RS OGH 2026/1/26 4Ob165/98p; 16Ok4/08; 4Ob231/12t; 4Ob62/13s; 16Ok1/18k (16Ok2/18g); 16Ok11/25s

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Veröffentlicht am 30.06.1998
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Rechtssatz

Marktbeherrschung liegt vor, wenn ein Unternehmen in der Lage ist, die Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs auf dem relevanten Markt zu verhindern, indem es die Möglichkeit hat, sich seinen Wettbewerbern, seinen Abnehmern und letztlich den Verbrauchern gegenüber in einem nennenswerten Umfang unabhängig zu verhalten.

Entscheidungstexte

  • RS0110205">4 Ob 165/98p
    Entscheidungstext OGH 30.06.1998 4 Ob 165/98p
  • RS0110205">16 Ok 4/08
    Entscheidungstext OGH 16.07.2008 16 Ok 4/08
  • RS0110205">4 Ob 231/12t
    Entscheidungstext OGH 12.02.2013 4 Ob 231/12t
  • RS0110205">4 Ob 62/13s
    Entscheidungstext OGH 23.05.2013 4 Ob 62/13s
  • RS0110205">16 Ok 1/18k
    Entscheidungstext OGH 12.07.2018 16 Ok 1/18k
    Auch; Veröff: SZ 2018/55
  • RS0110205">16 Ok 11/25s
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.01.2026 16 Ok 11/25s
    Beisatz: Insbesondere ein Unternehmen, das über einen längeren Zeitraum seine Preise gewinnbringend über den Wettbewerbspreisen festsetzen kann, ist keinem ausreichend wirksamen Wettbewerbsdruck ausgesetzt und kann daher im Allgemeinen als marktbeherrschend eingestuft werden. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110205

Im RIS seit

30.07.1998

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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