RS OGH 2014/5/20 16Ok6/00, 16Ok4/08, 4Ob231/12t, 4Ob62/13s, 4Ob66/14f

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Veröffentlicht am 09.10.2000
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Rechtssatz

Zur Beurteilung der Frage, ob ein Unternehmen eine marktbeherrschende Stellung hat, was Voraussetzung für Maßnahmen nach den §§ 35, 52 KartG ist, ist vorerst der sachlich und räumlich relevante Markt zu ermitteln.Zur Beurteilung der Frage, ob ein Unternehmen eine marktbeherrschende Stellung hat, was Voraussetzung für Maßnahmen nach den Paragraphen 35, 52, KartG ist, ist vorerst der sachlich und räumlich relevante Markt zu ermitteln.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114135

Im RIS seit

08.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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