- RS0063539">Okt 3/93
Entscheidungstext OGH 14.06.1993 Okt 3/93
- RS0063539">4 Ob 146/93
Beisatz: Hier: Werbeflächen auf Linzer Straßenbahn. (T1)
- RS0063539">16 Ok 5/02
Auch; Beisatz: Im Einzelfall können Produkte allein auf Grund ihrer Eigenschaften, ihrer Preislage oder ihres Verwendungszwecks einen besonderen Markt bilden, was insbesondere dann gilt, wenn sich für sie Verbraucherpräferenzen gebildet haben. Eine überragende Marktstellung kann dadurch begründet sein, dass ein Handelsunternehmer von der Belieferung mit einem bestimmten Warensortiment abhängig ist. (T2)
- RS0063539">4 Ob 187/02g
Vgl auch
- RS0063539">1 Ob 240/03f
Ähnlich; Beis wie T2; Beisatz: Dabei kommt es auf die Ausweichmöglichkeiten an, also inwieweit für die Abnehmer (oder Lieferanten) auf dem relevanten Markt alternative Bezugs-(oder Absatz-)möglichkeiten bestehen. (T3)
- RS0063539">16 Ok 4/08
Auch
- RS0063539">16 Ok 6/08
nur: Der relevante Markt ist nach örtlichen, zeitlichen und sachlichen Kriterien zu bestimmen. Bei der sachlichen Abgrenzung ist auf Austauschbarkeitsrelationen aus der Sicht der Bedarfsträger abzustellen. (T4)
Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Hier: Blockbuster-Film. (T5)
- RS0063539">16 Ok 15/08
Beisatz: Derselbe Markt liegt vor, wenn sich die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen in ihren für die Deckung desselben Bedarfs wesentlichen Eigenschaften nicht von anderen unterscheiden, sich also - aus der Sicht der Bedarfsträger als der Marktgegenseite - beliebig gegeneinander austauschen lassen. (T6)
Beisatz: Dabei genügt es, dass ein erheblicher Teil der Marktgegenseite zwei Produkte oder Dienstleistungen im Hinblick auf die gleiche Verwendung als gegeneinander austauschbar ansieht. (T7)
Beisatz: Es entscheidet eine verständige Sicht der Abnehmer. (T8)
Beisatz: Hier: Anzeigenmarkt. (T9)
- RS0063539">4 Ob 119/09t
Vgl auch
- RS0063539">16 Ok 8/10
Entscheidungstext OGH 12.12.2011 16 Ok 8/10
Auch; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Radiusklausel bei Einkaufszentrum. (T10)
Veröff: SZ 2011/148
- RS0063539">16 Ok 1/12
Entscheidungstext OGH 11.10.2012 16 Ok 1/12
Auch; Beisatz: Bei der Marktabgrenzung nach sachlichen Kriterien ist auf Austauschbarkeitsrelationen aus der Sicht der Nachfrageseite (Bedarfsträger) abzustellen, deren Bedürfnisse jeweils durch bestimmte aus der Sicht der Abnehmer substituierbare Erzeugnisse/Dienstleistungen befriedigt werden können. (T11)
- RS0063539">4 Ob 215/13s
Entscheidungstext OGH 20.01.2014 4 Ob 215/13s
Vgl auch; Beis ähnlich wie T2
- RS0063539">16 Ok 8/14h
Entscheidungstext OGH 11.06.2015 16 Ok 8/14h
Beisatz: Hier: Aufstellplätze für Zeitungs-Entnahmeboxen in Wiener U-Bahn-Stationen. (T12)
- RS0063539">16 Ok 3/22k
Entscheidungstext OGH 23.06.2022 16 Ok 3/22k
Vgl
- RS0063539">16 Ok 11/25s
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.01.2026 16 Ok 11/25s
vgl; Beisatz: Die Grundsätze und Wertungen, die im europäischen Kartellrecht in der Bekanntmachung der Kommission über die Abgrenzung des relevanten Marktes im Sinne des Wettbewerbsrechts der Union aufgestellt und empfohlen werden sind bei der wettbewerbsfunktionalen Marktabgrenzung
zu berücksichtigen. (T13)