflussen können, auf dem der Wettbewerb gerade wegen der Anwesenheit des fraglichen Unternehmers bereits geschwächt ist, und die die Aufrechterhaltung des auf dem Markt noch bestehenden Wettbewerbs oder d... mehr lesen...
Norm: KartG 1988 §34KartG 1988 §35
Rechtssatz: Unterschieden werden zwei grundsätzliche Mißbrauchsvarianten: Beeinträchtigung von Wettbewerbschancen und damit Gefährdung von Wettbewerb (Marktstrukturen) einerseits, davon unabhängige Übervorteilung von Abnehmern (Lieferanten) andererseits. Für diese Unterscheidung haben sich die Bezeichnungen "Behinderungsmißbrauch" und "Ausbeutungsmißbrauch" durchgesetzt. Entscheidungs... mehr lesen...
Norm: KartG 1988 §34 ff
Rechtssatz: Die Untersagungsbefugnis des Kartellgerichts soll den Mangel an Wettbewerb ausgleichen. Beeinträchtigungen des Wettbewerbs sollen auf der Ebene des Marktbeherrschers bzw der gegenüberliegenden Wirtschaftsstufe ebenso hintangehalten werden wie Störungen der Marktgerechtigkeit im Verhältnis zu den Abnehmern (Lieferanten). Entscheidungstexte Okt 46/90 E... mehr lesen...
Norm: KartG 1988 §34 ff
Rechtssatz: Die Mißbrauchsaufsicht dient vor allem der Verhinderung der wirtschaftlichen Ausbeutung der Marktgegenseite. Sie hat die Aufgabe, den Gefahren der Benachteiligung der Interessen anderer Marktteilnehmer zu begegnen. Entscheidungstexte Okt 46/90 Entscheidungstext OGH 17.06.1991 Okt 46/90 European Cas... mehr lesen...
Norm: KartG 1988 §34 ff
Rechtssatz: Die Mißbrauchsaufsicht dient auch dem Schutz von Einzelinteressen anderer Marktteilnehmer soweit der Wettbewerb gestört wird. Entscheidungstexte Okt 46/90 Entscheidungstext OGH 17.06.1991 Okt 46/90 Veröff: RdW 1991,293 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0063545 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §9 LKartG 1972 §9 Abs2KartG 1972 §34KartG 1972 §94 Abs1
Rechtssatz: Soweit der Kartellbevollmächtigte die Kartellmitglieder gegenüber den mit der Anwendung des KartG betrauten Behörden zu vertreten hat, kommt dem einzelnen Mitglied - außer es liegen die Voraussetzungen des § 34 KartG 1972 vor - keine Antragslegitimation zu. Entscheidungstexte Okt 27/74 Entscheidungstext ... mehr lesen...