Norm: WEG 2002 §23WEG 2002 §24 Abs6WEG 2002 §52 Abs1 Z4WEG 2002 §52 Abs1 Z8
Rechtssatz: Während eines Beschlussanfechtungsverfahrens im Hinblick auf die ordentliche Kündigung eines Verwalters kann kein vorläufiger Verwalter gemäß § 23 WEG 2002 bestellt werden. Entscheidungstexte 5 Ob 69/04i Entscheidungstext OGH 28.09.2004 5 Ob 69/04i 5 Ob ... mehr lesen...
Norm: WEG 2002 §23WEG 2002 §24 Abs6WEG 2002 §52 Abs1 Z4WEG 2002 §52 Abs1 Z8
Rechtssatz: Während eines Beschlussanfechtungsverfahrens im Hinblick auf die ordentliche Kündigung eines Verwalters kann kein vorläufiger Verwalter gemäß § 23 WEG 2002 bestellt werden. Entscheidungstexte 5 Ob 69/04i Entscheidungstext OGH 28.09.2004 5 Ob 69/04i 5 Ob ... mehr lesen...
Norm: WEG 2002 §23WEG 2002 §24 Abs6WEG 2002 §52 Abs1 Z4WEG 2002 §52 Abs1 Z8
Rechtssatz: Während eines Beschlussanfechtungsverfahrens im Hinblick auf die ordentliche Kündigung eines Verwalters kann kein vorläufiger Verwalter gemäß § 23 WEG 2002 bestellt werden. Entscheidungstexte 5 Ob 69/04i Entscheidungstext OGH 28.09.2004 5 Ob 69/04i 5 Ob ... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 idF WRN 1999 §17 Abs1 Z1WEG 2002 §20 Abs3WEG 2002 §34WEG 2002 §52 Abs1 Z6
Rechtssatz: Nach § 17 Abs 1 Z 1 WEG 1975 idF der WRN 1999 (nunmehr § 20 Abs 3 WEG 2002) in Verbindung mit § 52 Abs 1 Z 6 WEG 2002 reicht es nicht mehr aus, dass die Rechnungslegung den Machtgeber in die Lage versetzt, seine Rechte (§ 1009 ABGB) und Verpflichtungen gegenüber dem Gewalthaber (§ 1014 ABGB) zu beurteilen, etwa, ob die Geschäftsbesorgung pflicht... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 idF WRN 1999 §17 Abs1 Z1WEG 2002 §20 Abs3WEG 2002 §52 Abs1 Z6
Rechtssatz: Die materielle Anordnung in § 17 Abs 1 Z 1 WEG 1975 idF der WRN 1999 (nunmehr § 20 Abs 3 WEG 2002) stellt in Verbindung mit § 52 Abs 1 Z 6 WEG 2002 die Grundlage dafür her, die bestehende materiellrechtliche Verpflichtung zur richtigen Rechnungslegung im außerstreitigen Verfahren durchzusetzen. Dadurch unterscheidet sich die neue Rechtslage erheblich von de... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 idF WRN 1999 §17 Abs1 Z1WEG 2002 §20 Abs3WEG 2002 §52 Abs1 Z6
Rechtssatz: Die einzelnen unrichtigen Positionen der Abrechnung sind in den
Spruch: der Entscheidung aufzunehmen. Das vermag zwar leicht zu einer Überfrachtung des Spruchs einer Entscheidung zu führen, jedoch kann nur so in rechtskraftsfähiger Weise abschließend klargestellt werden, worin die Unrichtigkeit besteht und im Sinn des § 52 Abs 1 Z 6 WEG 2002 eine Anspruchsdu... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 idF WRN 1999 §17 Abs1 Z1WEG 2002 §20 Abs3WEG 2002 §34WEG 2002 §52 Abs1 Z6
Rechtssatz: Nach § 17 Abs 1 Z 1 WEG 1975 idF der WRN 1999 (nunmehr § 20 Abs 3 WEG 2002) in Verbindung mit § 52 Abs 1 Z 6 WEG 2002 reicht es nicht mehr aus, dass die Rechnungslegung den Machtgeber in die Lage versetzt, seine Rechte (§ 1009 ABGB) und Verpflichtungen gegenüber dem Gewalthaber (§ 1014 ABGB) zu beurteilen, etwa, ob die Geschäftsbesorgung pflicht... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 idF WRN 1999 §17 Abs1 Z1WEG 2002 §20 Abs3WEG 2002 §52 Abs1 Z6
Rechtssatz: Die materielle Anordnung in § 17 Abs 1 Z 1 WEG 1975 idF der WRN 1999 (nunmehr § 20 Abs 3 WEG 2002) stellt in Verbindung mit § 52 Abs 1 Z 6 WEG 2002 die Grundlage dafür her, die bestehende materiellrechtliche Verpflichtung zur richtigen Rechnungslegung im außerstreitigen Verfahren durchzusetzen. Dadurch unterscheidet sich die neue Rechtslage erheblich von de... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 idF WRN 1999 §17 Abs1 Z1WEG 2002 §20 Abs3WEG 2002 §52 Abs1 Z6
Rechtssatz: Die einzelnen unrichtigen Positionen der Abrechnung sind in den
Spruch: der Entscheidung aufzunehmen. Das vermag zwar leicht zu einer Überfrachtung des Spruchs einer Entscheidung zu führen, jedoch kann nur so in rechtskraftsfähiger Weise abschließend klargestellt werden, worin die Unrichtigkeit besteht und im Sinn des § 52 Abs 1 Z 6 WEG 2002 eine Anspruchsdu... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §13 Abs2 Z4WEG 1975 §26 Abs1 Z2WEG 2002 §16 Abs2 Z4WEG 2002 §52 Abs1 Z2
Rechtssatz: Soll in einem Verfahren nach § 26 Abs 1 Z 2 WEG 1975 die fehlende Zustimmung einzelner Miteigentümer zu einem Bauansuchen durch eine gerichtliche Entscheidung ersetzt werden, ist eine Verfahrensbeteiligung auch jener Miteigentümer, die ihre Zustimmung bereits erteilt haben, nicht notwendig. Die gegen einzelne Miteigentümer ergangene Entscheidung i... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §13 Abs2 Z4WEG 1975 §26 Abs1 Z2WEG 2002 §16 Abs2 Z4WEG 2002 §52 Abs1 Z2
Rechtssatz: Soll in einem Verfahren nach § 26 Abs 1 Z 2 WEG 1975 die fehlende Zustimmung einzelner Miteigentümer zu einem Bauansuchen durch eine gerichtliche Entscheidung ersetzt werden, ist eine Verfahrensbeteiligung auch jener Miteigentümer, die ihre Zustimmung bereits erteilt haben, nicht notwendig. Die gegen einzelne Miteigentümer ergangene Entscheidung i... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §4 Abs2WEG 1975 §26 Abs1 Z1WEG 2002 §10 Abs3WEG 2002 §52 Abs1 Z1
Rechtssatz: In einem Verfahren nach § 52 Abs 1 Z 1 WEG 2002 ist nicht über die eigentumsrechtlichen Konsequenzen abzusprechen, die sich aus den neuen Jahresmiet- beziehungsweise Nutzwerten ergeben. Für die dadurch erforderlichen Rechtsänderungen (die bis zu einer Neubegründung des Wohnungseigentums gehen können) hat der Gesetzgeber privatrechtliche Übereignungsakte ... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §4 Abs2WEG 1975 §26 Abs1 Z1WEG 2002 §10 Abs3WEG 2002 §52 Abs1 Z1
Rechtssatz: In einem Verfahren nach § 52 Abs 1 Z 1 WEG 2002 ist nicht über die eigentumsrechtlichen Konsequenzen abzusprechen, die sich aus den neuen Jahresmiet- beziehungsweise Nutzwerten ergeben. Für die dadurch erforderlichen Rechtsänderungen (die bis zu einer Neubegründung des Wohnungseigentums gehen können) hat der Gesetzgeber privatrechtliche Übereignungsakte ... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §13a Abs1 Z6WEG 1975 §18 Abs1 Z3 Fall2WEG 2002 §19WEG 2002 §20WEG 2002 §21 Abs3WEG 2002 §52 Abs1 Z8
Rechtssatz: Eine Abberufung des Verwalters nach § 13a Abs 1 Z 6 WEG 1975 setzt grundsätzlich dessen vorherige Bestellung voraus. Wenn der Antragsteller als Voraussetzung für sein Abberufungsbegehren nicht widerspruchsfrei behauptet, der Antragsgegner sei zum Verwalter bestellt worden, sind allfällige Pflichtverletzungen des Antrags... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §13a Abs1 Z6WEG 1975 §18 Abs1 Z3 Fall2WEG 2002 §19WEG 2002 §20WEG 2002 §21 Abs3WEG 2002 §52 Abs1 Z8
Rechtssatz: Eine Abberufung des Verwalters nach § 13a Abs 1 Z 6 WEG 1975 setzt grundsätzlich dessen vorherige Bestellung voraus. Wenn der Antragsteller als Voraussetzung für sein Abberufungsbegehren nicht widerspruchsfrei behauptet, der Antragsgegner sei zum Verwalter bestellt worden, sind allfällige Pflichtverletzungen des Antrags... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §13b Abs4WEG 1975 §26 Abs1 Z4WEG 2002 §24 Abs6WEG 2002 §52 Abs1 Z4
Rechtssatz: Besteht der Anschein (Rechtsschein) eines Mehrheitsbeschlusses, ist eine fristgerechte Anfechtung erforderlich, bei deren Unterbleiben der Mangel heilt. Besteht ein solcher Anschein nicht - wie etwa dann, wenn die Minderheit unter Ausschluss der Mehrheit einen Beschluss fasst - ist unheilbare Nichtigkeit anzunehmen. Entscheidungstex... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §13b Abs4WEG 1975 §26 Abs1 Z4WEG 2002 §24 Abs6WEG 2002 §52 Abs1 Z4
Rechtssatz: Ob der Anschein eines Mehrheitsbeschlusses gegeben ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. In Zweifelsfällen ist bei der Zulässigkeit des Außerstreitverfahrens zur Erleichterung einer Klarstellung Großzügigkeit angebracht; bei der Abgrenzung zwischen nichtigen und anfechtbaren Beschlüssen wird sodann im Zweifel im Interesse der Rechtssicherhe... mehr lesen...
Norm: ABGB §1022WEG 2002 §52 Abs1 Z8
Rechtssatz: Ein Begehren auf Feststellung der Beendigung eines Verwaltervertrages durch den Tod des Verwalters nach § 1022 ABGB ist nicht unzweifelhaft schlüssig der Kompetenznorm des § 52 Abs 1 Z 8 WEG 2002 zuzuordnen; es muss der streitige Rechtsweg beschritten werden. Entscheidungstexte 5 Ob 211/03w Entscheidungstext OGH 11.11.2003 5 Ob 211... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §13b Abs4WEG 1975 §26 Abs1 Z4WEG 2002 §24 Abs6WEG 2002 §52 Abs1 Z4
Rechtssatz: Besteht der Anschein (Rechtsschein) eines Mehrheitsbeschlusses, ist eine fristgerechte Anfechtung erforderlich, bei deren Unterbleiben der Mangel heilt. Besteht ein solcher Anschein nicht - wie etwa dann, wenn die Minderheit unter Ausschluss der Mehrheit einen Beschluss fasst - ist unheilbare Nichtigkeit anzunehmen. Entscheidungstex... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §13b Abs4WEG 1975 §26 Abs1 Z4WEG 2002 §24 Abs6WEG 2002 §52 Abs1 Z4
Rechtssatz: Ob der Anschein eines Mehrheitsbeschlusses gegeben ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. In Zweifelsfällen ist bei der Zulässigkeit des Außerstreitverfahrens zur Erleichterung einer Klarstellung Großzügigkeit angebracht; bei der Abgrenzung zwischen nichtigen und anfechtbaren Beschlüssen wird sodann im Zweifel im Interesse der Rechtssicherhe... mehr lesen...