Norm
WEG 1975 idF WRN 1999 §17 Abs1 Z1Rechtssatz
Die materielle Anordnung in § 17 Abs 1 Z 1 WEG 1975 idF der WRN 1999 (nunmehr § 20 Abs 3 WEG 2002) stellt in Verbindung mit § 52 Abs 1 Z 6 WEG 2002 die Grundlage dafür her, die bestehende materiellrechtliche Verpflichtung zur richtigen Rechnungslegung im außerstreitigen Verfahren durchzusetzen. Dadurch unterscheidet sich die neue Rechtslage erheblich von der früheren, durch § 17 Abs 1 Z 1 WEG 1975 idF vor der WRN 1999 iVm § 26 Abs 1 Z 5 WEG 1975 definierten. Die Rechnungslegungspflicht nach § 20 Abs 3 WEG 2002 mit ihrer Durchsetzung im außerstreitigen Verfahren ist nicht mehr bloß ausführendes Recht zu den Bestimmungen des ABGB (§§ 1012, 830, 837), sondern Spezialrecht im Verhältnis zwischen Wohnungseigentümern und ihrem Verwalter.Die materielle Anordnung in Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, WEG 1975 in der Fassung der WRN 1999 (nunmehr Paragraph 20, Absatz 3, WEG 2002) stellt in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 6, WEG 2002 die Grundlage dafür her, die bestehende materiellrechtliche Verpflichtung zur richtigen Rechnungslegung im außerstreitigen Verfahren durchzusetzen. Dadurch unterscheidet sich die neue Rechtslage erheblich von der früheren, durch Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, WEG 1975 in der Fassung vor der WRN 1999 in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 5, WEG 1975 definierten. Die Rechnungslegungspflicht nach Paragraph 20, Absatz 3, WEG 2002 mit ihrer Durchsetzung im außerstreitigen Verfahren ist nicht mehr bloß ausführendes Recht zu den Bestimmungen des ABGB (Paragraphen 1012, 830, 837,), sondern Spezialrecht im Verhältnis zwischen Wohnungseigentümern und ihrem Verwalter.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119056Im RIS seit
22.04.2004Zuletzt aktualisiert am
02.02.2011