RS OGH 1998/6/30 4Ob165/98p

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Veröffentlicht am 30.06.1998
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Norm

EGV Maastricht Art86
KartG 1988 §34

Rechtssatz

Eine marktbeherrschende Stellung der Beklagten läßt sich auch nicht damit begründen, daß der Reparaturmarkt ein dem Neuwagenmarkt und Ersatzteilmarkt benachbarter Markt sei. Auch wenn es keine Rolle spielt, ob der Mißbrauch auf dem beherrschten oder dem benachbarten Markt stattfindet, muß immer eine marktbeherrschende Stellung vorhanden sein, die - sei es auf dem beherrschten, sei es auf dem benachbarten Markt - ein mißbräuchliches Verhalten ermöglicht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110209

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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